Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
21.01.1991
In Kraft seit
01.02.1991
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

922.32

Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate
von internationaler und nationaler Bedeutung

(WZVV)

vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. Februar 2025)

1. Abschnitt: Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung

Art. 1 Zweck

Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.

Art. 2 Bezeichnung
  1. Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
  2. Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
    1. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
    2. das Schutzziel;
    3. besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art. 5 und 6);
    4. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
  3. Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004).
Art. 3 Geringfügige Änderungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt.Geringfügig sind:

  1. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;
  2. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
von Schutzgebieten

Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5 Artenschutz
  1. In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
    1. Die Jagd ist verboten.
    2. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
    bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestatten. c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. e. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAFUfestgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge. f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014. fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zur Rettung von Menschen; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für: 1. die wissenschaftliche Forschung; 2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume; 3. Inspektionen an Infrastrukturen; 4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Absatz 2 sowie Foto- oder Filmaufnahmen im öffentlichen Interesse; 5. die Rehkitzrettung. g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten. h. Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
  2. Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
  3. Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Art. 6 Schutz der Lebensräume
  1. Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis. Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997mit.
  2. Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
  3. Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
Art. 7 Markierung und Information
  1. Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
  2. Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
  3. An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 8 Verhütung von Wildschaden
  1. Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
  2. Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
Art. 9 Besondere Massnahmen
  1. Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1bis. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:
    1. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets;
    2. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;
    3. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben;
    4. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;
    5. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.
    1ter. Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.
  2. Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.
  3. Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 9a Verhütung von Schäden durch Kormorane

Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU auf Ersuchen und unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.

Art. 10 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
  1. Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist. 1bis. Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bisAbsatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988gegen nicht einheimische Tiere.
  2. Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle.
Art. 10a Berichterstattung

Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffenen Massnahmen Bericht.

4. Abschnitt: Reservatsaufseher

Art. 11 Stellung und Wahl
  1. Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
  2. Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.
  3. Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
  4. Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.
  5. Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Art. 12 Aufgaben
  1. Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
    1. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
    2. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat;
    3. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;
    4. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände;
    5. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
    6. Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen;
    fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9); g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd; i. Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen; k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort; l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
  2. Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.
  3. Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
  4. Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem BAFU jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13 Ausbildung
  1. Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
  2. Das BAFU führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.

5. Abschnitt: Abgeltungenund Finanzhilfen

Art. 14 Abgeltung für die Aufsicht
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
    1. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
    2. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;
    3. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
    4. den unter Beteiligung des BAFU erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
  2. Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
    1. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;
    2. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.
Art. 15 Abgeltung für Wildschäden
  1. Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
    1. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;
    2. die Verhütung solcher Schäden.
  2. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:
    1. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
    2. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
  3. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  4. Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
Art. 15 a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung in den Reservaten nach Anhang 1 sowie in Reservaten nach Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart; sie richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 16a Zuständigkeit und Verfahren
  1. Das BAFU schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
  2. Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
  3. Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 1991über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.

Anhang 1(Art. 2 Abs. 1)

Reservate von internationaler Bedeutung

Nr.LokalitätKanton(e)AufnahmeRevision(en)
1ErmatingerbeckenTG1991
2Stein am RheinSH, TG19912001/2009
3KlingnauerstauseeAG19912009
4Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe
de Marin
BE, FR,
VD, NE
19912001/2009/2015
5Chevroux jusqu’à PortalbanFR, VD19912001/2015/2023
6Yvonand jusqu’à CheyresFR, VD19912001/2015
7Grandson jusqu’à Champ-PittetVD19912001/2015
8Les GrangettesVD, VS19912001/2009
9Rade et Rhône genevoisGE19912001/2009
11Rive droite du Petit-LacGE, VD20012015

Reservate von nationaler Bedeutung

Nr.LokalitätKanton(e)AufnahmeRevision(en)
101Col de BretoletVS19912001
102WitiBE, SO19922001
103Alter Rhein: ThalSG20012015
104Rorschacher Bucht/ArbonSG2001
105Zürich–Obersee: Guntliweid bis
Bätzimatt
SZ2001
106Reuss: Bremgarten–Zufikon bis
Brücke Rottenschwil
AG20012009
108Kanderdelta bis HilterfingenBE2001
109Wohlensee
(Halenbrücke bis Wohleibrücke)
BE2001
110Stausee NiederriedBE2001
111Hagneckdelta und St. PetersinselBE20012009
112Häftli bei BürenBE2001
113Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare FlumenthalSO2001
114Plaine de l’Orbe–ChavornayVD20012015
115SalavauxVD2001
117Pointe de PromenthouxVD20012009
118Rive gauche du Petit-LacGE20012015
119Bolle di MagadinoTI20012015
120PfäffikerseeZH20092015
121GreifenseeZH20092015
122Neeracher RiedZH20092015
123WauwilermoosLU2009
124Lac de PérollesFR20092015
125Lac de la Gruyère à BrocFR2009
126Chablais (Lac de Morat)FR2009
127Benkner-, Burger- und Kaltbrunner-RietSG20092015

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1