Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 07. April 2025 "mitgeteilt am" ReferenzZR2 24 6 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Karel Kohlik Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Thurnherr Stadtturmstrasse 17, 5401 Baden GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 12. Juli 2023, mitgeteilt am 2. Februar 2024 (Proz. Nr. 115-2021-24)
2 / 18 Sachverhalt A.a.Mit Werkvertrag vom 1./7. Juni 2018 bestellte A._____ bei der B._____ den Komplettumbau der Küche an der C., Wohnung I., in O.1._____ für ei- nen Werklohn von insgesamt CHF 51'851.00. Die Zahlung des Werklohnes wurde in drei Raten vereinbart: 50% der Vertragssumme waren bei Bestellung, 40% bei Anlieferung und Montagebeginn und 10% nach Fertigstellung und Abnahme zu leis- ten. A.b.A._____ leistete am 28. Juni 2018 eine Zahlung von CHF 26'000.00. Am 25. und 26. Juli 2018 fanden die Umbauarbeiten statt. In der Folge beanstandete A._____ diverse Punkte an den ausgeführten Arbeiten. Am 5. November 2018 stellte die B._____ die Schlussrechnung über den restlichen Werklohn in Höhe von CHF 25'851.00. Die Summe blieb unbezahlt. A.c.Auf Begehren der B._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt Maloja am 8. April 2020 den Zahlungsbefehl über den Betrag von CHF 25'851.00 aus und stellte diesen A._____ am 6. Mai 2020 zu. A._____ erhob dagegen am 7. Mai 2020 Rechtsvorschlag. B.Am 12. Januar 2021 leitete die B._____ gegen A._____ den Schlichtungs- versuch bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2021 nicht einigen, wor- aufhin die Schlichtungsbehörde der B._____ am 18. März 2021 die Klagebewilli- gung ausstellte. C.Am 16. Juni 2021 reichte die B._____ beim Regionalgericht Maloja Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 25'851.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Mai 2020 zu bezahlen. 2.Es sei der in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes der Re- gion Maloja erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und es sei der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. D.A._____ beantragte mit Klageantwort vom 22. September 2021 die Abwei- sung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B.. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2021 räumte das Regi- onalgericht der B. Frist ein, um sich zum Einwand der fehlenden Passivlegiti- mation zu äussern. Die B._____ machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom
3 / 18 6. Oktober 2021 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2021 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren vorerst auf die Frage der Passivle- gitimation. Mit Zwischenentscheid vom 9. November 2021 bejahte das Regionalge- richt die Passivlegitimation von A.. Dieser Zwischenentscheid blieb unange- fochten. F.In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt (Replik vom 7. März 2022; Duplik vom 11. Mai 2022). Die Parteien reichten weitere Eingaben zur Frage der Einhaltung der Frist für die Duplik ein (Eingaben vom 10. Juni 2022 und 20. Juni 2022). Am 18. Juli 2022 erliess das Regionalgericht eine Verfügung betreffend Berücksichtigung der Duplik. Weitere Eingaben folgten in Ausübung des allgemei- nen Replikrechts (Eingaben vom 22. September 2022, 4. Oktober 2022, 19. Okto- ber 2022, 24. Oktober 2022 und 3. November 2022). Am 30. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung statt. G.Mit Entscheid vom 12. Juli 2023, zunächst ohne schriftliche Begründung mit- geteilt am 13. Juli 2023, auf Gesuch von A. schriftlich begründet mitgeteilt am 2. Februar 2024, erkannte das Regionalgericht Maloja Folgendes: 1.Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von CHF 25'851.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020, zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 8. April 2020) wird im Umfang von CHF 25'851.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020, beseitigt. 3.Die Gerichtskosten von CHF 6'400.- (bestehend aus der Entscheidge- bühr von CHF 6'000.- inkl. der prozessleitenden Verfügung vom 18. Juli 2022 und dem Zwischenentscheid vom 9. November 2021 sowie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.-) werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleistetem Kostenvorschuss von CHF 3'000.- verrechnet, unter Ertei- lung des Regressrechts auf die Beklagte (inkl. Pauschale für das Schlichtungsverfahren). 4.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 21'563.80 (inkl. MwSt. und Spesen, exkl. Interessenwertzu- schlag), zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung] H.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 2. März 2024 Berufung beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte darin folgendes Rechtsbegehren:
4 / 18 1Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 12. Juli 2023 (Proz.-Nr. 115-2021-24) sei aufzuheben und die Klage der Klägerin und Beru- fungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen; 2Die Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 8. April 2020) sei gerichtlich aufzu- heben und das Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister zu lö- schen; 3Eventualiter: Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 12. Juli 2023 (Proz.-Nr. 115-2021-24) sei aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Nachholung der versäumten Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, in der Sache neu zu entscheiden, entsprechend den Vorgaben des Berufungsgerichts; 4Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin und Berufungsbeklagten. I.Mit Berufungsantwort vom 22. April 2024 beantragte die B._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit dar- auf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin. J.In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt (Replik vom 19. August 2024; Duplik vom 26. November 2024), wobei beide Parteien an ihren Rechtsbe- gehren festhielten. K.Der von der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. L.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsge- setz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsge- richts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Die Verfahrensnummer des vorliegenden Verfahrens hat dabei von ZK2 24 6 auf ZR2 24 6 geändert. M.Das Verfahren ist spruchreif.
5 / 18 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00, womit das für die Berufung geltende Streitwerterfordernis erfüllt ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die gerichtsinterne Zuständig- keit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV (BR 173.010). 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Berufungsklägerin am 5. Februar 2024 zugestellt (RG-act. IV/7). Mit Eingabe vom 2. März 2024 wurde die Frist eingehalten. Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (dazu sogleich E. 2) – einzutreten. 2.Streitgegenstand und Prozessverhalten der Berufungsklägerin 2.1.Die Berufungsbeklagte hat gegen die Berufungsklägerin den restlichen Wer- klohn in der Höhe von CHF 25'851.00, entsprechend der vereinbarten Gesamts- umme von CHF 51'851.00 abzüglich der geleisteten Zahlung von CHF 26'000.00, eingeklagt. Die Berufungsklägerin hat sich gegen die Zahlung dieses Restbetrags zum einen mit der Einwendung der fehlenden Passivlegitimation zur Wehr gesetzt. Zum anderen hat sie unter Verweis auf Mängel die Minderungseinrede erhoben. Die Vorinstanz hat beide Einwände verworfen und die Klage vollumfänglich gutge- heissen. Dabei ist sie zu Recht nicht von der Geltung der SIA-Norm 118 ausgegan- gen. Die Parteien hatten nämlich nicht behauptet, dass sie diese Norm in den Ver- trag übernommen hätten. Zwar erwähnte die Berufungsklägerin in der vorinstanzli- chen Duplik, dass in den Dokumenten mehrfach auf die SIA-Norm 118 Bezug ge- nommen werde. Inwiefern diese Norm zur Anwendung gelange, "wäre noch näher abzuklären und muss im Rahmen der Beweisabnahmen stattfinden" (RG-act. I/5 S. 32). Die Behauptung, die Parteien hätten die SIA-Norm 118 vereinbart, kann je- doch nicht vom Ausgang des Beweisverfahrens abhängig gemacht werden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu er- gänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (statt vieler BGE 144 III 67 E. 2.1). 2.2.Die Frage der Passivlegitimation war Gegenstand des Zwischenentscheids der Vorinstanz (RG-act. IV/3). Obwohl sich die Wohnung an der C._____ im Eigen- tum der D._____ befand und die Architektin F._____ von der G._____ nur mit dieser ein Vertragsverhältnis hatte, sah es die Vorinstanz in diesem Zwischenentscheid als erwiesen an, dass der Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und der Be-
6 / 18 rufungsbeklagten zustande gekommen sei, da diese Parteien auch auf der Auftrags- bestätigung aufgeführt gewesen seien. 2.2.1. Die Berufungsklägerin hat diesen Zwischenentscheid nicht angefochten, hält aber in der Berufung gegen den Endentscheid weiterhin daran fest, dass der Werk- vertrag nicht zwischen ihr und der Berufungsbeklagten, sondern zwischen der D._____ und der Berufungsbeklagten abgeschlossen worden sei. Unter Berück- sichtigung der eingeschätzten Prozesschancen habe sie darauf verzichtet, ein Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid einzulegen. Sofern man jedoch der vor- instanzlichen Würdigung folge, müsse davon ausgegangen werden, dass die Archi- tektin F._____ von der G._____ keine verbindlichen Rechtshandlungen in ihrem Auftrag habe vornehmen können, da sie unbestrittenermassen allein für die D._____ agiert habe und nur für diese habe handeln können. Dennoch habe die Vorinstanz pauschal alle Handlungen der G._____ direkt und unmittelbar ihr ange- rechnet, ohne das tatsächliche Verhältnis abzuklären. Die Vorinstanz hätte auf je- den Fall das konkrete Mandatsverhältnis prozessgenüglich mittels der zahlreich ge- stellten Editionsbegehren und einer Zeugenbefragung feststellen müssen (act. A.1 S. 4 ff.). 2.2.2. Soweit die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen in der Berufung den Zwischenentscheid der Vorinstanz über die Passivlegitimation in Zweifel ziehen will, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Erstinstanzliche Zwischenentscheide müssen selbständig angefochten werden; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 237 N. 10). Aus den Ausführungen der Berufungsklägerin wird im Übrigen nicht klar, auf welche "Handlungen" sie sich im Einzelnen bezieht und welche konkreten Schluss- folgerungen sie über die Passivlegitimation hinaus aus ihrer Rüge ableiten will. Sollte die Anrechenbarkeit einer vorgenommenen Handlung in einem konkreten Punkt strittig sein, wird an der betreffenden Stelle darauf einzugehen sein. Der pau- schale Vorwurf, die Vorinstanz hätte über das fragliche Vertretungsverhältnis be- stimmte Beweise abnehmen müssen, genügt den Begründungsanforderungen je- denfalls nicht. 2.3.Was die Minderungseinrede angeht, die die Berufungsklägerin erhoben hat, erweisen sich ihre Behauptungen als nicht schlüssig. 2.3.1. Zu den Rechtsbehelfen der Bestellerin bei Werkmängeln gehört das Recht, den Werklohn zu mindern, d.h. einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Werklohn zu machen (Art. 368 Abs. 2 OR). Mit der Minderungserklärung
7 / 18 wird der Werkvertrag inhaltlich geändert; die geschuldete Vergütung wird entspre- chend dem Minderwert des Werkes herabgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 4A_226/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.3). Die Beweislast für den Bestand und den Umfang des Minderungsrechts liegt beim Besteller (BGE 116 II 225 E. 3b). Das Minderungsrecht setzt unter anderem das Vorliegen eines Werkmangels voraus. Der Mangel des Werks und der Minderwert des Werks sind unabdingbar miteinan- der verknüpft (SCHWERY, in: Grünig/König [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationen- recht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Werkvertrag, Art. 363-379 OR, 2024, Art. 368 N. 177). Die Mängelhaftung ihrerseits setzt die Ablieferung des Werks vor- aus (vgl. Art. 367 OR). Erst mit der Werkablieferung beginnt die Gewährleistungs- phase, d.h. erst mit der Werkablieferung stehen dem Besteller die Mängelrechte nach Art. 368 OR offen (GRÜNIG, in: Grünig/König [Hrsg.], Berner Kommentar, Obli- gationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Werkvertrag, Art. 363-379 OR, 2024, Art. 367 N. 17 f.). 2.3.2. Die Berufungsklägerin macht Minderung geltend, bestreitet zugleich aber, dass das Werk fertiggestellt und abgeliefert worden wäre. Damit stellt sie explizit das Vorliegen einer tatbeständlichen Voraussetzung des Minderungsrechts in Ab- rede, obschon sie für diese Voraussetzung beweisbelastet ist, wenn sie die Minde- rungseinrede dem Vergütungsanspruch wirksam entgegenhalten will. Daraus folgt, dass das Minderungsrecht nicht schlüssig behauptet worden ist und somit von vorn- herein, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, verneint wer- den muss. Bereits aus diesem Grund kann der Minderungseinrede, auf die die Be- rufungsklägerin ihre Verteidigung gegen die Klage stützt, kein Erfolg beschieden sein und erweist sich der angefochtene Entscheid als im Ergebnis richtig. 2.3.3. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin in der Beru- fung geltend macht, die Berufungsbeklagte habe konkludent die Minderung akzep- tiert, indem sie sich geweigert habe, die zahlreichen Fehlleistungen der Montage in Ordnung zu bringen (act. A.1 Rz. 5.1). Die Berufungsklägerin erwähnt nicht, an wel- cher Stelle sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfah- ren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu, es sei denn, sie betreffen auf den ersten Blick etwas, was schon vor der Vor- instanz thematisiert wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 49 vom 1. Juli 2022 E. 1.3). Neue Behauptungen können im Berufungsver- fahren nur im engen Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vorbringen, obliegt es ihr, detail-
8 / 18 liert aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweis- mittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen (Urteil des Bundesge- richts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.4.1). Dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend erfüllt wären, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Ihre in der Berufung vorgetragene Behauptung, die Parteien hätten eine Min- derung vereinbart, kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Allein in der Wei- gerung der Unternehmerin, die von der Bestellerin verlangte Mängelbehebung aus- zuführen, kann im Übrigen nach Treu und Glauben keine Zustimmung zur Minde- rung erblickt werden. Folge der Weigerung zur Nachbesserung ist typischerweise, dass das ursprüngliche (auf Wandelung, Minderung und Nachbesserung gerichtete) Wahlrecht wiederauflebt (vgl. BGE 136 III 273 E. 2) und die Bestellerin erneut ein- seitig, ohne Zustimmung der Unternehmerin, Minderung (oder ein anderes Mängel- recht) nach Art. 368 OR wählen kann. 2.4.Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass bei der Minderung die Beweislast für die Höhe und Berechnung des Herabsetzungsbetrags beim Besteller liege. Als Betrag habe die Berufungsklä- gerin 50 % geltend gemacht, da diese bisher CHF 26'000.00 der vereinbarten Ver- gütung bezahlt habe. Wie die Berufungsklägerin auf diesen hohen Herabsetzungs- betrag komme, ergebe sich jedoch nicht aus deren Begründung (act. B.0 E. 6.10). 2.4.1. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Be- gründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Even- tualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4 = Pra 2017 Nr. 73; Urteile des Bundesge- richts 4A_352/2024 vom 22. August 2024 E. 1.3.1; 5A_524/2023 vom 14. Dezem- ber 2023 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 35 vom 17. März 2025 E. 4 f.). 2.4.2. Die Berufungsklägerin rügt in der Berufung, dass es dann, wenn alle Beweise durch die Vorinstanz korrekt abgenommen worden wären, eindeutig gewesen wäre, dass das Werk aufgrund der weitreichenden Unzulänglichkeiten und Mängel nie hätte abgenommen werden müssen und die gesamte Küche insofern als nicht er- satzfähig anzusehen sei. Entsprechend seien diverse Beweisanträge gestellt wor- den, denen die Vorinstanz zu Unrecht nicht stattgegeben habe (act. A.1 S. 42). Da- mit wiederholt die Berufungsklägerin lediglich das Vorbringen, dass das Werk auf-
9 / 18 grund der Mängel nicht als abgenommen qualifiziert werden könne (dazu unten E. 3). Auf die eigentliche Eventualbegründung geht die Berufungsklägerin hingegen nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, dass sie den Minderungsbetrag nicht substantiiert behauptet habe und diesbezüglich den Beweis schuldig geblieben sei, falsch ist. Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer Berufung somit nicht mit sämtlichen, den angefochtenen Entscheid selbständig tragenden Be- gründungen auseinandergesetzt, weshalb auf die Berufung insgesamt mangels hin- reichender Begründung nicht einzutreten ist. 2.4.3. Abgesehen von diesem formellen Aspekt ist festzuhalten, dass die Eventual- begründung der Vorinstanz inhaltlich überzeugt. Wie erwähnt (oben E. 2.3.1), liegt die Beweislast für den Bestand und den Umfang des Minderungsrechts beim Be- steller. Um dieser Beweislast nachzukommen, sind unter anderem der Wert des mangelhaften Werks, der Wert des Werks im mängelfrei gedachten Zustand, die effektive Differenz zwischen diesen beiden Werten und der damit zusammenhän- gende Umfang der Herabsetzung der Vergütung der Unternehmerin zu behaupten (SCHWERY, a.a.O., Art. 368 N. 593). Weder in der Klageantwort noch in der Duplik, die die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz eingereicht hat, finden sich nähere An- gaben zu den notwendigen Parametern der Minderung, insbesondere nicht bezo- gen auf die einzelnen Mängel, die die Berufungsklägerin geltend macht. Damit war es für die Berufungsbeklagte nicht möglich und zumutbar, den geltend gemachten Minderwert der Küche substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, dass sich einzelne Mängel objektiv in geringerem Ausmass auf den Wert der Küche auswirken als von der Berufungsklägerin angenommen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in der Eventualbegründung, wonach die Berufungsklägerin das Minderungsrecht nicht hinreichend substantiiert habe, ist dementsprechend korrekt. Auch aus diesem Grund erfolgte die Gutheissung der Klage zu Recht. 2.5.Demnach hat die Berufungsklägerin die Minderungseinrede nicht substanti- iert behauptet und die Berufung nicht hinreichend begründet. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich im Grunde genommen eine nähere Prüfung der von der Berufungsklägerin in der Berufung erhobenen Rügen. Die nachfolgenden Erwägungen (E. 3-5) verstehen sich daher lediglich als Eventualbegründung des Berufungsentscheids. 3.Abnahme des Werks
10 / 18 3.1.In Bezug auf die Abnahme des Werks führte die Vorinstanz aus, dass die Parteien gemäss Auftragsbestätigung die Ablieferung des Werks per "ca. Ende Juli 2018" vereinbart hätten. Auf dem vom Monteur unterschriebenen Stundenrapport sei entsprechend ausgeführt, dass die Küche am 25./26. Juli 2018 geliefert und montiert worden sei. Zudem habe die Architektin der Berufungsbeklagten mit E-Mail vom 14. August 2018 mitgeteilt, dass nach der Montage der Deckenleuchten der Kühlschrank nicht mehr geöffnet werden könne. In derselben E-Mail habe sie auch die Zahlungsauslösung der zweiten Akontorechnung in Aussicht gestellt. Diese bei- den Aussagen seien wohl kaum erfolgt, wenn die Küche zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert und montiert worden wäre. Weiter habe die Architektin mit E-Mail vom 17. August 2018 der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass die Küche am 16. August 2018 gereinigt worden und von der Berufungsklägerin und ihr begutachtet worden sei, was ebenfalls den Schluss auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Ablieferung und Montage der Küche zulasse. Im Anhang des E-Mails befänden sich zudem Fotos, auf denen die eingebaute Küche klarerweise erkennbar sei. Das Tref- fen vom 5. September 2018 sei zwecks Durchführung von allfälligen Garantie- oder Nachbesserungsarbeiten vereinbart worden und könne deshalb nicht als Abnahme- termin angesehen werden. Weiter habe die Berufungsklägerin selber ausgeführt, dass während der Montage Beanstandungen an den Werkleistungen durch die Ar- chitektin erfolgt seien, womit erwiesen sei, dass die Vertreterin der Berufungskläge- rin bei der Montage bzw. Ablieferung vom 25./26. Juli 2018 anwesend gewesen und für diese eine Ablieferung erkennbar gewesen sei. Die Berufungsklägerin bzw. die Architektin als Bauleitung habe somit ab dem 26. Juli 2018 Zugang zu der einge- bauten Küche gehabt und diese ab diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen können. Weiter sei festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in widersprüchlicher Weise vor- gebracht habe, dass die Mängel zu gross gewesen seien, um die Küche abzuneh- men. Die Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes setze allerdings nur dessen Voll- endung voraus, nicht aber dessen Mängelfreiheit. Indem die Berufungsklägerin Werkmängel geltend mache, sei ihr der Einwand der Nichtvollendung verwehrt. Viel- mehr hätte sie bei Annahme der Nichtvollendung des Werkes entweder auf Erfül- lung klagen oder über die Regeln des Schuldnerverzuges vorgehen müssen. Dies habe die durch eine Architektin vertretene Berufungsklägerin jedoch nicht getan (act. B.0 E. 5.5). 3.2.Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsermitt- lung sowie eine zu Unrecht unterlassene Beweisabnahme vor. Sowohl für sie als auch die Berufungsbeklagte sei stets klar gewesen, dass das Werk an so erhebli- chen Mängeln leide, dass es objektiv bzw. billigerweise nicht als abgenommen gel- ten könne. Eine Abnahme hätte anlässlich eines Treffens am 5. September 2018
11 / 18 erfolgen sollen. Allerdings sei es an diesem Treffen zu keiner Einigung gekommen, da die zum Teil sehr erheblichen Mängel und Falschmontagen von ihrer Seite als "unabnehmbar" taxiert worden seien. Auf den eingereichten Bildern sei erkennbar, dass die Küche viel zu weit in den Raum rage, weil die Küche hinten nicht bis an die Wand montiert worden sei. Allein dieses Merkmal stelle bereits eine Nicht-Fer- tigstellung und nicht einen blossen Mangel dar. Zudem seien teilweise auch falsche Teile geliefert worden, beispielsweise falsche Küchengeräte und ein Herd der fal- schen Marke, weshalb von einer Falschlieferung und nicht von Mängeln auszuge- hen sei. Es werde darüber hinaus bestritten, dass es sich um eine originale SieMa- tic-Küche handle, da die Küche betreffend Qualität nicht der Luxusmarke SieMatic entspreche. Dazu hätte ein unabhängiger Spezialist des Unternehmens SieMatic befragt werden müssen, was die Vorinstanz allerdings unterlasse habe. Nachdem die Wohnung veräussert worden sei, habe die neue Eigentümerin die mangelhafte Küche durch die H._____ zum grossen Teil herausreissen und sanieren lassen. Die Vorinstanz habe es allerdings ungerechtfertigterweise unterlassen, H._____ über den damaligen Zustand der Küche zu befragen. Auch F._____ von der G._____ sei nie angehört worden. Diese hätte bezeugen können, wie erheblich die Küchenin- stallation von der Norm, der Usanz und den Auftragsplänen abgewichen sei. Aus der Geltendmachung von Mängelrechten könne zudem nicht auf die Fertigstellung geschlossen werden. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass die Architektin eine Zahlung in Aussicht gestellt habe. Diese sei lediglich unter Vorbehalt der Zustim- mung durch die Berufungsklägerin erfolgt (act. A.1 S. 8 ff.). 3.3.Gemäss Art. 372 Abs. 1 OR hat der Besteller die Vergütung bei der Abliefe- rung des Werkes zu bezahlen. Ablieferung und Abnahme sind korrelative Begriffe. Die Ablieferung des Werks setzt dessen Vollendung bzw. Fertigstellung voraus. Die Mangelfreiheit des Werks bildet dagegen keine Voraussetzung für die Ablieferung bzw. Abnahme, egal von welcher Art die Mängel sind (BGE 129 III 738 E. 7.2; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 97 ff.). Bei Bauarbeiten auf Grund und Boden des Bestellers wird die körperliche Übertragung des Werks durch eine Mit- teilung ersetzt. Der Unternehmer liefert das vollendete Werk dadurch ab, dass er die Vollendung des Werks seinem Besteller ausdrücklich oder stillschweigend mit- teilt, indem er beispielsweise eine schriftliche Vollendungsanzeige erstattet, das Werk für den Besteller ersichtlich als vollendet und verfügbar hinstellt oder eine (Schluss-)Rechnung übermittelt, aus der sich implizit ergibt, dass er die gesamte geschuldete Leistung ausgeführt hat (GAUCH, a.a.O., Rz. 92 und 96). Die Abgren- zung zwischen unfertigem und mangelhaftem Werk kann zu Schwierigkeiten führen. Massgebend ist, ob der Unternehmer ein fertiges, gebrauchsfähiges Werk abgelie- fert hat und der Besteller erkennen konnte, dass die Arbeiten beendet sind und er
12 / 18 demzufolge gehalten ist, das Werk zu prüfen (ZINDEL/SCHOTT, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 367 N. 3 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 4A_51/2007 vom 11. September 2007 E. 4.5 und 4C.469/2004 vom 17. März 2005 E. 2.5). Der Werkmangel stellt dagegen eine Ab- weichung des Werks vom Vertrag dar und ist somit ein vertragswidriger Zustand des Werks, der darin besteht, dass dem Werk eine vertraglich geforderte Eigen- schaft fehlt oder es eine Eigenschaft aufweist, die es nach dem Vertrag nicht haben sollte (GAUCH, a.a.O., Rz. 1355 f.). Ein Werkmangel kann beispielsweise darin be- stehen, dass der Unternehmer zur Herstellung des Werks nicht die vereinbarten Materialien oder Markenprodukte verwendet. Liefert der Unternehmer dem Besteller hingegen ein völlig anderes Werk (aliud) als vereinbart ab, ist nicht von einem Man- gel, sondern von einer Falschlieferung auszugehen (z.B. Lieferung einer Zement- presse statt einer Hobelbank oder Bau einer Turnhalle statt einer Kirche; GAUCH, a.a.O., Rz. 1366 und 1443). 3.4.Die Berufungsklägerin bestreitet die Vollendung des Werks aufgrund "erheb- licher" Mängel und Falschlieferung. Die Mangelfreiheit des Werks bildet jedoch wie erwähnt keine Voraussetzung für die Ablieferung/Abnahme des Werks, auch wenn es sich um gravierende Mängel handeln sollte. In Bezug auf angebliche Falschlie- ferungen (Elektrogeräte und SieMatic-Bestandteile) ist zudem Folgendes festzuhal- ten: Entscheidend ist, ob die Berufungsbeklagte ein fertiges, gebrauchsfähiges Werk abgeliefert hat. Dass die Berufungsbeklagte eine Küche geliefert und montiert hat, ist unbestritten. Ebenso hat die Berufungsklägerin nie behauptet, dass die ge- lieferte Küche nicht gebrauchsfähig gewesen sei. Selbst wenn die eingebauten Teile nicht alle wie vereinbart von SieMatic stammen sollten und die Elektrogeräte vom Typ her nicht der Vereinbarung entsprechen würden, so hindert dies nicht die Voll- endung der Küche. Entscheidend ist, dass die Berufungsbeklagte eine (funktionie- rende) Küche abgeliefert hat. Da auch nicht bestritten wird, dass es sich bei der Lieferung um eine Küche handelt (und nicht etwa um ein Badezimmer), kann das gelieferte Werk auch nicht als aliud qualifiziert werden. Dass grundsätzlich von einer fertiggestellten Küche auszugehen ist, deckt sich darüber hinaus auch mit den ein- gereichten Fotoaufnahmen (RG-act. III/8). Somit hat die Berufungsbeklagte das vollendete Werk am 25./26. Juli 2018 abgeliefert. Die Prüfung erfolgte durch die Berufungsklägerin und ihre Architektin am 16. August 2018 (RG-act. III/6), wobei die Architektin eine Prüfung inklusive der Geltendmachung von Mängeln bereits während der Montage vorgenommen haben soll (act. A.1 S. 17; an anderer Stelle wird festgehalten, dass auch die Berufungsklägerin selber während der Erstellung und Montage anwesend gewesen sein soll [act. A.1 S. 40]). Ebenfalls am 16. August 2018 wurde die Küche, wie die Architektin der Berufungsbeklagten mit E-Mail vom
13 / 18 17. August 2018 mitteilte, gereinigt (RG-act. III/6). Mit diesem Verhalten erweckte die Berufungsklägerin den Eindruck, dass sie das Werk als abgeliefert betrachtet. Darauf muss sie sich behaften lassen. Bei dieser Sachlage erübrigte sich die Ab- nahme der von der Berufungsklägerin offerierten Beweise. Der Vorinstanz kann folglich kein Fehler vorgeworfen werden, wenn sie in diesem Zusammenhang auf die von der Berufungsklägerin verlangte Befragung der offerierten Zeugen und Er- stellung eines Gutachtens verzichtete. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.Rechtzeitigkeit der Mängelrügen 4.1.Von der Abnahme des Werks zu trennen ist dessen Mangelhaftigkeit. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Mängel Nr. 11 bis 20 fest, dass die Mängelrüge erstmals in der Klageantwort bzw. in der Duplik des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden und somit offensichtlich verspätet erfolgt sei. Die Mängel Nr. 1 bis 10 seien mit E-Mail vom 17. August 2018 gerügt worden, 22 Tage nach der Ablieferung des Werks. Das Bundesgericht habe bereits nach 14 Tagen eine verspätete Rüge angenommen, weshalb auch die Mängelrüge in Bezug auf die Mängel Nr. 1 bis 10 verspätet erfolgt sei. Die aufgeworfene Frage, ob seitens der Berufungsbeklagten ein stillschweigender Verzicht auf den Verspätungseinwand er- folgt sei, indem diese in der E-Mail vom 30. August 2018 an die Architektin der Be- rufungsklägerin Bezug auf die Mängelliste genommen und bei Mangel Nr. 1, 2, 5, 7 und 8 den Vermerk "Mangel wird behoben" hingeschrieben habe, verneinte die Vor- instanz. Ein stillschweigender Verzicht dürfe nur dann angenommen werden, wenn die Umstände eindeutig darauf schliessen liessen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Zusammengefasst gelte das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge als genehmigt, womit die Berufungsbeklagte von ihrer Haftpflicht befreit sei (act. B.0 E. 6.7). 4.2.Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise überhaupt von einer gültigen Werkabnahme ausgehe und einen fiktiven Zeitpunkt einer Ab- nahme annehme. Es sei an der Berufungsbeklagten zu beweisen, dass das Werk fertiggestellt worden sei. Trotzdem sei festzuhalten, dass sämtliche Mängelrügen nicht nur rechtzeitig, sondern gar prophylaktisch gegenüber den Montagearbeitern erfolgt seien. Die Vorinstanz stütze sich jedoch lediglich auf einen teilweisen Auszug des E-Mail-Verkehrs, ohne die notwendigen Beweise abgenommen zu haben, wie beispielsweise die entsprechende Edition der gesamten Kommunikation zwischen der Architektin der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten (act. A.1 S. 40 f.).
14 / 18 4.3.Gemäss Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werkes und sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffen- heit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen, anderenfalls gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 OR). Die Prüfungsfrist hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei dem Besteller min- destens der Zeitraum einzuräumen ist, der üblicherweise erforderlich ist, um das Werk sorgfältig zu prüfen. Nicht entscheidend für die Dauer der Prüfungsfrist sind rein persönliche Gründe. Die Abwesenheit des Bestellers bei der Ablieferung ist so- mit kein Grund für eine längere Prüfungsfrist, ausser der Besteller musste nicht mit diesem Ablieferungstermin rechnen (GRÜNIG, a.a.O., Art. 367 N. 127 f.). In den meisten Fällen dürfte eine Prüfungsfrist von sieben bis zehn Tagen angemessen sein (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 367 N. 20). 4.4.Wie unter E. 3 festgehalten, fand die Ablieferung bzw. Abnahme des vollen- deten Werks am 25./26. Juli 2018 statt. Der Einwand der Berufungsklägerin, wo- nach das Werk nicht fertiggestellt worden sei, ist dementsprechend unbegründet. Fraglich ist, ob die Berufungsklägerin allein durch das mehrfache Wiederholen, dass sie sämtliche Mängel rechtzeitig während der Montagearbeiten gerügt habe, ihre Begründungspflicht erfüllt. Die Frage kann offenbleiben, weil die Berufung in diesem Punkt auch in der Sache abzuweisen wäre. Denn die Abnahme des Werks erfolgte wie bereits erwähnt am 25./26. Juli 2018. Dass die Berufungsklägerin mit diesem Ablieferungstermin rechnen musste, ergibt sich daraus, dass bereits in der Auftrags- bestätigung vom 1./7. Juni 2018 "ca. Ende Juli 2018" als Liefertermin vereinbart wurde (RG-act. II/3) und offenbar sowohl die Berufungsklägerin als auch deren Ar- chitektin während der Montage anwesend waren (act. A.1 S. 40). Um die abgelie- ferte Küche sorgfältig zu prüfen, hätten wenige Tage ausgereicht. Die schriftliche Rüge per E-Mail erfolgte dagegen erst am 17. August 2018 und somit rund drei Wochen später, was die Vorinstanz zu Recht als verspätet ansah. 4.5.Zu klären bleibt noch, ob allenfalls eine rechtzeitige mündliche Mängelrüge stattgefunden hat bzw. ob die Vorinstanz darüber die offerierten Beweise hätte ab- nehmen müssen. Die Beweisabnahme setzt eine substantiierte Tatsachenbehaup- tung voraus. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist, wie bereits erwähnt (oben E. 2.1), dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermögli- chen. Fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweis- verfahrens ersetzen, denn das Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vor- bringen der Parteien zu ergänzen (statt vieler BGE 144 III 67 E. 2.1). Für eine sub- stantiierte Tatsachenbehauptung hätte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren darlegen müssen, welche Mängel zu welchem Zeitpunkt gerügt wurden
15 / 18 und welche Person die Mängelrügen erklärt hatte. Allgemeine Ausführungen, wo- nach Mängel "stets rechtzeitig und umfassend gerügt" worden seien oder sie ihre Rügeobliegenheit "regelmässig und sofort erfüllt" habe (RG-act. I/2 S. 9 und 18), genügen diesen Anforderungen nicht. Es kann von der Vorinstanz nicht verlangt werden, die schriftliche Kommunikation zwischen der Berufungsbeklagten und der Architektin der Berufungsklägerin zu edieren, um eventuell erfolgte Mängelrügen herauszusuchen. Dies käme einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Parteien, verfügbare Urkunden – welche als Be- weismittel dienen sollen – einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht zulässig, die gerichtliche Edition von Urkunden zu beantragen, falls deren Beschaffung und Einreichung der Partei selbst möglich ist (KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, 2012, Art. 221 N. 40). Da die beauftragte Architektin eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung trifft, hätten deren schriftliche Unterlagen bezüg- lich Kommunikation zur Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin selbst be- schafft werden können (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rüge betreffend rechtzeitiger Män- gelrüge erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 5.Substantiierung der Mängelrügen 5.1.Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die Berufungsklägerin ihrer Substantiie- rungspflicht in Bezug auf die angeblich festgestellten Mängel nicht rechtsgenüglich nachkomme. Insbesondere lege sie nicht dar, inwiefern die Werkleistungen der Be- rufungsbeklagten vom Werkvertrag abweichen würden (act. B.0 E. 6.8). 5.2.Nach Ansicht der Berufungsklägerin beurteilt sich die Frage der hinreichen- den Substantiierung nach der Gesamtheit der offerierten Beweisanträge und nicht aufgrund von selektiven Auszügen. Die Beweisabnahme sei in dieser Hinsicht zu wiederholen. Den Parteien sei stets klar gewesen, um welche Unzulänglichkeiten es sich bei den erwähnten Mängeln handle (act. A.1 S. 41). 5.3.Gemäss Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Die Mängelrüge muss sachgerecht substantiiert werden. Die Mängel sind nach Möglichkeit einzeln anzugeben und hinsichtlich Art, Umfang und gegebenenfalls Ort möglichst genau zu bezeichnen, sodass der Unter- nehmer abschätzen kann, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Besteller das Werk bemängelt (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 367 N. 18). Der Mangel muss jedoch nicht so detailliert umschrieben werden, wie es die Substantiierungs- grundsätze im Zivilprozessrecht verlangen (GRÜNIG, a.a.O., Art. 367 N. 204). Aus der E-Mail der Berufungsbeklagten vom 30. August 2018 (RG-act. III/6) geht er-
16 / 18 kennbar hervor, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Berufungsklägerin das Werk bemängelte. In dieser Hinsicht kann der Berufungsklägerin keine fehlende (sachgerechte) Substantiierung vorgeworfen werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die zivilprozessuale Substantiierungspflicht. Diese verlangt, dass die Par- teien die rechtserheblichen Tatsachen so umfassend und klar substantiieren, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Beruft sich die Berufungsklägerin auf die Mangelhaftigkeit des Werks, um daraus beispielsweise das Minderungsrecht geltend zu machen, hat sie substantiiert darzulegen, inwieweit das abgelieferte Werk vom vereinbarten (vertraglichen) Zustand abweicht. Bei den im vorinstanzli- chen Verfahren vorgebrachten Mängelrügen wird hingegen teilweise nicht einmal klar, ob es sich um Vertragsabweichungen oder um nachträgliche Bestellungsän- derungen handelt ("Tablar über Kühlschrank nach unten verschieben", "Geräte müssen aufeinander stehen und kein Tablar in der Front sichtbar sein" "keine Schubladen im Sockel"; RG-act. I/2 S. 9 f. Ziff. 3, 6 und 9). Auch im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des vertragswidrigen Zustands. Für eine Beweisabnahme reichen Angaben wie "von der Farbe nicht in Ordnung" nicht aus (RG-act. I/2 S. 10 Ziff. 7). Die Vorinstanz durfte somit auch aufgrund der mangeln- den Substantiierung der Mängelrügen auf eine Beweisabnahme verzichten und die Klage gutheissen. 6.Fazit Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin die Minderungseinrede nicht substan- tiiert behauptet und die diesbezügliche selbständige Eventualbegründung der Vor- instanz nicht angefochten. Abgesehen davon ist die Vorinstanz zu Recht von der Ablieferung bzw. Abnahme des Werks ausgegangen. Die geltend gemachten Män- gelrügen erweisen sich durch das verspätete Vorbringen und aufgrund mangelnder Substantiierung als unwirksam. Die angefochtene Gutheissung der Klage erweist sich als korrekt. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 7.Prozesskosten 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (vgl. Art. 106 ZPO). In Verfahren der zivilrechtlichen Berufung beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird angesichts der Sach- und Rechtsfragen, die zu beurteilen waren, und mit Blick auf die umfangrei- chen Rechtsschriften der Parteien eine Gebühr von CHF 8'000.00 erhoben. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens geht diese vollumfänglich zulasten der Be-
17 / 18 rufungsklägerin und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 aZPO). 7.2.Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Gemäss der eingereichten Honorarver- einbarung hat die Berufungsbeklagte mit ihren Rechtsvertretern einen Stundenan- satz von CHF 280.00 bzw. CHF 300.00 zuzüglich einer dreiprozentigen Spesen- pauschale vereinbart (act. G.2). Dieser ist auf den maximal üblichen Ansatz von CHF 270.00 zu kürzen (Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Da die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Stundenaufwand vom Obergericht zu schätzen (vgl. Art. 2 HV). Unter Berück- sichtigung, dass der Rechtsvertreter mit dem Prozessstoff bereits vertraut war, er- scheint eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000.00 inklusive Spesen ange- messen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich indessen. Die Beru- fungsbeklagte ist selber mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die Mehrwert- steuer, welche sie ihrem Rechtsvertreter zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer ei- genen Mehrwertsteuerschuld abziehen.
18 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 8'000.00 gehen zu- lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.A._____ hat der B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 6'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]