Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Act
Status
In Force
Verabschiedet
20.06.1952
In Kraft seit
01.01.1953
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

836.1

Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

(FLG)

vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2024)

I. Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Ia . Die Familienzulagen

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1a Bezugsberechtigte Personen
  1. Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
  2. Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
    1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
    2. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
  3. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006(FamZG).
  4. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze
  1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG.
  2. Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.
  3. Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.
Art. 3 Haushaltungszulage
  1. Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
    1. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
    2. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
    3. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
  2. Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.
  3. Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
  4. Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen

Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

Art. 4a Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte

Art. 5 Bezugsberechtigte Personen
  1. Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 6 Abgrenzung des Berggebietes

Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Art. 7 Art und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

Art. 8 Verrechnung

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen
  1. Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZGberechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
  2. Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSGgelten sinngemäss:
    1. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
    2. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
    3. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
    4. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
    5. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
Art. 10 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte
  1. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.
  2. Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
  3. Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.
  4. Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR), des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329g bisOR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
Art. 11und12

II. Die Organisation

Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG(im Folgenden Ausgleichskassen genannt).

Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
  1. Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
  2. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSGsind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.
Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
  1. Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
  2. Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVGsinngemäss anwendbar.
Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVGsowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 17

III. Die Finanzierung

Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
  1. Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVGunterliegen.
  2. Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
  3. Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSGAnwendung.
  4. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 19 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte

Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 19a Kostenübernahme und Posttaxen

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVGwerden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Art. 20
Art. 21 Beiträge der Kantone
  1. Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege
  1. Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSGdas Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
  2. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bisAbsätze 2 und 3 AHVGgilt sinngemäss.
Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVGfinden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V. Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 23a
  1. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
    1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
    2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
    3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
    4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  2. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
    1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
    2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
    3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
    4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  3. Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
  4. Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 25 Anwendbarkeit des FamZGund des AHVG
  1. Soweit dieses Gesetz und das ATSGden Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.
  2. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
  3. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022
  1. Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 1für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
  2. Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
  3. Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
  1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
  2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

37