Der Austausch von Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 zwischen den Schengen-Staaten erfolgt über die Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS (SIRENE-Büro).
Stellen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit1und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen oder im Inland verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden fest, dass eine von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige oder ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger ihrer oder seiner Pflicht zur Rückkehr nicht nachgekommen ist, so benachrichtigen sie das SIRENE-Büro.
Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro.
Footnotes
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) angepasst. ↩
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