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Art. 53a

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.
  2. Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.

1 commentary

N1.Wirtschaftlicher Integrationsnachweis bei Jugendlichen

Bei hier geborenen Jugendlichen mit langjährigem Aufenthalt gelten als wirtschaftlich-beruflicher Integrationsnachweis regelmässig der erfolgreiche Abschluss der obligatorischen Schule und das Absolvieren beziehungsweise Abschliessen einer Berufslehre; dies gilt grundsätzlich ohne gegenteilige Anhaltspunkte.

und 16.11.2020), verkennt sie Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 4 AuG. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen Ausländerinnen und Aus­länder in die Schweiz kommen und nach nur fünfjähriger (anstatt zehnjähri­ger) Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits eine Niederlassungsbewilligung beantragen. In einer solchen Situation wird von ihnen eine weit fortgeschrit­tene Integration erwartet, die sich insbesondere durch gute Sprachkennt­nisse kennzeichnet (vgl. vorne E. 3.3). Ziel des AuG bzw. AIG ist es, die In­tegration längerfristig und rechtmässig anwesender Ausländerinnen und Ausländer zu fördern, ihnen einen chancengleichen Zugang zu den wirt­schaftlichen und gesellschaftlichen Ressourcen zu eröffnen und insbeson­dere die Anliegen ausländischer Kinder und Jugendlicher zu berücksichtigen (Botschaft AuG S. 3758 f.; Art. 53 Abs. 2-4 AuG; Art. 53 Abs. 2 und 3 sowie Art. 53a Abs. 2 AIG). Diesem Ziel widerspricht es, wenn hier geborenen Aus­länderinnen und Ausländern mit langjährigem Aufenthalt die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit dem Argument verweigert wird, sie hätten keine überdurchschnittlichen Integrationsanstrengungen in schulischer bzw. beruf­licher Hinsicht unternommen. Das berufliche Fortkommen solcher Ju­gendli­cher würde damit unnötigerweise erschwert. Wer die obligatorische Schul­zeit erfolgreich durchlaufen hat und eine Berufslehre absolviert oder abge­schlossen hat, erfüllt ohne gegenteilige Anhaltspunkte die geforderten wirt­schaftlich-beruflichen Integrationskriterien. Die SID stellt deshalb überzo­gene Anforderungen, wenn sie die erfolgreiche Integration der Beschwerde­führerin 2 mit dem Argument verneint, die schulischen Leistungen seien nicht überdurchschnittlich (vgl. Stellungnahme vom