Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
11.08.1999
In Kraft seit
01.10.1999
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

142.281

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie
der Landesverweisung von ausländischen Personen

(VVWAL)

vom 11. August 1999 (Stand am 15. Juni 2025)

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AIG)

  1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bisdes Strafgesetzbuchsoder Artikel 49a oder 49a bisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927.
  2. Das SEM kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 71 Absatz 1 AIG, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) zusammenarbeiten.
Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung

(Art. 71 Bst. AIG)

  1. Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
  2. Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere.
  3. Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen.
  4. Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere.
Art. 2a Ausreisegespräch
  1. Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch.
  2. Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisegespräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden.
  3. Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisegespräch führen.
  4. Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:
    1. der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung zu erläutern;
    2. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren;
    3. den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären;
    4. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen;
    5. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73–78 AIG anzudrohen;
    6. die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren;
    7. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 zu informieren.
Art. 2b Beratungsgespräch in Administrativhaft
  1. Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren.
  2. Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59a bisAsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend.
  3. Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden.
Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen
  1. Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.
  2. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen.
  3. Liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 AsylG vor, so kann das SEM Personendaten aus elektronischen Datenträgern auswerten. Das Verfahren richtet sich nach den Artikel 47 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit den Artikeln 10a bis 10i der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999.
  4. Das SEM orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärungen nach Absatz 2 und 3.
Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

(Art. 97 Abs. 2 AsylG) Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.

Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden

(Art. 48a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AIG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 5 Organisation der Ausreise

(Art. 71 Bst. b AIG)

  1. Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten.
  2. Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.
  3. Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprechstelle für die beteiligten Stellen.
Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA

(Art. 71 Bst. c AIG)

  1. Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:
    1. Fragen der Papierbeschaffung;
    2. die Organisation der Aus- und der Rückreise;
    3. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.
  2. Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.
Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung
  1. Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.
  2. Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.
Art. 8 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten

Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung
  1. Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:
    1. der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist;
    2. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird;
    3. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.
  2. Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.
Art. 11 Flughafendienst

Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung der Reisevoraussetzungen und Abklärung von Risiken;
  2. nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttransportunternehmen: Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008;
  3. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizeilichen Begleitungen auf dem Luftweg;
  4. Festlegung der Flugrouten und zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge;
  5. Organisation von Sonderflügen;
  6. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
  7. Auszahlung von Ausreise- und Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen.
Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen
  1. Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:
    1. der Empfang von Personen am Flughafen;
    2. die Kontrolle der Reisebereitschaft, das Check-In und die Aufgabe des Reisegepäcks;
    3. die Sicherheitskontrolle;
    4. die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug;
    5. die Überwachung der Ausreise sowie die entsprechende Berichterstattung;
  2. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.
  3. Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:
    1. für Linienflüge 440 Franken;
    2. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 2700 Franken.
  4. Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:
    1. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;
    2. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.
Art. 12 Informationssystem eRetour

(Art. 109f –109j AIG)

  1. Beauftragte Dritte nach Artikel 109i AIG dürfen im System eRetour folgende Personendaten bearbeiten:
    1. die Identität der betreffenden Person (Art. 109g Abs. 2 Bst. a AIG);
    2. die Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden;
    3. die Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden;
    4. die Personendaten, die im Rahmen der Rückkehrberatung und der Gewährung von Rückkehrhilfe verwendet werden;
    5. die medizinischen Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG).
  2. Im Anhang 1 werden die in eRetour enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigungen festgelegt.
  3. Das SEM legt insbesondere in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen fest, um unbefugtes Bearbeiten der Daten zu verhindern und um die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sowie die Datensicherheit zu gewährleisten.
  4. Die Daten des Systems eRetour werden zu Kontroll- und Statistikzwecken archiviert. Sie werden zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone

Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugs- und Ausreisekosten zurück, die bei ihm für weg- oder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung
  1. Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.
  2. Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.
Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten

(Art. 82 Abs. 2 AIG)

  1. Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.
  2. Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.
  3. Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.
Art. 15a Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren

(Art. 82 Abs. 3 Bst. b und Art. 73 Abs. 1 Bst. c AIG)

  1. Eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen (Art. 82 Abs. 3 Bst. b AIG) liegt vor, wenn:
    1. über einen längeren Zeitraum eine Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden eines Nachbarstaates am Tag, an dem die betroffenen Personen aufgegriffen wurden, nicht mehr möglich ist;
    2. die Unterbringung der betroffenen Personen in anderen kantonalen Unterkünften nicht gewährleistet werden kann und daher in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum erfolgen muss; und
    3. die Verfahren zur Übergabe an den Nachbarstaat mit einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum vereinfacht werden.
  2. Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c AIG kann dem betroffenen Kanton ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag ausgerichtet werden.

1a . Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen

Art. 15a bis
  1. Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AIG im Asyl- und Ausländerbereich:
    1. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;
    2. die Anzahl der Rückführungen;
    3. die Anzahl der Haftentlassungen;
    4. die Nationalität der inhaftierten Personen;
    5. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen;
    6. die Haftart;
    7. der Ort der Inhaftierung;
    8. die Haftdauer.
  2. Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.

1a bis. Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze

(Art. 71a und 71a bisAIG)

Art. 15b Zuständigkeiten
  1. Das SEM ist bei internationalen Rückführungseinsätzen für die operative Zusammenarbeit mit der Agentur verantwortlich. Es konsultiert und informiert dabei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
    1. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.
    2. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich Rückkehr.
  2. Das SEM kann mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliessen im Hinblick auf:
    1. die Entsendung von schweizerischem Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen;
    2. die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- oder Herkunftsstaaten.
Art. 15b bis Einsätze im Ausland
  1. Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen zur Verfügung stehen.
  2. Das notwendige Personal setzt sich namentlich aus Rückkehrspezialistinnen und
    -spezialisten des SEM, polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern zusammen.
  3. Mit Ausnahme der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wird das Personal nach Absatz 2 für langfristige oder kurzfristige Einsätze nach den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2019/1896bereitgestellt.
  4. Das SEM kann ein Gesuch der Agentur um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen in den Fällen nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 ablehnen.
Art. 15c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
  1. Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896von der Agentur aus- und weitergebildet werden.
  2. Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.
Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
  1. Die Kantone stellen in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
  2. Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.
  3. Die entsendeten Personen werden von der Agentur für ihre internationalen Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896aus- und weitergebildet.
  4. Der Bund vergütet den Kantonen bei kurzfristigen Einsätzen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer.
  5. Bei langfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro effektiv geleisteten Arbeitstag.
  6. Mit den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die internationalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten.
  7. Zusätzlich zu den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 werden für kurz- und langfristige Einsätze die Kosten nach Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 für das entsendete Personal durch die Agentur vergütet.
Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter
  1. Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter zur Verfügung stellen. Diese entsenden Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.
  2. Die Agentur legt die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter fest und ist für deren Aus- und Weiterbildung gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896zuständig.
  3. Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71a bisAbsatz 2 AIG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter geregelt. Die Artikel 15g –15i gelten sinngemäss.
Art. 15e bis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
  1. Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es dasBAZGüber das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c– 15e .
  2. Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juni 2022über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) an die Agentur.
Art. 15e ter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz
  1. Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein oder stimmt einem entsprechenden Gesuch der Agentur zu. Das SEM wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
  2. Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals. Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
  3. Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
  4. Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden.
  5. Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats; das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur. 5bis. Das SEM kann der Agentur bei Verstössen gegen den Einsatzplan durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit deren Einsatz Bericht erstatten. Dies gilt auch bei Verstössen gegen den Einsatzplan im Zusammenhang mit Grundrechten.
  6. Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so kann der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge verlangen.
  7. Ausländisches Personal, das bei einem Einsatz in der Schweiz eine Straftat begeht, untersteht dem Strafgesetzbuch.
Art. 15e quater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz

Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Der Zugriff auf das Informationssystem darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen. Das SEM stellt sicher, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält.

Art. 15e quinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland

Für schweizerisches Personal des SEM im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen des dritten Abschnitts der ViZG.

1b . Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg

Art. 15f Umfang der Überwachung

(Art. 71a bisAbs. 1 AIG)

  1. Werden ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen:
    1. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen;
    2. die Bodenorganisation am Flughafen;
    3. den Flug;
    4. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.
  2. Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte

(Art. 71a bisAbs. 2 AIG)

  1. Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind.
  2. Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.
Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten

(Art. 71a bisAbs. 2 AIG)

  1. Die beauftragten Dritten:
    1. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;
    2. erstatten dem SEM Bericht über jede begleitete Ausschaffung;
    3. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
  2. Sie können:
    1. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;
    2. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.
Art. 15i Kostenabgeltung

(Art. 71a bisAIG)

  1. Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.
  2. Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

1c . Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten

Art. 15j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung.
  2. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.
  3. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen.
  4. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet.
  5. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.
  6. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.
Art. 15k Höhe der Beiträge

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.
  2. Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.
  3. Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden können.
Art. 15l Berechnungsmethode
  1. Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG).
  2. Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.
Art. 15m Baubeiträge

Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 2007über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).

Art. 15n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.
  2. Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 LSMG.
  3. Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:
    1. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht;
    2. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.
Art. 15o Organisation und Verfahren

(Art. 82 Abs. 1 AIG)

  1. Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.
  2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33 LSMV.

1d . Abschnitt: Beurteilung der Transportfähigkeit

(Art. 71b Abs. 2 AIG)

Art. 15p Zuständigkeit

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnimmt, ist für den Entscheid zuständig, ob eine betroffene Person im Rahmen des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung aus medizinischer Sicht transportfähig ist.

Art. 15q Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  1. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf auschliesslich medizinische Daten weitergeben, die:
    1. ihr oder ihm zum Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung stehen; und
    2. für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer betroffenen Person für den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung notwendig sind.
  2. Die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–c AIG fordern die notwendigen medizinischen Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich an und teilen ihr oder ihm mit, welche Ärztin oder welcher Arzt gemäss Artikel 15p für den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit zuständig ist.
  3. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person über seine oder ihre gesetzliche Pflicht zur Datenweitergabe.
  4. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt leitet die notwendigen medizinischen Daten unverzüglich an die Ärztin oder den Arzt nach Artikel 15p weiter und informiert gleichzeitig die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG über die Weitergabe der Daten.
Art. 15r Mitteilung über den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit und über Informationen für die Ausreiseorganisation

Die Ärztin oder der Arzt nach Artikel 15p teilt den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG den Entscheid über die Transportfähigkeit und die Informationen, die für die Ausreiseorganisation notwendig sind, unverzüglich mit.

Art. 15s Bearbeitung und Löschung medizinischer Daten und von Informationen für die Ausreiseorganisation
  1. Die medizinischen Daten können von der Ärztin oder dem Arzt nach Artikel 15p bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden.
  2. Die Informationen für die Ausreiseorganisation nach Artikel 15r können von den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden.
  3. Die medizinischen Daten und die Informationen für die Ausreiseorganisation sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16 Zuständigkeit

Das SEM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AIG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
  1. Hat das SEM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.
  2. Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.
Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist

(Art. 83 Abs. 5 AIG)

  1. Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimat- oder Herkunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:
    1. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt;
    2. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung;
    3. weitere landesspezifische Eigenheiten.
  2. Die Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 19
Art. 20 Ausweispapiere
  1. Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen. 1bis. Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom SEM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
  2. Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom SEM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest undberechtigt nicht zum Grenzübertritt.
  3. Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 4bis. Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.
  4. Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 21 Verteilung auf die Kantone

Die Verteilung auf die Kantone von vorläufig aufgenommenen Personen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999.

Art. 22und23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
  1. Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
  2. Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
  3. Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
Art. 26a Definitive Ausreise

Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AIG gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

  1. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;
  2. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;
  3. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November 2012über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;
  4. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt;
  5. sich abmeldet und ausreist.

2a . Abschnitt: Wegweisungsverfügung

Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung

(Art. 64 AIG)

  1. Die Wegweisungsverfügung enthält: a. unter Vorbehalt von Artikel 2 Absätze 2 und 3 AIG die Verpflichtung der ausländischen Person: 1. die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, und 2. zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.
  2. Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
Art. 26c Formlose Aufforderung

(Art. 64 Abs. 2 AIG)

  1. Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.
  2. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3aufgeführt.
Art. 26d Standardformular

(Art. 64b AIG) Das SEM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

Art. 26e Informationsblatt

(Art. 64f Abs. 2 AIG)

  1. Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.
  2. Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.
  3. Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

2b . Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung

Art. 26f
  1. Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Verfügung über die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Verfügung zeitlich gestaffelt vollzogen werden.
  2. Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Weg oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

2c . Abschnitt: Wegweisung bei bestehender Landesverweisung

Art. 26g Vorrang des Vollzugs der Landesverweisung
  1. Der Vollzug einer Landesverweisung geht dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.
  2. Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung betroffen ist, in die Schweiz zurück, und reicht sie ein Asylgesuch oder ein Mehrfachgesuch nach Artikel 111c Absatz 1 AsylG ein, so verfügt das SEM keine Wegweisung. Der Kanton, der für den Vollzug einer noch geltenden Landesverweisung zuständig ist, prüft die Gründe für einen allfälligen Aufschub. Liegen keine solchen Gründe vor, vollzieht der betreffende Kanton die Landesverweisung.
  3. Kehrt eine Person, die von einer Landesverweisung und von einem ausländerrechtlichen Einreiseverbot nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 AIG betroffen ist, in die Schweiz zurück, so wird die Landesverweisung vollzogen.
Art. 26h Ausreisekosten

(Art. 87 Abs. 2 AIG; Art. 92 Abs. 2 AsylG)

  1. Wurde nach Einreichung eines Asylgesuchs ein Strafverfahren eröffnet, das zur Anordnung der Landesverweisung geführt hat, so übernimmt das SEM die Kosten für die Ausreise, soweit die betreffende Person einer in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personengruppe angehört. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige kantonale Behörde macht die Kosten beim SEM geltend. Die Artikel 55–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999über Finanzierungsfragen sind anwendbar.
  2. Die Ausreisekosten werden nicht übernommen, wenn das Asylgesuch der betreffenden Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nach Artikel 111c Absatz 2 AsylG formlos abgeschrieben worden ist.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. November 1987über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das SEM die Ausreisefrist fest.

Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004

1Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b ) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c ) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.2Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006

1Das SEM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 2004. Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.2Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

Anhang 1(Art. 12 Abs. 2)

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem eRetour

Zeichenerklärung

ZugriffsstufenA Online-Abfragen B Bearbeiten Leer Kein ZugriffOrganisationseinheitenAir Externe Mitarbeitende, die vom SEM mit der Ausreiseorganisation beauftragt sind GWK Grenzwachtkorps für Aufgaben der Ausreisekontrolle KAPO kantonale Polizeibehörden, die mit der Rückkehr beauftragt sind (einschliesslich an den Flughäfen) Medi externe Mitarbeitende, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit und die medizinische Begleitung zuständig sind MIGRA kantonale und kommunale Migrationsbehörden – Rückkehr RKB kantonale Rückkehrberatungsstellen RKH Mitarbeitende von Nichtregierungsorganisationen, die vom SEM oder einem Kanton mit Aufgaben im Bereich der Rückkehrhilfe beauftragt sind SEM Staatssekretariat für Migration – I Planung und Ressourcen / Informatik Leistungserbringer – II Sachbearbeiter/in der Abteilung Rückkehr (einschliesslich swissREPAT) – III Sachbearbeiter/in Ausreisekosten – IV Sachbearbeiter/in in den Zentren und Unterkünften des Bundes – V Bereich Datenaustausch und Identifikation – VI Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege – VII Bereich Sprachanalysen

Datenkatalog eRetour

Bezeichnung eRetour-DatenfelderSEMSEM-Partner
III
I. Stammdaten
1. Personalien
AliasnamenAA
NamenAA
VornamenAA
ZEMIS-NummerAA
Asyl-DossiernummerAA
Standort des AsyldossiersAA
GeburtsdatumAA
GeschlechtAA
Aktuelle Staatsangehörigkeit und bei der GeburtAA
SpracheAA
Identitätsart (Hauptidentität/Nebenidentität)AA
Personenart (Hauptperson/Nebenperson) Gesuchsteller/inAA
BeziehungsartAA
ZuweisungskantonAA
Datum des AsylgesuchsAA
2. Biometrische Daten
Foto Gesuchsteller/inBB
Datum der Erfassung des FotosAA
FingerabdruckblattBB
Datum der Übermittlung des FingerabdruckblattsAA
Datum der Löschung des FingerabdruckblattsAA
3. Ausweispapiere
Im Besitz von AusweispapierenBB
Art und Klassifizierung des AusweisesBB
NummerBB
Ausstellende Behörde, Ort und LandBB
Ausstellungsdatum/Dauer der GültigkeitBB
Standort des AusweisesBB
4. Daten im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Ausschaffung oder Landesverweisung
Bestehen einer Ausschaffung oder LandesverweisungBB
Vermerk zum Bestehen einer Ausschaffung oder LandesverweisungBA
Datum der Übermittlung der VerfügungskopieAA
5. Daten im Zusammenhang mit Administrativhaft und Strafvollzug
Person in AdministrativhaftAA
Person im StrafvollzugBB
HaftartBB
Ort der InhaftierungBB
HaftbeginnBB
Datum frühestmögliche Entlassung (Strafvollzug)BB
Datum und Uhrzeit der vorgesehenen EntlassungBB
Dauer der angeordneten AdministrativhaftAA
Kanton, der die Administrativhaft angeordnet hatAA
Rechtsvertretung bei MinderjährigenAA
KindesschutzmassnahmenAA
Abrechnung Kosten der AdministrativhaftBA
6. Weitere Stammdaten
Datum der Ausreise aus der SchweizBB
Art der Ausreise (Landweg/Luftweg/Seeweg)BB
Datum der Erfassung der Ausreise aus der Schweiz und Mitarbeiter/in, die/der diese Daten erfasst hatAA
AlterAA
Minderjährige/rAA
Unbegleitete/r Minderjährige/r (ja/nein)BB
Standort der PersonBB
Bereitschaft zum Verlassen der Schweiz (ja/nein)BB
Straftat (ja/nein)BB
II. Bearbeitung der Gesuche
1. Stammdaten zu Gesuchen
Art des Gesuchs in eRetourBB
Nummer des Gesuchs in eRetourAA
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Gesuchs eRetourAA
Datum Beginn des Gesuchs eRetourBB
Datum Ende des Gesuchs eRetourBB
Datum und Uhrzeit der Änderung des Gesuchs eRetourAA
Gesuch durchBB
Art der Erledigung des GesuchsBB
Mitarbeiter/in, die/der mit der Änderung des Gesuchs betraut istAA
Verlauf der bearbeiteten GesucheAA
Datum der Reaktivierung des GesuchsBB
Vermerk zum GesuchBB
2. Stammdaten der eRetour-Geschäfte
Geschäftsart eRetourBB
Geschäftsnummer eRetourAA
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Geschäfts eRetourAA
Datum Beginn des Geschäfts eRetourBB
Datum Ende des Geschäfts eRetourBB
Datum und Uhrzeit der Änderung des Geschäfts eRetourAA
Geschäft erfasst durchBB
Art der GeschäftserledigungBB
GeschäftsstatusBB
Datum und Uhrzeit der Änderung des Geschäftsstatus sowie zuständige/r Mitarbeiter/inAA
Vermerk zum GeschäftBB
Verlauf der bearbeiteten GeschäfteAA
3. Stammdaten zu Aktivitäten eRetour
Aktivitätsart eRetourBB
Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Aktivität eRetourAA
Datum Beginn und Datum Ende der Aktivität eRetourBB
Datum und Uhrzeit der Änderung der Aktivität eRetourAA
Ersteller und Empfänger der AktivitätBB
Erledigungsart der AktivitätBB
Status der AktivitätBB
Datum und Uhrzeit der Statusänderung der Aktivität sowie zuständige/r Mitarbeiter/inAA
Vermerk zur AktivitätBB
Erinnerungsdatum der AktivitätBB
Art des Anhangs zur AktivitätBB
Anzahl Anhänge zur AktivitätBB
Verlauf der bearbeiteten AktivitätenAA
4. Daten zu Mitteilungen
Liste der betreffenden PersonenBB
Titel der MitteilungBB
Text der MitteilungBB
Unterschrift des Verfassers der MitteilungBB
Datum und Uhrzeit der Übermittlung und des Lesens der MitteilungAA
Empfänger der MitteilungBB
Anzahl Anhänge der MitteilungBB
Anzeige mit den Personendaten zum Vorhaben eRetourBB
Datum der Speicherung im ZEMIS-DossierAA
5. Daten zur Dokumentenverwaltung
Name des beigefügten DokumentsBB
Format des beigefügten DokumentsAA
Datum und Uhrzeit des Ladens des Dokuments in eRetour und zuständige/r Mitarbeiter/inAA
Angaben zu den vom beigefügten Dokument betroffenen PersonenBB
Datum und Uhrzeit der Speicherung des Dokuments im ZEMIS-Dossier und zuständige/r Mitarbeiter/inAA
Erinnerungsdatum der Löschung des beigefügten Dokuments in eRetourAA
Sperrung der Löschung des Dokuments in eRetourBB
Sperrung des Ladens des Dokuments im ZEMIS-DossierBB
Teilweise Sperrung der Anzeige des Dokuments in eRetourBB
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Gesuch
BA
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Geschäft
BA
Anzeige der Liste der beigefügten Dokumente pro Person
und eRetour-Aktivität
BA
Export eines beigefügten DokumentsBB
Löschung eines beigefügten DokumentsBB
Laden eines Dokuments in das ZEMIS-DossierBB
Selektiver Zugriff auf das Unterdossier Rückkehr im ZEMIS-DossierBB
Freier Zugriff auf alle ZEMIS-DossiersBB
III. Rückkehrunterstützung
1. Stammdaten zu Gesuchen um Rückkehrunterstützung (Identifikation, Papierbeschaffung, Organisation der Ausreise)
Datum des GesuchsBB
RechtsbereichBB
Für das Gesuch zuständiger KantonBB
Ersuchende BehördeBB
Ansprechperson beim SEM und beim ersuchenden KantonBB
Art und kantonale ReferenznummerAA
Art der Beziehung zur Hauptperson des GesuchsBB
StraftatBB
Datum der Ausreise aus der SchweizBB
Art der Ausreise aus der SchweizBB
Datum der Erfassung der Ausreise aus der Schweiz und Mitarbeiter/in, die/der diese Daten erfasst hatBA
Liste der gestellten Anträge nach KontaktpersonAA
2. Daten zum Gesuch um Rückkehrunterstützung (Identifikation und Papierbeschaffung)
Bestehen von Massnahmen im Hinblick auf die Ausreise bzw. Weg- oder AusweisungBA
Beschreibung der durchgeführten Massnahmen im Hinblick
auf die Ausreise bzw. Weg- oder Ausweisung
BA
Ausreisegespräch durchgeführt (ja/nein)BA
Gründe für die Nichtdurchführung des GesprächsBA
Datum des AusreisegesprächsBA
Sprache des AusreisegesprächsBA
Kopie des Protokolls des AusreisegesprächsBA
Bereitschaft, die Schweiz zu verlassenBB
Gründe für die Weigerung, die Schweiz zu verlassenBA
Gesuch um Rückkehrhilfe in Erwägung gezogenBA
Kopie des Gesuchs um RückkehrhilfeBA
Kopie der kantonalen Weg- oder AusweisungsverfügungBA
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen PersonenBA
Liste der Anhänge zum GesuchBA
Ergänzende Bemerkungen zum GesuchBA
3. Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden
Vermutete StaatsangehörigkeitBB
TelefonnummerBB
Weitere SprachkenntnisseBB
Bestehen und Angabe von sprachlichen AnhaltspunktenBB
EthnieBB
HerkunftscodeAA
ReligionBB
Letzter Wohnsitz im AuslandBB
Zusatz zur Adresse im AuslandBB
Geburtsort und GeburtslandBB
Personalien der Eltern und Grosseltern (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort)BB
Ergänzende Angaben zu den Eltern und Grosseltern (Wohnsitz und Telefonnummer)BB
Ehegatte oder Kinder im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
Personalien des Ehegatten oder der Kinder (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
Ergänzende Angaben zum Ehegatten oder zu den Kindern (Art der Beziehung, Wohnsitz und Telefonnummer) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
Verwandtschaftsverhältnis im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
Personalien der/des Verwandten (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
Ergänzende Angaben zur/zum Verwandten (Art der Beziehung, Wohnsitz und Telefonnummer) im Herkunftsstaat oder in einem DrittstaatBB
4. Technische Daten im Zusammenhang mit Aktivitäten zur Identifikation und Papierbeschaffung
Ersuchtes LandBB
eRCMS (ja / nein)BB
Fallnummer eRCMSBB
Datum Beginn der Massnahmen zur Identifikation oder PapierbeschaffungBB
Datum der ErinnerungenBB
Datum der AntwortfristBB
Datum der Ergänzungen zur MassnahmeBB
Datum der BefragungBB
Datum des ErgebnissesBB
Ergebnis der MassnahmeBB
Bemerkung zum Ergebnis der MassnahmeBB
Verlauf der Massnahmen zur Identifikation/PapierbeschaffungBA
5. Daten zur Planung der zentralen Befragungen
Vorgesehenes Land der BefragungBB
Vorgesehener und festgesetzter Zeitraum für die zentrale BefragungBB
Prioritätsfall (ja/nein)BB
LINGUA-Auszüge vorhanden (ja/nein)BB
Datum der Berücksichtigung für eine zentrale BefragungBB
Datum der Vorladung zur zentralen BefragungBB
Datum und Zeitfenster oder Uhrzeit der zentralen BefragungBB
Art der Zuführung zur zentralen BefragungBB
Resultat der zentralen BefragungBB
Resultat Grund der zentralen BefragungBB
Interne Bemerkung betreffend zentrale BefragungBB
Ort der BefragungBB
Anzahl verfügbarer PlätzeBB
Anzahl besetzter PlätzeBB
Datum der Annullierung der BefragungBB
Erstelltes PersonendatenblattBB
Liste der vorgesehenen BefragungenBB
Liste der vorgesehenen Personen pro BefragungBB
Listen der vorgesehenen Personen pro Kanton und DatumBB
IV. Organisation der Ausreise
1. Stammdaten zu Gesuchen um Organisation der Ausreise
GesuchsdatumBB
Betroffene Personen und KontaktdatenBB
Ansprechperson der Polizei des ersuchenden Kantons und KontaktdatenBB
Ansprechperson beim SEM und KontaktdatenBB
2. Daten zur Flugreservationsanfrage (Linienflug und Sonderflug)
Art der AusreiseBB
Kategorie der AusreiseBB
ZielflughafenBB
Vom Kanton angegebener AbgangsflughafenBB
Vom Kanton angegebener AusreisezeitraumBB
Dublin-FristBB
Gründe für das AusreisedatumBB
Vom Kanton angegebener AusreisezeitraumBB
Gründe für den ZeitraumBB
Kopie der dem Gesuch beigefügten DokumenteBB
Allgemeine Bemerkungen zur BuchungsanfrageBB
3. Technische Daten zu Flugbuchungen (Linienflug und Sonderflug)
PassagierstatusBB
Grund für die AusreiseBB
Datum der AusreiseBB
Uhrzeit der AusreiseBB
AbflugortBB
FluggesellschaftBB
FlugnummerBB
Zielflughafen und LandBB
Uhrzeit und Datum der Ankunft am ZielortBB
Transitflughafen und LandBB
Uhrzeit und Datum der Ankunft am TransitflughafenBB
Uhrzeit und Datum des Abflugs vom TransitflughafenBB
Fluggesellschaft für den TransitBB
Flugnummer des Abflugs vom TransitflughafenBB
Datum und Uhrzeit der Buchung, Mitteilung und Annullierung eines FlugsAA
Benutzername der Person, die die Flüge gebucht, mitgeteilt oder annulliert hatAA
Datum und Uhrzeit des Ersuchens um Annullierung der FlugbuchungenAA
Benutzername der Person, die um Annullierung der Flugbuchungen ersucht hatAA
Grund für die AnnullierungBB
Frontex-Zusammenarbeit (ja/nein)BB
Preis und Währung des FlugticketsBB
Erfolgter Rückerstattungsantrag bei der FluggesellschaftBB
Fakturierung der Kosten an den AuftragnehmerBB
Betrag der zu fakturierenden KostenBB
4. Daten zur Planung der Sonderflüge
Vorgesehener ZielflughafenBB
Vorgesehener FlugzeitraumBB
AbflugortBB
FluggesellschaftBB
FlugnummerBB
Datum und Uhrzeit des AbflugsBB
Zielflughafen und LandBB
Zeitpunkt und Datum der Ankunft am ZielortBB
Transitflughafen und LandBB
Zeitpunkt und Datum der Ankunft am TransitflughafenBB
Zeitpunkt und Datum des Abflugs vom TransitflughafenBB
Vorgesehene EinsatzdauerBB
FlugbeauftragterBB
Status des Ersuchens um FlugorganisationBB
Daten des Status der FlugorganisationBB
Anzahl verfügbarer PlätzeBB
Anzahl besetzter PlätzeBB
Datum der FlugannullierungBB
Anzahl vorgesehener Begleitpersonen, pro ArtBB
Angabe des Equipenleiters bzw. der Equipenleiterin des FlugsBB
Liste der Passagiere, pro Art und KantonBB
Liste der Begleitpersonen, pro ArtBB
5. Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden
Für die Ausreise massgebende NebenidentitätenBB
GeburtsortBB
Wohnsitz im RückkehrlandBB
6. Sicherheitsbezogene Daten betreffend die Hauptperson und deren Familienangehörigen
Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen (ja/nein)BB
Gründe für die Weigerung, die Schweiz zu verlassenBB
Verweigerter FlugBB
Art der verweigerten FlügeBB
Datum der verweigerten FlügeBB
Ergänzungen zur Sicherheit (ja/nein)BB
Detaillierte Angaben zur SicherheitBB
Ergänzungen zu möglichen StraftatenBB
Detaillierte Angaben zu möglichen StraftatenBB
Kopie der polizeilichen Unterlagen und UrteileBB
Adresse des aktuellen AufenthaltsortsBB
Art der Reise zum FlughafenBB
Bestehen von Sicherheitsrisiken für die eigene Person oder andereBB
Einzelheiten zu gemeldeten SicherheitsrisikenBB
7. Sicherheitsüberprüfung betreffend die Hauptperson und deren Familienangehörigen (Linienflug und Sonderflug)
Durchgeführte RisikoanalyseBB
Datum der durchgeführten RisikoanalyseBB
Benutzername der Person, die die Risikoanalyse durchgeführt hatBB
Endergebnis der RisikoanalyseBB
Liste der durchgeführten ErmittlungenBB
Daten der durchgeführten ErmittlungenBB
Ergebnisse der durchgeführten ErmittlungenBB
Antrag zur Änderung der RisikostufeBB
Validierung der Änderung der RisikostufeBB
Benutzername der Person, die die Änderung der Risikostufe bestätigt hatBB
Datum der Information des AuftragnehmersBB
Annahme der Änderung durch den AuftragnehmerBB
Begleitung erforderlichBB
Art der BegleitungBB
Anzahl vorzusehender BegleitpersonenBB
Begründung der Anzahl BegleitpersonenBB
Weitere vorzusehende MassnahmenBB
8. Medizinische Daten zur Hauptperson und zu deren Familienangehörigen
Liste, Anzahl und Fachgebiet der kontaktierten Ärztinnen und ÄrzteBA
Datum, Status und Ergebnis der DatenübermittlungBA
Einheit und Kürzel der Empfängerin oder des Empfängers der medizinischen UnterlagenBA
Gestellte Fragen zum Gesundheitszustand und durchgeführte ärztliche UntersuchungenBA
Angaben zu gesundheitlichen ProblemenBA
Arztberichte vorhanden beim Antrag (ja/nein)BB
Angaben zu erforderlichen Massnahmen und HilfsmittelnBA
Details zu erforderlichen Massnahmen und HilfsmittelnBA
9. Überprüfung der medizinischen Daten zur Hauptperson und zu deren Familienangehörigen
Erforderliche Beurteilung der TransportfähigkeitBB
Nummer des BeurteilungsauftragsBB
Priorität des BeurteilungsauftragsBB
EinsatzartBB
ZielortBB
RechtsbereichBB
Personalien der zu beurteilenden PersonBB
Mitglied einer Familiengruppe, die gleichzeitig reist (ja/nein)BB
Standort der zu beurteilenden PersonBB
Datum des Ersuchens um FluganmeldungBB
Für das Gesuch zuständiger KantonBB
Ersuchende BehördeBB
Ansprechperson beim SEM und beim ersuchenden KantonBB
Kontaktdaten (Telefon, einschliesslich Hotline, E-Mail)BB
Liste, Anzahl und Herkunft der zur Beurteilung übergebenen DokumenteBB
Empfänger des Beurteilungsauftrags (Adresse, Kontaktdaten)BB
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des BeurteilungsauftragsBA
Benutzername der Person, die den Auftrag übermittelt hatBA
Ergänzende Unterlagen, die zur Beurteilung benötigt werdenBB
Datum und Uhrzeit des Erhalts der BeurteilungBA
Ergebnis und Dauer der Gültigkeit der BeurteilungBB
Medizinalfall (ja/nein)BB
Flugtauglichkeit (ja/nein)BB
Begleitung erforderlichBB
Aktuelle MedikamenteBB
Hilfsmittel erforderlich auf dem FlugBB
KodifizierungBB
Gefährdung der eigenen Person (ja/nein)BB
Gefährdung anderer (ja/nein)BB
Angaben, Massnahmen, Vorsichtsmassnahmen für die Bodenorganisation, Betreuung ab dem AbflugBB
KostenfaktorBB
Benutzername der Person, die das Beurteilungsergebnis übermittelt hatBA
Schwangerschaft (ja/nein)BB
Vorraussichtliches Datum der Vollendung der 32. SchwangerschaftswocheBB
Controlling – Fallauswahl (ja/nein)BB
Controlling der medizinischen Begleitung (ja/nein)BB
Abrechnung der Kosten für die Beurteilung der TransportfähigkeitBB
10. Ergänzende Daten zu den Identitätsausweisen
Art des DokumentsBB
Ausstellende BehördeBB
Ablaufdatum des ReisedokumentsBB
Art der Übermittlung des Reisedokuments an swissREPATBB
Kopie des ReisedokumentsBB
Daten zur Dokumentenverwaltung bei swissREPATBB
Datum der Übergabe des Dokuments an die betroffene PersonBB
Elektronische Unterschrift der Empfangsbestätigung für das DokumentBB
Kopie der Empfangsbestätigung für das DokumentBB
11. Daten zu Auszahlungen
Reisegeld Bund (nach Art. 59a der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999über Finanzierungsfragen, AsylV 2)BB
Betrag des Reisegelds Bund in FrankenBB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBB
Reisegeld KantonBB
Betrag des Reisegelds Kanton in FrankenBB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBB
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBB
Ausreisegeld (nach 59a bisAsylV 2)BB
Betrag des Ausreisegelds in FrankenBB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBB
Rückkehrhilfe BundBB
Betrag der Rückkehrhilfe Bund in FrankenBB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBB
Rückkehrhilfe KantonBB
Betrag der Rückkehrhilfe Kanton in FrankenBB
Datum und Uhrzeit der AusrichtungBA
Validierung der vorzunehmenden AuszahlungBB
Für die Auszahlung zuständige StelleBB
Auszurichtender Gesamtbetrag in FrankenBB
Währung der vorzunehmenden Auszahlungen (CHF/USD/EUR)BB
12. Daten zu erfolgten Auszahlungen (am Flughafen oder anderswo)
Daten der erfolgten AuszahlungenBB
Elektronische Unterschriften Erhalt der ausbezahlten Beträge (Empfänger)BB
Elektronische Unterschriften ausbezahlte BeträgeBB
Kopie der Belege nach Art der ausgerichteten HilfeBB
13. Daten zu Begleitungen
Datum der vorgesehenen BegleitungenBB
Datum der erfolgten BegleitungenBB
Route der Begleitungen (Abgangsflughafen, Transit, Ankunft, Rückkehr)BB
Art der BegleitungBB
Dauer der BegleitungenBB
Name, Vorname der BegleitpersonenBB
Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität der BegleitpersonenBB
Sonderwünsche der BegleitpersonenBB
Pikett-Telefonnummer der BegleitpersonenBB
E-Mail-Adresse der BegleitpersonenBB
Art der Ausreisedokumente der BegleitpersonenBB
Nummer, Ausstellungsland, Ablaufdatum der AusreisedokumenteBB
Funktion und Organisationseinheit der BegleitpersonenBB
Liste der vorgesehenen Begleitungen nach Datum, Art und OrtBB
Liste der erfolgten Begleitungen nach Datum und ArtBB
Liste der vorgesehenen Einsätze pro Begleitperson und ArtBB
Liste der erfolgten Einsätze pro Begleitperson und ArtBB
Kostenabrechnung für die BegleitungBB
V. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
1. Stammdaten zu Rückkehrberatung
RechtsbereichBB
Für das Gesuch zuständiger KantonBB
Behörde, die die Rückkehrberatung durchgeführt hatBB
Ansprechperson beim SEM und beim Kanton, in dem das Gesuch gestellt wirdBB
Datum des AsylgesuchsBB
Personalien der/des Begünstigten (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht)BB
Staatsangehörigkeit der/des BegünstigtenBB
Anzahl BegünstigteBB
Status der Begünstigten zum Zeitpunkt der BeratungBB
Datum der AusreisefristBB
Datum des ersten GesprächsBB
Anzahl durchgeführter GesprächeBB
Allgemeine Informationen zu den BegünstigtenBB
Art der gewährten RückkehrhilfeBB
Datum der vorgesehenen AusreiseBB
Datum der effektiven AusreiseBB
Aktueller Status der BegünstigtenBB
Detaillierte Liste der Beratungsfälle, für einen bestimmten Zeitraum, pro StatusBB
2. Stammdaten zu Gesuchen um Rückkehrhilfe
Datum des GesuchsBB
RechtsbereichBB
Für das Gesuch zuständiger KantonBB
Behörde, die das Gesuch eingereicht hatBB
Ansprechperson beim SEM und beim Kanton, in dem das Gesuch gestellt wirdBB
Art und kantonale ReferenznummerBB
Personenart (Hauptperson/Nebenperson) Gesuchsteller/inBB
Art der Beziehung zur Hauptperson, die das Gesuch gestellt hatBB
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen volljährigen BegünstigtenBB
Datum und elektronische Unterschrift der volljährigen BegünstigtenBB
Angaben zu den in das Gesuch eingeschlossenen minderjährigen BegünstigtenBB
Art des Gesuchs um Rückkehrhilfe eRetourBB
ZEMIS-Code Gesuch um RückkehrhilfeBB
Rückkehrhilfe schon bezogen (ja/nein)BAB
Schutz vorhanden (ja/nein)BB
Datum der Reaktivierung des GesuchsBB
3. Daten zu Gesuchen um individuelle Rückkehrhilfe
RückkehrlandBB
Adresse im RückkehrlandBB
Region der Adresse im RückkehrlandBB
Vorgesehene Art der Ausreise (Landweg/Luftweg/Seeweg)BB
Datum oder Zeitraum der vorgesehenen AusreiseBB
Vorgesehene FluggesellschaftBB
4. Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten geprüftBB
Alle notwendigen Schritte zur Ausreise vorgenommenBB
Hängiges Asylgesuch oder Beschwerde: Rückzugserklärung liegt vorBB
Flüchtlingsstatus: Verzichtserklärung liegt vorBB
Vorübergehender Schutz: Verzichtserklärung liegt vorBB
Datum des Rückzugs des AsylgesuchsBB
Ort des Rückzugs des AsylgesuchsBB
Kopie der RückzugserklärungBB
Datum des Verzichts auf den Flüchtlingsstatus oder den vorübergehenden SchutzBB
Ort des Verzichts auf den Flüchtlingsstatus oder den vorübergehenden SchutzBB
Kopie der VerzichtserklärungBB
5. Kontrolle der Ausschlussgründe
Keine Verbrechen oder mehrfachen Vergehen begangen (ja/nein)BB
Kein Missbrauchsfall vorliegend (ja/nein)BB
Keine genügenden finanziellen Mittel oder andere Vermögenswerte vorhanden (ja/nein)BB
6. Art und Betrag der beantragten, gewährten und ausgerichteten Hilfe
Betrag der vom Kanton beantragten finanziellen HilfeBB
Betrag der vom SEM gewährten finanziellen HilfeBB
Betrag der vom Kanton beantragten materiellen ZusatzhilfeBB
Betrag der vom SEM gewährten materiellen ZusatzhilfeBB
Betrag der vom Kanton beantragten medizinischen HilfeBB
Betrag der vom SEM gewährten medizinischen HilfeBB
Gesamtbetrag der beantragten HilfeBB
Gesamtbetrag der vom SEM gewährten HilfeBB
Bemerkungen zum GesuchBB
Vom Kanton auszurichtender GesamtbetragBB
Von swissREPAT auszurichtender GesamtbetragBB
Ins Ausland auszurichtender GesamtbetragBB
Validierung 1 der auszurichtenden BeträgeBB
Datum und Uhrzeit der Validierung 1BB
Validierung 2 der auszurichtenden BeträgeBB
Datum und Uhrzeit der Validierung 2BB
Datum des Auftrags SEM zur Auszahlung ins AuslandBB
Für Auszahlung(en) ins Ausland zuständige BehördeBB
Währung der vorzunehmenden Auszahlungen ins Ausland (CHF/USD/EUR)BB
Konto-Nr. (IBAN) des/der BegünstigtenBB
Datum der erfolgten Auszahlungen ins AuslandBB
Datum ProjektabschlussBB
7. Daten zum geplanten Projekt
Personalien des/der ProjektbegünstigtenBB
RückkehrlandBB
Adresse am ZielortBB
Datum des ProjektsBB
Art des beantragten ReintegrationsprojektsBB
Name von Projekt 1BB
Beschreibung von Projekt 1BB
Betrag der beantragten Finanzhilfe für Projekt 1BB
Name von Projekt 2BB
Beschreibung von Projekt 2BB
Betrag der beantragten Finanzhilfe für Projekt 2BB
Gesamtbetrag der beantragten FinanzhilfeBB
Details des vorgeschlagenen BudgetsBB
Gesamtbetrag des beantragten BudgetsBB
Weitere vorgesehene FinanzierungsquellenBB
Entwicklungsstand des ProjektsBB
Art der ZusammenarbeitBB
Für das Projekt benötigte ArbeitsmittelBB
Für die Projektumsetzung erforderliche BewilligungenBB
Verfügbarer RaumBB
Daten zu Berufsausbildung und ErfahrungBB
Daten zum Kontext des ProjektsBB
ProjektrisikenBB
Zeitplan für die ProjektumsetzungBB
Bemerkungen und ergänzende Informationen zum ProjektBB
Anhänge zum ProjektBB
8. Technische Daten im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Rückkehrhilfe
Ablauf der Frist zur Rückerstattung der erhaltenen RückkehrhilfeBB
Datum der Rückkehr in die SchweizBB
Adresse des/der Begünstigten in der SchweizBB
Datum des Ersuchens um RückerstattungBB
Festgelegte Modalitäten der RückerstattungBB
Datum Beendigung der RückerstattungBB
9. Referenzdaten
ReferenzdatenBB
VI. Ausreise- und Vollzugskosten der Hauptperson und ihrer Familienangehörigen
1. Stammdaten zum Ersuchen um Rückerstattung
Kanton – ersuchende StelleBA
Ansprechperson beim ersuchenden KantonBA
Für das Ersuchen zuständige Ansprechperson beim SEMBA
Datum des Ersuchens um RückerstattungBA
Daten der Zahlungsanweisungen der ersuchenden StelleBA
Kategorien der Ausreise- und VollzugskostenBA
Höhe der PauschalenBA
Einzelheiten zu Kosten und BeträgenBA
Gesamtbeträge der einzelnen KostenkategorienBA
Bereits rückerstattete Beträge der einzelnen KostenkategorienBA
Kostenabrechnung für durchgeführte Begleitungen, inkl. Namen und Vornamen der BegleitpersonenBA
Abrechnung Anzahl Vollzugstage der AdministrativhaftBA
Bemerkungen zum Ersuchen um RückerstattungBA
Dem Ersuchen beigefügte BelegeBB

Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist

AlbanienMalta
BelgienMontenegro
Bosnien und HerzegowinaNiederlande
BulgarienNordmazedonien
DänemarkNorwegen
DeutschlandÖsterreich
EstlandPolen
FinnlandPortugal
FrankreichRumänien
GeorgienSchweden
GriechenlandSerbien
IrlandSlowakei
IslandSlowenien
ItalienSpanien
KosovoTschechien
KroatienUngarn
LettlandVereinigtes Königreich
LiechtensteinZypern
Litauen
Luxemburg

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
  2. Abkommen vom 26. Oktober 2004in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
  3. Vereinbarung vom 22. September 2011zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
  4. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  5. Abkommen vom 28. April 2005zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
  6. Protokoll vom 28. Februar 2008zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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