935.511•Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
935.511Verordnung01.01.2024
935.511
(vom 24. Mai 2023)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)⁶,
beschliesst:
¹ Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
² Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen Fahrzeugprüfungen durch.
Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativmassnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxigewerbe zusammenhängen.
¹ Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewilligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.
² Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.
¹ Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:
¹⁷
1.7.25 - 129
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V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
² Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind.
b. Sprachkenntnisse
Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die Taxifahrerin oder der Taxifahrer
c. Inhaberschaft, Übertragbarkeit und Erneuerung
¹ Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxifahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.
² Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nachweis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäß § 4 einzureichen.
Taxifahrzeugbewilligung
a. einzureichende Unterlagen
Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
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¹ Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs.
b. Inhaberschaft und Übertragbarkeit
² Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kostenlos auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter übertragen.
Ausserkantonale Taxis
a. Grundsatz
¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder ausserkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleistungen anbieten.
² Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäß § 12 Abs. 1 PTLG erbringen.
b. Zusatzbewilligungen
³ Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin aufnehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.
¹ Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäß §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt.
² Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und § 7 lit. a bekannt zu geben.
³ Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
¹ Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxifahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen und Ereignisse mit, die
a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 PTLG auswirken oder auswirken können,
b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxifahrzeugbewilligung erfordern.
² Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und geben zugleich den Taxiausweis ab.
³ Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäß § 10 teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen.
Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
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V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
¹ Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach:
² Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und Wegstrecke abgestuft werden. ³ Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden.
¹ Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schriftgröße von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.
² Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälliger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.
¹ Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahrgast vereinbart.
² Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Standardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter⁷). ³ Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxifahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen können. ⁴ Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.
¹ Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist. Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.
² Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf «Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der Fahrpreis bezahlt worden ist. ³ Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast zustimmt.
V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
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¹ Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxilampe am Fahrzeug anzubringen.
² Wird das Fahrzeug für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe auszuschalten.⁸
¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.
² ...
¹ Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder ausgeführt werden, beim Amt einzureichen.
² Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:
a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden,
b. Führerausweis,
c. Fahrzeugausweis.
³ Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleistungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen mitzuteilen.
¹ Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Plakette.
² Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder angeboten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.
³ Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot gemäß § 17 sinngemäss.
1.7.25 - 129
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V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
¹ Für die Bewilligungen und Verwaltungshandlungen gemäss § 22 Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben:
² Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966⁵ ist ergänzend anwendbar.
¹ Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige kommunale Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, längstens aber für zwei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen, die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse erbringen.
³ Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Erteilung kommunaler Taxibewilligungen werden von den zuständigen kommunalen Stellen an das Amt überwiesen und nach neuem Recht behandelt.
¹ OS 78, 519; Begründung siehe ABl 2023-06-09. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). ³ Inkrafttreten: 1. Juni 2025 (OS 80, 156). ⁴ Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 (AN.2023.00016). ⁵ LS 682. ⁶ LS 935.51. ⁷ SR 941.210.6. ⁸ Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft seit 1. Juni 2025.
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