# Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)

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(vom 24. Mai 2023)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)⁶,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--1}

¹ Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.

² Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen Fahrzeugprüfungen durch.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--2}

Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativmassnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxigewerbe zusammenhängen.

## B. Taxibewilligungen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--3}

¹ Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewilligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.

² Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--4}

¹ Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist,
b. Führerausweis mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Führerausweis BPT),
c. Nachweis über genügende Sprachkenntnisse gemäß § 5,

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d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist,
f. Erklärung der Taxifahrerin oder des Taxifahrers, dass sie oder er in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurde, unter Angabe allfälliger Verzeigungen und Verurteilungen während dieses Zeitraums,
g. aktuelles Passfoto.

² Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind.

b. Sprachkenntnisse

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--5}

Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die Taxifahrerin oder der Taxifahrer

a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,
b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat,
c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht, oder
d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits eine Sprachprüfung bestanden hat.

c. Inhaberschaft, Übertragbarkeit und Erneuerung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--6}

¹ Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxifahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.

² Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nachweis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäß § 4 einzureichen.

Taxifahrzeugbewilligung

a. einzureichende Unterlagen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--7}

Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden,
b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmässigen Personentransport (Fahrzeugausweis BPT),
c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau eines vorschriftsgemässen Taxameters.

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## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--8}

¹ Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs.

b. Inhaberschaft und Übertragbarkeit

² Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kostenlos auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter übertragen.

Ausserkantonale Taxis

a. Grundsatz

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--9}

¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder ausserkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleistungen anbieten.

² Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäß § 12 Abs. 1 PTLG erbringen.

b. Zusatzbewilligungen

³ Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin aufnehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxifahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--10}

¹ Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäß §§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkantonalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zusatzbewilligungen erteilt.

² Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und § 7 lit. a bekannt zu geben.

³ Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--11}

¹ Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxifahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen und Ereignisse mit, die

a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 PTLG auswirken oder auswirken können,

b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxifahrzeugbewilligung erfordern.

² Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und geben zugleich den Taxiausweis ab.

³ Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäß § 10 teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen.

Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

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## C. Betriebsvorschriften für Taxis

### Tarife a. Struktur

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--12}

¹ Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach:

a. Grundtarif (pro Fahrauftrag),
b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und
c. Zeittarif (pro Minute).

² Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und Wegstrecke abgestuft werden.
³ Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden.

### b. Bekanntgabe

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--13}

¹ Die Tarife gemäss § 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schriftgröße von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben.

² Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälliger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen.

### Fahrpreis

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--14}

¹ Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahrgast vereinbart.

² Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Standardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter⁷).
³ Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxifahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen können.
⁴ Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.

### Taxameter

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--15}

¹ Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist. Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit eingeschaltet werden.

² Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf «Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der Fahrpreis bezahlt worden ist.
³ Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast zustimmt.

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## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--16}

¹ Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxilampe am Fahrzeug anzubringen.

² Wird das Fahrzeug für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe auszuschalten.⁸

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--17}

¹ Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.

² ...

# D. Limousinen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--18}

¹ Die Meldung gemäss § 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder ausgeführt werden, beim Amt einzureichen.

² Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen:

a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden,

b. Führerausweis,

c. Fahrzeugausweis.

³ Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleistungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen mitzuteilen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--19}

¹ Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Plakette.

² Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder angeboten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--20}

³ Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot gemäß § 17 sinngemäss.

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# E. Gebühren

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--21}

¹ Für die Bewilligungen und Verwaltungshandlungen gemäss § 22 Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben:

a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung des Taxiausweises Fr. 80–200
b. Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeug-bewilligung Fr. 40–80
c. Ausstellung der Plakette Fr. 40
d. Registereinträge Fr. 30
e. Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen Taxifahrzeugbewilligung oder einer neuen Plakette bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung während laufender Gültigkeitsdauer Fr. 20

² Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966⁵ ist ergänzend anwendbar.

# F. Übergangsbestimmungen

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-935_511--22}

¹ Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige kommunale Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, längstens aber für zwei Jahre.

² Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen, die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse erbringen.

³ Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Erteilung kommunaler Taxibewilligungen werden von den zuständigen kommunalen Stellen an das Amt überwiesen und nach neuem Recht behandelt.

¹ OS 78, 519; Begründung siehe ABl 2023-06-09.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29).
³ Inkrafttreten: 1. Juni 2025 (OS 80, 156).
⁴ Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 (AN.2023.00016).
⁵ LS 682.
⁶ LS 935.51.
⁷ SR 941.210.6.
⁸ Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft seit 1. Juni 2025.