Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
16.12.1985
In Kraft seit
01.03.1986
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

814.318.142.1

Luftreinhalte-Verordnung

(LRV)

vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2026)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
  2. Sie regelt: a. die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen; abis. die Abfallverbrennung im Freien; b. die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe; c. die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte); d. das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
Art. 2 Begriffe
  1. Als stationäre Anlagen gelten:
    1. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
    2. Terrainveränderungen;
    3. Geräte und Maschinen;
    4. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
  2. Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
  3. Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
  4. Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
    1. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
    2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
  5. Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
    1. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
    2. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
    3. sie Bauwerke beschädigen; oder
    4. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
  6. Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.

2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
  1. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
  2. Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
    1. für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
    2. für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
    3. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b : die Anforderungen nach Anhang 4.
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
  1. Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
  2. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
    1. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
    2. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
  3. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
  1. Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
  2. Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen
  1. Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
  2. Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
  3. Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.

2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.

Art. 8 Sanierungspflicht
  1. Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
  2. Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
  3. Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
  1. Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
  2. Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
  3. Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
  4. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Art. 10 Sanierungsfristen
  1. Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
  2. Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
    1. die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
    2. die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
    3. die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
  3. Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
    1. die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
    2. weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
  4. Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
Art. 11 Erleichterungen
  1. Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
  2. Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.

3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12 Emissionserklärung
  1. Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
    1. die Art und Menge der Emissionen;
    2. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
    3. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
  2. Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
  1. Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
  2. Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.
  3. In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
    1. bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
    2. bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
    3. bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.
  4. Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
Art. 13a Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik
  1. Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.
  2. Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.
Art. 14 Durchführung der Messungen
  1. Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
  2. Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
  3. Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
  4. Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
Art. 15 Beurteilung der Emissionen
  1. Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
  2. Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
  3. Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
  4. Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
    1. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
    2. 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
    3. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
  5. Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
Art. 16 Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung
  1. Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
  2. Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.
  3. Die Behörde kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.

4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.

4a . Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Art. 19a Anforderungen
  1. Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.
  2. Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.
  3. Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.
Art. 19b Nachweis der Konformität
  1. Der Nachweis der Konformität umfasst:
    1. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
    2. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
    1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, 2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems, 3. Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems, 4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung, 5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet, 6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33. 1bis. Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
  2. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.
  3. Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.

5. Abschnitt:

Art. 20
Art. 20a

5a . Abschnitt: Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

Art. 20b Anforderungen
  1. Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
  2. Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20c ).
Art. 20c Nachweis der Konformität
  1. Der Nachweis der Konformität umfasst:
    1. eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628; und
    2. die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
  2. Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.

5b . Abschnitt:

Art. 20d und20e

6. Abschnitt: Brennstoffe

Art. 21 Anforderungen

Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.

Art. 22 Deklaration

Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.

Art. 23

7. Abschnitt: Treibstoffe

Art. 24 Anforderungen

Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.

Art. 25 Deklaration

Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.

Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
  1. Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.
  2. Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.

8. Abschnitt: Verbrennen von Abfällen

Art. 26a Verbrennen in Anlagen

Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.

Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen
  1. Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
  2. Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
  3. Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

3. Kapitel: Immissionen

1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

Art. 27 Ermittlung der Immissionen
  1. Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
  2. Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
Art. 28 Immissionsprognose
  1. Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
  2. Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
  3. In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen

Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.

Art. 30 Beurteilung der Immissionen

Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).

2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 31 Erstellen eines Massnahmenplanes

Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:

  1. eine Verkehrsanlage;
  2. mehrere stationäre Anlagen.
Art. 32 Inhalt des Massnahmenplanes
  1. Der Massnahmenplan gibt an:
    1. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
    2. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
    3. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
    4. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
    5. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
    6. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
    7. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
  2. Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
    1. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
    2. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.
Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes
  1. Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
  2. In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
  3. Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
Art. 34 Anträge der Kantone
  1. Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
  2. Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 35 Vollzug durch die Kantone

Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.

Art. 36 Vollzug durch den Bund
  1. Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
    1. die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
    2. die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).
  2. Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
  3. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikationkann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
    1. Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
    2. Typenprüfungen;
    3. Kamine.
  4. Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).
Art. 37 Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor
  1. Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:
    1. ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder
    2. ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.
  2. Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.
  3. Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
Art. 38 Brenn- und Treibstoffe
  1. Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.
  2. Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.
  3. Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.
  4. Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.
Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
  1. Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.
  2. Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
Art. 39a Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 40
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Dezember 1984über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 42
  1. Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
  2. Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
  3. Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

3a . Abschnitt:

Art. 42a

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2004

1Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.23Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnungerfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

Anhang 1(Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.2Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:

  1. für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
  2. für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
  3. für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

2 Begriffe

21 Abgase

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

22 Emissionen

Das Mass der Emissionen wird angegeben als: a. Konzentration: Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]); b. Massenstrom: Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]); c. Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]); d. Emissionsgrad: Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]); e. Russzahl: Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen

1Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).2Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.3Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

24 Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

3 Allgemeine Bestimmungen

31 Emissionsbegrenzung

1Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen: a. für Staub: Ziffer 4; b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5; c. für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6; d. für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7; e. für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.2Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

1Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.2Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:

  1. im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
  2. mit der gleichen Technik vermindert werden können.3Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.4Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
  3. dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
  4. während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

4 Staub

41 Grenzwert für den Gesamtstaub

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

42 Emmissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen

1Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.2Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.3Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.4Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe

51 Grenzwerte

1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m32Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe
Stoffangegeben alsKlasse
Antimon1und seine VerbindungenSb
Arsen1und seine Verbindungen, ausgenommen ArsenwasserstoffAs
Bleiund seine VerbindungenPb
Chrom1und seine VerbindungenCr
Cobalt1und seine VerbindungenCo
Cyanide2CN
Fluoride2soweit staubförmigF
Kupferund seine VerbindungenCu
Manganund seine VerbindungenMn
Nickel1und seine VerbindungenNi
Palladiumund seine VerbindungenPd
Platinund seine VerbindungenPt
Quarzstaubsoweit kristalliner FeinstaubSiO2
Quecksilberund seine VerbindungenHg
Rhodiumund seine VerbindungenRh
Selenund seine VerbindungenSe
Tellurund seine VerbindungenTe
Thalliumund seine VerbindungenTl
Vanadiumund seine VerbindungenV
Zinnund seine VerbindungenSn
1 Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.
2 Soweit leicht löslich.

6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe

61 Grenzwerte

Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m3 b. bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m3 c. bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m3 d. bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m3

62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe
StoffKlasse
Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak3
Arsenwasserstoff1
Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben
als Bromwasserstoff2
Chlor2
Chlorcyan1
Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische
Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben
als Chlorwasserstoff3
Cyanwasserstoff2
Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben
als Fluorwasserstoff2
Phosgen1
Phosphorwasserstoff1
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben
als Schwefeldioxid4
Schwefelwasserstoff2
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben
als Stickstoffdioxid4

7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

71 Grenzwerte

1Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m32Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.3Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.4Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3nicht übersteigen.5Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkungbesteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.6Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.

72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe
StoffSummenformelKlasse
AcetaldehydC2H4O1
AcetonC3H6O3
Acrolein (s. 2-Propenal)
AcrylsäureC3H4O21
Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)
Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)
Alkane, ausgenommen Methan3
Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen3
Alkylalkohole3
Alkylbleiverbindungenl
AmeisensäureCH2O2l
Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)
Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)
AnilinC6H7Nl
Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)
BiphenylC12H101
BrommethanCH3Br1
2-ButanonC4H8O3
2-ButoxyethanolC6H14O22
ButylacetateC6H12O23
Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)
ButyraldehydC4H8O2
ChloracetaldehydC2H3ClO1
ChlorbenzolC6H5Cl2
ChloressigsäureC2H3ClO21
ChlorethanC2H5Cl1
ChlormethanCH3Cl1
Chloroform (s. Trichlormethan)
2-Chloropren
2-ChlorpropanC3H7Cl2
Cumol (s. Isopropylbenzol)
CyclohexanonC6H10O1
Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)
DibutyletherC8H18O3
1,2-DichlorbenzolC6H4Cl21
1,1-DichlorethanC2H4Cl22
1,1-DichlorethenC2H2Cl21
1,2-DichlorethenC2H2Cl23
DichlormethanCH2Cl21
DichlorphenoleC6H4Cl2O1
Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol)
DiethylaminC4H11N1
DiethyletherC4H10O3
Di-(2-ethylhexyl)-phthalatC24H38O42
DiisopropyletherC6H14O3
Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)
Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)
DimethylaminC2H7N1
DimethyletherC2H6O3
N,N-DimethylformamidC3H7NO2
2,6-Dimethyl-4-heptanonC9H18O2
Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)
1,4-DioxanC4H8O21
Diphenyl (s. Biphenyl)
Essigester (s. Ethylacetat)
EssigsäureC2H4O242
Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)
Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)
Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)
Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)
Ethanol (s. Alkylalkohole)
EthenC2H41
Ether (s. Diethylether)
2-EthoxyethanolC4H10O22
EthylacetatC4H8O23
EthylacrylatC5H8O21
EthylaminC2H7N1
EthylbenzolC8H101
Ethylchlorid (s. Chlorethan)
EthylenglykolC2H6O23
Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)
Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)
Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)
FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
FormaldehydCH2O1
2-FuraldehydC5H4O21
Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)
FurfurylalkoholC5H6O22
Glykol (s. Ethylenglykol)
Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen1
Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)1
4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanonC6H12O23
2,2’-IminodiethanolC4H11NO21
Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
IsopropenylbenzolC9H102
IsopropylbenzolC9H122
KohlenstoffdisulfidCS22
KresoleC7H8O1
MaleinsäureanhydridC4H2O31
Mercaptane (s. Thioalkohole)
Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)
Methanol (s. Alkylalkohole)
2-MethoxyethanolC3H8O22
MethylacetatC3H6O22
MethylacrylatC4H6O21
MethylaminCH5N1
MethylbenzoatC8H8O23
Methylchlorid (s. Chlormethan)
Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)
MethylcyclohexanoneC7H12O2
Methylenchlorid (s. Dichlormethan)
Methylethylketon (s. 2-Butanon)
MethylformiatC2H4O22
Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)
Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
MethylmethacrylatC5H8O22
4-Methyl-2-pentanonC6H12O3
4-Methyl-m-phenylendiisocyanatC9H6N2O21
N-MethylpyrrolidonC5H9NO3
NaphthalinC10H81
NitrobenzolC6H5NO21
NitrokresoleC7H7NO31
NitrophenoleC6H5NO31
Nitrotoluole, ausser 2-NitrotoluolC7H7NO21
Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene)3
Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane)3
Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)
PhenolC6H6O1
Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)
Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)
PineneC10H163
2-PropenalC3H4O1
PropionaldehydC3H6O2
PropionsäureC3H6O22
PyridinC5H5N1
Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)
StyrolC8H82
1,1,2,2-TetrachlorethanC2H2Cl41
TetrachlorethenC2Cl41
Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)
TetrachlormethanCCl41
TetrahydrofuranC4H8O1
Thioalkohole1
Thioether1
ToluolC7H82
Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)
1,1,1-TrichlorethanC2H3Cl31
1,1,2-TrichlorethanC2H3Cl31
TrichlormethanCHCl31
TrichlorphenoleC6H3OCl31
TriethylaminC6H15N1
TrimethylbenzoleC9H122
VinylacetatC4H6O21
Xylenole, ausgenommen 2,4-XylenolC8H10O1
2,4-XylenolC8H10O2
XyloleC8H102

8 Krebserzeugende Stoffe

81 Begriff

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerteder Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.

82 Emissionsbegrenzung

1Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.2Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen: a. Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m33Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen
StoffSummenformelKlasse
AcrylnitrilC3H3N3
Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als SbSb2
Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als AsAs2
Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub1
Benzo(a)pyrenC20H121
BenzolC6H63
Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als BeBel
BromethanC2H5Br3
Buchenholzstaub in atembarer Form3
1,3-ButadienC4H63
Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als CdCd1
2-Chlor-1,3-butadienC4H5Cl3
1-Chlor-2,3-epoxypropanC3H5ClO3
α-ChlortoluolC7H7Cl3
α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid3
Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als CrCr2
Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als CoCo2
Dibenz(a, h)anthracenC22H141
1,2-DibromethanC2H4Br23
3,3’-DichlorbenzidinC12H10N2Cl22
1,4 DichlorbenzolC6H4Cl23
1,2-DichlorethanC2H4Cl23
Dieselruss3
DiethylsulfatC4H10O4S2
DimethylsulfatC2H6O4S2
Eichenholzstaub in atembarer Form3
Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)
1,2 EpoxypropanC3H6O3
EthyleniminC2H5N2
EthylenoxidC2H4O3
HydrazinH4N23
2-NaphthylaminC10H9N1
Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als NiNi2
2-NitrotoluolC7H7NO23
o-ToluidinC7H9N3
TrichlorethenC2HCl33
VinylchloridC2H3Cl3
N-Vinyl-2-pyrrolidonC6H9NO3

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht

1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 14 Asphaltmischanlagen 2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22 Claus-Anlagen 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25 … 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 32 Grosstankanlagen 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle 41 Giessereien 42 Kupolöfen 43 Aluminiumhütten 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45 Verzinkungsanlagen 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 48 Elektrostahlwerke 5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 52 Räucheranlagen 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 8 Weitere Anlagen 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden 82 Stationäre Verbrennungsmotoren 83 Gasturbinen 84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 85 Textilreinigung 86 Krematorien 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88 Baustellen

1 Steine und Erden

11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
111 Brennstoffe und Abfälle

1Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.2Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015(VVEA) dazu geeignet sind.

111bis Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).

112 Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.2Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3nicht überschreiten.

113 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.

114 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.3Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:

  1. die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3betragen;
  2. der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3nicht überschreiten.4Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
115 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

116 Quecksilber und Cadmium

Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3nicht überschreiten.

117 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3nicht überschreiten.

118 Dioxine und Furane

Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑1, dürfen 0,1 ng/m3nicht überschreiten.

119 Überwachung

1Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

  1. Stickoxiden und Ammoniak;
  2. Schwefeloxiden;
  3. gasförmigen organischen Stoffen;
  4. Staub.2Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:
  5. den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
  6. jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.
12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
121 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).

122 Fluorverbindungen

1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

123 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.

124 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

125 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

13 Anlagen zur Herstellung von Glas
131 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.

132 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 Prozent (% vol)
  2. bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 Prozent (% vol)
133 Stickoxide

1Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

  1. Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
  2. übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas
134
135 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.

136 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

14 Asphaltmischanlagen
141 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).

142 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.2Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

143 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.

144 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3nicht überschreiten.

145 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

146 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3nicht überschreiten.

147 Überwachung

1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.2Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.

2 Chemie

21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
211 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

212 Schwefeldioxid

1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

213 Schwefeltrioxid

Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.

22 Claus-Anlagen
221 Schwefel

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| Bei Anlagen mit einer
Produktionskapazität von | Grenzwert in Prozent
(% Masse) | | --- | --- | | weniger als 20 t/Tag | 3,0 | | 20–50 t/Tag | 2,0 | | mehr als 50 t/Tag | 0,5 |

222 Schwefelwasserstoff

1Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
231 Chlor

1Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3nicht überschreiten.2Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3nicht überschreiten.

232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid

1Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.2Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

25
26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln

1Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

27 Anlagen zur Herstellung von Russ

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
281 Organische Stoffe

1Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

282 Mischen und Formen

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3nicht überschreiten.

283 Brennen

1Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3nicht überschreiten.

284 Imprägnieren

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

285 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
291 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.

3 Mineralölindustrie

31 Raffinerien
311 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.

312 Raffineriefeuerungen
312.1 Bezugsgrössen

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).2Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.

312.2 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:

  1. bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m3
  2. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m3
312.3 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3nicht überschreiten.

313 Lagerung

1Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.2Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:

  1. Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können; und
  2. die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
314 Andere Emissionsquellen

1Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:

  1. Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
  2. Prozessanlagen;
  3. das Regenerieren von Katalysatoren;
  4. Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
  5. Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
  6. das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.2Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
315 Schwefelwasserstoff

1Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 Prozent
  2. Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag2Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.
316 Prozesswasser und Ballastwasser

1Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.2Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

32 Grosstankanlagen
321 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

322 Lagerung

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

1Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.2Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

  1. die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
  2. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzenhöchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.4Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

4 Metalle

41 Giessereien
411 Amine

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3nicht überschreiten.

412 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

42 Kupolöfen
421 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3nicht überschreiten.

422 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3nicht überschreiten.

423 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

43 Aluminiumhütten
431 Fluorverbindungen

1Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.2Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.3Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

432 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
441 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

442 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

45 Verzinkungsanlagen
451 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3nicht überschreiten.

452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.2Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.3Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
461 Blei

1Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.2Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.

462 Schwefelsäure-Dämpfe

1Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.2Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3nicht überschreiten.

463 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
471 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.

472 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

473 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.Diagramm:

474 Messungen

Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

475 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

48 Elektrostahlwerke
481 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.

482 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3nicht überschreiten.

483 Dioxine und Furane

Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑1, dürfen 0.1 ng/m3nicht überschreiten.

5 Landwirtschaft und Lebensmittel

51 Tierhaltung
511 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.

512 Mindestabstand

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.

513 Lüftungsanlagen

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.

514 Ammoniak

Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.

52 Räucheranlagen
521 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.

522 Raucherzeugung

Ziffer 81 ist nicht anwendbar.

523 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a. beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3 b. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c. beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3

53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
531 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

  1. Tierkörper-Verwertungsanstalten;
  2. Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
  3. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
  4. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
  5. Anlagen zur Trocknung von Kot.
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.2Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.3Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

533 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
541 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

542 Staub

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.

543 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern

Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.

552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

1Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.2Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:

  1. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
  2. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
  3. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.3Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
561 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m3
  2. bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m3
562 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

6 Beschichten und Bedrucken

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
611 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

  1. Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
  2. Anlagen zum Imprägnieren.2Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
612 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:

  1. beim Spritzlackieren 5 mg/m3
  2. beim Pulverlackieren 15 mg/m3
613 Lösemittel-Emissionen

1Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.2Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3nicht überschreiten.3Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3nicht überschreiten.

614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen

1Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:

  1. für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3
  2. für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3
615 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

7 Abfälle

71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
711 Geltungsbereich und Begriffe

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).2Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

  1. Gartenabfälle;
  2. Marktabfälle;
  3. Strassenkehricht;
  4. Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
  5. aufbereitete Siedlungsabfälle;
  6. Tierkörper und Fleischabfälle;
  7. Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
  8. Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
  9. Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.3Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
712 Verhältnis zu Anhang 1

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen

1Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
  2. bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein
    oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 Prozent (% vol)
  3. bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen
    alleinoder zusammen mit flüssigen Abfällen oder
    Abfallgasen 11 Prozent (% vol)2Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.
714 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. Staub 10 mg/m3
  2. Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben
    als Metalle, als Summe 1 mg/m3
  3. Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen,
    angegeben als Metalle, je 0,05 mg/m3
  4. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3
  5. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
    angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massen-
    strom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m3
  6. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
    angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m3
  7. Gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
    angegeben als Fluorwasserstoff 2 mg/m3
  8. Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
    als Ammoniak 5 mg/m3
  9. Gasförmige organische Stoffe, angegeben als
    Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3
  10. Kohlenmonoxid 50 mg/m3
  11. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und
    Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-1 0,1 ng/m32Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
715
716 Überwachung

1Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:

  1. die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
  2. der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
  3. der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.2Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
717 Lagerung

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

1Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.2Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle

1Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.2Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
721 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

  1. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;
  2. Papier und Karton;
  3. andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.2Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.3Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
722 Bezugsgrösse

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).

723 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3
  2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3
724 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3nicht überschreiten.

725 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

1Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3nicht überschreiten.1bisBei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3nicht überschreiten.2Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3nicht überschreiten.

727 Verbrennungsregelung

Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
731 Schwefeloxide

1Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

732 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
741 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.2Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.3Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.4Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über
10 MW | | – Bezugsgrösse: | | | | | | Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 11 | 11 | | – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 20 | 20 | 10 | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 500 | 250 | 150 | | – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1 | mg/m3 | 250 | 250 | 150 | | 1Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr |

743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

8 Weitere Anlagen

81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden

1Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.2Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).3Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

82 Stationäre Verbrennungsmotoren
821 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).

822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

823 Feststoffe

1Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.

824 Stickoxide und Kohlenmonoxid

1Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis 100 kW | über 100 kW | über 1 MW | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | | | | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 650 | 300 | 300 | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 1300 | 650 | 300 | | – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 650 | 300 | 300 | | – Stickoxide (NOx), angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | | | | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 250 | 150 | 100 | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 400 | 250 | 100 | | – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 400 | 250 | 250 | 2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3nicht überschreiten.

825 Prüfstände

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.

826 Messung und Kontrolle

1Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.2Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.

827 Notstromgruppen

1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.2Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.3Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.

83 Gasturbinen
831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).

832 Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».

833 Russzahl

Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.

834 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis 40 MW | über 40 MW | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | | | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 100 | 35 | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird | | 240 | 35 |

835 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3nicht überschreiten.

836 Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis 40 MW | über 40 MW | | – Stickoxide (NOx) | mg/m3 | | | | – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 | | 40 | 20 | | – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen | | 50 | 40 | 2Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3nicht überschreiten.

837 Prüfstände und Notstromgruppen

1Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.2Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Verhältnis zu Ziffer 81

1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die thermische Verwertung geeignet ist.

843 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

  1. bei direkt beheizten Spänetrocknern 18 Prozent (% vol)
  2. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
    Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
    Pressen behandelt werden 18 Prozent (% vol)
844 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Späne- und Fasertrocknern 10 mg/m3
  2. bei Pressen 10 mg/m3
  3. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten 5 mg/m3
845 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Spänetrocknern 120 mg/m3
  2. bei Pressen 70 mg/m33Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.
846 Formaldehyd

Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3nicht überschreiten.

847 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei direkt beheizten Spänetrocknern 150 mg/m3
  2. bei direkt beheizten Fasertrocknern 50 mg/m3
848 Überwachung

Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

  1. gasförmigen organischen Stoffen;
  2. Stickoxiden.
85 Textilreinigung

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.2Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3unterschreitet3Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.4Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.5Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.6Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

86 Krematorien
861 Organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.2Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3nicht überschreiten.

862 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3nicht überschreiten.

87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 °C aufweisen.2Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:

  1. Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
  2. Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
  3. Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
  4. Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.3Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
88 Baustellen

1Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.2Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.Anhang 3(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

1 Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:

  1. Raumheizung;
  2. Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung;
  3. Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
  4. Dampferzeugung.2Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

2 Allgemeine Bestimmungen

21 Brennstoffe

In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.

22 Feuerungskontrolle

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:

  1. Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
  2. Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
  3. und d. …
  4. Einzelraumfeuerungen für Kohle;
  5. Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.
23 Messung und Beurteilung der Emissionen

1Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.2Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen

1Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.2Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.3Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.

4 Ölfeuerungen

41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
411 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» | | | --- | --- | | – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol | | – Russzahl | 1 | | – Kohlenmonoxid (CO) | 80 mg/m3 | | – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid | | | a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 | | b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 150 mg/m3 | | c. Übrige Anlagen | 120 mg/m3 | | – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 | | Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. | 2Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.3Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3nicht überschreiten.

412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3nicht überschreiten.2und3

413
414 Energetische Anforderungen

1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb
    und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent
  2. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent

2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»

Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»
421 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | über 5 MW
bis 50 MW | über 50 MW
bis 100 MW | über 100 MW
bis 300 MW | über
300 MW | | Heizöl «Mittel» und «Schwer» | | | | | | | – Bezugsgrösse: | | | | | | | Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 3 | 3 | 3 | 3 | | – Feststoffe insgesamt: | | | | | | | für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): | mg/m3 | 80 | 10 | 10 | 10 | | für übrige Heizöle | mg/m3 | 50 | 10 | 10 | 10 | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 170 | 170 | 170 | 170 | | – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | mg/m3 | 1700 | 350 | 200 | 150 | | – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | 150 | 150 | 150 | 100 | | – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 | 2Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.

422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»

Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

5 Feuerungen für feste Brennstoffe

51 Kohlefeuerungen
511 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung | | --- | --- | | | bis
70 kW | über 70 kW
bis 500 kW | über 500 kW
bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über 10 MW
bis 100 MW | über
100 MW | | Kohle, Kohlebriketts, Koks | | | | | | | | | – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 6 | | – Feststoffe insgesamt: | mg/m3 | 100 | 50 | 20 | 20 | 10 | 10 | | – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 1000 | 1000 | 150 | 150 | 150 | | – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | | | | | | | | | – Wirbelschichtfeuerungen | mg/m3 | – | – | – | 350 | 350 | 200 | | – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle | mg/m3 | – | – | – | 1300 | 350 | 150 | | – sonstige Anlagen | mg/m3 | – | – | – | 1000 | 350 | 150 | | – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | – | – | – | 500 | 200 | 150 | | – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | | Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. | 2Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.3Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m3.

512 Messung und Kontrolle

Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.

513 Verwendung von Kohle

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

52 Holzfeuerungen
521 Anlage- und Brennstoffart

1In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.2In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.3In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.

522 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| | Feuerungswärmeleistung |

| --- | --- |

| | bis
70 kW | über 70 kW
bis 500 kW | über 500 kW
bis 1 MW | über 1 MW
bis 10 MW | über
10 MW |

| | | | | | |

| Holzbrennstoffe | | | | | | |

| – Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | % vol | 13 | 13 | 13 | 11 | 11 |

| – Für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, b oder d Ziffer 1 | | | | | | |

| – für Zentralheizungs- und Einzelherde sowie gewerblich genutzte Backöfen: | | | | | | |

| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |

| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 4000 | 4000 | – | – | – |

| – für Einzelraumfeuerungen1und Heizkessel handbeschickt: | | | | | | |

| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |

| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 500 | – | – | – |

| – für Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt: | | | | | | |

| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |

| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |

| – Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2 | | | | | | |

| – Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |

| – Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |

| – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 150 |

| – Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | mg/m3 | – | – | – | – | 50 |

| – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak3 | mg/m3 | – | – | – | 30 | 30 |

| Hinweise:

– Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1 Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen – Auslegung)gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW.

2 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.

3 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. |

2Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
    50 bis 300 MW 200 mg/m3
  2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
    300 MW 150 mg/m33Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten:
  3. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
    100 bis 300 MW 200 mg/m3
  4. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
    300 MW 150 mg/m34Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.5Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523.
523 Besondere Anforderungen an Heizkessel

1Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.2Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.2bisBei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.3Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2biskleinere Speichergrössen festlegen, wenn:

  1. mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben werden;
  2. dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.
524 Messung und Kontrolle

1Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017(EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.2Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:

  1. sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbandes feusuisse, gebaut wurden; oder
  2. sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 3670(Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe) entspricht.3Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m3und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.4Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.5Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.6Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.
525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme

Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.

6 Gasfeuerungen

61 Emissionsgrenzwerte

1Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:| Feuerungen für Gasbrennstoffe | | | --- | --- | | – Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von | 3 % vol | | – Kohlenmonoxid (CO) | 100 mg/m3 | | – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2): | | | a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 | | b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 110 mg/m3 | | c. Übrige Anlagen | 80 mg/m3 | | – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 | | Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. | 2Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten: a. Staub 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e 10 mg/m3 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a 5 mg/m3 b. Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e 35 mg/m3 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b 5 mg/m3 c. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3

62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3nicht überschreiten.2Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.3Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

63 Energetische Anforderungen

1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
  2. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent

2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent1bisDie Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13

1Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.2Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:

  1. sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen;
  2. mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgesehenen Feuerungstyp eingehalten sind.

8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen

81 Mehrstoff-Feuerungen

Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

82 Misch-Feuerungen

1Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.2Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:Gm=G1×E1Etot+G2×E2(21−B1)Etot(21−B2)+⋯+Gn×En(21−B1)Etot(21−Bn)Dabei bedeuten: Gm = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1 G1, G2… Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe E1, E2… En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird Etot = E1+ E2+ … En B1, B2… Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)3Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.Anhang 4(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b .

2

3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

31 Anforderungen an Baumaschinen

1Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EGeinhalten.2Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×10121/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessungund nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.2bisDie Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628erfüllt.3Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.

32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

1Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:

  1. 97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden;
  2. 90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden;
  3. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht;
  4. bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m‑1unterschreiten;
  5. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist;
  6. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;
  7. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und
  8. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.2Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 277206oder nach dem UNECE Reglement Nr. 132.
33 Kennzeichnung

1Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:

  1. Name des Herstellers oder des Importeurs;
  2. Seriennummer;
  3. Typenbezeichnung;
  4. Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrieben ist.2Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
  5. Baujahr der Baumaschine;
  6. Motorleistung in kW;
  7. Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.3Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Baumaschine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.4Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.
34 Abgaswartung und Kontrolle

1Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.2Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

4 Lufthygienische Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

41 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

1Die Verbrennungsmotoren von Maschinen und Geräten müssen die massgebenden Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628einhalten.2Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.

42 Abgaswartung und Kontrolle

1Der Halter oder Betreiber von Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Das BAFU erlässt Empfehlungen.2Maschine und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Emissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.Anhang 5(Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe

11 Begriffe

1Als Heizöl «Extra leicht» gelten Heizöl «Extra leicht Euro» und Heizöl «Extra leicht Öko».2Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren)entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt.

11bis Schwefelgehalt von Heizölen

Der Schwefelgehalt von:

  1. Heizöl «Extra leicht Euro» darf 0,1 Prozent (% m/m ) nicht übersteigen;
  2. Heizöl «Extra leicht Öko» darf 0,005 Prozent (% m/m ) nicht übersteigen;
  3. Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% m/m ) nicht übersteigen.
12 Weitere Anforderungen an Heizöle

1Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.2Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.3Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

13 Andere flüssige Brennstoffe
131 Begriff

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.

132 Anforderungen

1Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.2Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:| Asche | 50 mg/kg | | --- | --- | | Chlor | 50 mg/kg | | Barium | 5 mg/kg | | Blei | 5 mg/kg | | Nickel | 5 mg/kg | | Vanadium | 10 mg/kg | | Zink | 5 mg/kg | | Phosphor | 5 mg/kg | | Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) | 1 mg/kg | 3Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:| Asche | 100 mg/kg | | --- | --- | | Phosphor | 20 mg/kg |

133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71

Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

2 Kohle, Kohlebriketts und Koks

Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

3 Holzbrennstoffe

31 Begriffe

1Als Holzbrennstoffe gelten:

  1. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz;
  2. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
  3. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält;
  4. unbehandeltes Altholz in Form von:

1. Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,

2. Einwegpaletten aus Massivholz.2Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;

b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:

1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,

2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz,

3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts

Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:

  1. die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind;
  2. die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.

4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe

41 Begriff

1Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:

  1. Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
  2. Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
  3. Wasserstoff;
  4. dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas, Gas aus der Vergasung von Holzbrennstoffen nach Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 oder Klärgase;
  5. Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m3nicht überschreitet.2Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.
42 Anforderungen

In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.

5 Benzine

1Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:| Merkmal | Einheit | Mindestwerta | Höchstwerta | Prüfverfahrenb | | --- | --- | --- | --- | --- | | Motorenbenzin | | | | | | – Research-Octanzahl,ROZ | | 95,0c | – | EN ISO 5164 | | – Motor-Octanzahl,MOZ | | 85,0c | – | EN ISO 5163 | | – Dampfdruck (DVPE): | | | | EN 13016-1 | | – Sommerhalbjahr | kPa | – | 60,0d | | | – Siedeverlauf: | | | | EN ISO 3405 | | – bei 100 °C verdampft | % (V/V ) | 46,0 | – | | | – bei 150 °C verdampft | % (V/V ) | 75,0 | – | | | – Analyse der Kohlenwasserstoffe: | | | | | | – Olefine | % (V/V ) | – | 18,0 | EN 15553, EN ISO 22854 | | – Aromaten | % (V/V ) | – | 35,0 | EN 15553, EN ISO 22854 | | – Benzol | % (V/V ) | – | 1,00 | EN 12177, EN 238, EN ISO 22854 | | – Sauerstoffgehalt | % (m/m ) | – | 3,7 | EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 | | – Sauerstoffhaltige Komponenten: | | | | EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 | | – Methanol | % (V/V ) | – | 3,0 | | | – Ethanol | % (V/V ) | – | 10,0 | | | – Isopropylalkohol | % (V/V ) | – | 12,0 | | | – Tertiärer Butylalkohol | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Isobutylalkohol | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Ether (5 oder mehr C‑Atome) | % (V/V ) | – | 22,0 | | | – andere sauerstoffhaltige Verbindungene | % (V/V ) | – | 15,0 | | | – Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884 | | – Bleigehalt | mg/l | – | 5,0 | EN 237 | | Hinweise: a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. | | b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. | | c Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen. | | d Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden. | | e Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C. | 1bisWird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2030 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:| Bioethanolgehalt | % (V/V ) | 1,0 | 2,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | 6,0 | 7,0 | 8,0 | 9,0 | 10,0 | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga | kPa | 3,7 | 6,0 | 7,2 | 7,8 | 8,0 | 8,0 | 7,9 | 7,9 | 7,8 | 7,8 | | Hinweise: a Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt. | 2Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (%V/V ) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

6 Dieselöl

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:| Merkmal | Einheit | Mindestwerta | Höchstwerta | Prüfverfahrenb | | --- | --- | --- | --- | --- | | Dieselöl | | | | | | – Cetanzahl | | 51,0c | – | EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715 | | – Dichte bei 15 °C | kg/m3 | – | 845,0 | EN ISO 3675, EN ISO 12185 | | – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei | °C | – | 360 | EN ISO 3405, EN ISO 3924 | | – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % (m/m) | – | 8,0 | EN 12916 | | – Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032 | | Hinweise: | | a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. | | b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. | | c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen. |Anhang 6(Art. 6 Abs. 3)

Mindesthöhe von Hochkaminen

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;S = Rechenwert nach Ziffer 9.

2 Berechnungsverfahren

1Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berechnet.2Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.

3 Rechengrösse H0

31 Bestimmung von H0nach Diagramm 1

1Die Rechengrösse H0berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.2Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.3Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S‑Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0werden die S‑Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.

32 Bestimmung von H0im Einzelfall

1Die Rechengrösse H0wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:

  1. die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder
  2. die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.2Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.

4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse

1Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:H1= f × H0Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.2Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.3Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1berücksichtigt:I1= g × IDabei bedeuten:I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt.g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.

6 Kaminbauhöhe

Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:H = H1+ I1

7 Weitergehende Anforderungen

In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:

  1. besonderen Gebäudeformen;
  2. Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
  3. besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.

8 Formelzeichen

H (m) = KaminbauhöheH0(m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H1H1(m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies GebietI (m) = Höhe des höchsten massgeblichen HindernisbereichesI1(m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchsf (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierungg (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und BewuchsQ (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnetRn(m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)t (°C) = Abgastemperatur an der KaminmündungΔt (°C) = t–10 °CF (m4/s3) = Auftriebsflux; F = 3,18 × 10–6× Rn× ΔtS (µg/m3) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)

9 S-Werte

SchadstoffS (µg/m3)
Schwebestaub (PM10)150
Chlorwasserstoff, angegeben als HCl100
Chlor150
Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige
Fluorverbindungen, angegeben als HF1
Kohlenmonoxid8000
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid100
Schwefelwasserstoff5
Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid100
Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5:
– Klasse 10,5
– Klasse 22
– Klasse 35
Stoffe nach Anhang l Ziffer 7:
– Klasse l50
– Klasse 2200
– Klasse 31000
Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8:
– Klasse 10,1
– Klasse 21
– Klasse 310
1 Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

Bestimmung der Rechengrösse H0für Hochkamine

Diagramm 1

Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs

Diagramm 2I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)H1= Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)Anhang 7(Art. 2 Abs. 5)

Immissionsgrenzwerte

SchadstoffImmissionsgrenzwertStatistische Definition
Schwefeldioxid (SO2)30 µg/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
100 µg/m395 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3
100 µg/m324-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden
Stickstoffdioxid (NO2)30 µg/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
100 µg/m395 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3
80 µg/m324-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden
Kohlenmonoxid (CO)8 mg/m324-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden
Ozon(O3)100 µg/m398 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m3
120 µg/m31-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden
Schwebestaub (PM10)a20 µg/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
50 µg/m324-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden
Schwebestaub (PM2.5)b10 µg/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10)500 ng/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Cadmium (Cd) im Schwebestaub (PM10)1,5 ng/m3Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Staubniederschlag insgesamt200 mg/(m2× d)Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Blei (Pb)
im Staubniederschlag
100 µg/(m2× d)Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Cadmium (Cd)
im Staubniederschlag
2 µg/(m2× d)Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Zink (Zn)
im Staubniederschlag
400 µg/(m2× d)Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Thallium (Tl)
im Staubniederschlag
2 µg/(m2× d)Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)
Hinweis: mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg d = Tag Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich». a Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.
b Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2.5 µm.

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Gerichtsentscheide

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