0.132.454.2Bilateral International Treaty23.09.1942
0.132.454.2
BS 11 106; BB1 1941 721
Originaltext
Abgeschlossen am 24. Juli 1941
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19411
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942
In Kraft getreten am 23. September 1942
(Stand am 23. September 1942)
Der Schweizerische Bundesrat und S. M. der König von Italien und Albanien
und Kaiser von Äthiopien,
nach erfolgter systematischer Revision der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, ausgeführt von der für diesen Zweck besonders beauftragten gemischten italienisch-schweizerischen Kommission,
von dem Wunsche geleitet, den gesamten Verlauf dieses Grenzabschnittes in gegenseitigem Einverständnis festzulegen und dabei dort, wo Unsicherheiten vorlagen, den Verlauf genau zu bestimmen oder, wo die Zweckmässigkeit es erheischte, einen neuen Verlauf der Grenze festzusetzen,
aus Gründen, die im nachfolgenden angeführt sind, und in der Absicht, für diese Grenze eine neue beschreibende und technische Dokumentation zu schaffen,
haben zu diesem Zwecke beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigung ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Einsichtnahme der gesamten Grenzbereinigungsarbeiten, die von der oben genannten gemischten Kommission ausgeführt worden sind, nachstehendes
vereinbarten:
Nachdem feststeht, dass am Pallo del Fieno oder Pass la Stretta die Grenze sich nach der Wasserscheide richten sollte und dass diese den schweizerischen Militärunterstand, der auf diesem Pass steht, schneidet, wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide längs des Unterstandes zu verlassen, so dass letzterer auf schweizerischem Gebiet bleibt, analog der im 15. Abschnitt dieser Vereinbarung zugunsten Italiens getroffenen Lösung. Die vereinbarte Grenze wird mittels sieben neuer Grenzsteine mit den Nummern 6 bis 12 festgelegt. Wie sich aus beiliegendem Plan im Massstabe von 1:10 000 (Beilage Nr. 1)2ergibt, verläuft die Grenze folgendermassen:
Nachdem feststeht, dass im obern Teil des Orseratales die Grenze im allgemeinen von der Wasserscheide des Berggrates gebildet werden soll, der dieses Tal auf italienischem Gebiet vom Agonétal auf schweizerischem Gebiet trennt, wird die Grenzlinie gutgeheissen, wie sie mittels acht neuer Grenzsteine mit den Nummern 8 bis 15 vermarkt wurde und wie sie sich aus dem beiliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage 2)3ergibt. Die vereinbarte Grenze verläuft wie folgt:
Nachdem festgestellt worden ist, dass das Protokoll vom 27. August 1874 betreffend Vermarkung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Brusio und Tirano, «in Ausführung der Berner Vereinbarung vom 31. Dezember 18734», mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht übereinstimmt, soweit dies die Strecke zwischen Grenzstein Nr. 9 (Pian Cavallino) und Grenzstein Nr. 13 anbelangt, weil die Gerade von Grenzstein Nr. 5 (Sasso des Gallo) bis zum Grenzstein Nr. 9 (Pian Cavallino) verlängert wurde, während vereinbarungsgemäss eine gerade Linie von Grenzstein Nr. 9 bis zum Gipfel des Monte Massuccio hätte gezogen werden müssen, die Grenze somit nicht den Gipfel des Monte Massuccio, sondern den Grat, der diesen Berg mit dem Corno Rosso verbindet, etwa 224 m östlich des Gipfels erreicht; nachdem ferner festgestellt worden ist, dass es zweckmässig wäre, die heute zwischen den Steinen Nr. 9 und Nr. 13 vorhandenen Steine, nämlich Nrn. 10, 11 und 12 und die gegenwärtige Grenze zwischen diesen Steinen (gerader Linie) beizubehalten; wird beschlossen:
Nachdem festgestellt worden ist, dass die Bestimmung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 27. August 18636, wonach die Grenze auf dem rechten Ufer des Flusses Mera von der «Mittellinie des Loverobaches bis zur unbestrittenen Grenze» bestimmt wird, durchaus der Wirklichkeit entspricht und wörtlich angewendet werden kann, weil das Bachbett, das im Gelände deutlich ersichtlich ist, gerade unmittelbar talwärts von der «unbestrittenen Grenze», welche mit dem kurzen Abschnitt des sich süd-südwestlich vom Pizzo Galleggione abtrennenden Grates übereinstimmt, seinen Anfang nimmt; wird vereinbart: rechts des Flusses Mera verläuft die Grenze längs der Mittellinie des Loverobaches bis zu dessen Ursprung, unter der Bergkette, die sich süd-südwestlich vom Pizzo Galleggione abtrennt, wie aus dem anliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 4)7ersichtlich ist: die Mittellinie ist auf dem Gelände mit den beiden neuen Grenzzeichen Nrn. 7 und 8 im obern Teil des Loverobaches festgesetzt worden.
Nachdem in folgende Dokumente Einsicht genommen worden ist: Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Festsetzung der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und der Lombardei vom 27. August 18638», Artikel 49; «Protokoll des Augenscheins und erläuternde Bemerkungen zu Artikel 4 der Übereinkunft vom 27. August 1863 betreffend die Grenze in Val di Lei, vom 22. August 186410»; «Protokoll über die Vermarkung einiger Abschnitte der Grenze zwischen dem schweizerischen Kanton Graubünden und der italienischen Provinz Sondrio, nach der Übereinkunft von Tirano (Piatta Mala) vom 27. August 1867»; wird vereinbart: dass die Grenze grundsätzlich entsprechend dem Protokoll vom 22. August 1864 verlaufen soll, und dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten sieben, acht, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen; wird sodann genehmigt die auf dem Gelände gezogene vereinbarte Grenze, wie sie mittels 26 Marksteinen (wovon 24 neuen) mit den Nummern 21 bis 46, und einem schweizerisch-italienischen trigonometrischen Punkt (Cimalmotta oder Piz Miez) festgesetzt wurde; und wird ferner vereinbart:
| * | Datum der Zusammenkunft der Kommission, die mit dem Steinsatz beauftragt war. Das Verbal wurde darauf in Lausanne am 24. Dezember 1867 und in Chur am 11. Januar 1868 von den schweizerischen Delegierten unterzeichnet; am 30. Januar 1868 von den italienischen Delegierten. |
|---|
Nachdem festgestellt worden ist, dass auf dem Baldiscio- oder Baniscio-Pass die Grenze entsprechend den Akten vom 7. Juli 1472 und 29. Juli 1653 verlaufen soll, wird die Vermarkung der Grenzlinie, so wie diese sich im einzelnen aus anliegende Plan im Massstab von 1:25000 (Beilage Nr. 6)12ergibt, gutgeheissen. Sie ist mittels fünf neuer Grenzsteine mit den Nummern 12 bis 16 bezeichnet worden. Zwischen diesen Grenzsteinen verläuft die Grenzlinie wie folgt:
In Anbetracht, das die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, acht, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen; abweichend von den Bestimmungen des Protokolls vom 20. August 1925 «betreffend Festsetzung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen den Grenzzeichen 21 L und 24», wird vereinbart, dass in diesem Abschnitt die Grenze entsprechend anliegendem Plan mit Massstab 1:10 000 (Beilage Nr. 7)13gezogen werden soll, d. h. dass zwischen den bereits bestehenden Grenzzeichen: Nr. 21 L (welches aus einem behauenen Stein und einer Inschrift auf Fels besteht) beidseitig dem Val di Gotta und Nr. 21 M, auf dem sich nordöstlich vom Cima della Crocetta abtrennenden Grat und den Grenzzeichen: Nrn. 21 M und 22, welch letzteres ebenfalls auf dem genannten Grat aufgerichtet ist, die Grenze geradlinig verläuft.
In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitt fünf, sieben, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen; abweichend von den Bestimmungen des Staatsvertrages von Varese, «Reglement und Beschreibung der Grenzen des Staates Mailand und der schweizerischen Landvogtei Mendrisio vom 22. Oktober 1755» sowie vom Protokoll vom 17. Oktober 1900 betreffend die Festsetzung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen dem östlichen Ufer des Luganersees und dem Grenzzeichen Nr. 58, wird vereinbart, dass die Grenze in diesem Abschnitt gemäss dem anliegenden Plan im Massstab 1:10 000 (Beilage Nr. 8)14gezogen werden soll, d. h. dass sie zwischen dem bereits bestehenden Grenzzeichen Nr. 26 E, nordöstlich von der Alp Sella, und Nr. 27, rechts des Breggaibaches, auf der Höhe des Friedhofes von Erbonne, geradlinig verläuft.
Unter Berücksichtigung des «Reglements und Beschreibung der Grenze des Staates Mailand und der schweizerischen Landvogtei Lugano» – erster Teil – (in Ausführung des Staatsvertrages von Varese) vom 21. Juli 1754 sowie der Vereinbarung vom 21. September 1678, auf welche das obige Reglement ausdrücklich Bezug nimmt, wird vereinbart, dass von Ponte Tresa, wo sich das Grenzzeichen Nr. 48 B befindet, bis zur Lavena-Enge die Grenzlinie längs der Mittellinie des Lavenasees verlaufen soll, wie sich aus dem beiliegenden Plan 1:25 000 (Beilage Nr. 9)15ergibt.
In Anbetracht des jetzigen Zustandes des Tresaflusses, bei dem es möglich ist, dass er das teilweise in Wasserhöhe befindliche dammlose echte Schweizer Ufer überschwemmt und damit die Grenzlinie längs des Flusses beständig bleibt und für die Grenzbeamten leicht erkenntlich sei, wird abweichend von der «Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien zur Festsetzung der Grenze zwischen dem Kanton Tessin und der Lombardei», vom 5. Oktober 186116, neunter Teil17, folgendes vereinbart:
In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, sieben, acht, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens, gesamthaft auf Grund gegeseitiger Zugeständnisse festzulegen; abweichend von den Bestimungen des Vertrages von Varese «Reglement und Beschreibung der Grenzen zwischen der schweizerischen Landvogtei Locarno und dem Staate Mailand vom 22. Juni 1754»; wird vereinbart, dass zwischen Grenzzeichen Nr. 14 (Monicello di Finardo) und Grenzzeichen Nr. 15 (Punta di Polà) die Grenze längs der Wasserscheide der sich von der Punta di Polà abtrennenden Kette, auf welcher die beiden genannten Grenzzeichen aufgerichtet sind, verläuft. Die neue Grenzlinie ergibt sich im einzelnen aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 11)19und wurde mittels zweier neuer Grenzzeichen Nr. 14 A und Nr. 14 B festgelegt.
Nachdem die Grenze am Griespass, welche gemäss den Protokollen vom 6. September 1920 und 31. August 1921 längs der Wasserscheide verlaufen soll, geprüft und dabei festgestellt worden ist, dass durch die Wasserscheide eine schwer zu erkennende und zu kontrollierende Grenze festgelegt wird, namentlich auf dem Griesgletscher (Ghiacciaio del Gries), wird vereinbart, die Grenze, zur Vermeidung der oben erwähnten Unzukömmlichkeiten mittel gegenseitiger Zugeständnisse, von der Wasserscheidelinie ausgehend, neu festzusetzen. Die neue Grenzlinie wurde mittels vier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1, 1 A, 2 und 3 festgelegt und ergibt sich im einzelnen aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 12)20.
In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitt fünf, sieben, acht, elf und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen; nachdem Protokoll vom 7. August 1906 der Kommission zur Festsetzung der Grenze am Diveriabach, dessen Inhalt mit dem Plan im Massstab 1:20 000, der dem Protokoll beiliegt, nicht übereinstimmt, Kenntnis genommen wurde, wird vereinbart:
Da die Grenze in diesem Abschnitt längs der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa verlaufen sollte und diese Grenzlinie durch die Klubhütte Observatorium Regina Margherita des italienischen Alpenklubs verläuft; in Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, sieben, acht, elf und dreizehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen: wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide längs der Klubhütte Observatorium zu verlassen, so dass diese sich vollständig auf italienischem Gebiet befinde. Die vereinbarte Grenzlinie wird mittels zweier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1 und 2 festgesetzt. Sie verläuft, wie sich aus anliegendem Plan im Massstab von 1:200 (Beilage Nr. 15)23ergibt, folgendermassen:
Nachdem festgestellt worden ist, dass die Grenze bei der Klubhütte Principe di Piemonte des italienischen Alpenvereins nördlich des Theodulpasses durch die Wasserscheide der penninischen Alpen gebildet wird, sie aber die genannte Klubhütte durchschneidet, wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide auf dieser kurzen Strecke zu verlassen, so dass die Klubhütte vollständig auf italienisches Gebiet zu liegen kommt, analog wie dies im ersten Abschnitt dieses Abkommens zugunsten der Schweiz vereinbart worden ist. Die so vereinbarte Grenze wird mittels vier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1 bis 4 festgelegt. Sie verläuft, wie sich aus beiliegendem Plan im Massstab von 1:400 (Beilage Nr. 16)24ergibt, folgendermassen: vom Grenzstein Nr. 1 südlich der Klubhütte, auf der Wasserscheide der Hauptkette der penninischen Alpen gelegen, verlässt die Grenzlinie in ihrem nördlichen Verlauf die Wasserscheide und erreicht geradlinig das Grenzzeichen Nr. 2, das auf dem südlichen Ende des Steingeländers aufgestellt ist, welches den Platz, auf dem die Hütte errichtet ist, östlich abgrenzt. Vom Grenzzeichen Nr. 2 verläuft die Grenze längs der Mittellinie dieses Steingeländers bis zu dessen nördlichem Ende, auf welchem Grenzzeichen Nr. 3 errichtet ist; sie erreicht sodann geradlinig das Grenzzeichen Nr. 4 nördlich der Hütte, auf der Wasserscheide der Hauptkette der penninischen Alpen.
Die erstellten offiziellen Grenzdokumente sind:
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Bern, den 24. Juli 1941.
| Pilet-Golaz | Tamaro |
|---|
Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 5. Dez. 1941 (AS 58 993) ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
[BS 11 83.SR 0.132.454.1 ] ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
[BS 11 74.SR 0.132.454.1 ] ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
[BS 11 74.SR 0.132.454.1 ] ↩
Gemeint ist der vierte Streitpunkt. ↩
[BS 11 80.SR 0.132.454.1 ] ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
[BS 11 87.SR 0.132.454.1 ] ↩
Gemeint ist der Neunte Anstand. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben. ↩
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.132.454.2",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041",
"documentDate": "1941-07-24",
"inForceSince": "1942-09-23"
},
"content": {
"number": "0.132.454.2",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.132.454.2",
"hash": "27e5bb51a6dccde8afd41fb58db24a5257ab55a5db61025c195bf0a0bb917d68",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.132.454.2",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:46.605Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-58-995_997_1041-19420923-de-xml-8.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041",
"documentDate": "1941-07-24",
"inForceSince": "1942-09-23",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-58-995_997_1041-19420923-de-xml-8.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 24 juillet 1941 entre la Confédération suisse et le Royaume d'Italie sur la détermination de la frontière italo-suisse entre le Run Do ou Cima Garibaldi et le mont Dolent",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-58-995_997_1041-19420923-fr-xml-8.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione del 24 luglio 1941 tra la Confederazione Svizzera e il Regno d'Italia per la determinazione del confine italo-svizzero nel tratto compreso fra Cima Garibaldi o Run Do ed il M. Dolent",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-58-995_997_1041-19420923-it-xml-8.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/58/995_997_1041/19420923/de/xml"
}
}