742.412
(RSD)
vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2026)
Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001.
Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
Das BAV vollzieht diese Verordnung.
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang 1(Art. 3 Abs. 2)
Es gelten die Vorschriften des RID der Ausgabe 2025.Anhang2.1(Art. 5 Abs. 1)
| Nummern der RID‑Vorschriften | Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr |
|---|---|
| 1.1.4.4 | Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 2002über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. |
| 2.2.1.2 | Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| – Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort. | |
| – Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen. | |
| – Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet. | |
| – Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt. | |
| – Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförderungsmittel (Bahn, Seilbahn). | |
| – Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000. | |
| 4.1.4.1 P200 (9) | Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. |
| 5.3.1.2 5.3.6 | An Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wechselbehältern, in denen: |
| – Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder | |
| – radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters und an jedem Ende die entsprechenden Grosszettel anzubringen. Wenn orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 angebracht werden, gilt der Schutzabstand nach RID 7.5.3 weiterhin. | |
| 5.3.1.3 | Wenn an Wechselbehältern orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden und diese ausserhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen orangefarbene Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. |
| 5.3.1.5 5.3.6 | An Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig. An Wagen, in denen: |
| – Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder | |
| – radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wagens die entsprechenden Grosszettel anzubringen. Wenn orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel nach Muster 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 oder 5.2 angebracht werden, gilt der Schutzabstand nach RID 7.5.3 weiterhin. | |
| 5.4.1.1.1 | Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt. |
| 6 | Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X RSD für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks: Baustellentanks sind für die Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6, 4.8 und 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau, Verwendung und Prüfung entsprechen. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden. |
Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:| Nummern der RID‑Vorschriften | Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr | | --- | --- | | 1.10.3 | Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar. | | 3.3 | Die Sondervorschrift 640 ist für die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), nicht anwendbar. | | 3.4.13 a) | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. | | 5.2.1.8 | Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. | | 5.3.1.3 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 | Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontainern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. | | 5.4 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. | | 6.5.4.4.1 b) | Die Vorschriften betreffend die Inspektion sind nicht anwendbar für IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). | | 6.5.4.4.2 b) | IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. | | 6.8.2 | Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschriften des Übereinkommens vom 30. September 1957über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen. | | 6.8.2.4.3 | Die Vorschriften des RID und des ADR betreffend die Zwischenprüfungen sind nicht anwendbar für Tanks zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). | | 7.5.3 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |Anhang3(Art. 12)
IDie Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen wird aufgehoben.IIDie nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…