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Art. 48a

101Cst.Federal Decree Subject To Mandatory ReferendumJan 1, 2000Original source
  1. At the request of interested Cantons, the Confederation may declare intercantonal agreements to be generally binding or require Cantons to participate in intercantonal agreements in the following fields:
    1. the execution of criminal penalties and measures;
    2. 1 school education in the matters specified in Article 62 paragraph 4;
    3. 2 cantonal institutions of higher education;
    4. cultural institutions of supra-regional importance;
    5. waste management;
    6. waste water treatment;
    7. urban transport;
    8. advanced medical science and specialist clinics;
    9. institutions for the rehabilitation and care of invalids.
  2. A declaration of general application is made in the form of a federal decree.
  3. The law shall specify the requirements for a declaration of general application and for a participation requirement and regulate the procedure.

Footnotes

  1. Adopted by the popular vote on 21 May 2006, in force since 21 May 2006 (FedD of 16 Dec. 2005, FCD of 27 July 2006;AS 2006 3033;BBl 2005 547955477273, 2006 6725).

  2. Adopted by the popular vote on 21 May 2006, in force since 21 May 2006 (FedD of 16 Dec. 2005, FCD of 27 July 2006;AS 2006 3033;BBl 2005 547955477273, 2006 6725).

2 commentaries

N1.Keine paritätischen Beiträge für ausserordentliche Verwaltungskosten

Bei ausserordentlichen Verwaltungskosten trägt die Arbeitgeberin diese nicht über paritätische Beiträge.

In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).

N2.Einzelauflistung illiquider Anlagen

Bei Verwaltungs‑/Vermögensverwaltungskosten hat die Pflicht zur Einzelauflistung illiquidabler Anlagen mit ISIN, Anbieter, Bestand und Marktwert eine praktische Kontrollfunktion.

In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).

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