Back to law

Art. 2

120BWISFederal ActJul 1, 1998Original source
  1. Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
  2. Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
    1. 1
    2. Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
    3. Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
    4. Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f , soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
    5. 2 Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
    6. Massnahmen nach dem 5a . Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

1 commentary

N1.Personensicherheitsprüfungen als präventive Massnahme

Personensicherheitsprüfungen gehören zu den vorbeugenden polizeilichen Massnahmen nach Art. 2 Abs. 2 BWIS zur Abwehr von Gefährdungen der inneren Sicherheit.

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren, trifft der Bund vorbeugende polizeiliche Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Dazu zählen Personensicherheitsprüfungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a BWIS).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.