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Art. 102c

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG1erfüllt sind.2
  2. Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden:
    1. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
    2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
    3. biometrische Daten;
    4. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
    5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
    6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
    7. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
    8. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

Footnotes

  1. SR 235.1

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

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