142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.
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