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(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 43 Abs. 4 und 75 Abs. 4 AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
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