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Art. 4

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
  2. Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM)1zum Entscheid zu unterbreiten.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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