Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen vom 22. Februar 1983

bsvwvbund_22021983_Referat507Administrative Regulation22.02.1983

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen



Vom 22. Februar 1983





Nach § 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KG) vom 11. September 1974 (BGBl I S. 2317) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1

Gemäß § 2 KG wird den Konsularbeamten die Aufgabe übertragen, auf Ersuchen der Vormundschaftsgerichte Vormünder, Pfleger und Beistände durch Verpflichtung zu bestellen und bei deren Beaufsichtigung mitzuwirken.



§ 2

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1983 in Kraft.



Bonn, den 22 Februar 1983.



Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

von Staden



GMBl 1983, S. 135

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