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(vom 25. März 2020)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 1 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und § 23 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG)⁴,
beschliesst:
Der Kanton gewährt folgenden nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)⁹ versicherungspflichtigen und entsprechend versicherten Personen eine Prämienverbilligung:
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Eigenanteilssatz
¹ Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Regierungsrat den Kantonsbeitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläufig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläufigen Eigenanteilssatz.
² Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den Eigenanteilssatz definitiv fest. Änderungen gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2 EG KVG bleiben vorbehalten.
³ Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, gilt der Eigenanteilssatz von 80% gemäss § 3 Abs. 3 EG KVG.
⁴ Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu bestimmen ist, gilt für sie der Eigenanteilssatz der Eltern oder des Elternteils.
Referenzprämien
¹ Bei in der Schweiz wohnhaften Personen entspricht die Referenzprämie 60% der regionalen Durchschnittsprämie (RDP), wobei
a. für die einstweilige Bestimmung der Prämienverbilligung vor Zustellung der Antragsformulare und für die provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung auf die voraussichtliche RDP des Anspruchsjahres abgestellt wird,
b. für die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung auf die RDP des Anspruchsjahres abgestellt wird.
² Bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, entspricht die Referenzprämie 60% der Prämien, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)¹¹, festgelegt hat.
³ Der Regierungsrat setzt eine Erhöhung der Referenzprämie gemäss § 4 Abs. 2 EG KVG zusammen mit dem Eigenanteilssatz nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
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¹ Bei Personen, die im Kanton ordentlich veranlagt werden, wird das massgebende Einkommen gemäss § 5 Abs. 1 EG KVG aufgrund der Steuerdaten bestimmt. In den Steuerdaten nicht erfasstes Einkommen wird hinzugerechnet.
Beierdentlicher Veranlagung
a. im Kanton Zürich
² Die Aufrechnung der freiwilligen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG KVG wird um 7,5% der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit reduziert, höchstens aber um die Höhe dieser Beiträge.
Bei Personen, die in einem anderen Kanton ordentlich veranlagt werden, entspricht das massgebende Einkommen 90% des steuerbaren Gesamteinkommens gemäss den Steuerdaten für die direkte Bundessteuer, zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt. In den Steuerdaten nicht erfasstes Einkommen wird hinzugerechnet.
b. in einem anderen Kanton
¹ Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuerdaten abgestellt.
c. massgebende Steuerdaten
² Liegen für ein Jahr eine Steuererklärung und eine Steuereinschätzung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt.
Beierdentlicher Veranlagung
³ Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt.
¹ Bei Personen, die im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, wird das Bruttoeinkommen gemäss den Vorgaben des Quellensteuerrechts in steuerbares Einkommen umgerechnet.
Beierdentlicher Veranlagung im Kanton
² Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt. Von der Quellensteuer nicht erfasstes Einkommen wird hinzugerechnet.
³ Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt.
⁴ Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuerdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
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¹ Bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, entspricht das massgebende Einkommen 80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt.
² Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt.
³ Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt. Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere Daten abgestellt.
¹ Hat eine Person Wohnsitz im Ausland, wird das in der Schweiz erzielte Einkommen an das Preisniveau im Ausland angepasst.
² Die Anpassung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
¹ Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) berücksichtigt eingereichte Steuererklärungen auch in späteren Prämienverbilligungsverfahren.
² Andere der SVA eingereichte Daten über die finanziellen Verhältnisse werden nur in den im Zeitpunkt der Einreichung hängigen Prämienverbilligungsverfahren berücksichtigt.
¹ Als junge Erwachsene gelten Personen, die am 31. Dezember des Anspruchsjahres 19–25 Jahre alt sind.
² Sie gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)⁷ in Ausbildung sind.
¹ Der Regierungsrat bestimmt die günstige Krankenkassenprämie gemäss § 7 Abs. 2 EG KVG.
² Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland bezieht sich der Mindestanspruch auf die Prämien, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU festgelegt hat.
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¹ Der Regierungsrat legt die obere Grenze des mittleren Einkommens nach § 7 Abs. 3 EG KVG so fest, dass die Schwelleneffekte möglichst gering ausfallen.
Obere Grenze des mittleren Einkommens
² Die höhere Grenze des mittleren Einkommens gemäss § 7 Abs. 3 Satz 2 EG KVG gilt auch für einen Elternteil mit erwachsenen Kindern in Ausbildung, die tiefere Grenze auch für einen Elternteil mit ausschliesslich minderjährigen Kindern.
³ Ist eine junge erwachsene Person in Ausbildung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft oder hat sie ein Kind, gilt die ordentliche Grenze des mittleren Einkommens gemäss § 7 Abs. 3 Satz 1 EG KVG.
Die Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils und eines Kindes wird gemeinsam bestimmt, wenn das Kind am 31. Dezember des Anspruchsjahres höchstens 18 Jahre alt ist und es mit den Eltern bzw. dem Elternteil im gleichen Haushalt lebt.
Eltern und minderjährige Kinder
a. Voraussetzungen
¹ Liegen für ein minderjähriges Kind eigene Steuerdaten vor, werden Einkommen und Vermögen des Kindes bei der gemeinsamen Bestimmung der Prämienverbilligung nach § 6 Abs. 1 lit. b–d EG KVG nicht berücksichtigt. Ist das massgebende Einkommen des Kindes höher als eine einfache volle AHV-Rente, erhält es keine Prämienverbilligung.
b. Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder
² Liegen für ein minderjähriges Kind keine eigenen Steuerdaten vor, können die Eltern bzw. der Elternteil verlangen, dass das Kind von der gemeinsamen Bestimmung der Prämienverbilligung ausgenommen wird, wenn das Vermögen des Kindes mehr als Fr. 100 000 beträgt.
Eltern und junge Erwachsene in Ausbildung
a. Voraussetzungen
¹ Die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung gelten insbesondere dann als unterhaltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäß Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)¹³ bezogen wird.
² Für junge Erwachsene in Ausbildung, die gemeinsam mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner besteuert werden, wird die Prämienverbilligung gemeinsam mit der Partnerin oder dem Partner bestimmt.
³ Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG und § 17 dieser Verordnung sinngemäss.
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b. Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen
¹ Bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung werden auch die Referenzprämien und massgebenden Einkommen der Eltern einschliesslich minderjähriger Kinder berücksichtigt, wenn auch die Eltern eine Prämienverbilligung im Kanton Zürich beantragt haben.
² Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgebenden Einkommen nur der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt.
³ Haben die Eltern Wohnsitz in einem anderen Kanton, richten sich ihre Referenzprämien nach der Prämienregion der oder des jungen Erwachsenen in Ausbildung.
⁴ Haben die Eltern Wohnsitz im Ausland, entsprechen die Referenzprämien 60% der Prämie, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU festgelegt hat.
c. Bestimmung der Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils
Bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils werden auch die Referenzprämien und massgebenden Einkommen derjenigen jungen erwachsenen Kinder in Ausbildung berücksichtigt, die im Kanton eine Prämienverbilligung beantragt haben.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland
¹ Ist die Prämienverbilligung für mehrere Personen, die teils in der Schweiz, teils im Ausland wohnen, gemeinsam zu bestimmen, erfolgt die Bestimmung der Prämienverbilligung auf der Grundlage des Schweizer Preisniveaus und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus der Schweiz und des ausländischen Staats.
² Die Umrechnung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
Datenbezug aus den Steuer- registern
¹ Im Vorjahr zum Anspruchsjahr bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern zu allen dort geführten natürlichen Personen die Daten, die zu deren Identifikation erforderlich sind, insbesondere den Namen und die AHV-Versichertennummer.
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2 Bei Personen, die der ordentlichen Steuerveranlagung unterstehen, bezieht die SVA zudem diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen, die sie für die Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung außer Betracht fallen.
3 Bei Personen, die der Quellensteuer unterstehen, bezieht die SVA zudem Daten über das Bruttoeinkommen sowie den anwendbaren Steuertarif.
4 Die SVA bezieht diese Angaben für die vier hinter dem Anspruchsjahr liegenden Jahre.
¹ Die SVA bezieht für folgende Personen Daten aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP):
Datenbezug aus der KEP
² Zu diesen Personen bezieht die SVA folgende Identifikatoren und Merkmale samt zugehörigen Teilmerkmalen:
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Gruppenbildung
Die SVA bildet Personengruppen, für welche die Prämienverbilligung gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–d EG KVG gemeinsam zu bestimmen ist.
Zustellung des Antragsformulars
¹ Die SVA stellt den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu. Sie weist sie auf das Melderecht, die Meldepflicht und die Möglichkeit der Prämienübernahme gemäss §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 EG KVG hin.
² Personengruppen, deren Prämienverbilligung gemeinsam zu bestimmen ist, stellt sie nur ein Antragsformular zu. Junge Erwachsene in Ausbildung erhalten ein eigenes Antragsformular.
Angaben und Unterlagen von jungen Erwachsenen
¹ Junge Erwachsene geben auf dem Antragsformular an, ob und bis wann sie in Ausbildung stehen.
² Stehen sie in Ausbildung, reichen sie folgende Unterlagen ein:
a. aktuellste, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegende Steuerveranlagung, ersatzweise Steuererklärung der Eltern, falls die Eltern
der ordentlichen Steuerveranlagung unterstehen und
in einem anderen Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz haben oder ihn vor höchstens drei Jahren in den Kanton Zürich verlegt haben,
b. Ausweise über das gesamte Einkommen der Eltern im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr, wenn diese in einem anderen Kanton an der Quelle besteuert werden oder im Ausland wohnen,
c. Ausweise über das gesamte Vermögen der Eltern am Ende des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr, wenn diese im Kanton Zürich oder in einem anderen Kanton an der Quelle besteuert werden oder im Ausland wohnen,
d. aktuelle, von der Ausbildungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen der Ausbildung gemäss Art. 49bis und 49ter AHVV.
Ergänzung der Gruppenbildung
Aufgrund der Anträge bereinigt die SVA die Gruppenbildung gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG.
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¹ Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten und bestimmt auf dieser Grundlage die provisorische Prämienverbilligung.
² Sie teilt den Krankenversicherern und den Versicherten bis 15. November die Beträge mit, die sie im Anspruchsjahr als Prämienverbilligung vergüten wird. Die Vergütung entspricht 80% der provisorischen Prämienverbilligung nach Abs. 1.
Provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung
¹ Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten quartalsweise.
² Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung auf Daten der ordentlichen Veranlagung im Kanton, wird die Prämienverbilligung definitiv bestimmt, sobald die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres vorliegt.
³ Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung auf Daten der Quellenbesteuerung im Kanton, wird die Prämienverbilligung im zweiten Folgejahr zum Anspruchsjahr auf der Grundlage der Daten des Anspruchsjahres definitiv bestimmt.
⁴ Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung auf anderen Daten, wird die Prämienverbilligung anhand dieser Daten definitiv bestimmt.
⁵ Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt.
¹ Bei jungen Erwachsenen, die ein Erwerbseinkommen höchstens im Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielten, prüft die SVA, ob für sie eine Ausbildungszulage gemäss FamZG bezogen worden ist.
² Wurde eine Ausbildungszulage bezogen, gilt diese Person als in Ausbildung stehend.
³ Wurde für sie keine Ausbildungszulage bezogen, kann die antragstellende Person auf andere Weise nachweisen, dass sie gemäss Art. 49bis und 49ter AHVV in Ausbildung stand.
Im Allgemeinen
Bei jungen Erwachsenen
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Zeitliche Wirkung einer Veränderung
¹ Ändern sich die Grundlagen für die Bestimmung der Prämienverbilligung am ersten Tag eines Monats, wird die Prämienverbilligung ab diesem Tag neu bestimmt.
² Ändern sich die Grundlagen an einem anderen Tag des Monats, wird die Prämienverbilligung ab Beginn des Folgemonats neu bestimmt.
³ Passt eine Krankenversicherung die Prämien auf einen bestimmten Tag eines Monats an, wird auch die Prämienverbilligung auf dieses Datum angepasst.
Zeitlicher Geltungsbereich eines Antrags
Stellt eine Person ausserhalb des ordentlichen Verfahrens Antrag auf Ausrichtung oder Änderung einer Prämienverbilligung, gilt der Antrag als für alle Jahre gestellt, für die zu diesem Zeitpunkt Antrag gestellt werden kann.
Meldepflicht
¹ Führt die Änderung der persönlichen Verhältnisse zu einer Verminderung der provisorisch bestimmten Prämienverbilligung um mindestens Fr. 1200 pro Jahr, meldet die Person die Änderung der SVA.
² Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu bestimmen, gilt dieser Betrag für die ganze Gruppe.
Wohnsitzwechsel
a. innerhalb des Kantons
¹ Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Prämienregion des Kantons, kann sie im Umzugsjahr die Anpassung der provisorisch bestimmten Prämienverbilligung ab Umzug beantragen.
² Führt der Umzug zu einer tieferen provisorischen Prämienverbilligung, besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
b. Zuzug aus einem anderen Kanton
¹ Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus einem anderen Kanton in den Kanton Zürich, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen.
² Untersteht sie der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die Steuererklärung des Zuzugjahres ein.
³ Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Zuzugjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugjahres und belegt dieses auf Verlangen.
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¹ Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, richtet sich die Prämienverbilligung für das Wegzugsjahr nach der bisherigen Prämienregion.
c. Wegzug in einen anderen Kanton
² Es besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
³ Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung, erfolgt die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung aufgrund der Steuerveranlagung des Vorjahres zum Wegzugsjahr.
d. Zuzug aus dem Ausland
¹ Begründet eine versicherte Person Wohnsitz im Kanton, ohne zuvor Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung ab Zuzug beantragen.
² Untersteht sie der ordentlichen Veranlagung, reicht sie die Steuererklärung des Zuzugsjahres ein.
³ Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugsjahres und belegt dieses auf Verlangen.
e. Wegzug ins Ausland
¹ Gibt eine Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf, ohne in einem anderen Kanton Wohnsitz zu begründen, endet die Prämienverbilligung mit dem Wegzug. § 1 lit. c bleibt vorbehalten.
² Es besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
¹ Schliesst eine junge erwachsene Person ihre Ausbildung ab, endet ihre Prämienverbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt dahin.
² Die definitive Prämienverbilligung bis zum Ausbildungsabschluss wird bestimmt
a. bei der Person, die ihre Ausbildung abgeschlossen hat, aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Vorjahres zum Jahr des Ausbildungsabschlusses,
b. bei den Eltern oder dem Elternteil aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
¹ Eine junge erwachsene Person, die ihre Ausbildung abgeschlossen hat, kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Prämienverbilligung für die Zeit ab Ausbildungsabschluss stellen. Die SVA informiert die Betroffenen darüber.
² Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Jahres des Ausbildungsabschlusses ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis dieses Jahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende dieses Jahres und belegt das Vermögen auf Verlangen.
b. Prämienverbilligung ab Ausbildungsabschluss
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3 Die provisorische und die definitive Prämienverbilligung ab Ausbildungsabschluss werden bestimmt aufgrund
Wiederaufnahme der Ausbildung
a. Prämienverbilligung bis Wiederaufnahme
b. Prämienverbilligung ab Wiederaufnahme
¹ Mit der Wiederaufnahme der Ausbildung endet die Prämienverbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt dahin.
² Die definitive Prämienverbilligung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Vorjahres zum Jahr der Wiederaufnahme bestimmt.
¹ Eine junge erwachsene Person, die ihre Ausbildung wiederaufgenommen hat, kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Prämienverbilligung für die Zeit ab Wiederaufnahme stellen. Die Prämienverbilligung wird ab dann gemeinsam mit jener der Eltern oder des Elternteils bestimmt.
² § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten sinngemäss.
³ Die provisorische und die definitive Prämienverbilligung für die Zeit ab Wiederaufnahme der Ausbildung werden bestimmt
a. bei der in Ausbildung stehenden Person aufgrund
b. bei den Eltern oder dem Elternteil aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Jahres der Wiederaufnahme.
Beginn und Ende einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
¹ Beginnt oder endet die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung gemeinsam besteuerter Personen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b EG KVG, bleiben die provisorischen Prämienverbilligungen des Änderungsjahres unverändert. Bereits gestellte Anträge auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fallen dahin.
² Die Personen können ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen. Die SVA informiert die Betroffenen darüber.
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3 Unterstehen die Personen der ordentlichen Steuerveranlagung, reichen sie mit dem Antrag die Steuererklärungen des Änderungsjahres ein. Unterstehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohnausweise des Änderungsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende des Änderungsjahres und belegen dieses auf Verlangen.
4 Die definitive Prämienverbilligung des Änderungsjahres und die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres beruhen auf den Steuerdaten des Änderungsjahres.
¹ Beziehen die Eltern im Jahr der Geburt des Kindes eine Prämienverbilligung, wird diese im Geburtsjahr von Amtes wegen auf das Neugeborene ausgedehnt. Ein für das Folgejahr gestellter Antrag auf Prämienverbilligung wird entsprechend erweitert. Allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse werden nicht von Amtes wegen berücksichtigt.
² Beziehen die Eltern im Geburtsjahr keine Prämienverbilligung, können sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine solche für die Zeit ab Geburt beantragen. Unterstehen sie der ordentlichen Veranlagung, reichen sie die Steuererklärung des Geburtsjahres ein. Unterstehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohnausweise des Geburtsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende des Geburtsjahres und belegen dieses auf Verlangen.
³ Die Regelungen gelten sinngemäss für den Elternteil nach § 6 Abs. 1 lit. c oder d EG KVG.
Mit dem Tod einer Person endet die Prämienverbilligung.
Tod einer Person
a. im
Allgemeinen
¹ Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partnerschaft bleibt die provisorische Prämienverbilligung der überlebenden Person für das Todesjahr unverändert.
² Ein für das Folgejahr gestellter Antrag fällt dahin. Die überlebende Person kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres für das Folgejahr einen neuen Antrag stellen. Die SVA informiert die Betroffenen darüber.
³ Untersteht die überlebende Person der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Todesjahres ab Todesfall ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie Lohnausweise ein, aus denen sich das Einkommen ab Todesfall ergibt, deklariert das Vermögen am Ende des Todesjahres und belegt dieses auf Verlangen.
b. bei Paaren
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4 Die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres wird aufgrund der Steuerdaten gemäss Abs. 3 bestimmt.
5 Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr bis zum Todesfall wird aufgrund der Steuerdaten des Paares für diesen Zeitraum bestimmt. Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr ab Todesfall wird aufgrund der Steuerdaten der überlebenden Person für diesen Zeitraum bestimmt.
Melderecht und Meldepflicht
¹ Sinkt das Bruttoeinkommen einer Person um mindestens Fr. 10 000 pro Jahr, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres die Anpassung der oder die Ausrichtung einer provisorischen Prämienverbilligung für das Änderungsjahr beantragen.
² Erhöht sich das Bruttoeinkommen einer Person, die Prämienverbilligung bezieht, um mindestens Fr. 10 000 pro Jahr, meldet sie dies der SVA nach Eintritt der Änderung.
³ Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu bestimmen, gelten die Beträge nach Abs. 1 und 2 für die ganze Gruppe.
Neubestimmung der Prämienverbilligung
¹ Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die Steuererklärung des Änderungsjahres ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Änderungsjahres ein.
² Die SVA bestimmt die Prämienverbilligungen des Änderungsjahres und des Folgejahres gestützt auf das veränderte Einkommen neu.
Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen
¹ Hat eine Person im Kanton Zürich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, vergütet die SVA dem Krankenversicherer den Betrag der Ergänzungsleistungen, jedoch
a. mindestens 60% der RDP bei Erwachsenen und mindestens 80% einer günstigen Prämie gemäss § 12 bei minderjährigen Kindern,
b. höchstens 100% der RDP.
² Die Vergütung beträgt in jedem Fall höchstens die im Einzelfall geschuldete Krankenkassenprämie.
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3 Die SVA teilt der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständigen Stelle (Durchführungsstelle) die Höhe der Krankenkassenprämien der Personen mit, die Ergänzungsleistungen beziehen. Die Durchführungsstelle bestimmt die Prämienübernahme nach Abs. 1 und teilt deren Höhe sowie Beginn und Ende des Bezugs der Ergänzungsleistungen der SVA mit.
4 Die Prämienübernahme eines Jahres wird im Folgejahr fortgesetzt, bis die Durchführungsstelle die Höhe der Prämienübernahme für das Folgejahr bestimmt hat.
Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Übernahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämie (Prämienrest) gemäss § 15 EG KVG, ohne dass bereits ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt worden ist, fordert die Gemeinde die Person auf, dies nachzuholen, oder beantragt die Gemeinde die Prämienverbilligung für diese Person.
¹ Die SVA teilt der Gemeinde umgehend die Höhe der Prämienverbilligung der Person mit.
² Die Gemeinde informiert die SVA umgehend über Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen sie den Prämienrest einer Person übernimmt.
³ Der Datenaustausch erfolgt elektronisch. Die SVA bestimmt die Form und die technischen Modalitäten nach Anhörung der Gemeinden.
Die Gemeinde kann die Prämienreste rückwirkend bis zu zwei Jahren übernehmen, sofern
a. für die entsprechenden Forderungen des Krankenversicherers keine Verlustscheine vorliegen,
b. keine weiteren Forderungen des Krankenversicherers mehr bestehen und
c. während der Zeit, für welche die Prämienreste übernommen werden sollen, das nach Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet war.
Für die Zeit, während der für eine Person der Prämienrest übernommen wird, erfolgt keine definitive Bestimmung der Prämienverbilligung.
¹ Asylsuchende haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie keine Leistungen der Asylfürsorge beziehen.
Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe
a. Antrag auf Prämienverbilligung
b. Informationsaustausch zwischen SVA und Gemeinde
c. rückwirkende Übernahme des Prämienrests
d. Verzicht auf definitive Bestimmung der Prämienverbilligung
Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2 Personen, denen Asyl gewährt wurde (Flüchtlinge mit Asylgewährung), haben Anspruch auf Prämienverbilligung oder auf Prämienübernahme. Hält sich eine solche Person in einem kantonalen Durchgangszentrum auf, ist das Kantonale Sozialamt (KSA) für die Prämienübernahme gemäss § 15 EG KVG zuständig. Die Gesundheitsdirektion vergütet dem KSA die Prämienübernahmen.
3 Die Regelungen gemäss Abs. 2 gelten auch für Personen, welche die Flüchtlingseigenschaften erfüllen, aber wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 53 oder 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁵ kein Asyl erhalten (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
4 Personen mit abgewiesenem Asylgesuch, deren Wegweisung unmöglich, nicht zumutbar oder unzulässig ist (vorläufig Aufgenommene), haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie keine Leistungen der Asylfürsorge beziehen oder wenn sie vor mehr als sieben Jahren in die Schweiz eingereist sind.
5 Personen mit negativem Asylentscheid und rechtskräftiger Wegweisung werden durch das KSA bei einem Krankenversicherer versichert. Die Personen erhalten keine Prämienverbilligung. Die Gesundheitsdirektion vergütet dem KSA die Krankenkassenprämien ab dem zweiten Jahr nach Rechtskraft der Wegweisung.
Personen mit Anspruch auf Nothilfe
Schliesst das KSA für eine Person mit Anspruch auf Nothilfe eine Krankenversicherung ab oder übernimmt das KSA oder eine andere kantonale Stelle für solche Personen die Prämien, vergütet die Gesundheitsdirektion der zahlenden Stelle die Krankenkassenprämie.
Information der Gemeinden
¹ Die SVA teilt einer Gemeinde auf Anfrage mit, welche ihrer Einwohnerinnen und Einwohner eine Prämienverbilligung erhalten und wie hoch diese ist.
² Sie teilt der zuständigen Gemeinde bei folgenden Personen die Einleitung einer Betreibung gemäss § 27 Abs. 2 EG KVG mit:
a. Personen, bei denen die Gemeinde die Prämienreste gemäss § 15 Abs. 1 EG KVG übernimmt,
b. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss § 14 Abs. 1 EG KVG,
c. anderen Personen auf Anfrage der Gemeinde.
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Die SVA reicht der Gesundheitsdirektion folgende Unterlagen ein:
¹ Die Gemeinden erstellen bis Ende Februar eine Abrechnung über die im Vorjahr gewährten Übernahmen der Prämienreste und die Erlöse gemäss § 15 Abs. 1 und 3 EG KVG.
² Sie lassen die Abrechnung in sinngemässer Anwendung von §§ 142–150 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)³ finanztechnisch prüfen. § 145 Abs. 3 GG findet keine Anwendung. ³ Sie reichen den Prüfungsbericht des Vorjahres bis 31. Mai der Gesundheitsdirektion ein. ⁴ Erfolgen die Abrechnung und Berichterstattung nicht fristgerecht oder entsprechen sie nicht den Anforderungen von Bund und Kanton, kann der Kanton die Rückvergütung kürzen oder verweigern.
Revisionsstelle gemäss Art. 64 a Abs. 3 KVG ist die Revisionsstelle nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung¹².
Abrechnung und Revision a. SVA
b. Gemeinden
Revisionsstelle
¹ Die Gemeinden informieren Personen, die sich dort niedergelassen oder dort Aufenthalt begründet haben, über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung, insbesondere über die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
² Sie prüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen ohne Versicherungsschutz einem Krankenversicherer zu.
¹ Die Gesundheitsdirektion erfüllt die Aufgaben gemäss § 58 gegenüber anderen Personen, für die der Kanton zuständig ist. Dies gilt insbesondere für Personen mit Wohnort in einem EU-/EFTA-Staat gemäss Art. 6 a Abs. 1 KVG, sofern der Kanton Anknüpfungspunkt gemäss Art. 41 Abs. 2 bis KVG ist.
Kontrolle der Versicherungspflicht a. Gemeinden
b. Gesundheitsdirektion
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832.1
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2 Zu diesem Zweck teilt das Migrationsamt der Gesundheitsdirektion zu Grenzgängerinnen und Grenzgängern Folgendes mit:
Ausstandserklärungen
¹ Lehnt es ein Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG ab, Leistungen nach KVG zu erbringen (Ausstand), meldet er dies der Gesundheitsdirektion.
² Die Gesundheitsdirektion gibt Interessierten die Leistungserbringer im Ausstand bekannt.
Gleichstellung von Rechtstiteln
Die rechtskräftige Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG ist ein dem Verlustschein gleichgestellter Rechtstitel gemäss Art. 105 i KVV.
Anwendbares Recht
¹ Diese Verordnung ist erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
² Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht. Insbesondere übermitteln die Gemeinden der SVA nachträgliche Anträge auf Prämienverbilligungen für diese Jahre und teilen ihr die diese Jahre betreffenden Änderungen der Berechnungsgrundlagen mit.
Übergangsrecht
¹ Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für welche die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, haben bis 31. Dezember 2023 einen Anspruch auf Vergütung von 100% der RDP.
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) 832.1
² Die Gemeinden bewirtschaften die Verlustscheine, die sie bis zum 31. Dezember 2011 von den Krankenversicherern übernommen haben. Sie tragen die Kosten der Bewirtschaftung und überweisen dem Kanton die Hälfte des Erlöses. Die Abrechnung nach § 56 Abs. 1 umfasst auch die altrechtlichen Verlustscheine.
1 OS 75.205: Begründung siehe ABl 2020-04-03. 2 Inkrafttreten: 1. April 2020. 3 LS 131.1. 4 LS 832.01. 5 SR 142.31. 6 SR 281.1. 7 SR 831.101. 8 SR 831.30. 9 SR 832.10. 10 SR 832.102. 11 SR 832.112.5. 12 SR 832.12. 13 SR 836.2.
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