Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n.
Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe.
Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden.
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