814.318.142.1
(LRV)
vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2026)
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).
Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:
Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Die Verordnung vom 10. Dezember 1984über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
1Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.2…3Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnungerfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
Anhang 1(Art. 3 Abs. 1)
1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.2Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:
Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.
Das Mass der Emissionen wird angegeben als: a. Konzentration: Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]); b. Massenstrom: Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]); c. Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]); d. Emissionsgrad: Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]); e. Russzahl: Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.
1Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).2Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.3Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.
Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.
1Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen: a. für Staub: Ziffer 4; b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5; c. für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6; d. für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7; e. für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.2Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.
1Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.2Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.
Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.
1Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.2Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.3Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.4Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m32Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
| Stoff | angegeben als | Klasse |
|---|---|---|
| Antimon1 | und seine Verbindungen | Sb |
| Arsen1 | und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff | As |
| Blei | und seine Verbindungen | Pb |
| Chrom1 | und seine Verbindungen | Cr |
| Cobalt1 | und seine Verbindungen | Co |
| Cyanide2 | CN | |
| Fluoride2 | soweit staubförmig | F |
| Kupfer | und seine Verbindungen | Cu |
| Mangan | und seine Verbindungen | Mn |
| Nickel1 | und seine Verbindungen | Ni |
| Palladium | und seine Verbindungen | Pd |
| Platin | und seine Verbindungen | Pt |
| Quarzstaub | soweit kristalliner Feinstaub | SiO |
| Quecksilber | und seine Verbindungen | Hg |
| Rhodium | und seine Verbindungen | Rh |
| Selen | und seine Verbindungen | Se |
| Tellur | und seine Verbindungen | Te |
| Thallium | und seine Verbindungen | Tl |
| Vanadium | und seine Verbindungen | V |
| Zinn | und seine Verbindungen | Sn |
| 1 Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst. | ||
| 2 Soweit leicht löslich. |
Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m3 b. bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m3 c. bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3 d. bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m3
| Stoff | Klasse |
|---|---|
| Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak | 3 |
| Arsenwasserstoff | 1 |
| Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben | |
| als Bromwasserstoff | 2 |
| Chlor | 2 |
| Chlorcyan | 1 |
| Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische | |
| Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben | |
| als Chlorwasserstoff | 3 |
| Cyanwasserstoff | 2 |
| Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben | |
| als Fluorwasserstoff | 2 |
| Phosgen | 1 |
| Phosphorwasserstoff | 1 |
| Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben | |
| als Schwefeldioxid | 4 |
| Schwefelwasserstoff | 2 |
| Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben | |
| als Stickstoffdioxid | 4 |
1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m32Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.4Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3nicht übersteigen.5Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkungbesteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.6Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.
| Stoff | Summenformel | Klasse |
|---|---|---|
| Acetaldehyd | C | 1 |
| Aceton | C | 3 |
| Acrolein (s. 2-Propenal) | ||
| Acrylsäure | C | 1 |
| Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat) | ||
| Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat) | ||
| Alkane, ausgenommen Methan | 3 | |
| Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen | 3 | |
| Alkylalkohole | 3 | |
| Alkylbleiverbindungen | l | |
| Ameisensäure | CH | l |
| Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid) | ||
| Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat) | ||
| Anilin | C | l |
| Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat) | ||
| Biphenyl | C | 1 |
| Brommethan | CH | 1 |
| 2-Butanon | C | 3 |
| 2-Butoxyethanol | C | 2 |
| Butylacetate | C | 3 |
| Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol) | ||
| Butyraldehyd | C | 2 |
| Chloracetaldehyd | C | 1 |
| Chlorbenzol | C | 2 |
| Chloressigsäure | C | 1 |
| Chlorethan | C | 1 |
| Chlormethan | CH | 1 |
| Chloroform (s. Trichlormethan) | ||
| 2-Chloropren | ||
| 2-Chlorpropan | C | 2 |
| Cumol (s. Isopropylbenzol) | ||
| Cyclohexanon | C | 1 |
| Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon) | ||
| Dibutylether | C | 3 |
| 1,2-Dichlorbenzol | C | 1 |
| 1,1-Dichlorethan | C | 2 |
| 1,1-Dichlorethen | C | 1 |
| 1,2-Dichlorethen | C | 3 |
| Dichlormethan | CH | 1 |
| Dichlorphenole | C | 1 |
| Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol) | ||
| Diethylamin | C | 1 |
| Diethylether | C | 3 |
| Di-(2-ethylhexyl)-phthalat | C | 2 |
| Diisopropylether | C | 3 |
| Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon) | ||
| Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat) | ||
| Dimethylamin | C | 1 |
| Dimethylether | C | 3 |
| N,N-Dimethylformamid | C | 2 |
| 2,6-Dimethyl-4-heptanon | C | 2 |
| Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat) | ||
| 1,4-Dioxan | C | 1 |
| Diphenyl (s. Biphenyl) | ||
| Essigester (s. Ethylacetat) | ||
| Essigsäure | C | 2 |
| Essigsäurebutylester (s. Butylacetat) | ||
| Essigsäureethylester (s. Ethylacetat) | ||
| Essigsäuremethylester (s. Methylacetat) | ||
| Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat) | ||
| Ethanol (s. Alkylalkohole) | ||
| Ethen | C | 1 |
| Ether (s. Diethylether) | ||
| 2-Ethoxyethanol | C | 2 |
| Ethylacetat | C | 3 |
| Ethylacrylat | C | 1 |
| Ethylamin | C | 1 |
| Ethylbenzol | C | 1 |
| Ethylchlorid (s. Chlorethan) | ||
| Ethylenglykol | C | 3 |
| Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol) | ||
| Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol) | ||
| Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol) | ||
| Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol) | ||
| Ethylmethylketon (s. 2-Butanon) | ||
| FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, | ||
| vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
| Formaldehyd | CH | 1 |
| 2-Furaldehyd | C | 1 |
| Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd) | ||
| Furfurylalkohol | C | 2 |
| Glykol (s. Ethylenglykol) | ||
| Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, | ||
| vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
| HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, | ||
| teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
| HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, | ||
| teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
| Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub) | 1 | |
| 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon | C | 3 |
| 2,2’-Iminodiethanol | C | 1 |
| Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) | ||
| Isopropenylbenzol | C | 2 |
| Isopropylbenzol | C | 2 |
| Kohlenstoffdisulfid | CS | 2 |
| Kresole | C | 1 |
| Maleinsäureanhydrid | C | 1 |
| Mercaptane (s. Thioalkohole) | ||
| Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat) | ||
| Methanol (s. Alkylalkohole) | ||
| 2-Methoxyethanol | C | 2 |
| Methylacetat | C | 2 |
| Methylacrylat | C | 1 |
| Methylamin | CH | 1 |
| Methylbenzoat | C | 3 |
| Methylchlorid (s. Chlormethan) | ||
| Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan) | ||
| Methylcyclohexanone | C | 2 |
| Methylenchlorid (s. Dichlormethan) | ||
| Methylethylketon (s. 2-Butanon) | ||
| Methylformiat | C | 2 |
| Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol) | ||
| Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) | ||
| Methylmethacrylat | C | 2 |
| 4-Methyl-2-pentanon | C | 3 |
| 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat | C | 1 |
| N-Methylpyrrolidon | C | 3 |
| Naphthalin | C | 1 |
| Nitrobenzol | C | 1 |
| Nitrokresole | C | 1 |
| Nitrophenole | C | 1 |
| Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol | C | 1 |
| Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) | 3 | |
| Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) | 3 | |
| Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen) | ||
| Phenol | C | 1 |
| Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat) | ||
| Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat) | ||
| Pinene | C10H16 | 3 |
| 2-Propenal | C | 1 |
| Propionaldehyd | C | 2 |
| Propionsäure | C | 2 |
| Pyridin | C | 1 |
| Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid) | ||
| Styrol | C | 2 |
| 1,1,2,2-Tetrachlorethan | C | 1 |
| Tetrachlorethen | C | 1 |
| Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan) | ||
| Tetrachlormethan | CCl | 1 |
| Tetrahydrofuran | C | 1 |
| Thioalkohole | 1 | |
| Thioether | 1 | |
| Toluol | C | 2 |
| Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat) | ||
| 1,1,1-Trichlorethan | C | 1 |
| 1,1,2-Trichlorethan | C | 1 |
| Trichlormethan | CHCl | 1 |
| Trichlorphenole | C | 1 |
| Triethylamin | C | 1 |
| Trimethylbenzole | C | 2 |
| Vinylacetat | C | 1 |
| Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol | C | 1 |
| 2,4-Xylenol | C | 2 |
| Xylole | C | 2 |
Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerteder Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.
1Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.2Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m33Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.
| Stoff | Summenformel | Klasse |
|---|---|---|
| Acrylnitril | C | 3 |
| Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb | Sb | 2 |
| Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As | As | 2 |
| Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub | 1 | |
| Benzo(a)pyren | C | 1 |
| Benzol | C | 3 |
| Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be | Be | l |
| Bromethan | C | 3 |
| Buchenholzstaub in atembarer Form | 3 | |
| 1,3-Butadien | C | 3 |
| Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als Cd | Cd | 1 |
| 2-Chlor-1,3-butadien | C | 3 |
| 1-Chlor-2,3-epoxypropan | C | 3 |
| α-Chlortoluol | C | 3 |
| α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid | 3 | |
| Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr | Cr | 2 |
| Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co | Co | 2 |
| Dibenz(a, h)anthracen | C | 1 |
| 1,2-Dibromethan | C | 3 |
| 3,3’-Dichlorbenzidin | C | 2 |
| 1,4 Dichlorbenzol | C | 3 |
| 1,2-Dichlorethan | C | 3 |
| Dieselruss | 3 | |
| Diethylsulfat | C | 2 |
| Dimethylsulfat | C | 2 |
| Eichenholzstaub in atembarer Form | 3 | |
| Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan) | ||
| 1,2 Epoxypropan | C | 3 |
| Ethylenimin | C | 2 |
| Ethylenoxid | C | 3 |
| Hydrazin | H | 3 |
| 2-Naphthylamin | C | 1 |
| Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni | Ni | 2 |
| 2-Nitrotoluol | C | 3 |
| o-Toluidin | C | 3 |
| Trichlorethen | C | 3 |
| Vinylchlorid | C | 3 |
| N-Vinyl-2-pyrrolidon | C | 3 |
1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 14 Asphaltmischanlagen 2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22 Claus-Anlagen 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25 … 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 32 Grosstankanlagen 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle 41 Giessereien 42 Kupolöfen 43 Aluminiumhütten 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45 Verzinkungsanlagen 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 48 Elektrostahlwerke 5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 52 Räucheranlagen 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 8 Weitere Anlagen 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden 82 Stationäre Verbrennungsmotoren 83 Gasturbinen 84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 85 Textilreinigung 86 Krematorien 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88 Baustellen
1Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.2Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015(VVEA) dazu geeignet sind.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).
1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.2Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.3Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑1, dürfen 0,1 ng/m3nicht überschreiten.
1Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).
1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
1Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:
Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).
1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.
1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.2Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.
Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| Bei Anlagen mit einer
Produktionskapazität von | Grenzwert in Prozent
(% Masse) |
| --- | --- |
| weniger als 20 t/Tag | 3,0 |
| 20–50 t/Tag | 2,0 |
| mehr als 50 t/Tag | 0,5 |
1Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3nicht überschreiten.2Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3nicht überschreiten.
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
1Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.2Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
1Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).2Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3nicht überschreiten.
1Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.2Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
1Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
1Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
1Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.2Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.
1Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.2Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.3Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.2Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.3Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
1Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.2Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.
1Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.2Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.Diagramm:
Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3nicht überschreiten.
Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑1, dürfen 0.1 ng/m3nicht überschreiten.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.
Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
Ziffer 81 ist nicht anwendbar.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3 b. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
1Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.2Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.3Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.
1Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.2Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:
1Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.2Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3nicht überschreiten.3Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).2Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
1Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.
1Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.2Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
1Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.2Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3nicht überschreiten.1bisBei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3nicht überschreiten.2Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3nicht überschreiten.
Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.2Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.3Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.4Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über
10 MW |
| – Bezugsgrösse: | | | | |
| Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 11 | 11 |
| – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 500 | 250 | 150 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1 | mg/m3 | 250 | 250 | 150 |
| 1Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr |
Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.
1Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.2Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).3Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
1Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.
1Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | bis 100 kW | über 100 kW | über 1 MW |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | | | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 650 | 300 | 300 |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 1300 | 650 | 300 |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 650 | 300 | 300 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | | | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 250 | 150 | 100 |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 400 | 250 | 100 |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 400 | 250 | 250 |
2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3nicht überschreiten.
Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.
1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.
1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.2Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.3Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis 40 MW | über 40 MW | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | | | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 100 | 35 | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 240 | 35 |
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | bis 40 MW | über 40 MW |
| – Stickoxide (NOx) | mg/m3 | | |
| – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 40 | 20 |
| – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 50 | 40 |
2Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.2Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.2Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3unterschreitet3Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.4Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.5Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.6Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.
1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 °C aufweisen.2Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
1Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.2Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.Anhang 3(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
1Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.2Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.
1Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.2Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.3Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.
1Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» | |
| --- | --- |
| – Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol |
| – Russzahl | 1 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | 80 mg/m3 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid | |
| a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 |
| b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 150 mg/m3 |
| c. Übrige Anlagen | 120 mg/m3 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 |
| Hinweise:
1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.3Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3nicht überschreiten.
1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3nicht überschreiten.2und3…
1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | über 5 MW
bis 50 MW | über 50 MW
bis 100 MW | über 100 MW
bis 300 MW | über
300 MW |
| Heizöl «Mittel» und «Schwer» | | | | | |
| – Bezugsgrösse: | | | | | |
| Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 3 | 3 | 3 | 3 |
| – Feststoffe insgesamt: | | | | | |
| für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): | mg/m3 | 80 | 10 | 10 | 10 |
| für übrige Heizöle | mg/m3 | 50 | 10 | 10 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 170 | 170 | 170 | 170 |
| – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | mg/m3 | 1700 | 350 | 200 | 150 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | 150 | 150 | 150 | 100 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 |
2Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.
Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | bis
70 kW | über 70 kW
bis 500 kW | über 500 kW
bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über 10 MW
bis 100 MW | über
100 MW |
| Kohle, Kohlebriketts, Koks | | | | | | | |
| – Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 6 |
| – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 100 | 50 | 20 | 20 | 10 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 1000 | 1000 | 150 | 150 | 150 |
| – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | | | | | | | |
| – Wirbelschichtfeuerungen | mg/m3 | – | – | – | 350 | 350 | 200 |
| – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle | mg/m3 | – | – | – | 1300 | 350 | 150 |
| – sonstige Anlagen | mg/m3 | – | – | – | 1000 | 350 | 150 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | – | – | – | 500 | 200 | 150 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
| Hinweise:
– Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.3Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m3.
Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.
In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.
1In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.2In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.3In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |
| --- | --- |
| | bis
70 kW | über 70 kW
bis 500 kW | über 500 kW
bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über
10 MW |
| | | | | | |
| Holzbrennstoffe | | | | | | |
| – Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 13 | 13 | 11 | 11 |
| – Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1 | | | | | | |
| – für Zentralheizungs- und Einzelherde sowie gewerblich genutzte Backöfen: | | | | | | |
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 4000 | 4000 | – | – | – |
| – für Einzelraumfeuerungen1und Heizkessel handbeschickt: | | | | | | |
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 500 | – | – | – |
| – für Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt: | | | | | | |
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| – Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2 | | | | | | |
| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 150 |
| – Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | mg/m3 | – | – | – | – | 50 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak3 | mg/m3 | – | – | – | 30 | 30 |
| Hinweise:
– Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
1 Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen – Auslegung)gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW.
2 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
3 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.2Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.2bisBei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.3Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2biskleinere Speichergrössen festlegen, wenn:
1Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017(EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.2Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:
Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.
1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| Feuerungen für Gasbrennstoffe | |
| --- | --- |
| – Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol |
| – Kohlenmonoxid (CO) | 100 mg/m3 |
| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2): | |
| a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 |
| b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 110 mg/m3 |
| c. Übrige Anlagen | 80 mg/m3 |
| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 |
| Hinweise:
1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |
2Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten:
a. Staub 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e 10 mg/m3
2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a 5 mg/m3
b. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e 35 mg/m3
2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b 5 mg/m3
c. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3
1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3nicht überschreiten.2Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.3Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.
1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
1Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.2Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:
Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.
1Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.2Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:Gm=G1×E1Etot+G2×E2(21−B1)Etot(21−B2)+⋯+Gn×En(21−B1)Etot(21−Bn)Dabei bedeuten:
Gm = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1
G1, G2… Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe
E1, E2… En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird
Etot = E1+ E2+ … En
B1, B2… Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)3Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.Anhang 4(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)
Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b .
1Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EGeinhalten.2Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×10121/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessungund nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.2bisDie Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628erfüllt.3Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.
1Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:
1Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:
1Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.2Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.
1Die Verbrennungsmotoren von Maschinen und Geräten müssen die massgebenden Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628einhalten.2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.
1Der Halter oder Betreiber von Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Das BAFU erlässt Empfehlungen.2Maschine und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Emissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.Anhang 5(Art. 21 und 24)
1Als Heizöl «Extra leicht» gelten Heizöl «Extra leicht Euro» und Heizöl «Extra leicht Öko».2Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren)entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt.
Der Schwefelgehalt von:
1Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.2Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.3Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.
Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.
1Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.2Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:| Asche | 50 mg/kg | | --- | --- | | Chlor | 50 mg/kg | | Barium | 5 mg/kg | | Blei | 5 mg/kg | | Nickel | 5 mg/kg | | Vanadium | 10 mg/kg | | Zink | 5 mg/kg | | Phosphor | 5 mg/kg | | Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) | 1 mg/kg | 3Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:| Asche | 100 mg/kg | | --- | --- | | Phosphor | 20 mg/kg |
Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.
Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
1Als Holzbrennstoffe gelten:
1. Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,
2. Einwegpaletten aus Massivholz.2Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz,
3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.
Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:
1Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:
In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.
1Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:| Merkmal | Einheit | Mindestwerta | Höchstwerta | Prüfverfahrenb | | --- | --- | --- | --- | --- | | Motorenbenzin | | | | | | – Research-Octanzahl,ROZ | | 95,0c | – | EN ISO 5164 | | – Motor-Octanzahl,MOZ | | 85,0c | – | EN ISO 5163 | | – Dampfdruck (DVPE): | | | | EN 13016-1 | | – Sommerhalbjahr | kPa | – | 60,0d | | | – Siedeverlauf: | | | | EN ISO 3405 | | – bei 100 °C verdampft | % (V/V ) | 46,0 | – | | | – bei 150 °C verdampft | % (V/V ) | 75,0 | – | | | – Analyse der Kohlenwasserstoffe: | | | | | | – Olefine | % (V/V ) | – | 18,0 | EN 15553, EN ISO 22854 | | – Aromaten | % (V/V ) | – | 35,0 | EN 15553, EN ISO 22854 | | – Benzol | % (V/V ) | – | 1,00 | EN 12177, EN 238, EN ISO 22854 | | – Sauerstoffgehalt | % (m/m ) | – | 3,7 | EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 | | – Sauerstoffhaltige Komponenten: | | | | EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 | | – Methanol | % (V/V ) | – | 3,0 | | | – Ethanol | % (V/V ) | – | 10,0 | | | – Isopropylalkohol | % (V/V ) | – | 12,0 | | | – Tertiärer Butylalkohol | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Isobutylalkohol | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Ether (5 oder mehr C‑Atome) | % (V/V ) | – | 22,0 | | | – andere sauerstoffhaltige Verbindungene | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884 | | – Bleigehalt | mg/l | – | 5,0 | EN 237 | | Hinweise: a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. | | b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. | | c Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen. | | d Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden. | | e Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C. | 1bisWird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2030 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:| Bioethanolgehalt | % (V/V ) | 1,0 | 2,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | 6,0 | 7,0 | 8,0 | 9,0 | 10,0 | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga | kPa | 3,7 | 6,0 | 7,2 | 7,8 | 8,0 | 8,0 | 7,9 | 7,9 | 7,8 | 7,8 | | Hinweise: a Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt. | 2Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (%V/V ) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.
Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:| Merkmal | Einheit | Mindestwerta | Höchstwerta | Prüfverfahrenb | | --- | --- | --- | --- | --- | | Dieselöl | | | | | | – Cetanzahl | | 51,0c | – | EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715 | | – Dichte bei 15 °C | kg/m3 | – | 845,0 | EN ISO 3675, EN ISO 12185 | | – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei | °C | – | 360 | EN ISO 3405, EN ISO 3924 | | – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % (m/m) | – | 8,0 | EN 12916 | | – Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032 | | Hinweise: | | a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. | | b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. | | c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen. |Anhang 6(Art. 6 Abs. 3)
Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;S = Rechenwert nach Ziffer 9.
1Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berechnet.2Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.
1Die Rechengrösse H0berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.2Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.3Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S‑Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0werden die S‑Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.
1Die Rechengrösse H0wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:
1Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:H1= f × H0Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.2Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.3Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.
Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1berücksichtigt:I1= g × IDabei bedeuten:I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt.g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.
Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:H = H1+ I1
In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:
H (m) = KaminbauhöheH0(m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H1H1(m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies GebietI (m) = Höhe des höchsten massgeblichen HindernisbereichesI1(m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchsf (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierungg (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und BewuchsQ (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnetRn(m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)t (°C) = Abgastemperatur an der KaminmündungΔt (°C) = t–10 °CF (m4/s3) = Auftriebsflux; F = 3,18 × 10–6× Rn× ΔtS (µg/m3) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)
| Schadstoff | S (µg/m3) |
|---|---|
| Schwebestaub (PM10)1 | 50 |
| Chlorwasserstoff, angegeben als HCl | 100 |
| Chlor | 150 |
| Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige | |
| Fluorverbindungen, angegeben als HF | 1 |
| Kohlenmonoxid | 8000 |
| Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid | 100 |
| Schwefelwasserstoff | 5 |
| Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid | 100 |
| Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5: | |
| – Klasse 1 | 0,5 |
| – Klasse 2 | 2 |
| – Klasse 3 | 5 |
| Stoffe nach Anhang l Ziffer 7: | |
| – Klasse l | 50 |
| – Klasse 2 | 200 |
| – Klasse 3 | 1000 |
| Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8: | |
| – Klasse 1 | 0,1 |
| – Klasse 2 | 1 |
| – Klasse 3 | 10 |
| 1 Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm. |
Diagramm 1
Diagramm 2I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)H1= Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)Anhang 7(Art. 2 Abs. 5)
| Schadstoff | Immissionsgrenzwert | Statistische Definition |
|---|---|---|
| Schwefeldioxid (SO | 30 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| 100 µg/m3 | 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 | |
| 100 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
| Stickstoffdioxid (NO | 30 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| 100 µg/m3 | 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 | |
| 80 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
| Kohlenmonoxid (CO) | 8 mg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden |
| Ozon(O | 100 µg/m3 | 98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m3 |
| 120 µg/m3 | 1-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
| Schwebestaub (PM10)a | 20 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| 50 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden | |
| Schwebestaub (PM2.5)b | 10 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10) | 500 ng/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Cadmium (Cd) im Schwebestaub (PM10) | 1,5 ng/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Staubniederschlag insgesamt | 200 mg/(m2× d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Blei (Pb) im Staubniederschlag | 100 µg/(m2× d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Cadmium (Cd) im Staubniederschlag | 2 µg/(m2× d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Zink (Zn) im Staubniederschlag | 400 µg/(m2× d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Thallium (Tl) im Staubniederschlag | 2 µg/(m2× d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
| Hinweis: mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg d = Tag Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich». a Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm. | ||
| b Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2.5 µm. |