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Art. 100a

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden.
  2. Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.
  3. Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen.

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