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bsvwvbund_20092001_DI52222011•Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandskostenreiseverordnung (ARV)
bsvwvbund_20092001_DI52222011Administrative Regulation20.09.2001
Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
Bezug: Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222
201/1 (GMBl S. 419)
- RdSchr. d. BMI v. 20. 9. 2001 - D I 5 - 222 201/1 -
Die im Bezugsrundschreiben für mehrtägige Auslandsdienstreisen bekannt gegebene Verfahrensweise zur Berechnung des Auslandsübernachtungsgeldes beruht auf der im Jahre 1992 geltenden Systematik der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (AVwV). Wegen der zwischenzeitlich geänderten Systematik werden für Fälle, bei denen Nächte
- ohne Nachweis und/oder
- mit einfachem Nachweis (Kosten bis zur Höhe des Betrages nach Spalte 3 AVwV) und
- mit qualifiziertem Nachweis (Kosten höher als Beträge nach Spalte 3 AVwV)
während derselben Dienstreise zusammentreffen, die Hinweise aktualisiert und erhalten folgende Fassung.
I.
II.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung gebe ich nachstehende Verfahrensweise zur Berechnung des Übernachtungsgeldes in Fällen der Nummer I. 2. bekannt:
| Paris | 160,- DM |
| Luxemburg | 140,- DM |
III.
Das Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222 201/1 (GMBl S. 419) hebe ich auf.
Oberste Bundesbehörden
GMBl 2001, S. 792
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