Urteilskopf 119 V 366. Urteil vom 23. Februar 1993 i.S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen Z. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste Art. 22 Abs. 1 und 3 FLG; Art. 85 Abs. 2 AHVG. Eine Beschwerde kann nicht stillschweigend zurückgezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1b). Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FLG; Art. 25 Abs. 2 AHVG. Wenn ein langer Ausbildungsunterbruch von einem Jahr oder mehr vorliegt und (kumulativ) während dieses Ausbildungsunterbruchs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, welche nicht (z.B. im Sinne eines Vorpraktikums) der Vorbereitung auf die zweite berufliche Ausbildung dient, kann nicht gesagt werden, der Jugendliche stehe in diesem Zeitraum in Ausbildung oder sei in Ausbildung begriffen. Während eines solchen Ausbildungsunterbruchs besteht daher kein Anspruch auf Familienzulage (E. 5c).
Sachverhalt ab Seite 37
BGE 119 V 36 S. 37
A.- Walter Z. ist Landwirt und bezog für seine drei Kinder, unter anderem für die am 7. Juli 1971 geborene Tochter Verena, Kinderzulagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG). Mit Mutationsmeldungen vom 31. August und 13. November 1989 teilte die Gemeindezweigstelle W. der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit, Verena Z. absolviere vom 3. Juli bis 3. Oktober 1989 ein Praktikum in einem Regionalspital, und vom 6. November 1989 bis 5. November 1992 stehe sie an einer Schule für allgemeine Krankenpflege in Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester. In der Folge sprach die Ausgleichskasse Walter Z. für die Tochter Verena Kinderzulagen von Fr. 115.-- und ab 1. April 1990 von Fr. 135.-- zu (Verfügungen vom 27. Oktober 1989, 27. Dezember 1989, 19. Februar 1990 und 18. Mai 1990). Am 7. Februar 1991 meldete die Gemeindezweigstelle W. der Ausgleichskasse, Verena Z. habe das Lehrverhältnis auf den 31. Juli 1990 aufgelöst; seit Oktober 1990 habe sie eine Anstellung, im Sommer 1991 werde sie eine neue Lehre beginnen. Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 1991 die auf die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1990 entfallenden Kinderzulagen für Verena in der Höhe von insgesamt Fr. 675.-- als unrechtmässig bezogen zurück.
B.- Walter Z. reichte hiegegen Beschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter habe die Lehre als Krankenschwester wegen ihrer Zuckerkrankheit Ende Juli 1990 abbrechen müssen; Anfang August 1991 werde sie eine Verwaltungslehrstelle antreten. Dazu legte er den entsprechenden Lehrvertrag mit der politischen Gemeinde N. vom 1. März 1991 ins Recht, wonach Verena Z. ab 5. August 1991 bis 4. August 1994 eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolvieren werde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde nach durchgeführtem zweifachen Schriftwechsel mit Entscheid vom 26. August 1992 gut und hob die Verfügung vom 5. März 1991 auf.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Während Walter Z. sich dahingehend äussert, dass er die Kinderzulagen bereits zurückbezahlt habe und das Gericht die Angelegenheit als erledigt betrachten möge, schliesst das Bundesamt für BGE 119 V 36 S. 38Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
a) Aufgrund der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 5. März 1991 liegt die Rückforderung von Kinderzulagen für die Zeitspanne August bis Dezember 1990 über insgesamt Fr. 675.-- (5 x Fr. 135.--) im Streit. Die Ausgleichskasse hat diese rechtsgestaltende Verfügung gleichzeitig vollstreckt, indem sie den Betrag von Fr. 675.-- dem AHV-Beitragskonto des Walter Z. belastete und eine "entsprechende Abrechnung", die "Ihnen separat zugestellt" wird, in Aussicht stellte. Mit Eingabe vom 12. März 1991 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat Walter Z. gegen die Verfügung vom 5. März 1991 unmissverständlich Beschwerde erhoben mit dem Antrag, "dass wir die ausbezahlten Zulagen behalten dürfen". In der vorinstanzlichen Replik vom 30. Mai 1991 hat er ausdrücklich "an unserem Antrag" festgehalten. Demgegenüber weist er in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, es liege "nicht in unserem Willen, nochmals alles aufzurollen. Wir bezahlten die Kinderzulagen Mitte letzten Jahres retour und betrachteten damit alles für erledigt. ... Wir bitten Sie, die Angelegenheit auch als erledigt zu betrachten." Auch im Schreiben vom 27. November 1992, das er im Anschluss an die Zustellung der bundesamtlichen Vernehmlassung eingereicht hat, wiederholt Walter Z., das Geld zurückbezahlt und "dabei nichts anderes gedacht zu haben", "als die Sache sei damit erledigt". Es sei für ihn unverständlich, dass diese Angelegenheit immer weiter gezogen werde. b) Bei dieser Verfahrenslage fragt sich, ob das kantonale Gericht im Entscheid vom 26. August 1992 zu Recht angenommen hat, die am 12. März 1991 erhobene Beschwerde sei aufrechterhalten worden. Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 111 V 158 E. 3a mit Hinweisen). Insbesondere kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 111 V 158 E. 3b). Im vorliegenden Verfahren liegt keine ausdrückliche Rückzugserklärung des BGE 119 V 36 S. 39Walter Z. vor. Dass er sich gegen den von der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 1991 in Aussicht gestellten Rückzahlungsmodus nicht zur Wehr setzte, vielmehr - wie er in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt - die Rückforderung von 5 x Fr. 135.-- beglich, bedeutet nicht, dass er die Beschwerde zurückgezogen hätte. Das kantonale Gericht ist somit richtigerweise davon ausgegangen, dass Walter Z. seine Beschwerde aufrechterhalten hat. Mit dem Erlass des das Begehren um Aufhebung der Rückforderungsverfügung gutheissenden vorinstanzlichen Entscheids hat Walter Z. als Beschwerdeführer die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand verloren. Eine solche steht ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu, weil nun die Ausgleichskasse gegen den sie belastenden kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat. Damit liegt nach wie vor ein tauglicher Anfechtungs- und Streitgegenstand vor, nämlich die im kantonalen Gerichtsentscheid verneinte Rückerstattungsschuld. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, dass Walter Z. einerseits die Rückforderung bereits beglichen hat und anderseits im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich eigentlich damit abfinden wollen.
Nach Art. 5 FLG haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern, wenn ihr reines Einkommen die in Absatz 2 festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Familienzulage besteht gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FLG in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG. Gemäss Art. 9 Abs. 1 FLG wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet (Satz 1). Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen (Satz 2).
Nach Art. 25 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine einfache Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
a) Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der Frage, ob Verena Z. im massgeblichen Zeitraum von August bis Dezember 1990 "in der Ausbildung" stand, an die in der Wegleitung des BSV über die Renten der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 1986 aufgezählten Unterbrechungsgründe (Ferien, Militärdienst, Krankheit; Rz. 195 ff. RWL in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung) angeknüpft. Dabei hat es insbesondere auf Rz. 199 RWL abgestellt, welche unter dem Titel "Auflösung eines bestehenden und Begründung eines neuen Lehrverhältnisses" was folgt vorsieht: "Muss die Waise ein bestehendes Lehrverhältnis aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen vorzeitig auflösen, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen, sofern unverzüglich eine neue Lehrstelle gesucht und die Ausbildung fortgesetzt wird (ZAK 1975 S. 375)." Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Vorliegen eines für die Suspendierung der Kinderzulagen relevanten Unterbruchs der Ausbildung verneint. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, Verena Z. habe ihre Lehre als Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. Juli 1990 abgebrochen. Zwischen dem Abbruch der Lehre als Krankenschwester und dem Beginn der neuen Lehre am 5. August 1991 liege somit ein Unterbruch von gut einem Jahr. Das sei nach Angaben des Walter Z. darauf zurückzuführen, BGE 119 V 36 S. 41dass seine Tochter nach dem Lehrabbruch einige Zeit benötigt habe, um sich beruflich neu zu orientieren und sich über ihren weiteren beruflichen Werdegang schlüssig zu werden. Es sei aber nach dem Abbruch der Lehre nie zweifelhaft gewesen, dass Verena Z. wieder eine neue Ausbildung in Angriff nehmen werde. Zur Dauer des Ausbildungsunterbruchs sei festzuhalten, dass Verena Z. weder habe verpflichtet werden können, an der ursprünglichen Lehrstelle bis zum Abschluss eines neuen Lehrvertrages oder gar bis zum Beginn einer neuen Lehre auszuharren, noch die kaufmännische Lehre früher hätte beginnen können, da der Lehrbeginn am 5. August 1991 offensichtlich mit Rücksicht auf den Schuljahresanfang festgesetzt worden sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass Verena Z. in zweckmässiger und zielgerichteter Weise ausreichende Anstrengungen unternommen habe, um innert angemessener Zeit ihre abgebrochene Ausbildung in einem neuen Beruf fortzusetzen, wobei sich unter den gegebenen Umständen nicht habe vermeiden lassen, dass der Unterbruch insgesamt ein Jahr gedauert habe. b) Die Ausgleichskasse wendet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, die Vorinstanz habe bei ihrer Interpretation der zum Ausbildungsunterbruch im AHV-Bereich entwickelten Praxis übersehen, dass nur jene Unterbrechungsgründe eine Weiterausrichtung der Waisenrente erlauben, welche die Unfähigkeit des Kindes, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, andauern lassen. Ferien, Militärdienst und Krankheit würden es dem Kind nicht erlauben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Beim vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung und dem darauf folgenden Beginn einer anderen Lehre treffe dies nur zu, wenn der Unterbruch so kurz sei, dass zwischenzeitlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne. Gerade diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Verena Z. habe nicht erst am 31. Juli 1990 gewusst, dass sie ihre Ausbildung als Krankenschwester abbrechen werde. Es wäre ihr daher möglich gewesen, entweder schon auf den 1. August 1990 eine neue Lehrstelle zu suchen oder bereits ab diesem Zeitpunkt eine Anstellung anzunehmen. Sodann habe die Vorinstanz Rz. 186 RWL ausser acht gelassen, wonach Waisen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen, nicht als in Ausbildung begriffen gelten. Demzufolge müsse während der Zeit, in der Verena Z. erwerbstätig gewesen sei oder erwerbstätig hätte sein können, notwendigerweise ein zulagenrechtlich relevanter Ausbildungsunterbruch vorgelegen haben. Der Zulagenanspruch des Beschwerdegegners habe somit am 31. Juli 1990 geendet.
BGE 119 V 36 S. 42
c) Das BSV schliesslich stellt dem Ausbildungsunterbruch den Begriff des Abbruchs der Ausbildung gegenüber, welcher gemäss BGE 102 V 208 zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente führt. Ein solcher Abbruch der Ausbildung liege nach dem genannten Entscheid vor, wenn die Ausbildung aus eigenem Antrieb aufgegeben und später eine neue, völlig anders gerichtete Ausbildung begonnen werde. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, würden doch bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Zuckerkrankheit der Verena Z. und der Aufgabe der Ausbildung zur Krankenschwester nähere Angaben sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in den übrigen Akten fehlen. Sodann verweist das BSV auf die in den kantonalen Familienzulagengesetzen verbreiteten Regelungen und die vom Eidg. Versicherungsgericht entwickelte Praxis über die Einkommensgrenzen des während der Ausbildung erzielten Lohnes. Hiezu vertritt es die Auffassung, eine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Zulagenanspruchs stellten einzig die tatsächlichen Unterhaltskosten dar; denn es fehle an der Voraussetzung zur Ausrichtung der Ausbildungszulage, wenn das Kind seinen Unterhalt selber bestreiten könne. Im vorliegenden Fall seien zwar sowohl die Art der Erwerbstätigkeit als auch die Höhe des Verdienstes, welchen Verena Z. zwischen dem Abbruch der Krankenschwesterausbildung und dem Antritt der Lehre als kaufmännische Angestellte erzielt habe, unbekannt. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch geltend gemacht worden, dass sie aus ihrem Verdienst den Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Damit fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Zulagenberechtigung.