400.210•Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung
400.210Gesetz30.11.1989
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(Vom 30. November 1989)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von § 90 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987², nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
beschliesst:
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¹ Eine Landumlegung kann mittels privatrechtlicher Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümer und dinglich Berechtigten des Umlegungsgebietes zustimmen.
² Die Mehrheit der Grundeigentümer des Umlegungsgebietes, denen zugleich mehr als die Hälfte der einbezogenen Landfläche gehört, kann die Durchführung einer Landumlegung durch Gründung einer Genossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschließen.
³ Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung. Im Übrigen gelten für die Landumlegungsgenossenschaft die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
¹ Der Gemeinderat kann das Verfahren der Landumlegung durch Einberufung einer Gründungsversammlung von sich aus einleiten. Er hat die Grundeigentümer vorgängig über die Grundzüge der geplanten Landumlegung zu orientieren.
² Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung.
¹ Kommt die Gründung einer Genossenschaft durch Beschluss der Grundeigentümer nicht zustande, kann der Gemeinderat eine Landumlegungsgenossenschaft gründen. Er erlässt diesfalls die Statuten, bestellt die nötigen Organe und bezeichnet das Umlegungsgebiet.
² Der Gründungsbeschluss, die Statuten, der Plan des Umlegungsgebietes und das Vorprojekt sind während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Den Grundeigentümern ist die Auflage überdies schriftlich anzuzeigen.
³ Während der Auflagefrist kann gegen den Gründungsbeschluss, die Statuten und den Plan des Umlegungsgebietes nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist in der Publikation und in der schriftlichen Anzeige hinzuweisen.
¹ Die Gründung, die Statuten und der Plan des Umlegungsgebietes bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Landumlegung im öffentlichen Interesse liegt und die Organisation der Landumlegungsgenossenschaft den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.
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2 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Landumlegungsgenossenschaft zur juristischen Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
3 Die Genehmigung bewirkt:
C. Organisation der Landumlegungsgenossenschaft
Die Statuten der Landumlegungsgenossenschaft müssen Bestimmungen enthalten über:
Organe der Landumlegungsgenossenschaft sind:
a) Allgemeines
1 Mitglied der Genossenschaft ist jeder Grundeigentümer im Umlegungsgebiet. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Der Gemeinderat jener Gemeinde, in deren Gebiet die Umlegung vorgenommen wird, ist zur Teilnahme an der Generalversammlung mit beratender Stimme einzuladen.
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2 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer stimmen nach Anteilen; Gesamteigentümer, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben einen Vertreter zu bestimmen. 3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gründung der Genossenschaft.
1 Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. 2 Sie wählt die übrigen Organe der Genossenschaft, genehmigt Budget und Rechnung, beschließt über Statutenänderung und entscheidet über die Auflösung der Genossenschaft. 3 Ist die Landumlegungsgenossenschaft vom Gemeinderat von Amtes wegen gemäss § 6 gegründet worden, stehen ihm die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung zu. Er hat die Mitglieder periodisch, mindestens einmal jährlich über den Stand der Arbeiten zu informieren.
a) Allgemeines
1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen. 2 Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft.
1 Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben der Genossenschaft zuständig, soweit dafür in diesem Gesetz oder in den Statuten kein anderes Organ bezeichnet ist.
2 Insbesondere hat der Vorstand:
1 Soweit sich die betroffenen Genossenschafter nicht einigen können, ist eine Schätzungskommission zu bestellen. 2 Sie besteht aus mindestens drei Fachleuten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte mit beratender Stimme beiziehen und im Einverständnis mit dem Vorstand Gutachten einholen.
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3 Der Schätzungskommission obliegt die Vornahme aller mit der Landumlegung zusammenhängenden Bewertungen.
1 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen. 2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung der Genossenschaft und erstatten der Generalversammlung Bericht.
D. Verfahren
1 Nach Rechtskraft von Gründung, Statuten und Umlegungsgebiet hat der Vorstand:
2 Der Vorstand legt diese Grundlagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
3 Während der Auflagefrist kann gegen die Grundlagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.
4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Einsprachen gegen die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen Grundstücke zieht er die Schätzungskommission bei.
Im Allgemeinen
1 Die nach Abzug der Flächen gemäss § 16 Abs. 1 Buchst. d und e verbleibende Restfläche des Umlegungsgebietes ist unter die Grundeigentümer neu aufzuteilen.
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2 Die Neuzuteilung erfolgt entweder nach dem Verhältnis der eingebrachten Flächen oder nach dem Verhältnis der Werte der einbezogenen Grundstücke. 3 Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie nicht wirtschaftlich genutzt werden können, so werden sie zusammengefasst und jenem von ihnen zugeteilt, der sich darum bewirbt oder, wenn sich mehrere darum bewerben, jenem mit dem grössten Anteil. 4 Ist die Zusammenfassung zu kleiner Anteile oder ihre Zuteilung nicht möglich, so werden sie nach den Grundsätzen einer für die Erschließung und Überbauung zweckmäßigen Parzellenbildung auf die übrigen Grundeigentümer verteilt. 5 Die Zuteilung von Bauland kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke innert fünf Jahren seit rechtskräftigem Abschluss der Landumlegung oder innert zwei Jahren nach Fertigstellung der Groberschließung überbaut oder für die Überbauung zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung). Diese Fristen können aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
1 Bei der Baulandumlegung ist die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Werte vorzunehmen, in dem die Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, wenn die Grundstücke in verschiedenen Bauzonen liegen oder ihr Wert pro Flächeneinheit aus andern Gründen Unterschiede aufweist. 2 Die den Grundeigentümern zuzuteilenden, neuen Grundstücke sollen sich in möglichst gleicher Lage wie die alten befinden und nach Form und Größe eine zweckmäßige Überbauung ermöglichen. 3 Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem bisherigen Eigentümer zugeteilt werden.
1 Bei der Gesamtumlegung erfolgt die Neuzuteilung nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
2 Wird die Landumlegung gleichzeitig mit dem Erlass oder einer Änderung des Nutzungsplans durchgeführt:
1 Mehr- oder Minderwerte, die bei der Neuzuteilung nicht durch Land ausgeglichen werden können, werden durch Geld ausgeglichen. 2 Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Land zugeteilt wird, werden entschädigt.
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Kostentragung Aufwendungen für die Landumlegung
Zulasten der Landumlegungsgenossenschaft gehen:
Diese Aufwendungen, vermindert um Ausgleichszahlungen (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3), Entschädigungen (§ 21 Abs. 1) und Kostenbeiträge (§§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 3) werden auf die Grundeigentümer im Flächen- oder Wertverhältnis des ihnen neu zugeteilten Landes verlegt.
Die Gemeinde kann sich, sofern sie ein besonderes Interesse an der Durchführung der Landumlegung hat, an den Aufwendungen beteiligen.
Der Vorstand kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse festsetzen.
Vollzug der Landumlegung Umlegungsplan
Der Vorstand arbeitet einen Umlegungsplan aus und hält darin fest: a) die sich aus der Neuzuteilung ergebenden Grundeigentumsverhältnisse;
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2 Der Vorstand legt den Umlegungsplan unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. 3 Während der Auflagefrist kann gegen den Umlegungsplan nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden. 4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Einsprachen gegen Geldausgleiche und Entschädigungen sowie gegen den Kostenvorteilschlüssel zieht er die Schätzungskommission bei.
1 Der Vorstand kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben. 2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn alle Einsprachen gegen die Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sind und der Nachweis des früheren Zustandes gesichert ist.
1 Nach Erledigung der Einsprachen unterbreitet der Vorstand den Umlegungsplan dem Regierungsrat zur Genehmigung. Der zuständige Gemeinderat ist vorher anzuhören. 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Umlegungsplan mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.
1 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt (ausserbuchlicher Rechtserwerb). 2 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Art. 802 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung. 3 Der Vorstand der Landumlegungsgenossenschaft veranlasst die Anmerkung der durch den rechtskräftigen Umlegungsplan ausgewiesenen Forderungen im Grundbuch.
1 Der Vorstand veranlasst auf Kosten der Landumlegungsgenossenschaft die Vermessung des umgelegten Gebietes.
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2 Er meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der genehmigte Umlegungsplan und die Vermessungsakten dienen als Ausweis für die Anmeldung.
1 Sobald das Umlegungsverfahren abgeschlossen und alle Verbindlichkeiten erfüllt sind, ist die Landumlegungsgenossenschaft aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Vermögens.
Hindert in einer Bauzone ein ungünstiger Grenzverlauf die zweckmäßige Erschliessung oder Überbauung eines oder einzelner Grundstücke, kann der Gemeinderat den Abtausch von Grundstücksteilen verfügen, sofern sich die Grundeigentümer nicht selbst einigen und der Abtausch keine wesentlichen Nachteile für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt.
1 Die Grenzbereinigung erfolgt grundsätzlich durch Flächenaustausch. Kleine Flächenunterschiede sind zulässig, wenn sich anders der Zweck nicht erreichen lässt. 2 Flächen- und Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen. 3 Die Umlegungsgrundsätze (§§ 17-22) sind sinngemäss anwendbar.
1 Der Gemeinderat ordnet auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen durch Verfügung die Grenzbereinigung an, bestimmt die auszutauschen den Flächen und nimmt nötigenfalls die Bereinigung der dinglichen Rechte vor. 2 Kann über einen allfälligen Geldausgleich keine Einigung erzielt werden, wird sie von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission des Bezirks festgelegt. 3 Die Verfügung des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Schätzungsentscheid der Schätzungskommission kann innert 20 Tagen nach seiner Zustellung durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
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Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten der Grundeigentümer die Vermessung der ausgetauschten Flächen und meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.
Die Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979⁷ wird wie folgt geändert:
Abs. 2
² Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumlegungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaften sowie über die Wuhrgenossenschaften.
Abs. 4 (neu)
⁴ Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁹
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-861 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80t) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SRSZ 400.100.
³ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
⁷ SRSZ 213.110.
⁸ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁹ Am 1. März 1990 in Kraft getreten (Abl 1990 145); Änderung vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.