Back to law

Art. 109e

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;
  3. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
  4. den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c ;
  5. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d ;
  6. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
  7. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  8. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  9. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  10. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.