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Art. 27

131.212KVCantonal ConstitutionJan 1, 1995Original source
  1. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
  2. Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
  3. Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
  4. Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

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N1.Beschleunigungsgebot und Rechtsverzögerung

Aus Art. 27 Abs. 2 KV folgt – in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV – ein Beschleunigungsgebot: Behörden sind verpflichtet, Verfahren zügig zu führen. Ungebührliche Verzögerungen können als Rechtsverzögerung (oder formelle Rechtsverweigerung) und damit als Grundrechtsverletzung gewertet werden.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 KV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 92 mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleunigungsgebot verstösst. Das Beschleunigungsgebot besagt, dass ein Verfahren entweder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbestimmung fehlt – innert angemessener Frist beendet wird.