0.192.120.282Bilateral International Treaty07.06.1946
0.192.120.282
AS 1956 1103; BB1 1955 II 377
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 11. März 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19552
In Kraft getreten am 27. Mai 1946
(Stand am 7. Juni 1946)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits,
die Internationale Arbeitsorganisation anderseits,
vom Wunsche beseelt, nach der Auflösung des Völkerbundes ein Abkommen zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz zu treffen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Internationalen Arbeitsorganisation die ihr als internationale Institution zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz.
Die Internationale Arbeitsorganisation steht im Genuss der Gesamtheit aller Immunitäten, die im Völkerrecht unter der Bezeichnung der «diplomatischen Immunitäten» vorgesehen sind.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterritorialität der Grundstücke und Räumlichkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sowie aller Räumlichkeiten, die anlässlich der Internationalen Arbeitskonferenz oder jeder andern von der Internationalen Arbeitsorganisation in der Schweiz einberufenen Zusammenkunft von ihr benützt werden.
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Internationalen Arbeitsorganisation und ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, inbegriffen die Rede‑ und Beschlussfreiheit.
Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Internationalen Arbeitsorganisation betreten.
Die Archive der Internationalen Arbeitsorganisation und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder in ihrem Besitz beflindlichen Akten sind unverletzbar.
Die Aus‑ und Einfuhr von Veröffentlichungen der Internationalen Arbeitsorganisation sind keinerlei einschränkenden Massnahmen unterworfen.
Die Internationale Arbeitsorganisation ist befreit von allen direkten und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften und auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.
Die Internationale Arbeitsorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die diplomatischen Missionen in der Schweiz:
Die amtlichen Mitteilungen der Internationalen Arbeitsorganisation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.
Die Vertreter der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und die Mitglieder des Verwaltungsrats, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten:
Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes und die von ihm bezeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien von Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden.
Alle Beamten des Internationalen Arbeitsamtes stehen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit im Genuss der folgenden Immunitäten und Erleichterungen:
Die Beamten des Internationalen Arbeitsamtes, die nicht Schweizer Bürger sind, geniessen die Befreiungen und Erleichterungen, die in der Vollzugsvereinbarung zum vorliegenden Abkommen3festgelegt sind.
Jede Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung, die ihre Tätigkeit unter der Aufsicht der Internationalen Arbeitsorganisation ausübt, wird, falls sie es wünscht, in der Schweiz die Rechtsfähigkeit besitzen und wie die Organisation im Genuss der gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte stehen.
Soweit durch das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt wird, sind die Modi vivendi von 1921 und 1926 und die zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement, dem Völkerbund und dem Internationalen Arbeitsamt auf die Internationale Arbeitsorganisation anwendbar.
Der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Justiz verhindert und die Interessen der Internationalen Arbeitsorganisation nicht beeinträchtigt werden.
Die Internationale Arbeitsorganisation wird mit den schweizerischen Behörden stets zusammenarbeiten, zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Polizeianordnungen und zur Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
Die Internationale Arbeitsorganisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von:
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation, noch aus Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.
Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens und der dazugehörenden Vollzugsvereinbarung4durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.
Bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Völkerbundes7bleiben die Modi vivendi von 1921 und 1926, ebenso die zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement, dem Völkerbund und dem Internationalen Arbeitsamt auf die Internationale Arbeitsorganisation anwendbar.
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden durch die Vollzugsvereinbarung8ergänzt.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 2 Bst. b des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061) ↩
SR 0.192.120.282.1 ↩
SR 0.192.120.282.1 ↩
SR 0.192.120.282.1 ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
SR 0.192.120.282.1 ↩
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