# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)

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Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)¹

(Vom 27. November 1986)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

## I. — Der Regierungsrat {#art_i}

## § 1 — Stellung {#art_1}

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

## § 2 — ² Aufgaben {#art_2}

¹ Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er
a) seine Regierungstätigkeit ausübt;
b) die kantonale Verwaltung leitet;
c) wichtige Verwaltungshandlungen selbst vornimmt;
d) Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliesst;
e) in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;
f) bei der Rechtssetzung des Kantons und des Bundes mitwirkt;
g) die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt.
² Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie unter Wahrung der Rechte des Volkes und des Kantonsrates.

## § 3 — ³ Regierungstätigkeit {#art_3}

¹ Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er
a) die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen beobachtet und beurteilt;
b) die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;
c) die staatliche Tätigkeit auf der Regierungsebene koordiniert;
d) den Kanton nach innen und aussen vertritt.
² Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den anderen Aufgaben des Regierungsrates.
³ Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat periodisch, mindestens einmal pro Legislaturperiode, über seine Beurteilung der Entwicklung und die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.

## § 4 — Leitung der kantonalen Verwaltung {#art_4}

¹ Der Regierungsrat stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sicher.

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2 Er sorgt für die Koordination der kantonalen Verwaltung sowie zwischen dieser und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.

## § 5 {#art_5}

Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.

## § 5a — ⁴ {#art_5a}

Abschluss von Programmvereinbarungen

Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund zuständig. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzgebung.

## § 6 {#art_6}

Rechtspflege

Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden nach Massgabe der Gesetzgebung.

## § 7 {#art_7}

Mitwirkung bei der Rechtssetzung

Der Regierungsrat beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er
a) das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;
b) dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen unterbreitet;
c) im Rahmen seiner Befugnisse eigene Verordnungen erlässt;
d) die Vernehmlassungen verfasst, zu denen er vom Bund aufgefordert wird.

## § 8 — ⁵ {#art_8}

Beziehungen zur Öffentlichkeit

¹ Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung.
² Er erteilt den Bürgern Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## § 9 {#art_9}

Amtsantritt

¹ Der nach einer Gesamterneuerungswahl bestellte Regierungsrat tritt sein Amt am 1. Juli des Wahljahres an.
² Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Regierungsrat den Amtsantritt des neugewählten Mitgliedes.

## § 10 {#art_10}

Verteilung der Departemente

¹ Zu Beginn jeder Amtsperiode überträgt der Regierungsrat jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements und bezeichnet er für jeden Departementsvorsteher einen Stellvertreter.

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2 Hat während der Amtsperiode eine Ersatzwahl stattgefunden, entscheidet der Regierungsrat erneut über die Verteilung der Departemente und der Stellvertretungen.

## § 11 — Sitzungen {#art_11}

1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen Sitzung zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentlichen Sitzungen versammeln.
2 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
3 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

## § 12 — Leitung {#art_12}

1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen.
2 Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig in Angriff genommen sowie zweckmäßig und beförderlich erledigt werden.
3 Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

## § 13 — Beschlussfassung {#art_13}

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.
2 Der Landammann stimmt nur bei Stimmengleichheit.
3 Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

## § 14 — Präsidialverfügung {#art_14}

1 Ausnahmsweise kann ein dringendes Geschäft, das aus zeitlichen Gründen nicht dem Regierungsrat unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des Landammanns erledigt werden.
2 Der Entscheid ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## § 15 — Protokoll {#art_15}

1 Der Staatschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.
2 Die Beschlüsse werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wird über Beschlüsse von allgemeinem Interesse informiert.

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## § 16 {#art_16}

### Unterzeichnung

1. Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur und im Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet.
2. Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Staatsschreiber unterzeichnet.

## II. — Die Staatskanzlei {#art_ii}

## § 17 {#art_17}

### Stellung

1. Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
2. Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des Regierungsrates und des Landammanns.

## § 18 {#art_18}

### Aufgaben

Die Staatskanzlei erfüllt ihre Aufgaben, indem sie

a) den Landammann bei der Vorbereitung der Sitzungen des Regierungsrates unterstützt;
b) die Rechtsberatung des Regierungsrates besorgt;
c) bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene mitwirkt;
d) die Beschlüsse des Regierungsrates ausfertigt;
e) die zentrale Information und Dokumentation betreut.

## § 19 {#art_19}

### Organisation

1. Die Staatskanzlei ist organisatorisch dem Landammann unterstellt.
2. Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Dienststellen zuordnen.

## III. — Die Departemente {#art_iii}

## § 20 — ⁶ {#art_20}

### Bestand

Es bestehen folgende Departemente:

a) das Departement des Innern;
b) das Volkswirtschaftsdepartement;
c) das Bildungsdepartement;
d) das Sicherheitsdepartement;
e) das Finanzdepartement;
f) das Baudepartement;
g) das Umweltdepartement.

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## § 21 — Zuteilung der Aufgaben {#art_21}

1. Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Regierungsrat den Departementen zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm oder der Staatskanzlei wahrgenommen werden.
2. Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass die Sachzusammenhänge gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert, die Aufsicht sichergestellt und die Arbeitslast gleichmäßig verteilt werden.

## § 22 — Vorsteher {#art_22}

1. Jeder Departementsvorsteher ist im Rahmen der Zielsetzungen des Regierungsrates und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung, die Durchführung und die Kontrolle aller Geschäfte sowie die Koordination mit anderen Departementen und der Staatskanzlei verantwortlich.
2. Er nimmt seine Aufgabe wahr, indem er
a) die Aufgaben und Ziele des Departementes sowie der unterstellten Ämter und Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung kontrolliert;
b) das Departement leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und die Tätigkeit der unterstellten Ämter, Dienststellen und Anstalten koordiniert;
c) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlags und der Verpflichtungskredite des Departementes überwacht;
d) den Regierungsrat laufend über die wichtigen Vorgänge im Departement unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
e) mit anderen Amtsstellen und Behörden in unmittelbaren Verkehr tritt, soweit es zur Behandlung der Geschäfte erforderlich ist.

## § 23 — Sekretariat {#art_23}

1. Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departementes und wird vom Departementssekretär geleitet, der den Departementsvorsteher in der Leitung des Departementes unterstützt.
2. Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departementes und weitere, ihm übertragene Sachaufgaben.

## § 24 — 7 Gliederung {#art_24}

1. Der Regierungsrat gliedert die Departemente in Ämter, die dem Departementsvorsteher unmittelbar unterstellt sind. Er kann Dienststellen bilden, die einem Amt, dem Departementssekretariat oder dem Departementsvorsteher direkt unterstellt werden.
2. Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten zugeordnet.

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## § 25 — Verwaltungsleitung {#art_25}

1. Die Vorsteher der Ämter und Anstalten sowie die Leiter der Dienststellen führen die ihnen anvertrauten Verwaltungseinheiten nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Aufgabenerfüllung und nach Massgabe der vom Regierungsrat und vom Departementsvorsteher angeordneten Zielsetzung.
2. Der Regierungsrat regelt die Handlungs- und Unterzeichnungsbefugnis, soweit die Ämter, Dienststellen und Anstalten in dem ihnen übertragenen Bereich gestützt auf die Gesetzgebung nicht in eigenem Namen handeln. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches Register der Unterschriftsberechtigten.

## § 26 — Kommissionen {#art_26}

1. Soweit es die Gesetzgebung verlangt oder ein Bedürfnis besteht, können dem Departement zur Beratung in Sachfragen oder für besondere Aufgaben Kommissionen beigegeben werden.
2. Die Kommissionen werden vom Regierungsrat für eine Amtsperiode oder die Dauer eines Auftrages gewählt.

## IV. — Zusammenarbeit in der Verwaltung {#art_iv}

## § 27 — Grundsätze {#art_27}

1. Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, haben die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und die Koordination zu sorgen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Leitung eines Geschäfts, das in den Bereich mehrerer Departemente fällt und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.
3. Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regierungsrat zu behandeln ist, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Die leitende Stelle sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfahrens und die Vollständigkeit der Akten.

## § 28 — ⁸ Interdepartementale Ausschüsse {#art_28}

1. Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten interdepartementale Konferenzen oder Ausschüsse einsetzen.
2. Der Regierungsrat kann auch andere koordinierende Einrichtungen schaffen und projektorientierte Arbeitsabläufe vorsehen.

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v}

## § 29 — Vollzug {#art_29}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt Vollzugsverordnungen, in denen namentlich die Zuteilung der Aufgaben an die Staatskanzlei

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und an die Departemente, die Gliederung der kantonalen Verwaltung und der Geschäftsgang geregelt werden.

2 Die Departementsvorsteher erlassen für die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Dienstordnungen.

## § 30 — Aufhebung bisherigen Rechts {#art_30}

Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 22. März 1968⁹ wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.

## § 31 — ¹⁰ Referendum, Publikation, Inkrafttreten {#art_31}

¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹¹

¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-620 mit Änderungen vom 29. Januar 1992 (GS 18-210), vom 16. September 1998 (Geschäftsordnung KR, GS 19-323), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115a), vom 28. März 2007 (Departementsreform, GS 21-116), vom 20. Mai 2009 (MSV, GS 22-66e) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

² Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 28. März 2007; bisherige Bst. d-f werden zu Bst. e-g.

³ Abs. 3 neu eingefügt am 16. September 1998.

⁴ Neu eingefügt am 28. März 2007.

⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 29. Januar 1992.

⁶ Fassung vom 28. März 2007.

⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 20. Mai 2009.

⁸ Abs. 2 in der Fassung vom 29. Januar 1992.

⁹ GS 15-477, 16-242.

¹⁰ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

¹¹ 1. Januar 1987 (GS 17-625). Änderungen vom 29. Januar 1992 sind am 1. Juli 1992, vom 16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA) am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 28. März 2007 (Departementsreform) am 1. Juli 2008 (Abl. 2007 614), vom 20. Mai 2009 am 1. August 2009 (Abl 2009 1842) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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