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Art. 104

101Cst.Federal Decree Subject To Mandatory ReferendumJan 1, 2000Original source
  1. The Confederation shall ensure that the agricultural sector, by means of a sustainable and market oriented production policy, makes an essential contribution towards:
    1. the reliable provision of the population with foodstuffs;
    2. the conservation of natural resources and the upkeep of the countryside;
    3. decentralised population settlement of the country.
  2. In addition to the self-help measures that can reasonably be expected in the agriculture sector and if necessary in derogation from the principle of economic freedom, the Confederation shall support farms that cultivate the land.
  3. The Confederation shall organise measures in such a manner that the agricultural sector fulfils its multi-functional duties. It has in particular the following powers and duties:
    1. supplementing revenues from agriculture by means of direct subsidies in order to achieve of fair and adequate remuneration for the services provided, subject to proof of compliance with ecological requirements;
    2. encouraging by means of economically advantageous incentives methods of production that are specifically near-natural and respectful of both the environment and livestock;
    3. legislating on declarations of origin, quality, production methods and processing procedures for foodstuffs;
    4. protecting the environment against the detrimental effects of the excessive use of fertilisers, chemicals and other auxiliary agents;
    5. at its discretion, encouraging agricultural research, counselling and education and subsidise investments;
    6. at its discretion, legislating on the consolidation of agricultural property holdings.
  4. For these purposes, the Confederation shall provide both funds earmarked for the agricultural sector and general federal funds.

7 commentaries

N1.Förderung bäuerlicher Betriebe und Wirtschaftsfreiheit

Art. 104 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe zu fördern. Diese Förderung kann ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft erfolgen und nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).

N2.Kein vollständiger Entzug bei Betriebsverlegung

Bei einer Betriebsverlegung während des Jahres darf die Auszahlung der Direktzahlungen nicht pauschal für das gesamte Jahr vollständig versagt bzw. aberkannt werden, wenn die abgegoltenen ökologischen bzw. gemeinwirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich während des ganzen Jahres erbracht werden. Eine vollständige Aberkennung für das ganze Jahr würde dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge widersprechen.

Für diese Interpretation spricht auch der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen (für deren Ausrichtung die Betriebsanerkennung eine Voraussetzung bildet), der darin besteht, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (vgl. E. 5 hiervor; Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Schaer, a.a.O., Art. 70 N 33 m.w.H.). Denn auch in Fällen einer Betriebsverlegung während eines Jahres ist es möglich, dass die Bewirtschafter grundsätzlich während des ganzen Jahres die abgegoltenen Leistungen erbringen. Wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - aufgrund einer Betriebsverlegung ein Betrieb für das ganze Jahr aberkannt wird mit der Konsequenz, dass die Bewirtschafter in diesem Jahr überhaupt keine Beiträge erhalten, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge.

N3.Aufgaben der Produzentenorganisationen

Gemäss Art. 8 LwG sind die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten (bzw. die Branchenorganisationen) für die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie für die Anpassung von Produktion und Angebot an die Erfordernisse des Marktes zuständig.

Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.

N4.Direktzahlungen zur Stärkung bäuerlicher Betriebe

Die Direktzahlungen haben zum Ziel, bäuerlich strukturierte bzw. bodenbewirtschaftende Betriebe zu fördern und zu festigen.

Im Kontext der agrarrechtlichen Direktzahlungen knüpfen Verfassung und LwG an den Begriff des (bodenbewirtschaftenden) bäuerlichen Betriebs an (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70a Abs. 1 Bst. a LwG). Die Ausgestaltung der Direktzahlungen hat das Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe zu fördern (vgl. den

N5.Ergänzende Förderung bäuerlicher Betriebe

Der Bund fördert die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe; dies erfolgt ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und, nötigenfalls, abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).

N6.Bund als Ergänzung zur Selbsthilfe der Produzenten

Die Förderung der Qualität, des Absatzes und die Anpassung von Produktion und Angebot an den Markt sind vorrangig Sache der Organisationen der Produzentinnen und Produzenten bzw. der Branchen. Der Bund wirkt ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe; er kann eingreifen, insbesondere wenn Selbsthilfemassnahmen durch nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligte Unternehmen gefährdet sind oder ergänzende staatliche Förderung erforderlich ist.

Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.
Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art.

N7.Ergänzende Bundesmassnahmen zur Selbsthilfe

Der Bund kann ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft Förder- und Regulierungsmassnahmen vorsehen. Das Landwirtschaftsgesetz regelt die Selbsthilfe über die Organisationen der Produzenten (Art. 8 LwG) und erlaubt dem Bundesrat, gestützt auf Art. 9 LwG Vorschriften zu erlassen, wenn die betreffenden Organisationen repräsentativ sind und die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.
Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.

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