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Art. 41

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)

Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

  1. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
  2. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
  3. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
  4. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
  5. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
  6. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

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