415.455.1Verordnung01.08.2019
415.455.1
(vom 27. August 2018)¹,²
Der Universitätsrat beschliesst:
¹ Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
Geltungsbereich
² Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
³ Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Ausführende Bestimmungen
¹ In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
² In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.
Module und Minor-Studienprogramme anderer Fakultäten
⁵ ¹ Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:
Studienangebot
1.7.25 - 129
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2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Liberal Arts Options im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von 120 ECTS Credits an:
Bezeichnung und Abschlüsse
⁵ ¹ Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
² Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
³ Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
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¹ Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm) oder aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
² Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
³ Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.
¹ Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Mustercurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.
² Das Mustercurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
³ Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 27. August 2018³ massgebend.
¹ Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
² Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
³ Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
¹ Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
² Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
²zusammensetzung eines Studiengangs
Mustercurricula
Zulassung
Studium mit Behinderung
Sprache
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3 Die Lehrveranstaltungen in den philologischen Studienprogrammen können in der entsprechenden Sprache stattfinden.
4 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in denjenigen Sprachen durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
5 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht an studentischen Arbeiten
¹ Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
² Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
³ Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Programmdirektorin oder den Programmdirektor zu informieren.
⁴ Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
§§ 13 und 14.⁴
Informationspflicht
¹ Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
² Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
Module
¹ Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
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2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
Modulangaben im Vorlesungsverzeichnis
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
Modultypen
Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
Modulverantwortliche
¹ Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungsnachweises.
An- und Abmeldung von Modulen
² Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
¹ Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
² Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
³ Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
⁴ Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
ECTS Credits
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Arten der Leistungsnachweise
Leistungsnachweise sind insbesondere:
Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise
¹ Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
² Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben
¹ Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
² Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
³ Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben
¹ In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen.
² Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
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3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
¹ Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
² Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
³ Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
¹ Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
² Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.
³ Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
⁴ Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
¹ Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
² Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
¹ Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
² Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Leistungsbewertung
Wiederholung von Modulen allgemein
Wiederholung von Pflichtmodulen
Wiederholung von Modulen im Wahlpflicht- und Wahlbereich
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Unlauteres Verhalten
¹ Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
² Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
³ Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschließt, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
⁴ Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Leistungsausweis
¹ Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
² Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Endgültige Abweisung
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung vom entsprechenden Studienprogramm.
Sperre
Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach § 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
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Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken.
¹ Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
² Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:
³ Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.
¹ Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
² Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
³ Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach § 27 ff.
⁴ Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und die Begutachtung der Bachelorarbeit.
⁵ Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
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Konsekutive und spezialisierte Masterprogramme
¹ Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS³.
² Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung der Masterstudiengänge
¹ Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
² Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:
³ Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
Masterarbeit
¹ Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
² Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
³ Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach § 27ff.
⁴ Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.
Anerkennung und Anrechnung allgemein
¹ Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
² Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
³ Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät 415.455.1
¹ Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
² Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
³ Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
² Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
³ Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungs-tabellen bestehen.
⁴ Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
¹ Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
² Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind. ³ Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. ⁴ Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
Anrechnung von Studienleistungen Anrechnung an den Studienabschluss Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen Überzählige Module
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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
Anmeldung zum Abschluss
¹ Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
² Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des Bachelorgrades
¹ Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
² Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des Mastergrades
¹ Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm/Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Philosophischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
² Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.
Gewichtete Gesamtnote
¹ Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fließen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrößen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
² Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
³ Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
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Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
¹ Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
² Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
³ Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
¹ Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
² Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
¹ Leistungsausweise gemäß § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
² Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
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Rahmenverordnung der Philosophischen Fakultät
¹ Für Studierende, die das Studium an der Philosophischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gilt:
² In Einzelfällen kann die Fakultät zugunsten der Studierenden auf die Überführung in Studienprogramme nach dieser RVO verzichten und den weiteren Verlauf des Studiums sowie die Modalitäten in allgemeiner Form festlegen oder in individuellen Studienvereinbarungen mit den Studierenden festhalten.
¹ Jede Überführung aus auslaufenden Studienprogrammen erfolgt in vergleichbare oder ähnliche Studienprogramme, die sich inhaltlich und umfangmäßig eignen.
² Die Überführung aus einzelnen auslaufenden Studienprogrammen in eines oder zwei Studienprogramme sowie die Zusammenfassung oder Aufteilung mehrerer auslaufender Studienprogramme in ein oder zwei Studienprogramme gemäss dieser RVO sind zulässig.
³ Der Verbleib in auslaufenden Studienprogrammen ist nur dann zulässig, wenn eine Überführung als nicht vertretbar erscheint. Über die Vertretbarkeit entscheidet die Fakultät.
¹ Studienleistungen, die vor dem Herbstsemester 2019 erworben wurden, werden soweit möglich vollständig an den Abschluss angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass diese mit der jeweils geltenden Studienordnung vereinbar ist.
² Studierenden, die vor dem Herbstsemester 2019 ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlversuch), wird dieser Fehlversuch erlassen.
³ Definitiv nicht bestandene Module, definitive Abweisungen sowie Sperren bleiben bestehen.
¹ Auslaufende Bachelorstudienprogramme werden per Ende Frühlingssemester 2023 und auslaufende Masterstudienprogramme per Ende Frühlingssemester 2022 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Abschluss dieser Programme nicht mehr möglich.
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² Eine Beurlaubung oder Sistierung der Immatrikulation hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt für den letztmöglichen Abschluss auslaufender Studienprogramme.
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1 OS 73, 503: Begründung siehe ABI 2018-09-14. 2 Inkrafttreten: 1. August 2019. 3 LS 415.31. 4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 217; ABI 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022. 5 Fassung gemäss URB vom 16. September 2024 (OS 80, 32; ABI 2024-12-20). In Kraft seit 1. August 2025.
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