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Art. 24c

120BWISFederal ActJul 1, 1998Original source
  1. Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
    1. 1 gegen sie ein Rayonverbot oder eine Meldeauflage besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
    2. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
  2. Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
  3. Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
  4. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von fedpol bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
  5. Fedpol verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone können Ausreisebeschränkungen beantragen.2
  6. Die Ausreisebeschränkung wird im RIPOL (Art. 15 des BG vom 13. Juni 20083über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) ausgeschrieben.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  2. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  3. SR 361

  4. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

1 commentary

N1.Kumulative Kriterien gemäss Art. 7 VVMH

Für die Anwendung von Art. 24c Abs. 2 BWIS konkretisiert Art. 7 Abs. 6 VVMH kumulative Voraussetzungen. Danach kommen namentlich in Betracht: Informationen aus ausländischen Polizeistellen über gewalttätiges Verhalten im Ausland, die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die wiederholt an Gewalttätigkeiten beteiligt war, und die gesicherte Absicht, an einen bestimmten Auslandsanlass zu reisen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu prüfen.

Gemäss Art. 24c Abs. 2 BWIS kann eine Ausreisebeschränkung gegen eine Person verfügt werden, gegen die - wie vorliegend - kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird. Art. 7 Abs. 6 VVMH konkretisiert in dieser Hinsicht, dass eine Ausreisebeschränkung begründet ist, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, wonach die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttägig gewesen ist (Bst. a), die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- und Ausland beteiligt war (Bst. b), und als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

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