# Gesetz über die Landumlegung und die Grenzbereinigung

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(Vom 30. November 1989)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von § 90 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987², nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

beschliesst:

## I. — Landumlegung {#art_i}

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 — Begriff und Zwecke {#art_1}

1. Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken, der Neuzuteilung des Eigentums und in der Neuordnung anderer dinglicher Rechte.
2. Die Landumlegung kann angeordnet und durchgeführt werden, wenn Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungspläne dies erfordern. Namentlich dient sie dazu:
a) die zweckmäßige Erschliessung oder Überbauung von Gebieten mit ungünstigen Grundeigentumsverhältnissen zu ermöglichen;
b) die Berücksichtigung der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und ihre Gleichbehandlung beim Erlass oder bei der Änderung von Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen zu erleichtern.
3. Die Landumlegung muss auf einem Zonen-, Erschliessungs- oder Gestaltungsplan beruhen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.

## § 2 — ³ Geltungsbereich {#art_2}

1. Dieses Gesetz regelt die Landumlegung innerhalb der Bauzonen (Baulandumlegung) und die Umlegung von Bau- und Nichtbauland (Gesamtumlegung).
2. Die Vorschriften über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und über die Landumlegung für öffentliche Werke bleiben vorbehalten.

## § 3 — Umlegungsgebiet {#art_3}

1. In die Umlegung sind alle unüberbauten und überbauten Grundstücke, Grundstücksteile, dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte einzubeziehen, ohne die eine Landumlegung nicht zweckmäßig durchgeführt werden kann.
2. Grundstücke, die nicht verändert werden sollen oder deren Einbezug die Umlegung wesentlich erschweren würden, können ganz oder teilweise ausgenommen werden.

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## B. Durchführung der Landumlegung

## § 4 — ⁴ Durchführung durch die Grundeigentümer {#art_4}

¹ Eine Landumlegung kann mittels privatrechtlicher Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümer und dinglich Berechtigten des Umlegungsgebietes zustimmen.

² Die Mehrheit der Grundeigentümer des Umlegungsgebietes, denen zugleich mehr als die Hälfte der einbezogenen Landfläche gehört, kann die Durchführung einer Landumlegung durch Gründung einer Genossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschließen.

³ Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung. Im Übrigen gelten für die Landumlegungsgenossenschaft die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.

## § 5 — Amtliche Landumlegung {#art_5}

#### a) Einleitung

¹ Der Gemeinderat kann das Verfahren der Landumlegung durch Einberufung einer Gründungsversammlung von sich aus einleiten. Er hat die Grundeigentümer vorgängig über die Grundzüge der geplanten Landumlegung zu orientieren.

² Auf das Gründungsverfahren und nachträgliche Änderungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Flurgenossenschaften Anwendung.

## § 6 {#art_6}

#### b) Gründung von Amtes wegen

¹ Kommt die Gründung einer Genossenschaft durch Beschluss der Grundeigentümer nicht zustande, kann der Gemeinderat eine Landumlegungsgenossenschaft gründen. Er erlässt diesfalls die Statuten, bestellt die nötigen Organe und bezeichnet das Umlegungsgebiet.

² Der Gründungsbeschluss, die Statuten, der Plan des Umlegungsgebietes und das Vorprojekt sind während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Den Grundeigentümern ist die Auflage überdies schriftlich anzuzeigen.

³ Während der Auflagefrist kann gegen den Gründungsbeschluss, die Statuten und den Plan des Umlegungsgebietes nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist in der Publikation und in der schriftlichen Anzeige hinzuweisen.

## § 7 — Genehmigung des Regierungsrates {#art_7}

¹ Die Gründung, die Statuten und der Plan des Umlegungsgebietes bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Landumlegung im öffentlichen Interesse liegt und die Organisation der Landumlegungsgenossenschaft den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.

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2 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Landumlegungsgenossenschaft zur juristischen Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

3 Die Genehmigung bewirkt:
a) dass bis zum Abschluss des Verfahrens tatsächliche und rechtliche Änderungen, ausgenommen die Handänderungen ganzer Parzellen sowie die Begründung und Löschung von Pfandrechten, nur mit Bewilligung des Vorstandes der Genossenschaft vorgenommen werden dürfen. Die Bewilligung muss erteilt werden, wenn durch die Änderung das Projekt weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert wird;
b) dass bei der Handänderung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks der Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen an die Stelle des früheren Eigentümers tritt;
c) dass der Vorstand verpflichtet ist, die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken zu lassen.

C. Organisation der Landumlegungsgenossenschaft

## § 8 — Statuten {#art_8}

Die Statuten der Landumlegungsgenossenschaft müssen Bestimmungen enthalten über:
a) den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c) die Organe, ihre Aufgaben und Kompetenzen sowie ihre Entschädigung;
d) die Deckung der Aufwendungen der Landumlegung;
e) die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
f) das Rechnungswesen;
g) die Auflösung der Genossenschaft.

## § 9 — Organe {#art_9}

Organe der Landumlegungsgenossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Schätzungskommission
d) die Rechnungsprüfer

## § 10 — Generalversammlung {#art_10}

a) Allgemeines

1 Mitglied der Genossenschaft ist jeder Grundeigentümer im Umlegungsgebiet. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Der Gemeinderat jener Gemeinde, in deren Gebiet die Umlegung vorgenommen wird, ist zur Teilnahme an der Generalversammlung mit beratender Stimme einzuladen.

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2 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Miteigentümer stimmen nach Anteilen; Gesamteigentümer, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben einen Vertreter zu bestimmen.
3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gründung der Genossenschaft.

## § 11 — b) Aufgaben {#art_11}

1 Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen.
2 Sie wählt die übrigen Organe der Genossenschaft, genehmigt Budget und Rechnung, beschließt über Statutenänderung und entscheidet über die Auflösung der Genossenschaft.
3 Ist die Landumlegungsgenossenschaft vom Gemeinderat von Amtes wegen gemäss § 6 gegründet worden, stehen ihm die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung zu. Er hat die Mitglieder periodisch, mindestens einmal jährlich über den Stand der Arbeiten zu informieren.

## § 12 — Vorstand {#art_12}

a) Allgemeines

1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
2 Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv mit einem andern Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft.

## § 13 — ⁵ b) Aufgaben {#art_13}

1 Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben der Genossenschaft zuständig, soweit dafür in diesem Gesetz oder in den Statuten kein anderes Organ bezeichnet ist.
2 Insbesondere hat der Vorstand:
a) die für die Durchführung der Landumlegung erforderlichen Verträge abzuschließen;
b) Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu vollziehen;
c) Forderungen gegen Dritte geltend zu machen;
d) die Beiträge der Grundeigentümer einzuziehen.

## § 14 — Schätzungskommission {#art_14}

1 Soweit sich die betroffenen Genossenschafter nicht einigen können, ist eine Schätzungskommission zu bestellen.
2 Sie besteht aus mindestens drei Fachleuten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte mit beratender Stimme beiziehen und im Einverständnis mit dem Vorstand Gutachten einholen.

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3 Der Schätzungskommission obliegt die Vornahme aller mit der Landumlegung zusammenhängenden Bewertungen.

## § 15 — Rechnungsprüfer {#art_15}

1 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
2 Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnung der Genossenschaft und erstatten der Generalversammlung Bericht.

D. Verfahren

## § 16 {#art_16}

1. Vorbereitung der Umlegung Grundlagen

1 Nach Rechtskraft von Gründung, Statuten und Umlegungsgebiet hat der Vorstand:
a) die in die Umlegung einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile, ihre Eigentümer und Flächen in ein Verzeichnis aufzunehmen oder, wenn ein solches bereits besteht, dieses zu bereinigen;
b) ein Verzeichnis über die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen des Umlegungsgebietes anzulegen;
c) allenfalls die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile durch die Schätzungskommission zu veranlassen;
d) ein Projekt für Anlagen ausarbeiten zu lassen, die gemeinsamen Bedürfnissen des Umlegungsgebietes dienen (Erschließungseinrichtungen, gemeinsame Abstell- und Spielplätze, Freiflächen usw.);
e) die für Gemeinschaftsanlagen und für öffentliche Erschließungsanlagen, die nicht nur dem Umlegungsperimeter dienen, benötigten Flächen zu ermitteln.
2 Der Vorstand legt diese Grundlagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
3 Während der Auflagefrist kann gegen die Grundlagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.
4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Einsprachen gegen die Schätzung des massgebenden Wertes der einbezogenen Grundstücke zieht er die Schätzungskommission bei.

## § 17 {#art_17}

2. Umlegungsgrundsätze

Im Allgemeinen

1 Die nach Abzug der Flächen gemäss § 16 Abs. 1 Buchst. d und e verbleibende Restfläche des Umlegungsgebietes ist unter die Grundeigentümer neu aufzuteilen.

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2 Die Neuzuteilung erfolgt entweder nach dem Verhältnis der eingebrachten Flächen oder nach dem Verhältnis der Werte der einbezogenen Grundstücke.
3 Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie nicht wirtschaftlich genutzt werden können, so werden sie zusammengefasst und jenem von ihnen zugeteilt, der sich darum bewirbt oder, wenn sich mehrere darum bewerben, jenem mit dem grössten Anteil.
4 Ist die Zusammenfassung zu kleiner Anteile oder ihre Zuteilung nicht möglich, so werden sie nach den Grundsätzen einer für die Erschließung und Überbauung zweckmäßigen Parzellenbildung auf die übrigen Grundeigentümer verteilt.
5 Die Zuteilung von Bauland kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke innert fünf Jahren seit rechtskräftigem Abschluss der Landumlegung oder innert zwei Jahren nach Fertigstellung der Groberschließung überbaut oder für die Überbauung zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung). Diese Fristen können aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

## § 18 — Bei der Baulandumlegung {#art_18}

1 Bei der Baulandumlegung ist die Neuzuteilung nach dem Verhältnis der Werte vorzunehmen, in dem die Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, wenn die Grundstücke in verschiedenen Bauzonen liegen oder ihr Wert pro Flächeneinheit aus andern Gründen Unterschiede aufweist.
2 Die den Grundeigentümern zuzuteilenden, neuen Grundstücke sollen sich in möglichst gleicher Lage wie die alten befinden und nach Form und Größe eine zweckmäßige Überbauung ermöglichen.
3 Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem bisherigen Eigentümer zugeteilt werden.

## § 19 — Bei der Gesamtumlegung {#art_19}

1 Bei der Gesamtumlegung erfolgt die Neuzuteilung nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
2 Wird die Landumlegung gleichzeitig mit dem Erlass oder einer Änderung des Nutzungsplans durchgeführt:
a) ist bei der Neuzuteilung darauf zu achten, dass Nichtbauland zweckmäßig mit bestehenden oder zu neuen Landwirtschaftsbetrieben vereinigt und dass in günstiger Beziehung zu bestehenden Bauzonen Bauland geschaffen wird;
b) kann bei der Neuzuteilung das Wertverhältnis der beteiligten Grundstücke nach durchgeführter Umlegung angemessen berücksichtigt werden.

## § 20 — Geldausgleich und Entschädigung {#art_20}

1 Mehr- oder Minderwerte, die bei der Neuzuteilung nicht durch Land ausgeglichen werden können, werden durch Geld ausgeglichen.
2 Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Land zugeteilt wird, werden entschädigt.

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## § 21 — Öffentliche Erschliessungsanlagen {#art_21}

1. Das für öffentliche Erschliessungsanlagen bestimmte Land wird Eigentum des Gemeinwesens. Es hat dafür eine Entschädigung nach den Grundsätzen über die Enteignung zu entrichten, sofern es kein oder zuwenig Land in die Umlegung eingebracht hat. Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist der Wert des alten Besitzstandes massgebend.
2. Der Gemeinderat kann der Landumlegungsgenossenschaft die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen übertragen. Die Gemeinde hat sich diesfalls nach Massgabe von § 44 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes an den Kosten zu beteiligen. Die Verteilung der Restkosten auf die interessierten Grundeigentümer erfolgt im Rahmen der Landumlegung.

## § 22 — Bereinigung der dinglichen Rechte {#art_22}

1. Die dinglichen Rechte, die eine zonengemässe Nutzung der Grundstücke erschweren oder an denen infolge der Landumlegung das Interesse dahin fällt, sind abzulösen.
2. Die für die Bedürfnisse der einbezogenen Grundstücke erforderlichen Dienstbarkeiten sind neu zu begründen.
3. Mehr- oder Minderwerte, die infolge Ablösung oder Neubegründung von dinglichen Rechten entstehen, sind bei der Landzuteilung zu berücksichtigen oder durch Geld auszugleichen.

## § 23 {#art_23}

3. Kostentragung Aufwendungen für die Landumlegung

1. Zulasten der Landumlegungsgenossenschaft gehen:
a) die Kosten der Projekte;
b) die Erstellungskosten der Gemeinschaftsanlagen;
c) Geldausgleiche und Entschädigungen;
d) die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Entschädigung der Organe;
e) die Kosten von Groberschliessungsstrassen, deren Erstellung oder Ausbau der Genossenschaft übertragen worden ist.
2. Diese Aufwendungen, vermindert um Ausgleichszahlungen (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3), Entschädigungen (§ 21 Abs. 1) und Kostenbeiträge (§§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 3) werden auf die Grundeigentümer im Flächen- oder Wertverhältnis des ihnen neu zugeteilten Landes verlegt.
3. Die Gemeinde kann sich, sofern sie ein besonderes Interesse an der Durchführung der Landumlegung hat, an den Aufwendungen beteiligen.
4. Der Vorstand kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse festsetzen.

## § 24 {#art_24}

4. Vollzug der Landumlegung Umlegungsplan

1. Der Vorstand arbeitet einen Umlegungsplan aus und hält darin fest:
a) die sich aus der Neuzuteilung ergebenden Grundeigentumsverhältnisse;

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b) das Ergebnis der Bereinigung der dinglichen Rechte;
c) die von der Schätzungskommission festgelegten Geldausgleiche und Entschädigungen der Grundeigentümer (§§ 20, 22);
d) den von der Schätzungskommission aufgestellten Schlüssel über die Verteilung der Aufwendungen auf die Grundeigentümer.

2 Der Vorstand legt den Umlegungsplan unter Bekanntgabe an die Betroffenen während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
3 Während der Auflagefrist kann gegen den Umlegungsplan nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Einsprache an den Vorstand erhoben werden.
4 Der Vorstand entscheidet über die Einsprachen; für die Behandlung von Einsprachen gegen Geldausgleiche und Entschädigungen sowie gegen den Kostenvorteilschlüssel zieht er die Schätzungskommission bei.

## § 25 — ⁶ Vorzeitige Besitzeseinweisung {#art_25}

1 Der Vorstand kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.
2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn alle Einsprachen gegen die Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sind und der Nachweis des früheren Zustandes gesichert ist.

## § 26 — Genehmigung des Umlegungsplans {#art_26}

1 Nach Erledigung der Einsprachen unterbreitet der Vorstand den Umlegungsplan dem Regierungsrat zur Genehmigung. Der zuständige Gemeinderat ist vorher anzuhören.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Umlegungsplan mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.

## § 27 — Wirkung des genehmigten Umlegungsplans {#art_27}

1 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt (ausserbuchlicher Rechtserwerb).
2 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Art. 802 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
3 Der Vorstand der Landumlegungsgenossenschaft veranlasst die Anmerkung der durch den rechtskräftigen Umlegungsplan ausgewiesenen Forderungen im Grundbuch.

## § 28 — Vermessung und Grundbucheintragung {#art_28}

1 Der Vorstand veranlasst auf Kosten der Landumlegungsgenossenschaft die Vermessung des umgelegten Gebietes.

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2 Er meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der genehmigte Umlegungsplan und die Vermessungsakten dienen als Ausweis für die Anmeldung.

## § 29 — Auflösung der Landumlegungsgenossenschaft {#art_29}

1 Sobald das Umlegungsverfahren abgeschlossen und alle Verbindlichkeiten erfüllt sind, ist die Landumlegungsgenossenschaft aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Vermögens.

## II. — Grenzbereinigung {#art_ii}

## § 30 — Voraussetzungen und Zwecke {#art_30}

Hindert in einer Bauzone ein ungünstiger Grenzverlauf die zweckmäßige Erschliessung oder Überbauung eines oder einzelner Grundstücke, kann der Gemeinderat den Abtausch von Grundstücksteilen verfügen, sofern sich die Grundeigentümer nicht selbst einigen und der Abtausch keine wesentlichen Nachteile für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt.

## § 31 — Durchführung {#art_31}

1 Die Grenzbereinigung erfolgt grundsätzlich durch Flächenaustausch. Kleine Flächenunterschiede sind zulässig, wenn sich anders der Zweck nicht erreichen lässt.
2 Flächen- und Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen.
3 Die Umlegungsgrundsätze (§§ 17-22) sind sinngemäss anwendbar.

## § 32 — Verfahren {#art_32}

1 Der Gemeinderat ordnet auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen durch Verfügung die Grenzbereinigung an, bestimmt die auszutauschen den Flächen und nimmt nötigenfalls die Bereinigung der dinglichen Rechte vor.
2 Kann über einen allfälligen Geldausgleich keine Einigung erzielt werden, wird sie von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission des Bezirks festgelegt.
3 Die Verfügung des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Schätzungsentscheid der Schätzungskommission kann innert 20 Tagen nach seiner Zustellung durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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## § 33 — Vermessung und Grundbucheintragung {#art_33}

Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten der Grundeigentümer die Vermessung der ausgetauschten Flächen und meldet die Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_iii}

## § 34 — Änderung von Erlassen {#art_34}

Die Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979⁷ wird wie folgt geändert:

## § 1 {#art_1}

Abs. 2

² Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumlegungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaften sowie über die Wuhrgenossenschaften.

## § 11 {#art_11}

Abs. 4 (neu)

⁴ Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.

## § 35 — ⁸ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_35}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁹

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-861 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80t) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

² SRSZ 400.100.

³ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

⁷ SRSZ 213.110.

⁸ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

⁹ Am 1. März 1990 in Kraft getreten (Abl 1990 145); Änderung vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.