Back to law

Art. 104c

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.
  2. Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:
    1. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
    2. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
    3. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.
  3. Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.
  4. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.