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Art. 71abis

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.
  2. Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen.

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