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Art. 101

131.212KVCantonal ConstitutionJan 1, 1995Original source
  1. Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
  2. Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
  3. Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
  4. Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

1 commentary

N1.Kompetenz des Regierungsrats für Vollziehungsverordnungen

Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ergibt sich bereits aus Art. 101 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 105 Abs. 2; etwaige zusätzliche Delegationsnormen (z. B. § 41 EnG) haben insoweit deklaratorischen Charakter.

2 EnG regelt die Verordnung die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz, gemäss § 29 Abs. 3 EnG beschliesst der Regierungsrat die Höhe der Lenkungsabgabe, gemäss § 34 Abs. 4 EnG kann der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine Lohnsummengrenze festsetzen, unterhalb derer auf die Auszahlung des Strompreis-Bonus verzichtet werden kann, und gemäss § 37f EnG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten betreffend die Entschädigung aufgrund der Einstellung der Gasversorgung in einer Verordnung. Falls § 41 EnG den Regierungsrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnung ermächtigte, wären diese Delegationsnormen für bestimmte Bereiche überflüssig. Zudem spricht bereits der Begriff der Ausführungsbestimmungen für eine Vollziehungsverordnung (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 316). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat mit § 41 EnG bloss zum Erlass einer Vollziehungsverordnung auffordert. Damit wiederholt § 41 EnG die sich bereits aus § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV ergebende Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen und hat bloss deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 100; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 316).