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Art. 13a

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.
  2. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.

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