143.110•Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)
143.110Gesetz27.11.1986
143.110
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)¹
(Vom 27. November 1986)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
¹ Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er
² Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie unter Wahrung der Rechte des Volkes und des Kantonsrates.
¹ Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er
² Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den anderen Aufgaben des Regierungsrates.
³ Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat periodisch, mindestens einmal pro Legislaturperiode, über seine Beurteilung der Entwicklung und die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.
¹ Der Regierungsrat stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sicher.
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2 Er sorgt für die Koordination der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dieser und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben. 3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.
Verwaltungshandlungen
Der Regierungsrat nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.
Abschluss von Programmvereinbarungen
Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund zuständig. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.
Rechtspflege
Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden nach Massgabe der Gesetzgebung.
Mitwirkung bei der Rechtssetzung
Der Regierungsrat beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er
Beziehungen zur Öffentlichkeit
¹ Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung. ² Er erteilt den Bürgern Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Amtsantritt
¹ Der nach einer Gesamterneuerungswahl bestellte Regierungsrat tritt sein Amt am 1. Juli des Wahljahres an. ² Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Regierungsrat den Amtsantritt des neugewählten Mitgliedes.
Verteilung der Departemente
¹ Zu Beginn jeder Amtsperiode überträgt der Regierungsrat jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements und bezeichnet er für jeden Departementsvorsteher einen Stellvertreter.
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2 Hat während der Amtsperiode eine Ersatzwahl stattgefunden, entscheidet der Regierungsrat erneut über die Verteilung der Departemente und der Stellvertretungen.
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen Sitzung zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln. 2 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen. 2 Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig in Angriff genommen sowie zweckmäßig und beförderlich erledigt werden. 3 Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt. 2 Der Landammann stimmt nur bei Stimmengleichheit. 3 Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.
1 Ausnahmsweise kann ein dringendes Geschäft, das aus zeitlichen Gründen nicht dem Regierungsrat unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des Landammanns erledigt werden. 2 Der Entscheid ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 Der Staatschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse. 2 Die Beschlüsse werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wird über Beschlüsse von allgemeinem Interesse informiert.
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Die Staatskanzlei erfüllt ihre Aufgaben, indem sie
Es bestehen folgende Departemente:
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und an die Departemente, die Gliederung der kantonalen Verwaltung und der Geschäftsgang geregelt werden.
2 Die Departementsvorsteher erlassen für die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Dienstordnungen.
Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 22. März 1968⁹ wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹¹
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-620 mit Änderungen vom 29. Januar 1992 (GS 18-210), vom 16. September 1998 (Geschäftsordnung KR, GS 19-323), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115a), vom 28. März 2007 (Departementsreform, GS 21-116), vom 20. Mai 2009 (MSV, GS 22-66e) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 28. März 2007; bisherige Bst. d-f werden zu Bst. e-g.
³ Abs. 3 neu eingefügt am 16. September 1998.
⁴ Neu eingefügt am 28. März 2007.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
⁶ Fassung vom 28. März 2007.
⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 20. Mai 2009.
⁸ Abs. 2 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
⁹ GS 15-477, 16-242.
¹⁰ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
¹¹ 1. Januar 1987 (GS 17-625). Änderungen vom 29. Januar 1992 sind am 1. Juli 1992, vom 16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA) am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 28. März 2007 (Departementsreform) am 1. Juli 2008 (Abl. 2007 614), vom 20. Mai 2009 am 1. August 2009 (Abl 2009 1842) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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