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Art. 118

131.212KVCantonal ConstitutionJan 1, 1995Original source
  1. Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
  2. Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen

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