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Art. 29

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)

  1. Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20141(BüG) besteht.2
  2. Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
    1. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
    2. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
    3. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.3
  3. Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
    1. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
    2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.4

Footnotes

  1. SR 141.0

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190).

1 commentary

N1.Aufenthaltsbewilligung für erleichterte Einbürgerung

Die Bewilligung kann erteilt, um den für eine erleichterte Einbürgerung erforderlichen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; hierfür ist ein substanziierter Nachweis realistischer Chancen auf eine erleichterte Einbürgerung erforderlich.

VB.2023.00747
Sachverhalt

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