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Art. 111abis

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Die zur Verfügung stehenden Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person dürfen im Hinblick auf eine Dublin-Überstellung bearbeitet und über das elektronische Kommunikationsnetz der EU zum Dublin-Verfahren an den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden, wenn:
    1. dies für die medizinische Versorgung oder Behandlung der betroffenen Person erforderlich ist;
    2. die Informationen ausschliesslich zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ausgetauscht werden; und
    3. die betroffene Person oder deren Vertretung der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Informationen notwendig ist:
    1. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und öffentlichen Sicherheit;
    2. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder einer dritten Person, wenn die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
  3. Das Fehlen der Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c steht der Dublin-Überstellung nicht entgegen.
  4. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Informationsaustausches sowie die Dauer der Datenaufbewahrung und die Löschung dieser Daten.

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