0.132.454.3Bilateral International Treaty23.09.1942
0.132.454.3
BS 11 119; BBl 1941 721
Originaltext1
Abgeschlossen am 24. Juli 1941
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19412
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942
In Kraft getreten am 23. September 1942
(Stand am 23. September 1942)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König von Italien und Albanien und Kaiser von Äthiopien,
von dem Wunsche geleitet, sich über die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen für die Vermarkung der ganzen schweizerisch‑italienischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent zu einigen,
haben zu diesem Zweck beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbarten:
Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.
Allfällige, als zweckmässig oder notwendig erachtete Abänderungen dieser Verordnung können in gemeinsamem Einverständnis durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen ausgeführt werden.
Das vorliegende Abkommen, welches alle anderen früheren zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Gegenstand annulliert, wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Bern, den 24. Juli 1941.
| Pilet‑Golaz | Tamaro |
|---|
A. In Anbetracht der zu erreichenden Zwecke, nämlich:
Überwachung der Vermarkung, um die Grenzlinie materiell in vollkommenem Vermarkungszustand zu erhalten;
gegenseitige Meldung der beschädigten, veränderten oder entfernten Grenzzeichen;
Auffrischung, Instandstellung und Erneuerung (Ersatz) derselben;
verpflichten sich die beiden Staaten:
B. Art und Weise der Auffrischung, Instandstellung oder Erneuerung der Grenzzeichen
In dieser Hinsicht ist folgendes vereinbart:
Jede Arbeit muss durch ein besonderes Protokoll in doppelter Ausfertigung bestätigt werden, und zwar getrennt für jedes Grenzzeichen. Die von den Vertretern beider Staaten unterzeichneten Protokolle werden dann den Originalprotokollen der betreffenden Grenzzeichen beigefügt unter besonderer Anmerkung auf der ersten Seite derselben in den hiefür eigens offengelassenen Zeilen.
C. Arbeiten und Beschaffung der für die Instandstellung oder Erneuerung der Grenzzeichen benötigten Materialien
Es bleibt vereinbart, dass in bezug auf die Arbeiten und die zur Erhaltung der bestehenden Vermarkung notwendigen Materialien grundsätzlich festgelegt wird, dass:
D. Kosten
Grundsätzlich werden die auf die Beschaffung und Instandstellung der Vermarkung bezüglichen Auslagen von beiden Staaten je zur Hälfte, diejenigen für das die Staaten vertretende Personal vom betreffenden Staate ganz übernommen.
Werden Angehörige eines der beiden Staaten wegen Beschädigung der Grenzzeichen auf frischer Tat ertappt, so fallen alle für deren Instandstellung erforderlichen Auslagen (für Personal und Material) zu Lasten des Staates, dem der Schadenstifter angehört.
Die Vergütung der Auslagen zwischen beiden Staaten wird von Fall zu Fall jeweilen nach beendigter Arbeit erfolgen.
Neben dem Deutschen ist auch das Italienische Originaltext. In Fällen von Unstimmigkeiten ist jedoch nicht der deutsche, sondern der italienische Originaltext massgebend. Er findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 5. Dez. 1941 (AS 58 993). ↩
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