Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. Februar 2025 ReferenzZR1 24 183 / ZR1 24 184 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur sowie B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 23. Juli 2024, mitgeteilt am 26. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-50)
2 / 38 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2022, ist die Tochter von B. (nachfolgend: Kindsmutter) und A._____ (nachfolgend: Kindsvater). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Seit Mitte Juni 2023 leben die Eltern getrennt, wobei C._____ in der Obhut der Kindsmutter verblieben ist. B.Im zwischen den Eltern beim Regionalgericht Viamala hängigen Verfahren betreffend Regelung der Belange von C._____ reichte die Kindsmutter am 22. Februar 2024 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Anträgen ein: 1.Es sei die Obhut der gemeinsamen Tochter, C., geboren am _____ 2022, bei der Gesuchstellerin zu belassen. 2.Es sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht einzuräumen, wonach er C. jedes Wochenende von Samstag, 07:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, zu sich auf Besuch nimmt. Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, drei Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zu verbringen. Die Parteien seien zu verpflichten, die Ferienplanung frühzeitig, spätestens jedoch zwei Monate im Voraus miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien über die Betreuung während der Ferien nicht einigen, so sei der Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 3.Es sei der Gesuchsgegner rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts von C._____ angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 4.Es sei der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die exakte Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 hiervor erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau zu beziffern. 5.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 hiervor seien praxisgemäss zu indexieren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich MwSt., zu Lasten des Gesuchsgegners. C.Am 8. April 2024 reichte der Kindsvater seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.C., geboren am _____ 2022, sei unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. 2.Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C., geboren am _____ 2022, an zwei von drei Wochenenden, jeweils von Samstag, 07:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Besuche jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattzufinden haben.
3 / 38 3.Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, drei Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zu verbringen. Die Parteien seien zu verpflichten, die Ferienplanung frühzeitig, spätestens jedoch zwei Monate im Voraus miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien über die Betreuung während der Ferien nicht einigen, so sei der Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 4.Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, C._____ an den Feiertagen wie folgt zu betreuen:
4 / 38 und Betreuungsunterhalt CHF 1’388.00) ab dem 1. Juni 2023
5 / 38 3.Die Obhut über das Kind C._____ hat alleine B.. 4.A. ist berechtigt, die gemeinsame Tochter C., geboren am _____ 2022, an zwei von drei Wochenenden, jeweils von Samstag, 07:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Besuche jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattzufinden haben. 5.A. hat das Recht, drei Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zu verbringen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienplanung frühzeitig, spätestens jedoch zwei Monate im Voraus miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien über die Betreuung während der Ferien nicht einigen, so hat die Mutter in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht. 6.A._____ wird das Recht eingeräumt, mit C._____ die Hälfte der Feiertage zu verbringen. 7.Die Erziehungsgutschriften werden der Kindsmutter B._____ angerechnet (Art. 52f bis Abs. 2 AHVV). 8.1. Für die Zeit seit der Trennung, d.h. rückwirkend ab Juli 2023, wird A._____ verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am _____ 2022, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
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7 / 38 Zeitraum Unterhaltszahlungen (inkl. Kinderzulagen) im Umfang von CHF 5'022.00 noch offen sind. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag 1.Vorliegender Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. J.Mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2024 (ZK1 24 183) beantragte die Kindsmutter Folgendes: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers. K.Der Kindsvater reichte am 3. Januar 2025 seine Replik (ZK1 24 183 [ab
8 / 38 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. N.Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichte der Kindsvater eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend Kindesunterhalt vom 17. November 2024 ein und ersuchte das Kantonsgericht um deren Genehmigung, soweit diese in seine Zuständigkeit falle, sowie um Abschreibung der hängigen Verfahren gemäss der genannten Vereinbarung. O.Die Kindsmutter ersuchte mit Eingabe vom 25. November 2024 darum, von einer Genehmigung der durch den Kindsvater eingereichten Vereinbarung abzusehen. Sie habe sich angesichts des durch den Kindsvater ausgeübten Drucks gezwungen gesehen, die besagte Vereinbarung zu unterzeichnen, obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe sie ihre Unterschrift widerrufen. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters habe das Gericht trotz Kenntnis dieses Widerrufs über die vermeintliche Einigung der Parteien informiert. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht die Verfahren fortzuführen bzw. bei gegebener Spruchreife in der Sache zu entscheiden. P.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 beantragte der Kindsvater dem Kantonsgericht von Graubünden erneut, die eingereichte Vereinbarung zu prüfen und bei gegebenen Voraussetzungen in einem Entscheid zu genehmigen sowie die hängigen Verfahren gemäss Vereinbarung abzuschreiben. Die Vereinbarung vom 17. November 2024 erweise sich als rechtsgültig, weshalb sie nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" einzuhalten sei und der Widerruf der Kindsmutter unbeachtlich bleibe. Für den Fall, dass die Vereinbarung als ungültig erachtet werde, sei diese Erkenntnis im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Q.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden teilte dem Kindsvater mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 mit, dass ein Kind von einer Unterhaltsvereinbarung vor dessen gerichtlicher Genehmigung gestützt auf die anwendbaren Verfahrensbestimmungen jederzeit zurücktreten könne. Es bestehe daher kein Anlass, vorfrageweise über die Gültigkeit der Vereinbarung zu befinden; vielmehr seien das Massnahmeverfahren und die beiden Berufungsverfahren fortzusetzen. R.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden
9 / 38 mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per
10 / 38 Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 23. Juli 2024 wurde den Parteien am 26. September 2024 mitgeteilt und ging ihnen je am 27. September 2024 zu (RG-act. I.15). Die von ihnen dagegen je am 7. Oktober 2024 erhobenen Berufungen erfolgten somit fristgerecht und entsprechen überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. Auf die Berufungen ist demzufolge einzutreten. 1.3.Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufungen als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien mit Schreiben vom 15. Januar 2025 Frist angesetzt, um betreffend die Verfahren ZR1 24 183 und ZR1 24 184 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Innert Frist wurde kein Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung gestellt (vgl. act. D.20 [183]), weshalb das vorliegende Urteil in Einzelbesetzung ergeht. 1.4.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 310 ZPO N. 5 ff.). 1.5.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die
11 / 38 Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 296 ZPO N. 3 u. 5). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. in: Pra 2019 Nr. 88; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. 1.6.Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt im Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 16 u. 22). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.7.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die vorsorgliche Unterhaltspflicht des Kindsvaters während des Hauptverfahrens betreffend Obhut, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt vor dem Regionalgericht Viamala (Proz. Nr. 115-2024-3). Vorliegend nicht mehr bestritten ist die vorsorgliche Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchs- und Ferienrechts sowie der Anrechnung der Erziehungsgutschriften (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], Dispositiv-Ziff. 2-7). 2.Vorsorgliche Regelung des Kindesunterhalts 2.1.Art. 303 Abs. 1 ZPO legt fest, dass bei Rechtshängigkeit einer kindesrechtlichen Unterhaltsklage der Beklagte bei feststehendem Kindesverhältnis verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Die Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. MORET, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
12 / 38 Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 303 ZPO N. 18; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 15 f.). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 11; MORET, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 15). Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht nach Massgabe von Art. 276 ff. ZGB müssen glaubhaft sein (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Ferner muss glaubhaft sein, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dem Kind aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund; Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Verletzung oder Gefährdung des Anspruchs ist gegeben, wenn der Pflichtige den angemessenen Unterhaltsbeitrag von sich aus nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich bezahlt. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen, wenn das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist. Eine eigentliche Notlage wird nicht verlangt. Am erforderlichen Nachteil fehlt es höchstens dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum Unterhaltsschuldner in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (MORET, a.a.O., N 18 zu Art. 303 ZPO; SPYCHER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, Art. 303 ZPO N. 13; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 15). Die vorsorglichen Massnahmen gelten für die Dauer des Prozesses, frühestens von der Erhebung der Klage an und spätestens bis zur rechtskräftigen Erledigung. Wird das Begehren erst im Laufe des Prozesses eingereicht, kann in analoger Anwendung von Art. 279 ZGB eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches, gefordert werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105/107 vom 1. Oktober 2020 E. 4.1.1; MORET, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 23; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 24; SPYCHER, a.a.O., Art. 303 ZPO N. 20). Die vorsorglich gesprochenen Unterhaltsbeiträge sind definitiv und können nicht mehr rückwirkend durch das Urteil in der Hauptsache abgeändert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2.3). 2.2.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des Kindesunterhalts zutreffend dargelegt (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.1.1 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. 2.3.Wie den Parteien bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 11. Dezember 2024 (act. D.13 [183]) mitgeteilt worden ist, steht der Abschluss der Vereinbarung betreffend Kindesunterhaltsbeiträge vom 17. November 2024 einer gerichtlichen
13 / 38 Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht entgegen. So wird eine Vereinbarung über Kindesunterhaltsbeiträge (Art. 276 ff. ZGB) für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde respektive – wenn der Unterhaltsvertrag wie vorliegend in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird – durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 u. Abs. 3 ZGB). Diese einseitige Unverbindlichkeit hat zur Folge, dass das Kind bzw. die für dieses handelnde gesetzliche Vertretung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Genehmigung ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, in welchem Fall die Unterhaltsbeiträge ungeachtet der Vereinbarung gerichtlich festzusetzen sind (BGE 126 III 49 E. 3; PKG 2022 Nr. 10 E. 4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 3.5 m.w.H.; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 287 ZGB N. 2a). Vorliegend unterzeichneten die Parteien am 17. November 2024 eine Vereinbarung über den Unterhalt von C._____ (act. D.9.1 [183] = act. D.4.1 [184]). Unbestrittenermassen widerrief die als gesetzliche Vertreterin von C._____ handelnde Kindsmutter ihre Unterschrift mit E-Mail vom 25. November 2024 (vgl. act. A.3 [183/184], S. 1 f.; act. C.2 [183] = act. B.2 [184]) und mithin vor einer Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung durch das hiesige Gericht. Damit fällt – ungeachtet der Umstände der Vertragsunterzeichnung durch die Kindsmutter und damit verbunden der Frage nach der Gültigkeit ihrer Unterschrift (vgl. dazu act. A.3 [183/184]; act. D.12 [183] = act. D.7 [184]; vgl. ferner Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 119 vom 6. Mai 2022 E. 5.3 m.w.H.) – eine Genehmigung des Unterhaltsvertrags jedenfalls ausser Betracht. Folglich hat das Gericht nachfolgend die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge festzusetzen bzw. den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, ohne auf die Vereinbarung vom 17. November 2024 abzustellen. 3.Einkommen der Kindsmutter 3.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter ab Juli 2023 bis und mit September 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'653.00, ab Oktober 2023 bis und mit März 2024 ein solches von CHF 1'664.00 sowie ab April 2024 ein solches von CHF 1'675.00 an, jeweils basierend auf einem 40%-Pensum. Ab August 2024 berücksichtigte die Vorinstanz seitens der Kindsmutter ein monatliches Einkommen von CHF 1'256.00 für ein 30%-Pensum. Bezüglich Letzterem führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es der über 80-jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Grossmutter der Kindsmutter nicht zugemutet werden könne, deren zweijährige Tochter an einem ganzen Tag bzw. sogar an zwei
14 / 38 aufeinanderfolgenden ganzen Tagen zu betreuen. Auch von der Schwester der Kindsmutter könne angesichts deren eigener Niederkunft ab August 2024 nicht (mehr) erwartet werden, dass sie die Betreuung von C._____ übernehme. Da der Kindsvater die Tochter C._____ gemäss der geschlossenen Vereinbarung an zwei von drei Wochenenden betreue und die Kindsmutter jeweils am Samstag und Sonntag arbeitstätig sei, sei es für sie möglich, an diesen drei Wochenenden, mithin an sechs Tagen pro Monat, zu arbeiten, was ungefähr ein 30%-Pensum ergebe. Es erscheine daher angemessen, ab August 2024 von diesem reduzierten Pensum bzw. dem entsprechenden Nettoerwerbseinkommen auszugehen (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.3.2.1 f. u. 4.6). 3.2.Standpunkte der Parteien 3.2.1. Der Kindsvater rügt, dass die Vorinstanz der Kindsmutter zu Unrecht ab August 2024 ein Arbeitspensum von 30% (mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'256.00) anstatt ein solches von 40% angerechnet habe; sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet. Er bringt vor, dass die Vorinstanz vom bisher tatsächlich erzielten Einkommen der Kindsmutter hätte ausgehen müssen und nicht allein basierend auf einer Parteiaussage derselben ab August 2024 von einem geringeren Arbeitspensum und damit einem geringeren Nettoeinkommen hätte ausgehen dürfen. Bei einer allfälligen zukünftigen Pensumsreduktion hätte die Kindsmutter die Möglichkeit gehabt, eine Abänderung des Entscheides gestützt auf veränderte Verhältnisse zu verlangen. Sodann erscheine auch die Begründung der Kindsmutter für die beabsichtigte Pensumsreduktion nicht nachvollziehbar. Wenn die Schwester der Kindsmutter ein eigenes Kind bekomme, werde sie ohnehin zu Hause sein und könne dann auch gleich die Tochter C._____ (weiterhin) betreuen, worauf auch sein vereinbartes Besuchsrecht keinen Einfluss habe. Ferner habe die Kindsmutter ihr Pensum seit August 2024, entgegen ihren Behauptungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, keineswegs reduziert. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid zu korrigieren (act. A.1, III.I.10 ff. [183]). 3.2.2. Die Kindsmutter stellt sich auf den Standpunkt, dass es ihr vor dem Hintergrund, dass ihre Grossmutter gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Betreuung von C._____ längerfristig zu übernehmen, und ihre Schwester verständlicherweise nicht bereit sei, sich auch nach der Geburt ihres eigenen Kindes regelmässig um ein fremdes Kind zu kümmern, nicht zugemutet werden könne, weiterhin in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 16.80 Stunden pro Woche zu arbeiten. Da der Kindsvater indes keine angemessenen Unterhaltsbeiträge zu leisten bereit sei, sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, das
15 / 38 Pensum entsprechend zu reduzieren. Diese Situation führe letztlich zu einer Überbelastung, was mit Rücksicht auf das Kindeswohl kaum zu rechtfertigen sei. Die ihr zugestandene Pensumsreduktion von 40% auf rund 30% bzw. die damit einhergehende Lohnreduktion sei auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie aktuell ohnehin im überobligatorischen Bereich arbeite. Sodann würden ansonsten mittelfristig Fremdbetreuungskosten anfallen, für welche wiederum der Kindsvater aufzukommen hätte. Schliesslich müssten bei Unterhaltsberechnungen zwangsläufig ungewisse, in der Zukunft liegende Umstände mitberücksichtigt werden (act. A.2, II.B.1 [183]). 3.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der von der Unterhaltsrechnung betroffenen Personen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Eine voraussehbare künftige Entwicklung ist zu berücksichtigen, sofern sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird; eine bloss hypothetische Möglichkeit ihres Eintritts genügt nicht, um von einer anderen als der aktuellen tatsächlichen Leistungsfähigkeit auszugehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 21 12 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1.3; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt AG.2018.605 vom 18. September 2018 E. 2.6; GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 285 ZGB N. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N. 141). 3.3.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen und entgegen den Vorbringen des Kindsvaters ist die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nicht einzig gestützt auf die bisherigen bzw. aktuellen tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung der in absehbarer Zukunft eintretenden, sich mit hinreichender Sicherheit abzeichnenden Entwicklungen zu bestimmen. Eine Nichtberücksichtigung derselben unter Verweisung der Kindsmutter auf ein späteres Abänderungsverfahren erscheint nicht zuletzt aus prozessökonomischen Überlegungen als nicht angezeigt (vgl. betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils BGE 120 II 285 E. 4b). Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Kindsmutter – wonach sie mit Blick auf die vereinbarte Betreuungsregelung (Betreuung von C._____ durch den Kindsvater an zwei von drei Wochenenden) ab August 2024 nur noch in einem reduzierten Pensum arbeiten könne, zumal es ihrer Grossmutter altersbedingt nicht möglich sei, die tageweise Betreuung von C._____
16 / 38 längerfristig und regelmässig zu übernehmen, und ihre Schwester, welche ein eigenes Kind erwarte, ebenfalls nicht mehr für eine Betreuung zur Verfügung stehe – als glaubhaft zu bezeichnen. So kann in der Tat weder davon ausgegangen werden, dass die über 80-jährige Grossmutter der Kindsmutter die erst zweijährige C._____ während mindestens zweier ganzer Tage pro Monat betreut, noch, dass die Schwester der Kindsmutter diese Betreuung neben jener ihres neugeborenen Kindes übernimmt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, wie eine geeignete Betreuung von C._____ anderweitig sichergestellt werden könnte, zumal Kindertagesstätten am Wochenende geschlossen sind, wobei mit der Kindsmutter auch zu bedenken ist, dass eine Fremdbetreuung mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Da im vorliegenden Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt, ist das Abstellen der Vorinstanz auf die aufgrund der geschilderten Umstände glaubhaften Ausführungen der Kindsmutter nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist ausserdem anzumerken, dass die Vorinstanz der Kindsmutter nicht die von dieser geltend gemachte Reduktion ihres Arbeitspensums von 40% auf 25%, sondern – gestützt auf eigene, nachvollziehbare Berechnungen – lediglich eine solche auf 30% gewährte. An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Kindsmutter ändert im Übrigen auch nichts, dass sie anscheinend auch nach August 2024 noch an Wochenenden gearbeitet hat, an denen C._____ nicht durch den Kindsvater betreut wurde. So kann aus dem Umstand, dass die Kindsmutter ausnahmsweise eine Betreuung von C._____ durch Drittpersonen organisieren konnte, nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch längerfristig bzw. regelmässig möglich und zumutbar wäre. Zu beachten ist dabei auch, dass die Kindsmutter gemäss ihren glaubhaften Ausführungen ihr Pensum deshalb nicht umgehend reduzieren konnte, weil sie aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen seitens des Kindsvaters und angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auf einen zusätzlichen Verdienst angewiesen war. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ab August 2024 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens ein (reduziertes) Arbeitspensum der Kindsmutter von rund 30% und entsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'256.00 berücksichtigt hat. 4.Bedarf des Kindsvaters Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den Bedarf des Kindsvaters (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.1 u. 4.6) lediglich noch die Anrechnung von Leasingkosten für ein Privatfahrzeug strittig. 4.1.Vorinstanzlicher Entscheid
17 / 38 Die Vorinstanz rechnete dem Kindsvater monatliche Arbeitswegkosten von CHF 400.00 an, berücksichtigte hingegen die von ihm geltend gemachten Leasingkosten (Zins und Amortisation) für ein Privatfahrzeug in Höhe von CHF 490.20 nicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Privatfahrzeug des Kindsvaters zwar Kompetenzgut darstelle, dieser jedoch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und beruflichen Bedürfnisse ein zu teures und zu grosses Fahrzeug geleast habe, zumal er zur Bewältigung seines Arbeitsweges von D._____ nach E._____ durchschnittlich drei Mal pro Woche nicht auf ein Fahrzeug vom Typ bzw. in der Preisklasse des geleasten Fahrzeuges angewiesen sei. Mit dem angezahlten Betrag bzw. der ersten grossen Leasingrate von CHF 11'000.00 hätte er einen Occasions-Kleinwagen erwerben und somit die Leasingraten einsparen können. Folglich habe er die Kosten für das unnötige Leasing aus seinem Überschuss zu tragen (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.1 S. 23 f.). 4.2.Standpunkte der Parteien 4.2.1. Der Kindsvater rügt, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht keine Leasingkosten angerechnet habe und verlangt die Berücksichtigung von monatlichen Leasingraten in Höhe von CHF 300.00. Er führt aus, dass die Tatsache, dass er eine Anzahlung von CHF 11'000.00 habe leisten müssen, keinen Einfluss auf die Berücksichtigung der Leasingraten in seinem Bedarf habe. Er sei an den Leasingvertrag gebunden und könne nicht ohne hohe Kosten einfach aussteigen. Entsprechend seien die monatlichen Kosten für das Leasing zwingend in seinem Bedarf zu berücksichtigen, zumal im vorinstanzlichen Entscheid ein Überschuss festgestellt und verteilt worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er ein zu teures Fahrzeug geleast habe, sei nicht zu beanstanden. Entsprechend sei in seinem Bedarf ein Betrag von CHF 300.00, was den üblichen Leasingraten eines bedarfsgerechten Kleinwagens entspreche, zu berücksichtigen (act. A.1, III.II.15 ff. [183]). 4.2.2. Die Kindsmutter macht geltend, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb die hohen Leasingraten für ein angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse zu teures und zu grosses Fahrzeug im ohnehin bereits überhöhten Bedarf des Kindsvaters anzurechnen seien. Der Kindsvater habe es trotz Kenntnis der finanziellen Lage der Parteien mutwillig unterlassen, mit dem für das Leasing aufgebrachten ersten Anzahlungsbetrag in Höhe von CHF 11'000.00 einen (Occasions-)Kleinwagen zu kaufen, wodurch er die unnötigen Leasingraten hätte einsparen können. Dies gelte
18 / 38 umso mehr, als der Kindsvater als Berufschauffeur häufig auswärts übernachte und deshalb sein Fahrzeug nur wenige Male pro Woche für die Fahrt zum Arbeitsort benötige und es dort jeweils für mehrere Tage abstelle. Mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ bzw. zwecks Sicherstellung der für sie notwendigen Mittel (wozu auch ein minimaler Überschussanteil zähle) seien die überhöhten und unnötigen Leasingkosten des Kindsvaters richtigerweise nicht direkt in die Bedarfsberechnung einbezogen worden, sondern müssten aus dessen Überschuss bezahlt werden. Dies liege im Ermessen der Vorinstanz und sei auch unter dem Aspekt der zweistufigen Unterhaltsberechnung nicht zu beanstanden. Für den Fall einer Berücksichtigung von Leasingraten seien diese jedenfalls auf CHF 200.00 zu plafonieren, zumal dem Kindsvater bereits CHF 400.00 für Arbeitswegkosten angerechnet worden seien und für diese Position (einschliesslich Leasingraten) maximal ein Betrag von CHF 600.00 zu berücksichtigen sei (act. A.2, II.B.2 [183]). 4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.1. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BlSchK 2009, S. 193 ff., Ziff. II lit. d), auf die sich auch der Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des (vormaligen) Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 stützt (hierzu ebenfalls Ziff. II lit. d), sind bei einem Automobil mit Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Leasingraten für ein (bedarfsgerechtes) Fahrzeug mit Kompetenzcharakter im Grundnotbedarf anzurechnen, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handelt. Entsprechend sind die Leasingraten für ein solches Fahrzeug grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Im Fall von Leasing von zu teurem Kompetenzgut sind anstelle der tatsächlichen Raten die Leasingraten von bedarfsgerechtem Kompetenzgut einzusetzen (BGE 140 III 337 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1, 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2, 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2 ff. m.w.H.; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3). 4.3.2. Vorliegend steht gemäss den in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz fest, dass dem Privatfahrzeug des Kindsvaters
19 / 38 Kompetenzcharakter zukommt. Nicht beanstandet wurde sodann die Anrechnung einer monatlichen Pauschale für Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 400.00 durch die Vorinstanz. Was die Nichtberücksichtigung der durch den Kindsvater geltend gemachten Leasingraten in dessen Bedarf anbelangt, so erwog die Vorinstanz nach dem Gesagten namentlich, dass der Kindsvater mit dem angezahlten Betrag bzw. der ersten grossen Leasingrate von CHF 11'000.00 einen Occasions- Kleinwagen hätte erwerben können, weshalb sich das Leasing eines Fahrzeugs als unnötig erweise und keine entsprechenden Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Dem Kindsvater ist jedoch beizupflichten, wenn er vorbringt, dass die Leistung einer Anzahlung bzw. einer ersten grossen Leasingrate nicht massgebend dafür sein darf, ob die monatlichen Leasingraten für das geleaste Fahrzeug in seinem Bedarf berücksichtigt werden oder nicht. So ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten ein (kostengünstiges) Fahrzeug zu kaufen, anstatt ein solches zu leasen. Allfälligen zu hohen bzw. unverhältnismässigen monatlichen Leasingraten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts durch Reduktion auf einen angemessenen Betrag Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz und der Kindsmutter erscheinen die im vorinstanzlichen Verfahren durch den Kindsvater geltend gemachten Leasingkosten von monatlich CHF 490.20 angesichts der beruflichen Bedürfnisse des Kindsvaters, aber auch mit Blick auf sein Einkommen sowie die Berufskosten der Kindsmutter und den Gesamtbedarf aller Beteiligten, als nicht verhältnismässig bzw. überhöht (vgl. SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.120), wie denn auch der Kindsvater selbst im Berufungsverfahren implizit anerkennt. Sie sind folglich auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, wobei hierfür auf die Leasingkosten für einen kostengünstigen (gebrauchten) Kleinwagen abgestellt werden kann (vgl. hierzu Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 43/44 vom 16. September 2021 E. 5f/dd i.f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2018 227/267 vom 7. Mai 2019 E. 2.1.3). Konkret erscheint eine monatliche Leasingrate von CHF 200.00 als den beruflichen Bedürfnissen des Kindsvaters sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bei der Festlegung der Pauschale von CHF 400.00 für Arbeitswegkosten von einem (vollen) Kilometerpreis von CHF 0.70 ausgegangen wurde (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.1 S. 23), obschon in den Leasingzinsen bereits die ansonsten in der Pauschale enthaltenen Kosten für Amortisation und Wertminderung enthalten sind (vgl. RG-act. IV.20) und bei Verwendung eines geleasten Fahrzeugs deshalb grundsätzlich mit tieferen Kosten pro Fahrkilometer gerechnet werden könnte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2019.60 vom 6. November 2019 E. 6.4). Insgesamt belaufen sich die dem Kindsvater angerechneten Arbeitswegkosten (inklusive
20 / 38 Leasingraten) auf CHF 600.00, was rund 12% seines Einkommens bzw. rund 9% des Gesamtbedarfs entspricht. Damit erweisen sich die Mobilitätskosten des Kindsvaters auch insgesamt gerade noch als verhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch die erwähnten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie jene der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden – anders als namentlich die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich – eine eigentliche Obergrenze von CHF 600.00 für die anrechenbaren Gesamtkosten eines Automobils mit Kompetenzcharakter vorsehen, dieser Betrag aber dennoch einen Anhaltspunkt für die Bewertung der Verhältnismässigkeit von Mobilitätskosten bietet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 43/44 vom 16. September 2021 E. 5f/dd; SIX, a.a.O., Rz. 2.120). 5.Bedarf der Kindsmutter In Bezug auf den Bedarf der Kindsmutter (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.2 u. 4.6) sind im Berufungsverfahren noch die Höhe des zu berücksichtigenden Grundbetrags sowie die Anrechnung von Abzahlungsraten in Zusammenhang mit einem Fahrzeugleasing strittig. 5.1.Grundbetrag 5.1.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter bis Ende September 2023 (Phase 1) sowie ab April 2024 (Phasen 3 und 4) lediglich einen Grundbetrag von CHF 850.00 an. Sie verwies auf Ziffer I des Kreisschreibens des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 (vgl. sogleich E. 5.1.3) und führte aus, dass die Kindsmutter nicht bestreite, bis Ende September 2023 und seit Anfang April 2024 in einer Wohngemeinschaft mit engen Freunden respektive mit ihrer Schwester und deren Partner gelebt zu haben bzw. zu leben. Folglich sei für diese Zeit von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft auszugehen und der Kindsmutter deshalb die
21 / 38 Hälfte des Ehegattengrundbetrages anzurechnen (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.2 S. 26 f. u. E. 4.6). 5.1.2. Standpunkte der Parteien Die Kindsmutter rügt, dass es willkürlich erscheine, ihr für den Zeitraum von Juli bis September 2023 und seit April 2024 lediglich einen Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Eine Herabsetzung auf (maximal) die Hälfte des Ehegattengrundbetrages sei gemäss der von der Vorinstanz zitierten Richtlinie einzig in Konkubinatsverhältnissen mit kinderlosen Wohn-/Lebensgemeinschaften angezeigt. Sie und ihre Tochter hätten indes zu keinem Zeitpunkt in derartigen konkubinatsähnlichen Verhältnissen gelebt. Unter Berücksichtigung der Literatur und Rechtsprechung sei ihr Grundbetrag für sämtliche Phasen auf CHF 1'350.00 festzulegen (act. A.1, II.B.2 [184]). Der Kindsvater bestreitet die Ausführungen der Kindsmutter und lässt ausführen, dass die Vorinstanz ihr für die fraglichen Zeiträume zu Recht den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 angerechnet habe. Dies entspreche der gängigen Praxis und sei vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als dass es sich je um Wohngemeinschaften mit insgesamt drei erwachsenen Personen gehandelt habe, weshalb die Kostenvorteile noch höher ausgefallen seien. Massgebend für die Berücksichtigung eines reduzierten Grundbetrages sei, dass eine Person von Kostenvorteilen zufolge einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft profitiere. Sodann handle es sich bei der Frage, welcher Grundbetrag im Bedarf der Kindsmutter einzusetzen sei, um eine Ermessensfrage. Die Kindsmutter vermöge keine Willkür aufzuzeigen bzw. keinen hinreichenden Anlass vorzubringen, welcher ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz in die vorinstanzliche Ermessensausübung rechtfertigen würde (act. A.2, III.5 ff. [184]). 5.1.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Nach den gemäss höchstrichterlicher Praxis anzuwendenden, vorstehend zitierten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (BlSchK 2009, S. 193 ff., Ziff. I), auf die sich auch die ebenfalls bereits erwähnten Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 stützen (hierzu ebenfalls Ziff. I), gilt der hälftige Ehegattengrundbetrag in der Regel für eine verheiratete, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebende Person. Verfügen Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Person
22 / 38 ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.5, 130 III 765 E. 2.3 f.). Mit der kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft, welche unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Anrechnung (mindestens) des hälftigen Ehegattengrundbetrags führt, ist hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien hervor, in denen explizit von kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaften zwischen Partnern die Rede ist. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist, zumal nur dann anzunehmen ist, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und es deshalb gerechtfertigt ist, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Entsprechend führt beispielsweise die Wohngemeinschaft mit erwachsenen Kindern oder anderen Familienmitgliedern nicht zur Reduktion des Grundbetrags bzw. nicht zur Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrags (BGE 132 III 483 E. 4.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 37/ZK1 20 50 vom 18. Juli 2022 E. 2.8.2, ZK1 21 58 vom 23. August 2021 E. 4.3; vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis – Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich 2023, Rz. 940). Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist der Kindsmutter in sämtlichen Unterhaltsphasen der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Person in Höhe von CHF 1'350.00 anzurechnen. Die Wohngemeinschaft mit (engen) Freunden respektive mit der Schwester und deren Ehemann ist nicht gleichzusetzen mit einem Konkubinat bzw. einer partnerschaftlichen Hausgemeinschaft. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin in Bezug auf diesen Punkt zu korrigieren. 5.2.Abzahlungsraten Leasing 5.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berücksichtigte die durch die Kindsmutter geltend gemachten Abzahlungsraten in der Höhe von monatlich CHF 825.40 (unter Berücksichtigung einer hypothetischen Abzahlungsdauer von 12 Monaten) in Zusammenhang mit dem Leasing eines Fahrzeuges (Leasingraten für die Monate August und September 2023 sowie Restzahlung aufgrund vorzeitiger Rückgabe und Schäden am Fahrzeug) nicht in deren Bedarf. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug unbestrittenermassen kein Kompetenzgut der Kindsmutter
23 / 38 darstelle und die von ihr geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht als Arbeitswegkosten, sondern allenfalls als Schuldabzahlung in ihrem Bedarf berücksichtigt werden könnten. Es sei jedoch nicht dargelegt worden, dass der frühere Leasingvertrag der Kindsmutter, welcher durch den fraglichen Leasingvertrag vom 7. Juni 2022 abgelöst worden sei, eine für den gemeinsamen Lebensunterhalt eingegangene Schuld darstelle. Folglich könne auch die Ablösung durch den neuen Leasingvertrag keine anrechenbare Schuld begründen. Sodann sei weder behauptet noch belegt, dass das geleaste Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages Kompetenzcharakter hinsichtlich des Arbeitsweges des Kindsvaters gehabt habe. Im Ergebnis könnten die durch die Kindsmutter bezahlten Leasingraten für die Monate August und September 2023 in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Was die Restzahlung anbelange, so sei diese ohnehin bereits beglichen worden, wobei der geleistete Vorschuss durch die Grossmutter nicht belegt sei (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.2 S. 30 f.). 5.2.2. Die Kindsmutter rügt die Nichtberücksichtigung von hypothetischen Abzahlungsraten in ihrem Bedarf. Sie macht geltend, dass das vormals geleaste Fahrzeug ausschliesslich für den Arbeitsweg des Kindsvaters und damit letztlich für den gemeinsamen Lebensunterhalt angeschafft worden sei. Der Kindsvater habe seit dem Frühjahr 2022 bis Ende Juli 2023 alleine über das streitgegenständliche Leasingfahrzeug verfügt (und auch die entsprechenden Leasingraten bezahlt), welches er für die Zurücklegung seines Arbeitswegs benötigt habe und welchem mithin Kompetenzqualität zugekommen sei; sie selbst habe das Fahrzeug nicht verwendet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der frühere, abgelöste Leasing- bzw. Kreditvertrag – welcher zudem auch eine Phase mitumfasse, in der die Parteien noch nicht liiert gewesen seien – von Relevanz sein sollte. Entsprechend seien die ausgewiesene Restzahlung für die durch den Kindsvater verursachten Schäden und die vorzeitige Rückgabe, welche sie lediglich aufgrund eines Vorschusses ihrer Grossmutter habe bezahlen können, sowie die beiden letzten, durch sie bezahlten Leasingraten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Um keine zusätzliche Phase ausweisen zu müssen, sei mit 13 monatlichen hypothetischen Raten in Höhe von CHF 761.90 ab Juli 2023 zu rechnen (act. A.1, II.B.3 [184]). Der Kindsvater bestreitet die Ausführungen der Kindsmutter und macht geltend, dass er ihr das Fahrzeug auf ihre Aufforderung hin übergeben habe und allfällige Schäden nicht durch ihn verursacht worden seien. Bei den Ausführungen der Kindsmutter betreffend Anschaffung und Verwendung des geleasten Fahrzeugs für
24 / 38 seinen Arbeitsweg und dem in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel handle es sich um unzulässige Noven. Ohnehin aber seien die Ausführungen nicht zutreffend. Das Fahrzeug sei nicht zur Bewältigung seines Arbeitsweges angeschafft worden; hätte er hierfür ein Fahrzeug benötigt, so hätte er dieses selber, in eigenem Namen, geleast und nicht durch die Kindsmutter leasen lassen. Weiter seien die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Relevanz des durch den Vertrag vom 7. Juni 2022 abgelösten, zuvor bestehenden Leasingvertrages durchwegs zutreffend. Mit dem genannten Vertrag sei lediglich das bestehende Leasing abgelöst und ein neues Fahrzeug mit ähnlich hohen Leasingraten geleast worden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Parteien damals teilweise noch nicht liiert gewesen seien, zeigten, dass die Kindsmutter das Fahrzeug für ihre eigenen Bedürfnisse geleast und den entsprechenden Vertrag eben gerade nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt abgeschlossen habe (act. A.2, III.11 ff. [184]). 5.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und auch nicht bestritten wird, können die von der Kindsmutter geltend gemachten Kosten in Zusammenhang mit dem Leasing eines Fahrzeugs nicht als zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten für ein Kompetenzgut bzw. als Arbeitswegkosten im weiteren Sinne in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. Fraglich ist hingegen noch, ob der Kindsmutter Abzahlungsraten für entsprechende Schulden anzurechnen sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eherechtlichen Angelegenheiten gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Gegebenenfalls sind sie nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7, je m.w.H.). Dasselbe muss vorliegend für die nicht verheirateten Eltern gelten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 137 vom 5. September 2023 E. 8.3.2 i.f.; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5e/cc). Die Kindsmutter verlangt die Berücksichtigung von hypothetischen monatlichen Abzahlungsraten für einen Gesamtbetrag von CHF 9'904.70, zusammengesetzt aus einem Restbetrag aus dem Leasingverhältnis in Höhe von CHF 8'577.30 und zwei Leasingraten à je CHF 663.70. Die Leistung der
25 / 38 Leasingraten für die Monate August und September 2023 durch die Kindsmutter ist zwar nicht belegt, erscheint aber namentlich angesichts der (als solche unbestrittenen) Übergabe des Fahrzeugs durch den Kindsvater an die Kindsmutter im Juli 2023 sowie der Auflösung des Leasingvertrags am 7. September 2023 (vgl. RG-act. III.7 f.) als glaubhaft. Mit der Vorinstanz können die Leasingraten jedoch nicht im Bedarf der Kindsmutter berücksichtigt werden, zumal diese nicht glaubhaft zu machen vermag, dass es sich bei der Leasingschuld um eine für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommene Schuld handelte. Zwar wurde der fragliche Leasingvertrag am 7. Juni 2022 und mithin während der Beziehung der Parteien (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.2 S. 32) abgeschlossen. Dem – alleine auf die Kindsmutter lautenden – Vertrag (RG-act. III.7) lässt sich jedoch entnehmen, dass mit diesem ein zuvor bestehender Leasingvertrag der Kindsmutter mit ähnlich hohen Leasingraten abgelöst wurde. Dieser Umstand ist mit der Vorinstanz als Indiz dafür zu werten, dass die Kindsmutter das Fahrzeug in erster Linie für ihren eigenen Gebrauch geleast hat. Zwar spricht die Tatsache, dass der Kindsvater am 12. August 2023, mithin kurz nach der Trennung der Parteien sowie nach der Übergabe des Leasingfahrzeugs der Kindsmutter an diese, seinerseits einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug unterzeichnet hat (RG-act. IV.20), dafür, dass er das durch die Kindsmutter geleaste Fahrzeug zuvor in der Tat ebenfalls (zur Bewältigung seines Arbeitsweges) verwendet hat. Hingegen ist damit nicht ausreichend dargelegt, dass der Abschluss des Leasingvertrags durch die Kindsmutter zum Zweck einer gemeinsamen Verwendung des Fahrzeugs durch beide Parteien bzw. gar einer alleinigen Benutzung durch den Kindsvater erfolgte. In Bezug auf den durch die Kindsmutter bezahlten Restbetrag aus dem (vorzeitig aufgelösten) Leasingverhältnis (vgl. RG- act. III.8) kann zunächst auf die soeben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kindsmutter zwar vorbringt, dass sie diese Zahlung nur dank eines Vorschusses ihrer Grossmutter habe leisten können, jedoch keine entsprechende (Rückzahlungs-)Schuld nachgewiesen ist und die Kindsmutter auch nicht behauptet geschweige denn glaubhaft macht, dass sie regelmässige Abzahlungen an ihre Grossmutter leisten würde. Da gemäss den eingangs gemachten Ausführungen die tatsächliche Leistung von Abzahlungen jedoch eine Voraussetzung für deren Anrechnung im Bedarf bildet, fällt eine solche vorliegend ausser Betracht. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass die Berücksichtigung einer angemessenen Schuldentilgung im Bedarf entsprechend gute finanzielle Verhältnisse voraussetzt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2), welche hier nicht gegeben
26 / 38 sind. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht keine (hypothetischen) Abzahlungsraten im Bedarf der Kindsmutter berücksichtigt. 6.Unterhaltsberechnung 6.1.Notwendige Anpassungen 6.1.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in Bezug auf den Bedarf der Parteien anzupassen. Namentlich ist bei der Kindsmutter in sämtlichen Phasen ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu berücksichtigen, während dem Kindsvater ein Betrag von CHF 200.00 für Leasingraten anzurechnen ist. Hinsichtlich des Einkommens der Parteien ergeben sich hingegen keine Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid. 6.1.2. Da bei der Kindsmutter neu in sämtlichen Phasen derselbe Grundbetrag einzusetzen ist, ist auch die vorinstanzliche Phasenbildung (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.5) anzupassen. Die Phase 1 dauert neu vom 1. Juli 2023 – der Beginn der Unterhaltspflicht blieb im Berufungsverfahren unbestritten – bis und mit 31. Dezember 2023. Die Phase 2, in welcher insbesondere ein leicht höheres Einkommen der Kindsmutter sowie geänderte Wohnkosten und KVG-Prämien aller beteiligten Personen berücksichtigt werden, dauert vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2024; die Änderung betreffend die Wohnkosten trat seitens des Kindsvaters bereits per 1. Dezember 2023 und seitens der Kindsmutter erst per 1. April 2024 ein, aus Praktikabilitätsgründen wurde jedoch auf die Bildung weiterer Phasen verzichtet. Am 1. August 2024 beginnt schliesslich die Phase 3, in welcher der Kindsmutter aufgrund der ihr zugestandenen Pensumsreduktion ein tieferes Einkommen anzurechnen ist. 6.1.3. Auch wenn bei Steuerberechnungen im Unterhaltsrecht immer gewisse Pauschalisierungen und Schätzungen vorgenommen werden und vom Gericht keine exakte Berechnung der Steuerlast verlangt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 91 vom 13. Mai 2024 E. 4.3.3.3), hat vorliegend eine Anpassung der Steuerberechnung an die geänderten Unterhaltsbeiträge (vgl. sogleich E. 6.2 ff.) zu erfolgen. Bei der Kindsmutter ist auch unter Berücksichtigung der neu zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge weiterhin nicht davon auszugehen, dass Steuern anfallen werden (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.2 S. 32), womit bei ihr und folglich auch bei C._____ im Bedarf keine solchen zu berücksichtigen sind. Beim Kindsvater ergibt sich – unter Zugrundelegung des ihm angerechneten Einkommens, der Unterhaltsbeiträge
27 / 38 gemäss vorliegendem Entscheid (vgl. sogleich E. 6.2 ff.), der weiteren Abzüge von total rund CHF 13'000.00 (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.4.1 S. 26) sowie eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 – unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkomm ens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 8. Dezember 2024], Steuertarif der Gemeinde D._____, Alleinstehendentarif, keine/andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) in allen Phasen eine im Vergleich zur Vorinstanz leicht tiefere Steuerlast, welche sich je den untenstehenden Unterhaltstabellen entnehmen lässt.
28 / 38 6.2.Phase 1: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 VaterC._____ (geb. _____ 2022) MutterTotal Grundbedarf Grundbetrag1'2004001'3502'950 Mietkosten 1'5505002'050 Nebenkosten50225275 Wohnkostenanteil C.242-2420 Krankenkasse KVG21784296597 Krankenasse VVG4512562 ./. Prämienverbilligung-59-242-301 Kommunikation255075 Versicherungen435093 Arbeitswegkosten40030430 Leasingrate200200 auswärtige Verpflegung7070 Steuern285285 Total4'0156792'0926'786 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 5'0671'653 Kinderzulagen230 Total5'0672301'6536'950 Überschuss / Manko1'052-449-439164 Überschussanteil (Verteilung nach Köpfen) 10955 Barunterhalt C. (inkl. Überschuss) 504 Betreuungsunterhalt439 Total Unterhalt943 In der Phase 1 ergibt sich zunächst ein Barunterhalt (exklusive Überschussanteil) von C._____ in Höhe von rund CHF 450.00. Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf rund CHF 440.00. Der in dieser Phase verbleibende Überschuss in Höhe von CHF 164.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen bzw. im Verhältnis von zwei Dritteln (Kindsvater) zu einem Drittel (C.) zu verteilen. Damit ergibt sich ein Barunterhalt von C. (inklusive Überschussanteil) von rund CHF 505.00. In Phase 1 hat der Kindsvater mithin monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund CHF 945.00 (CHF 505.00 Barunterhalt und CHF 440.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten.
29 / 38 6.3.Phase 2: 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 VaterC._____ (geb. _____ 2022) MutterTotal Grundbedarf Grundbetrag1'2004001'3502'950 Mietkosten1'5005252'025 Nebenkosten50225275 Wohnkostenanteil C.250-2500 Krankenkasse KVG25291318661 Krankenasse VVG4515565 ./. Prämienverbilligung-44-181-225 Kommunikation255075 Versicherungen435093 Arbeitswegkosten40030430 Leasingrate200200 auswärtige Verpflegung7070 Steuern240240 Total3'9557122'1926'859 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 5'0701'675 Kinderzulagen230 Total5'0702301'6756'975 Überschuss / Manko1'115-482-517116 Überschussanteil (Verteilung nach Köpfen) 7739 Barunterhalt C. (inkl. Überschuss) 521 Betreuungsunterhalt517 Total Unterhalt1'038 In Phase 2 ergibt sich ein Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von C._____ in Höhe von rund CHF 520.00. Der geschuldete Betreuungsunterhalt beträgt rund CHF 515.00. Damit resultieren für die Phase 2 monatliche Unterhaltsbeiträge von rund CHF 1'035.00.
30 / 38 6.4.Phase 3: ab. 1. August 2024 VaterC._____ (geb. _____ 2022) MutterTotal Grundbedarf Grundbetrag1'2004001'3502'950 Mietkosten 1'5005252'025 Nebenkosten50225275 Wohnkostenanteil C._____250-2500 Krankenkasse KVG25291318661 Krankenasse VVG0000 ./. Prämienverbilligung-44-181-225 Kommunikation000 Versicherungen000 Arbeitswegkosten40030430 Leasingrate200200 auswärtige Verpflegung7070 Steuern170170 Total3'7726972'0876'556 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 5'0701'256 Kinderzulagen230 Total5'0702301'2566'556 Überschuss / Manko1'298-467-8310 Barunterhalt C._____467 Betreuungsunterhalt831 Total Unterhalt1'298 In Phase 3 reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um das (gesamte) familienrechtliche Existenzminimum (Bar- und Betreuungsunterhalt) der Beteiligten zu decken, da infolge der Pensumsreduktion seitens der Kindsmutter nur noch finanzielle Mittel von monatlich CHF 6'556.00 zur Verfügung stehen. Es liegt eine sogenannte Mangellage, aufgrund der vollständigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch kein Mankofall vor. Entsprechend sind jene Positionen, welche über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen, in im Vergleich zu ihrer Hinzurechnung umgekehrter Reihenfolge schrittweise zu kürzen, bis der Minusbetrag verschwindet und der Gesamtüberschuss Null beträgt, wobei die Kürzungen gleichmässig auf die Familienmitglieder zu verteilen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2023 110 vom 18. Oktober 2023 E. 15.3; AEBI- MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, S. 14). Folglich sind vorliegend zunächst die (nur in gehobeneren Verhältnissen anrechenbaren) Prämien der Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung (VVG-Prämien) aller Beteiligten, welche sich ab Januar 2024
31 / 38 auf insgesamt CHF 65.00 belaufen, zu streichen. Als nächstes sind die Positionen Kommunikation (insgesamt CHF 75.00) und Versicherungen (insgesamt CHF 93.00) zu kürzen (vgl. zu den entsprechenden Beträgen E. 6.3). Nach Vornahme dieser Kürzungen von insgesamt CHF 233.00 entspricht der anrechenbare Bedarf der Beteiligten exakt den verfügbaren finanziellen Mitteln, womit keine weiteren Kürzungen erforderlich sind. Im Ergebnis resultieren monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund CHF 1'295.00 (Barunterhalt von rund CHF 465.00 und Betreuungsunterhalt von rund CHF 830.00). 6.5.Die durch den Kindsvater seit dem 1. Juli 2023 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Es ist unbestritten, dass der Kindsvater seit Juli 2023 bis und mit Juni 2024 Unterhaltszahlungen (inklusive Kinderzulagen) von insgesamt CHF 7'200.00 geleistet hat (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], E. 4.6 S. 38 u. Dispositiv-Ziff. 8.1; act. A.1, III.III.22). Insgesamt sind für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis und mit 30. Juni 2024 Unterhaltszahlungen (inklusive monatliche Kinderzulagen von CHF 230.00) von CHF 14'640.00 geschuldet (vgl. vorstehend E. 6.2 f.). Damit beläuft sich der Unterhaltsausstand für diese Zeit auf total CHF 7'440.00 (CHF 14'640.00 abzüglich CHF 7'200.00). 6.6.An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], Dispositiv-Ziff. 8.3) kann grundsätzlich festgehalten werden, wobei die entsprechende Dispositivziffer aufgrund der sonstigen vorzunehmenden Anpassungen neu zu formulieren ist. Die Grundlagen für die Festlegung des Unterhalts (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], Dispositiv-Ziff. 8.4) ergeben sich neu aus den Tabellen in E. 6.2-6.4 des vorliegenden Urteils. Sodann ist die Indexklausel (act. B.2 [183] = act. B.0 [184], Dispositiv-Ziff. 8.5) an den aktuellen Stand anzupassen (Ende Januar 2025, 106.8 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den 1. Januar 2026). 7.Fazit Im Ergebnis sind die Berufungen des Kindsvaters und der Kindsmutter teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen.
32 / 38 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Vorinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern. 8.2.Berufungsverfahren 8.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2024, Art. 107 ZPO N. 5 m.w.H.). 8.2.2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildete allein der Kindesunterhalt. Neben der Höhe der Unterhaltsbeiträge samt Umfang des entsprechenden Ausstands bis und mit Juni 2024 (vgl. act. B.2 [183] = act. B.0 [184], Dispositiv-Ziff. 8.1 f.) waren dabei auch die Zahlungsmodalitäten (Dispositiv-Ziff. 8.3), der Verweis auf die Berechnungsgrundlagen (Dispositiv-Ziff. 8.4) sowie die Indexierung (Dispositiv-Ziff. 8.5) angefochten. Die letztgenannten Punkte fallen jedoch im Vergleich zur Frage der Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht (massgeblich) ins Gewicht bzw. ihre Anpassung kann als Folge einer neuen Festlegung der Unterhaltsbeiträge verstanden werden. Demnach ist für die verschiedenen Phasen auszurechnen, inwieweit der Kindsvater und die Kindsmutter mit ihren jeweiligen Anträgen durchdringen – wobei vorliegend nicht auf das abstrakte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, sondern auf die Abweichung von den angestrebten Beträgen abzustellen ist –, und hat sodann eine Gewichtung der errechneten Obsiegensquoten im Verhältnis zur Länge der jeweiligen Phase zu erfolgen. Da die Vorinstanz, die Parteien und nun die Berufungsinstanz je von unterschiedlichen Unterhaltsphasen ausgingen bzw. ausgehen, sind zwecks Berechnung der Obsiegensquoten fünf (fiktive) Berechnungsphasen (1. Juli 2023 bis 30. September 2023, 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023, 1. Januar 2024 bis 31. März 2024,
33 / 38 letzte Berechnungsphase, deren Dauer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, wird mit zwölf Monaten gerechnet, zumal vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass der Entscheid im Hauptverfahren bis im Sommer 2025 gefällt werden dürfte. Über sämtliche Phasen gerechnet resultiert ein durchschnittliches Obsiegen der Kindsmutter im Unterhaltspunkt von rund 55%, während der Kindsvater im Durchschnitt zu rund 45% obsiegt. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle noch, dass der Kindsvater einen prozessualen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte, welcher mit Verfügung vom 16. Januar 2025 abgewiesen wurde, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden (act. D.19 [183] = act. D.12 [184]). Dieser Umstand ist zulasten des Kindsvaters zu gewichten. Gesamthaft ist mithin von einem Obsiegen der Kindsmutter im Berufungsverfahren im Umfang von rund drei Fünfteln und einem Obsiegen seitens des Kindsvaters von rund zwei Fünfteln auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Berufungsverfahren, welche auf insgesamt CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu drei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 dem Kindsvater und zu zwei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1'200.00 der Kindsmutter aufzuerlegen. 8.2.3. Auf Gesuch des Kindsvaters vom 21. November 2024 wurde ihm mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9. Dezember 2024 (ZK1 24 217) die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende (vereinigte) Verfahren gewährt. Da der Kindsvater bereits vor Stellung und Gutheissung seines Rechtspflegegesuches einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 geleistet hat (vgl. act. D.2 und D.4 [183]), werden die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 mit dem genannten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 43 vom 10. Juni 2021 E. 4.2.3; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 111 ZPO N. 6, je m.w.H.; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 119 ZPO N. 4). Der Restbetrag von CHF 700.00 ist ihm vom Obergericht zu erstatten. Auch der Kindsmutter wurde mit Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. Oktober 2024 (ZK1 24 185 und ZK1 24 197) die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende (vereinigte) Verfahren gewährt. Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
34 / 38 8.2.4. Sodann hat der Kindsvater der Kindsmutter dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Fünftel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Kindsmutter, Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, machte mit Honorarnoten vom 31. Oktober 2024 (act. G.1 [184]) respektive vom 13. Januar 2025 (act. G.3 [183]) einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden für das vorliegende (vereinigte) Verfahren geltend. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Die Honorarnote für das Verfahren ZR1 24 183 (act. G.3 [183]) wird als ergänzte Honorar- und Spesennote für die anwaltlichen Bemühungen seit 13. November 2024 bezeichnet und umfasst einen Aufwand von 5.15 Stunden. Allerdings fehlt eine Kostennote betreffend die zeitlich vorangehenden Aufwendungen für die Kenntnisnahme der Berufung der Gegenseite und deren Besprechung mit der Mandantin, das Erstellen der Berufungsantwort sowie das Stellen des Rechtspflegegesuchs. Der diesbezügliche Aufwand wird nach pflichtgemässem Ermessen auf 4.5 Stunden festgesetzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 HV). Nicht berücksichtigt werden können hingegen die beiden Positionen "Korrespondenz Gericht und an Mandantin" vom 27. November 2024 sowie vom 10. Dezember 2024 im Umfang von 0.15 Stunden respektive von 0.25 Stunden, da nicht ersichtlich ist, auf welche Korrespondenz sich die behaupteten Aufwendungen beziehen. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand von 0.45 Stunden für Aktenstudium am 13. Dezember 2024, da nicht nachvollziehbar ist, inwiefern im fraglichen Verfahrensstadium entsprechende Aufwendungen notwendig gewesen wären. Damit resultiert für das Verfahren ZR1 24 183 ein zu entschädigender Aufwand von 8.8 Stunden. In Bezug auf das für das Verfahren ZR1 24 184 geltend gemachte Honorar (act. G.1 [184]) ergeben sich keine Bemerkungen, womit es bei den in Rechnung gestellten Aufwendungen von 7.35 Stunden bleibt. Insgesamt beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand somit auf 16.15 Stunden. Der Kindsvater hat der Kindsmutter nach dem Gesagten einen Fünftel davon zu ersetzen. Mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (vgl. act. G.3 im Verfahren ZR1 24 156) – welcher für die Bemessung der von der Gegenpartei geschuldeten Parteientschädigung auch dann massgeblich ist, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) – und unter Einschluss einer
35 / 38 Spesenpauschale sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet CHF 970.00 (3.23 Stunden à CHF 270.00, zzgl. 3% Spesenpauschale und 8.1% MwSt.). Aufgrund der der Kindsmutter gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.2.3) werden die verbleibenden vier Fünftel ihrer Parteikosten, welche nicht vom Kindsvater zu tragen sind, vorläufig durch den Kanton bezahlt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des (reduzierten) Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), einer Spesenpauschale sowie unter Anwendung des geltenden Mehrwertsteuersatzes ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar von gerundet CHF 2'875.00 (12.92 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Spesen und 8.1% MwSt.), welches nach dem Gesagten, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt wird. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Kindsmutter trotz ihres teilweisen Obsiegens für den Fall, dass die (reduzierte) Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1– 149 ZPO, Bern 2012, Art. 122 ZPO N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 3.23 Stunden und dem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich ein Honoraranspruch von gerundet CHF 720.00 (inkl. 3% Spesenpauschale und 8.1% MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8.2.5. Mit der in E. 8.2.3 genannten Verfügung (ZK1 24 217) wurde dem Kindsvater Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, welcher vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 27. Januar 2025 (act. G.4 [183]) bezifferte der Rechtsvertreter des Kindsvaters seinen Aufwand für das (vereinigte) Berufungsverfahren auf 21.67 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'608.45 (inkl. 4.5% Kleinspesenpauschale und 8.1% MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Aufwand kann aus verschiedenen Gründen nicht vollständig berücksichtigt werden. So entfällt zunächst ein Teil des in Rechnung gestellten Aufwands auf den Zeitraum vor dem 21. November 2024 und wird mithin nicht von der dem Kindsvater erst ab Gesuchseinreichung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 24 217) umfasst. Der vor dem Zeitpunkt der Gesuchstellung angefallene Aufwand beläuft sich auf 12 Stunden, in welchem
36 / 38 Umfang der in Rechnung gestellte Aufwand zu reduzieren ist. Ebenfalls nicht entschädigungsfähig sind die Aufwendungen vom 24. Dezember 2024 in Zusammenhang mit dem Empfang von Gerichtskorrespondenz im Umfang von 0.25 Stunden, da die genannte Korrespondenz das Verfahren ZR1 24 156 betraf. Ferner erweist sich der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für das Studium der Eingabe der Gegenseite sowie das Verfassen einer Eingabe an das hiesige Gericht vom 5. Dezember 2024 angesichts der klaren Rechtslage als überhöht, weshalb dieser um die Hälfte bzw. um eine Stunde zu kürzen ist. Es ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 8.42 Stunden. Unter Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) sowie unter Kürzung der geltend gemachten Spesenpauschale von 4.5% auf praxisgemässe 3% ergibt sich damit eine Entschädigung von total gerundet CHF 1'875.00 (inkl. Spesenpauschale und 8.1% MwSt.). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
37 / 38 Es wird erkannt: 1.Die Berufungen von A._____ (ZR1 24 183) und von B._____ (ZR1 24 184) werden teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 23. Juli 2024, mitgeteilt am 26. September 2024 (Proz. Nr. 135-2024-50), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 8.1. Für die Zeit seit der Trennung, d.h. rückwirkend ab Juli 2023, wird A._____ verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am _____ 2022, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
38 / 38 3.Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 gehen zu drei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten von A._____ und zu zwei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von B.. 4.A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 970.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser, gestützt auf die mit Verfügungen vom 30. Oktober 2024 (ZK1 24 185 und ZK1 24 197) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 720.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über. 5.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'800.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird ihm erstattet. Die Kosten des Rechtsvertreters von A._____ in Höhe von CHF 1'875.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (ZK1 24 217) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 6.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'200.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihres Rechtsvertreters in Höhe von CHF 2'875.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen aufgrund der ihr mit Verfügungen vom 30. Oktober 2024 (ZK1 24 185 und ZK1 24 197) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilungen]