«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. Oktober 2025 ReferenzZR1 23 137 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Gegenstandvorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren / Abänderung von Eheschutzmassnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 15. Juni 2023, mitgeteilt am 3. Oktober 2023 (Proz. Nr. 135-2022-317)
2 / 49 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1980, und A., geboren am _____ 1975, heirateten am _____ 2007. Sie sind die Eltern von C., geboren am _____ 2006, und D., geboren am 6. Januar . B.B. ersuchte in dem vor Regionalgericht Plessur gegen A._____ hängigen Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2021-57) mit Massnahmegesuch vom 21. April 2022 um Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 1. April 2014 (Proz. Nr. 135-2013-315). Mit diesem war u. a. die von den Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 24. März 2014 vereinbarte Pflicht von A._____ genehmigt worden, für die Dauer des Getrenntlebens monatlichen Kindesunterhalt von je CHF 780.00 (indexiert) zu leisten, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. B._____ beantragte die Erhöhung dieser vorsorglichen Unterhaltsbeiträge. A._____ ersuchte um deren Reduktion und um Zuteilung der Obhut über die Kinder an ihn, eventualiter beantragte er die Anordnung der alternierenden Obhut. Die Anträge betreffend Obhutszuteilung liess er im Verlauf des Verfahrens fallen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 15. Juni 2023, mitgeteilt am 3. Oktober 2023, wie folgt: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Dispositivziffern 5 und 6 des Entscheids des damaligen Bezirksgerichts Plessur vom 01.04.2014, mitgeteilt am 02.04.2014 (Proz. Nr. 135-2013-315), werden vorsorglich aufgehoben und in Abänderung der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24.03.2014 wie folgt geregelt: a) A._____ wird vorsorglich verpflichtet, an den Unterhalt von C., geb. ____ 2006, und D., geb. ____ 2009, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: –Vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021: C.: CHF 1'540.00 (davon CHF 380.00 Betreuungsunterhalt) D.: CHF 2'155.00 (davon CHF 950.00 Betreuungsunterhalt) –Vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022: C.: CHF 1'345.00 (davon CHF 380.00 Betreuungsunterhalt) D.: CHF 1'985.00 (davon CHF 950.00 Betreuungsunterhalt) –Vom 01.01.2023 bis zum 30.04.2023: C.: CHF 1'080.00 D.: CHF 1'825.00 (davon CHF 590.00 Betreuungsunterhalt) –Ab dem 01.05.2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens: C.: CHF 1'065.00 D.: CHF 1'810.00 (davon CHF 590.00 Betreuungsunterhalt) b) Die Unterhaltsbeiträge an C._____ und D._____ basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für
3 / 49 Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. c) A._____ ist berechtigt, einen Drittel des von C._____ erwirtschafteten Nettolohnes pro Monat vom jeweiligen Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. d) A._____ ist berechtigt, von den gemäss Dispositivziffer 2.a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für diesen Zeitraum an B._____ bereits geleistete Kinderunterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, sofern er für deren Leistung den Nachweis erbringt. e) Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. 3.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 4. a) Die Gerichtskosten von CHF 4'642.65 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Honorar Kindervertreterin CHF 1'642.65 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zu drei Vierteln (CHF 3'482.00) zu Lasten von A._____ und zu einem Viertel (CHF 1'160.65) zu Lasten von B.. A. hat seinen Anteil von CHF 3'482.00 dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'475.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c) Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'160.65 und die (nach Entschädigung durch A._____ verbleibenden) Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, von CHF 3'475.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Entschädigung der Kindervertreterin, lic. iur. Diana Honegger, von CHF 1'642.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.[Rechtsmittelbelehrungen] 6.[Mitteilungen] C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 18. Oktober 2023 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Die Dispositivziffern 2.a sowie 4.a und 4.b des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni / 3. Oktober
4 / 49 2023 (Proz. Nr. 135-2022-317) seien aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen «2.a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C., geb. 8. November ____, und D., geb. ____ 2009, folgende pränumerando jeweils auf den Ersten eines jedem Monats zu leistenden vorsorglichen Beiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: – vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 C.: Fr. 954.00 (davon Fr. 157.00 Betreuungsunterhalt) D.: Fr. 1'259.00 (davon Fr. 393.00 Betreuungsunterhalt) – vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 C.: Fr. 876.00 D.: Fr. 1'028.00 – vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2024 C.: Fr. 863.00 D.: Fr. 1'015.00 – ab Volljährigkeit von C._____ bzw. D._____ C.: Fr. 804.00 D.: Fr. 906.00 4.a) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'642.65 seien zu drei Viertel (= Fr. 3'482.00) der Berufungsbeklagten und zu einem Vierteil (= Fr. 1'160.65) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4.b) Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das vor- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'475.90 (inkl. Barauslagen und MWST.) zu bezahlen.» 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST. zulasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren. D.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nahm mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 Stellung und beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers. E.Der Berufungskläger bezog am 30. November 2023 zu den berufungsbeklagtischen Noven Stellung, unter Aufrechterhaltung der Rechtsbegehren aus der Berufung. F.Die Berufungsbeklagte nahm ihrerseits am 15. Dezember 2023 zu den berufungsklägerischen Noven Stellung. G.Es folgten weitere Stellungnahmen des Berufungsklägers vom 19. Januar 2024 (Noveneingabe), der Berufungsbeklagten vom 5. Februar 2024, des
5 / 49 Berufungsklägers vom 20. Februar 2024, der Berufungsbeklagten vom 4. März 2024 und des Berufungsklägers vom 27. August 2024 (Noveneingabe). H.Die damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer gewährte der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 12. September 2024 (ZK1 23 144) ab 30. Oktober 2023 (Gesuchseinreichung) die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Tobias Brändli als unentgeltlichen Rechtsbeistand. I.Die Berufungsbeklagte reichte eine weitere Stellungnahme vom 30. September 2024 ein. J.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wurden per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei änderte die Verfahrensnummer von ZK1 23 137 auf ZR1 23 137. K.Gestützt auf die Beweisverfügung vom 23. Januar 2025 gingen weitere Stellungnahmen der Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2025 (Editionsschreiben), des Berufungsklägers vom 10. März 2025 (Editionsschreiben), vom 12. März 2025 (Editionsschreiben) und vom 31. März 2025 sowie der Berufungsbeklagten vom 31. März 2025 und vom 30. April 2025 (Editionsschreiben) ein. L.Die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer gewährte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (ZR1 23 137) die unentgeltliche Rechtspflege ab 24. März 2025 (Gesuchseinreichung), unter Einsetzung von Rechtsanwalt Gian Reto Bühler als unentgeltlichen Rechtsbeistand. M.Nachdem den Parteien mit Schreiben vom 2. Mai 2025 das rechtliche Gehör zur Frage der Gerichtsbesetzung gewährt worden war, beantragte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 einen Entscheid in einzelrichterlicher Besetzung. N.Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erneut Stellung. O.Die Berufungsbeklagte verzichtete mit Eingabe vom 2. Juni 2025 auf eine weitere Stellungnahme.
6 / 49 P.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2022-317) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]), wobei gestützt auf Art. 38 Abs. 4 GOG (BR 173.000) auf Anordnung der Vorsitzenden ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt. 1.2.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.3.Für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange finden die unbeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) Anwendung. Entsprechend erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Diese Grundsätze gelten auch vor der Rechtsmittelinstanz, und zwar nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das Verschlechterungsverbot kommt unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 f., 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1, 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; auch keine Bindung an [Berufungs]anträge zugunsten der Kinder: vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3). Hat die
7 / 49 Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1 bis i. V. m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die von den Parteien eingebrachten Noven sind daher ohne Weiteres zulässig. 1.4.C._____ ist während des Verfahrens volljährig geworden. Sein Unterhalt wurde nicht selbständig im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren (nach geltendem Recht im vereinfachten Verfahren [siehe Art. 295 Abs. 2 ZPO]), sondern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (2. Kapitel ZPO) geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war C._____ noch minderjährig, weshalb die Berufungsbeklagte bis zur Einsetzung der Kindesvertretung seine Ansprüche als Prozessstandschafterin in eigenem Namen geltend machte. Diese Befugnis dauert für die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit fort, sofern das volljährige Kind dem zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2, 129 III 55 E. 3, in: Pra 2003 Nr. 101; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: fampra.ch 2/2017, S. 408 Fn 22). Auf die Anwendbarkeit der in der vorangehenden Erwägung erwähnten Verfahrensmaximen hat das Erreichen der Volljährigkeit keinen Einfluss (Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697 ff., S. 2768). 1.5.Im summarischen Massnahmeverfahren ist das Beweismass erfüllt, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 271 N. 1a). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). 2.Zeitpunkt der Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge 2.1.Die Vorinstanz erwog, in Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahren bestehe ein Anspruch auf rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit eines Jahres vor Rechtshängigkeit des Gesuchs (Art. 173 Abs. 3 und Art. 279 ZGB analog). Da das erstinstanzliche Verfahren am
8 / 49 21. April 2021 (recte: 2022) rechtshängig gemacht worden sei, könne der Abänderungsgrund bis in den April 2021 zurück geprüft werden und ab dann eine allfällige Anpassung des Unterhalts erfolgen (act. B.1, E. 5.2 in fine). In der Folge stellte die Vorinstanz für die Zeit ab April 2021 fest, dass ein Abänderungsgrund gegeben sei und änderte auch ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt ab (act. B.1, E. 5.7 in fine und Dispositivziffer 2.a). 2.2.Der Berufungskläger rügt, eine rückwirkende Änderung per 1. April 2021 sei nicht zulässig, da bereits ein rechtskräftiger Eheschutzentscheid vorgelegen habe und das Ehescheidungsverfahren am 1. April 2021 noch nicht hängig gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Unterhaltszahlungen erst ab Einreichung des Massnahmegesuchs, d.h. ab dem 21. April 2022 bzw. ab dem 1. Mai 2022, abändern dürfen (act. A.1, 5 ff.). Die Berufungsbeklagte hält entgegen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine rückwirkende Abänderung in analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB möglich (act. A.2, 5 ff.; mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_971/2020 vom 19. November 2021 E. 5.2 f.). 2.3.Massnahmen, die in einem Eheschutzverfahren angeordnet wurden, dauern im Scheidungsverfahren weiter, können jedoch durch das Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine nachträgliche wesentliche, d.h. erhebliche und dauerhafte, Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung wirkt die Entscheidung zur Änderung der vorläufigen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft, wobei die alte Regelung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Urteils gültig bleibt. Im Bereich der Unterhaltsbeiträge kann die Änderung auch – frühestens – zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (oder zu einem späteren Zeitpunkt) wirksam werden, sofern der Abänderungsgrund zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben war, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Gerichts liegt. Eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Gesuchseinreichung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, wie beispielsweise ein unbekannter Aufenthaltsort oder eine Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, eine schwere Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder ein Verhalten einer der Parteien, das gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_505/2021 vom 29. August 2022 E. 6.2 m.w.H. sowie 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 4 vom 16. August 2021 E. 3.3. in fine; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 128 vom 30. Oktober
9 / 49 2024 E. 7.2.3 [zum Ehegattenunterhalt]; LEUENBERGER/SUTER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 276 N. 14 m.w.H.; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 179 N. 4 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_971/2020 vom 19. November 2021 E. 5.3, in dem es das Gericht als nicht willkürlich erachtete, für die Abänderung von vorsorglichem Kindesunterhalt, festgelegt als Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme in einem Scheidungsverfahren, Art. 279 ZGB – der eine Rückwirkung bis ein Jahr vor Klageerhebung zulässt – analog anzuwenden). Vor diesem Hintergrund steht das Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids einer rückwirkenden Änderung des Kindesunterhalts entgegen der Argumentation des Berufungsklägers nicht per se entgegen. Allerdings ist auch nicht davon auszugehen, dass Kindesunterhalt ohne besondere Gründe bzw. allein gestützt auf einen Verweis auf Art. 279 ZGB rückwirkend bis zu ein Jahr vor Einreichung des Abänderungsgesuches abgeändert werden könnte. Die vorinstanzliche Begründung, die lediglich auf die analoge Anwendung von Art. 173 Abs. 3 und Art. 279 ZGB Bezug nimmt und sich nicht mit den Gründen auseinandersetzt, welche im konkreten Fall eine ausnahmsweise Rückwirkung rechtfertigen würden, greift daher zu kurz. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob solche Gründe vorliegen. 2.4.Die Berufungsbeklagte begründete die vorinstanzlich beantragte rückwirkende Abänderung allein mit Verweis auf die analoge Anwendung von Art. 279 ZGB, ohne besondere Gründe für die Rückwirkung anzuführen (RG- act. VII.3). Solche sind denn auch nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine treuwidrige Nichtoffenlegung des höheren Einkommens oder des Konkubinats des Berufungsklägers vor. Da sich das Einkommen des Berufungsklägers bereits im 2021 erheblich erhöht hatte und damit der Abänderungsgrund bereits im Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs vom 21. April 2022 eingetreten war, sind die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Mai 2022 abzuändern. Diese Rückwirkung stellt der Berufungskläger denn auch nicht in Frage (act. A.1, 7 in fine). Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2.a für den Zeitraum bis 30. April 2022 getroffene Regelung ist daher aufzuheben. 3.Einkommen des Berufungsklägers 3.1.Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 3.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger ab 1. Januar 2022 einen Gewinnanteil von monatlich CHF 780.00 an. Er sei zwar Angestellter der E._____ GmbH, gleichzeitig aber auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit
10 / 49 Einzelunterschrift, weshalb ihm der Gewinn als Einkommen anzurechnen sei. Ab Juni 2022 berücksichtigte die Vorinstanz die Reduktion des Arbeitspensums des Berufungsklägers auf 70 %, wobei sie bis zur Leistung der Taggelder (90-tägige Wartefrist) den Lohnfortzahlungsanspruch hinzurechnete. Eine Lohnfortzahlung im Umfang von nur 80 % des Lohnes sei nur zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Grundlage bestehe. Da keine solche vorliege, sei von einer Lohnfortzahlungspflicht von 100 % auszugehen. Die Vorinstanz erachtete sodann eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers von 50 % ab Mai 2023 als glaubhaft und rechnete ihm ab diesem Zeitpunkt einen entsprechend reduzierten Lohn und entsprechend erhöhte Krankentaggelder an (act. B.1, E. 5). 3.1.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz rechne zu Unrecht einen Gewinnanteil zum Einkommen, berücksichtige zu Unrecht das reduzierte Pensum wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit erst ab Juli 2022 statt bereits ab Mai 2022 und setze die Lohnfortzahlung zu hoch an (act. A.1, C-E). Ab Juli 2024 reduziere sich sein Einkommen aufgrund der Einstellung der Taggeldzahlungen (act. A.9). 3.1.3. Mit Blick auf die Anrechnung des Gewinns der GmbH führt der Berufungskläger begründend aus, es liege weder eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihm und der GmbH vor noch sei Rechtsmissbrauch gegeben. Die blosse wirtschaftliche Identität zwischen ihm und der GmbH reiche für einen Durchgriff und die Anrechnung eines Gewinnanteils nicht aus (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.2021/2001 vom 20. Dezember 2001). Die Berufungsbeklagte lege auch nicht dar, weshalb das auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen von CHF 9'000.00 unangemessen sei (unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 S. 27 f.). Er habe sich nie einen Gewinn ausgeschüttet und aufgrund der 51 %-Beteiligung der F._____ AG als Minderheitsbeteiligter über Ausschüttungen gar nicht entscheiden können. Bei der Behauptung, die F._____ AG habe keinen Anspruch mehr am Gewinn der GmbH, verkenne die Berufungsbeklagte, dass Dividendenansprüche einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen. Die vollständige Abschöpfung der Gewinne könne nicht erwartet werden, da sie einer sorgfältigen Geschäftsführung im Interesse der GmbH widerspräche. Eine Gewinnausschüttung sei weder möglich noch zumutbar, da zwar der Bilanzgewinn hoch sei, indes keine flüssigen Mittel vorhanden seien. Die Gewinne seien auch nicht als hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. A.1, 9 ff.; act. A.3, 5 ff.; act. A.11). 3.1.4. Die Berufungsbeklagte wendet ein, das Geschäft sei, auch wenn früher die F._____ AG daran beteiligt gewesen sei, operativ seit jeher durch den Berufungskläger geführt worden. Auch habe die F._____ AG nie die Auszahlung
11 / 49 von Dividenden verlangt. Der Gewinn sei stets im Unternehmen verblieben. Der Berufungskläger könne darüber nun als einziger Gesellschafter frei verfügen und diesen auch ausschütten, selbst rückwirkend. Die F._____ AG habe keinen Anspruch mehr. Der Berufungskläger bestimme seinen Lohn selbst, auch wenn er bei der GmbH angestellt sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei korrekt und dem Berufungskläger ein Einkommen von CHF 7'360.00 anzurechnen (act. A.2, 8 ff.). Aufgrund des hohen Bilanzgewinns sei eine Gewinnausschüttung zumutbar (act. A.2, 24 ff.). Der Bilanzgewinn sei massgebend und nicht die flüssigen Mittel; angesichts bestehender Forderungen, Finanzanlagen und erhöhter Vorräte sei eine Gewinnausschüttung auch möglich und zumutbar. Der Berufungskläger habe sich einen zu tiefen Lohn ausbezahlt (act. A.4). 3.1.5. Die Berechnung der Krankentaggelder hält der Berufungskläger für korrekt (act. A.1, 31, 36 und 41). Per Ende Juni 2024 würden sie jedoch entfallen, da zu diesem Zeitpunkt die maximale Bezugsdauer von 720 Tagen erreicht sei (act. A.9). Der Berufungsbeklagten zufolge ist der Wegfall der Taggelder unerheblich, da der Berufungskläger entweder ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen könne oder eine andere Versicherung wie die IV greife (act. A.10). 3.1.6. Mit Blick auf die berücksichtigten Arbeitspensen führt der Berufungskläger aus, die Reduktion auf 70 % sei bereits ab Mai 2022 und nicht erst ab Juli (sic) 2022 zu berücksichtigen (act. A.1, 18). Die Berufungsbeklagte erwidert, die Vorinstanz habe die Lohnreduktion korrekterweise erst ab Juni 2022 berücksichtigt. Kein Arbeitnehmer würde sein Arbeitspensum rückwirkend reduzieren und einen tieferen Lohn akzeptieren (act. A.2, 17). Die vorinstanzliche Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und eines 50 %-Pensums ab Mai 2023 beanstandet der Berufungskläger nicht (act. A.1, 38). Die Berufungsbeklagte hält es hingegen für völlig unklar, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers nochmals um 20 % verschlechtert haben sollte; der Berufungskläger habe dies anlässlich der Anhörung nicht geltend gemacht (act. A.2, 27 ff.). 3.1.7. Was die Lohnfortzahlung während der Wartefrist anbelangt, rügt der Berufungskläger schliesslich, diese betrage nicht 100 %. Die GmbH habe ihm effektiv nur 70 % des Lohnes ausbezahlt und er habe nicht dagegen opponiert. Daraus ergebe sich der Wille der Parteien und die arbeitsvertragliche Vereinbarung, nicht 100 %, sondern eben nur 70 % auszubezahlen. Da indes Lohnfortzahlungen nur auf maximal 80 % reduziert werden dürften, sei "nicht eine Differenz von 30 %, sondern von 10 %, was einem Betrag von Fr. 615.00 (=Fr. 6'158.20 x 10 %)" entspreche, anzunehmen und aufzurechnen (act. A.1, 25 ff.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, ein "normaler" Angestellter würde nicht mit Eintritt
12 / 49 der Arbeitsunfähigkeit in entsprechendem Umfang sein Pensum reduzieren und so auf Lohn und allfällige IV- bzw. Krankentaggeldansprüche verzichten. Entsprechend sei auch nicht von Bedeutung, was sich der Berufungskläger effektiv während der Wartefrist habe auszahlen lassen. Während dieser Zeit sei der volle Lohn und nicht 80 % geschuldet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden sei. Vorliegend liege keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vor, weshalb es korrekt gewesen sei, auf eine Lohnfortzahlung von 100 % abzustellen (act. A.2, 21 f.). 3.2.Rechtliches zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit 3.2.1. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern ist deren Einkommen im Sinne der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen. In die Einkommensermittlung einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkommen im Wesentlichen aus dem monatlichen Nettolohn (inklusive anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns, Bonus und Gewinnbeteiligung) gemäss Lohnausweis (Urteil des Obergerichts Zürich LY210018 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2.4; BÜCHLER/RAVEANE, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N. 27). Bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen. Entschädigungen u. a. für geleistete Überstunden, Nebenverdienste, Bonuszahlungen und Gratifikationen gelten als Einkommen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 340 f. Ziff. 2.aa). 3.2.2. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der erzielte Reingewinn. Als Reingewinn gilt entweder der Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder der Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung. Nicht von Bedeutung ist, ob der Gewinn dem Geschäft entnommen oder in dieses reinvestiert wurde (SPYCHER/HAUSHEER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 1 Rz 47 ff.). Da bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross ist und der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, ist auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Auffällige (das heisst besonders gute oder besonders schlechte)
13 / 49 Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2022 vom 27. April 2023 E. 3.1.1.1, 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2, 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3; BÜCHLER/RAVEANE, a. a. O., Art. 125 N. 27a). 3.2.3. Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist grundsätzlich zu beachten; dies gilt selbst bei atypischen Erscheinungen wie der Einmanngesellschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen ausnahmsweise über die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, gegen Treu und Glauben geltend gemacht wird; in einem solchen Fall kann es sich rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (Urteil des Bundesgerichts 5C.209/2001 vom 12. Februar 2002 E. 3.a). Sollten die Durchgriffsvoraussetzungen erfüllt sein, kann es sich daher rechtfertigen, in familienrechtlichen Prozessen die Leistungsfähigkeit der beherrschenden Person so zu bestimmen, wie wenn sie selbstständigerwerbend wäre (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2.2, 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.b, 5P.235/2001 vom 20. November 2001 E. 4c; BRÄM, Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, 1998, Art.163 N. 78 und Art. 164 N. 40; ZR 90/1991 S. 167 E. IV.1.a; Urteile des Obergerichts Zürich LE180029 vom 6. September 2018 E. III.3 und LZ180022 vom 29. März 2019 E. III.B.2.2.4). 3.2.4. Dafür ist erforderlich, dass die Partei die Gesellschaft beherrscht, was bei einem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft der Fall ist (MAIER/VETTERLI, a.a.O., Art. 176 N. 32b). Zudem muss wie erwähnt ein entweder rechtsmissbräuchliches, treuwidriges oder ein legitime Interessen verletzendes Handeln vorliegen. Gerade bei Einmanngesellschaften ist für einen Durchgriff nicht zwingend Rechtsmissbrauch vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn sich dies unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben oder angesichts der drohenden Verletzung legitimer Interessen – wie der Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes – aufdrängt (vgl. allgemein zum Durchgriff: BGE 149 III 145 E. 4.3.3; vgl. speziell im Zusammenhang mit der Ermittlung der Leistungsfähigkeit: Urteile des Bundesgerichts 5A_696/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1.1-4.1.3., 5A_819/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 und 4.4).
14 / 49 Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Handlungen der beherrschenden Partei einen direkten Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags haben, d.h. auf die berechtigten Interessen der unterhaltsberechtigten Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.2.3). Dies kann der Fall sein, wenn der von der beherrschenden Partei bezogene Lohn auffallend tief ausfällt, es sei denn, dieser werde mit entsprechend höheren Gewinnauszahlungen, die als Einkommen zu berücksichtigen sind, kompensiert (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.140; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1). Dabei lässt der blosse Umstand, dass eine Partei Alleineigentümer eines Unternehmens ist, noch nicht den Schluss auf eine zu tiefe Vergütung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2). Macht die beherrschende Partei glaubhaft, dass der von ihr als Angestellte bezogene Lohn der finanziellen Situation der Gesellschaft angemessen ist, kann eine Behandlung als unselbständig erwerbstätig weiterhin angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_683/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.3 in fine). Die Durchgriffsvoraussetzungen können jedoch auch dann erfüllt sein, wenn der von der Gesellschaft ausbezahlte Lohn der finanziellen Situation der Gesellschaft zwar angemessen ist, jedoch anderweitige Handlungen einen direkten Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages bzw. die Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes haben, wie beispielsweise Privatbezüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.1.1-4.1.3, 5A_506/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.2.1 und 4.2.3) oder eine Pensumsreduktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.1 und 4.4). 3.3.Grenzen des Abänderungsverfahrens und Anrechnung des Gewinns 3.3.1. Der Berufungskläger verweist auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 und macht geltend, die Berufungsbeklagte lege die Unangemessenheit des ihm ausbezahlten Lohnes nicht dar (act. A.11). In jenem Entscheid war bestätigt worden, dass es im Abänderungsverfahren auf allfällige (nicht ausgeschüttete) Gewinne einer Aktiengesellschaft nicht ankomme, da bereits im abzuändernden Eheschutzentscheid entschieden worden sei, dass diese der beherrschenden Partei nicht anzurechnen seien (siehe E. III.2.1.3.d 2. Absatz des zitierten Urteils). Wie im Folgenden gezeigt wird, ist dies vorliegend nicht der Fall (siehe E. 3.3.2- 3.3.4). Im dortigen Eheschutzentscheid war kein (weiterer) Gewinnanteil berücksichtigt worden, da dieser faktisch über eine Erhöhung des ausbezahlten Lohnes (entsprechend den früheren zusätzlich zum Lohn gemachten Privatbezügen) kompensiert worden war (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich
15 / 49 LE140070 vom 16. April 2015 E. 2.4.c letzte beiden Absätze). Auch das ist vorliegend nicht der Fall (siehe E. 3.3.5). 3.3.2. Wie von der Vorinstanz im Rahmen der Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen der Abänderung von Eheschutzmassnahmen erwähnt, bezweckt das Abänderungsverfahren nicht eine Korrektur des Eheschutzentscheids, sondern eine Anpassung an veränderte Umstände. Entsprechend sind Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben – oder aufgrund vergleichsweiser Regelung keiner Änderung zugänglich sind –, zu übernehmen (act. B.1, E. 4). Ergänzend ist klarzustellen, dass ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden kann, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder – gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien (Urteile des Bundesgerichts 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4, 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3, 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 4.5.1; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 62 vom 2. Dezember 2022 E. 3.1 u. 5.3.3). Solche Rügen sind innert Frist mit einem Rechtsmittel gegen den Eheschutzentscheid geltend zu machen (siehe Rechtsmittelbelehrung in RG-act. II.1.1); verstreicht die Frist, ohne dass ein Rechtsmittel erhoben wird, erwächst der Eheschutzentscheid in Rechtskraft. Auch wenn dieser rechtsfehlerhaft ist und dies in einem Rechtsmittelverfahren erfolgreich hätte gerügt werden können, besteht nach Eintritt der Rechtskraft keine Möglichkeit mehr, dies mittels Abänderungsverfahren nachzuholen. Das Abänderungsverfahren ist weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsverfahren (Urteil des Obergerichts Zürich LE220002 vom 14. Juni 2022 E. III.3). 3.3.3. Die Vorinstanz ermittelte die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Grundsätzen, schloss in jeder Phase neben dem Lohn u. a. auch einen Gewinnanteil ein und kam zuletzt zum Schluss, das Einkommen des Berufungsklägers habe sich erheblich verändert, womit ein Abänderungsgrund vorliege (act. B.1, E. 5 ff. und 5.7 in fine). Sie beurteilte die Veränderung der Verhältnisse somit unter Einschluss der Gewinne der GmbH. Feststellungen dazu, ob das dem vorsorglichen Unterhalt ursprünglich zugrundeliegende Einkommen des Berufungsklägers (CHF 4'166.00) überhaupt einen Gewinnanteil enthielt, machte sie keine. 3.3.4. Im Eheschutzentscheid vom 1. April 2014 wurde erwogen, der Berufungskläger arbeite bei der G._____ GmbH (Vorgängerin der E._____ GmbH) und sein monatlicher Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) betrage CHF 4'166.00. In der dem Entscheid angehängten Trennungsvereinbarung ist dasselbe monatliche Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) festgehalten, wobei zusätzlich in Klammer
16 / 49 ein 100 %-Pensum vermerkt ist (RG-act. II.1.1). Es ist unklar, ob dieses Einkommen auch einen Gewinnanteil einschliesst. Die Erwähnung von Nettolohn, das Festhalten eines Pensums, die Höhe des festgehaltenen Einkommens sowie der Umstand, dass die Beteiligung des Berufungsklägers an der GmbH im Eheschutzentscheid unerwähnt blieb, sprechen eher dafür, dass nur auf den Lohn abgestellt wurde; es ist jedoch zu bedenken, dass die GmbH im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – drei Jahre nach ihrer Gründung – erst in der Anfangsphase war und allenfalls noch keine nennenswerten Gewinne erzielte und die Gewinne möglicherweise aus diesem Grund keine Erwähnung fanden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Frage der Qualifikation des Berufungsklägers als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger bzw. die Berücksichtigung der Gewinne der GmbH für die Zwecke der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit sei im Eheschutzverfahren klar in die eine oder andere Richtung beantwortet worden, sodass eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Abänderungsverfahren ausgeschlossen bzw. vorgegeben wäre. Umso weniger gibt es Hinweise darauf, dass ein schwankendes Einkommen des Berufungsklägers vergleichsweise auf einen Durchschnittswert festgelegt worden wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.2 und 5). Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen im angerufenen Zürcher Abänderungsentscheid und es durfte im Abänderungsverfahren beurteilt werden, welche Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Anwendung gelangen. 3.3.5. Im Übrigen moniert der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte behaupte nicht, ihm sei ein unangemessener bzw. zu tiefer Lohn ausbezahlt worden. Weder die Tatsache, dass er sich keine Gewinne ausgeschüttet habe, noch dass er bei einer GmbH angestellt sei, deren Gesellschafter er sei, mithin die wirtschaftliche Identität zwischen ihm und der GmbH, würden für sich allein genügen, um Rechtsmissbrauch anzunehmen (act. A.1, 13 f.; act. A.11 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.2021/2001 vom 10. Dezember 2001). Dies trifft zu. Entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers sind jedoch zahlreiche andere Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass er die Selbständigkeit der GmbH nicht respektiert. So schloss er mit der GmbH nach Eintritt seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit Mitte Mai 2022 – notabene kurz nach Einleitung des vorliegenden Massnahmeverfahrens durch die Berufungsbeklagte – einen neuen Arbeitsvertrag und vereinbarte eine Pensumsreduktion, statt seinen gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch für ein Vollzeitpensum gegenüber der GmbH geltend zu machen. Die effektiven Lohnzahlungen blieben in der Folge unter dem Anspruch des Berufungsklägers als Arbeitnehmer zurück. Zu den ihm zustehenden Taggeldern erklärte er, diese würden an die GmbH fliessen und seien zur
17 / 49 Finanzierung des Lohnes einer neuen Angestellten verwendet worden. Schliesslich liess er sich im 2022 während fünf Monaten zusätzlich zum Lohn monatliche "Bonuszahlungen" von CHF 3'000.00 auszahlen und erhielt ab Mai 2023 trotz Reduktion des Pensums von 70 % auf 50 % weiterhin den bei 70 % ausbezahlten Lohn. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH treuwidrig und verletzt offensichtlich die berechtigten Interessen der unterhaltsberechtigten Söhne. Auch vor dem Hintergrund, dass im Kindesunterhaltsrecht für den unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich die Pflicht besteht, sich im Hinblick auf das Erzielen eines Einkommens besonders anzustrengen (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.), rechtfertigt es sich nicht, dass der Berufungskläger sich selbst einen tieferen Lohn ausbezahlt, als er ihn als Arbeitnehmer an sich beanspruchen könnte, und gleichzeitig sämtliche erzielten Gewinne in der Unternehmung zurückbehält. Die Anwendung der Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von selbständig Erwerbstätigen bzw. die Berücksichtigung des Gewinns der Gesellschaft neben dem tatsächlich ausbezahlten Lohn war daher korrekt. 3.3.6. Was die Ausführungen des Berufungsklägers zur Beteiligung der F._____ AG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger neben seiner Anstellung als Geschäftsführer seit Januar 2022 einziger Gesellschafter der E._____ GmbH bzw. Alleineigentümer ist. Als einziger Gesellschafter kann er auch über die Verwendung des Gewinns alleine entscheiden (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Ein einmal ausgeschiedener Gesellschafter wie die F._____ AG kann weder mitentscheiden, noch hat er Teilhabe am Gewinn, auch dann nicht, wenn Reserven aufgelöst werden, die durch Gewinne früherer Jahre gebildet wurden. Die Ausführungen des Berufungsklägers zur Verjährungsfrist von Dividendenansprüchen ändern nichts daran; der Anspruch auf Dividende muss zuerst entstanden sein. Im Übrigen behauptet er selbst nicht, die F._____ AG habe noch offene Dividendenansprüche aus ihrer Zeit als Gesellschafterin. 3.3.7. Im Weiteren hat der Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass es vorliegend einer sorgfältigen Geschäftsführung widerspräche, die Gewinne abzuschöpfen; gerade vor dem Hintergrund, dass die Gewinne nach Angaben des Berufungsklägers nie ausgeschüttet worden sind und ein erheblicher Gewinnvortrag – per 31. Dezember 2022 rund CHF 280'000.00 – besteht. Allein mit dem Hinweis auf das Fehlen flüssiger Mittel hat der Berufungskläger eine Gefährdung der Substanz des Unternehmens durch eine Gewinnausschüttung nicht hinreichend begründet, zumal er die Einwände der Berufungsbeklagten, eine Gewinnausschüttung sei angesichts bestehender Forderungen, Finanzanlagen und
18 / 49 erhöhter Vorräte möglich und zumutbar, in der Folge nicht bestritt. Ob der Gewinn dem Geschäft entnommen oder in dieses reinvestiert wird, ist sodann nicht massgebend; er bildet ungeachtet dessen Einkommensbestandteil (SPYCHER/HAUSHEER, a. a. O., Kap. 1 Rz. 47 ff.). Die Rügen des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Gewinnanrechnung sind somit unbegründet. 3.3.8. Schliesslich ging die Vorinstanz auch korrekterweise vom Durchschnitt mehrerer Jahre aus. Der Gewinnanteil ist indes gestützt auf die nunmehr um den Geschäftsabschluss 2022 ergänzte Tatsachengrundlage zu bestimmen (act. I.B.14; vgl. E. 1.3 in fine). Der Geschäftsabschluss 2023 ist aufgrund von Unregelmässigkeiten, namentlich einem hohen, vom Berufungskläger nicht erklärten betriebsfremden Aufwand sowie dem Umstand, dass darin für das Vorjahr (2022) andere Zahlen als im Geschäftsabschluss 2022 ausgewiesen werden, nicht zu berücksichtigen. Um dem schwankenden Gewinn Rechnung zu tragen, ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Gewinne aus vier Geschäftsjahren (2019 bis 2022 [2019: CHF –35'371.00; 2020: CHF 48'698.00; 2021: CHF 10'926.00; 2022: CHF 58'541.00]) abzustellen – womit zu Gunsten des Berufungsklägers wie bereits vorinstanzlich auch das schlechte Geschäftsjahr 2019 einbezogen wird –, was einen monatlichen Gewinnanteil von CHF 1'725.00 ergibt. Dieser zählt zum monatlichen Einkommen des Berufungsklägers. 3.4.Pensumsreduktionen und Taggelder 3.4.1. Zu Beginn des Jahres 2022 arbeitete der Berufungskläger wie im 2021 weiterhin im Vollzeitpensum. Im Frühjahr 2022 reduzierte er sein Pensum auf 70 % und hielt dies Mitte Mai 2022 in einem neuen Arbeitsvertrag fest (RG-act. III.1.8). Dieses neue Pensum hatte jedoch entgegen seinem Dafürhalten (act. A.1, 18) nicht bereits ab Mai 2022, sondern belegtermassen erst ab Juni 2022 reduzierte Lohnauszahlungen zur Folge (act. I.B.13 [Lohnabrechnungen Januar bis und mit Juni 2022]). 3.4.2 Nach Ablauf der Wartefrist leisteten die Taggeldversicherungen ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % zwischen Oktober 2022 und April 2023 monatlich im Durchschnitt CHF 1'680.00 (RG-act. III.7.26; act. I.B.15). Ab Mai 2023 bis Ende Juni 2024 leistete die Taggeldversicherung ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % monatlich im Durchschnitt rund CHF 2'800.00 (act. B.12 und I.B.15). Diese Leistungen stellen grundsätzlich Einkommen des Berufungsklägers dar. Trotz dieser Taggeldleistungen und der dem Berufungskläger ab Mai 2023 attestierten lediglich noch 50 %igen Arbeitsunfähigkeit erhielt der Berufungskläger gemäss Lohnabrechnungen 2023
19 / 49 und 2024 jedoch weiterhin denselben Lohn ausbezahlt, wie seit der Reduktion seines Pensums auf 70 % im 2022 (CHF 4'195.00, exkl. Kinderzulagen; jeweils mit Gratifikation im Dezember [RG-act. III./6/23; act. B.3, I.B.13]). Auch der Wegfall der Taggeldleistungen ab Juli 2024 wirkte sich nicht auf die effektiv dem Berufungskläger ausgerichteten Lohnzahlungen aus; gemäss Lohnabrechnungen erhielt er unverändert monatlich CHF 4'195.00 ausbezahlt. 3.4.3. Die Anrechnung der Taggeldleistungen als Einkommen durch die Vorinstanz wird vom Berufungskläger im Gegensatz zur Anrechnung des Gewinnanteils nicht gerügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend aufgrund der starken wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Berufungskläger und der von ihm beherrschten GmbH hinsichtlich seines Einkommens bzw. dessen möglichen Komponenten (Lohnzahlungen, Lohnfortzahlungen, Taggeldleistungen und Gewinnanteil) eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte, die Taggelder seien ihm nicht als Einkommen anzurechnen, da er zum ausbezahlten Lohn keine zusätzlichen Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalte. Diese Zahlungen gingen an das Unternehmen und dienten der Finanzierung einer neuen Stelle, die zwecks Kompensation seines Arbeitsausfalls habe geschaffen werden müssen (vgl. act. B.1 E. 5.4.3.2.1). In diesem Sinn flossen die Taggeldleistungen nicht direkt an den Berufungskläger, sondern als Ertrag in die Gesellschaft (vgl. RG-act. III.7.26; act. B.12 u. I.B.15), die – indem der krankheitsbedingte teilweise Ausfall des Berufungsklägers durch eine aus den Taggeldern finanzierte neue Mitarbeiterin aufgefangen wurde – ihre Geschäftstätigkeit unvermindert weiterführen und somit auch unverändert einen Gewinn erwirtschaften konnte. Ohne die Taggelder als Ertragsposition wäre der Gewinn tiefer ausgefallen. Die Taggeldzahlungen finden insofern bereits über den dem Berufungskläger angerechneten Gewinnanteil Berücksichtigung und sind ihm nicht noch zusätzlich als Einkommen anzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, ausschliesslich auf die effektiven Auszahlungen der GmbH an den Berufungskläger abzustellen und nicht auf seinen abstrakten Lohnanspruch und die Taggeldleistungen. 3.4.3. Ob und in welcher Höhe der Berufungskläger seitens der IV – oder allenfalls weiterer Versicherungsträger – Taggelder oder Renten erhalten wird, steht aktuell nicht fest, weshalb die entsprechenden Leistungen im vorliegenden Entscheid mangels Vorhersehbarkeit noch nicht berücksichtigt werden können. Sollten dereinst entsprechende Zahlungen fliessen, wären diese in einem allfälligen Abänderungsverfahren oder im Hauptverfahren geltend zu machen. Dasselbe gilt
20 / 49 für den Fall, dass der Wegfall der Taggeldleistungen eine wesentliche und dauerhafte Reduktion des Gewinns der GmbH zur Folge haben sollte. 3.5.Lohnfortzahlung 3.5.1. Der Berufungskläger moniert die Beurteilung seines Einkommens während der 90-tägigen Wartefrist bis zur Leistung der Taggeldversicherung. Die Vorinstanz stellte aufgrund der bestehenden Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR während der dreimonatigen Wartefrist auf den Lohn bei einem Vollzeitpensum (ausgehend vom Jahr 2021) ab. Eine Abrede, wonach für die Lohnfortzahlung während der Wartefrist ein reduzierter Lohn zu bezahlen sei, sei nicht geltend gemacht worden und gehe auch aus den Akten nicht hervor. Da dem Berufungskläger ein Lohn für ein 70 %-Pensum ausbezahlt worden sei, sei die Differenz zum Lohn bei Vollzeit (30 %) als Lohnfortzahlung aufzurechnen. Dies sei auch rückwirkend zulässig, da der Berufungskläger als alleiniger Gesellschafter der GmbH die nachträgliche Auszahlung berechtigter Forderungen von Arbeitnehmern freigeben könne (act. B.1, E. 5.4.3.2). 3.5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Lohnfortzahlungspflicht sind an sich zutreffend. Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, gilt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss auf Art. 324a OR; der Arbeitnehmer hat dabei für eine beschränkte Zeit Anspruch auf denjenigen Lohn, den er erhalten würde, wenn er weiterhin Vollzeit arbeiten würde (inkl. Zulage, Provision, Verfügung für ausfallenden Naturallohn; PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 324a N. 12). Eine abweichende Vereinbarung muss schriftlich sein (Art. 324a Abs. 4 OR). Dem Berufungskläger gelingt es nicht, eine solche Vereinbarung glaubhaft zu machen. Dass er gegen die Auszahlung von 70 % nicht opponiert habe und sich daraus eine Vereinbarung ergebe, eben nur 70 % ausbezahlt zu erhalten – was nota bene einer Lohnfortzahlung von 0 % gleichkäme – stellt keine formgültige Vereinbarung dar. Auch wäre bei Teilnichtigkeit nicht die Lohndifferenz zu einem 80 %-Pensum geschuldet, sondern 80 % des krankheitsbedingt entfallenden Lohns. Letztlich gilt jedoch auch hier das zu den Taggeldern Ausgeführte: Da dem Berufungskläger keine Lohnfortzahlung ausgerichtet wurde, verringerte sich der Aufwand der GmbH bzw. erhöhte sich deren Gewinn. Die bei der GmbH verbliebenen Lohnfortzahlungen sind durch die Anrechnung des Gewinnanteils bei der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers daher mitberücksichtigt und es ist keine zusätzliche Aufrechnung derselben vorzunehmen. Abzustellen ist einzig auf die effektiven Lohnauszahlungen sowie den Gewinnanteil.
21 / 49 3.6.Zwischenfazit zum Einkommen des Berufungsklägers Im Mai 2022 erhielt der Berufungskläger CHF 8'935.10, im Juni 2022 CHF 6'945.35 und zwischen Juli und Dezember 2022 CHF 4'181.75 monatlich (exkl. Gratifikation, inkl. Bonus) ausbezahlt (act. B.3 u. I.B.13). In den Jahren 2023 und 2024 sowie im Januar 2025 erhielt er monatlich rund CHF 4'195.00 (exkl. Gratifikation) ausbezahlt, ungeachtet seiner Pensumsreduktion im Mai 2023 (RG-act. III.6.23 u. III.7.28; act. I.B.13). Zu diesen effektiven Auszahlungen sind Gratifikations- und Gewinnanteil hinzuzurechnen. Entsprechend der in E. 11 gebildeten Phasen ist dem Berufungskläger in Phase I (1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022) ein Einkommen von insgesamt CHF 8'579.00 (Lohnzahlungen von CHF 6'687.00 [Durchschnitt Mai 2022 CHF 8'935.10, Juni 2022 CHF 6'945.35 und Juli 2022 CHF 4'181.75], Gratifikationsanteil von CHF 167.00 [CHF 2'000.00 : 12 Mt.] und Gewinnanteil von CHF 1'725.00) und ab der Phase II (ab 1. August 2022) ein Einkommen von CHF 6'045.00 (Lohnzahlungen von CHF 4'195.00, Gratifikationsanteil von CHF 125.00 [CHF 1'500.00 : 12 Mt.] und Gewinnanteil von CHF 1'725.00) anzurechnen. 4.Einkommen der Berufungsbeklagten 4.1.Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 4.1.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten bis Ende 2022 ein Einkommen von CHF 1'045.00 und ab 2023 ein solches von CHF 1'789.00 an, letzteres ungefähr entsprechend einem 50 %-Pensum bei der H._____ AG. Auf die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens verzichtete sie aufgrund der als glaubhaft erachteten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten (act. B.1, E. 6.1.2). 4.1.2. Der Berufungskläger beanstandet die vorinstanzlich festgestellten Einkommen der Berufungsbeklagten nicht, soweit es um den Barunterhalt geht. In Bezug auf den Betreuungsunterhalt verlangt er hingegen spätestens ab August 2022 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, da die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten nicht betreuungs-, sondern gesundheitlich bedingt sei (act. A.1, 42 und 51 ff.; act. A.11). Die Berufungsbeklagte führt aus, sie arbeite nicht ab Januar 2023, sondern erst ab Februar 2023 bei der H._____ AG. Von Februar bis September 2023 habe sie ein Einkommen von durchschnittlich CHF 1'746.00 pro Monat erzielt. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht anzurechnen (act. A.2, 31 ff.). Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte arbeite ab Juni 2025 in einem 70 %-Pensum in der I._____ (act. A.11).
22 / 49 4.2.Hypothetisches Einkommen 4.2.1. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind gelten besonders hohe Anforderungen an die Ausnutzung der eigenen Erwerbskraft. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1 m. w. H.). Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u. a. die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage herangezogen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 147 III 308 E. 5.6). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils oder der Ausdehnung der Erwerbsquote dient das Schulstufenmodell als Richtlinie. Gemäss diesem ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Altersjahr zu 100 % (PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bestehen weitere Entlastungsmöglichkeiten durch Drittbetreuung, sind auch diese nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). 4.2.2. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich nicht zulässig, da die reale Möglichkeit einer rückwirkenden Einkommenssteigerung fehlt, diese aber neben der Zumutbarkeit für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben sein muss. Von diesem Grundsatz kann unter Umständen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen des betreffenden Ehegatten und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar waren (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3 und 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1.2; BGE 117 II 16 E. 1b; 128 III 4 E. 4a; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 127 III 136 E. 2c). In jedem Fall ist eine solche Abweichung vom Grundsatz näher zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; BGE 111 II 103 E. 4). 4.2.3. Ausgehend vom Schulstufenmodell galt vorliegend ein 50 %-Pensum, ab Übertritt von D._____ in die Oberstufe im August 2022 ein 80 %-Pensum und nachdem D._____ im Januar 2025 16-jährig wurde, ein 100 %-Pensum als grundsätzlich zumutbar. Die Berufungsbeklagte arbeitete ungefähr im 50 %- Pensum (act. C.5; act. I.A.9 und I.A.11; vgl. RG-act. III.1.2, Ziff. 5), erhöhte dieses jedoch erst ab Juni 2024 und nicht ab August 2022, und nur auf 70 % statt 80 %
23 / 49 (I.; act. I.A.13; RG-act. II.19). In welchem Pensum sie zwischen Januar 2024 und Ende Mai 2024 bei der J. AG Schweiz tätig war, bei der sie monatlich durchschnittlich CHF 2'437.00 verdiente, ist nicht bekannt, wobei nicht anzunehmen ist, dass es sich um dabei um ein 80 %-Pensum handelte (act. C.24; act. I.A.12). Ihr Pensum blieb damit unter den Erwerbsquoten gemäss Schulstufenmodell. Sie begründet dies mit gesundheitlichen Einschränkungen (Aufmerksamkeits- /Hyperaktivitätsstörung), aufgrund derer es ihr nicht möglich sei, ein höheres Pensum auszuüben (RG-act. I.1, 10; RG-act. VII.3, 6). Aufgrund der psychiatrischen Einschätzung im März 2023, wonach die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten maximal 50 % betrage (act. I.A.3), ist es glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum gesundheitsbedingt nicht erhöhen konnte, zumindest bis zur effektiven Erhöhung im Juni 2024 (act. I.A.13; vgl. act. B.1, E. 6.1.2.2). Aus dem Bericht der Klinik A._____ vom 4. April 2025 geht hervor, dass auch das Pensum von 70 % die Berufungsbeklagte an ihre Grenzen brachte und im April/Mai 2025 zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (act. I.A.14-16; siehe auch die Bestätigung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung seit Februar 2025, act. C.25). Ein höheres Pensum als 70 % ist daher nicht zumutbar. Es ist der Berufungsbeklagten somit auch nach aktualisierter Tatsachengrundlage während des Scheidungsverfahrens mit Blick auf die Beteiligung am Barunterhalt der Kinder ab deren Volljährigkeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (zur Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Betreuungsunterhalts siehe E. 9). 4.3.Zwischenfazit zum Einkommen der Berufungsbeklagten Zusammengefasst ist bis Ende Januar 2023 mit der Vorinstanz von einem Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 1'045.00 auszugehen. Ab Februar 2023 bis Dezember 2023 verdiente die Berufungsbeklagte nach vorinstanzlicher Berechnung durchschnittlich CHF 1'789.00 pro Monat (exkl. Ferienentschädigung; act. B.1, E. 6.1.2.2; RG-act. II.19 f.). Die Berufungsbeklagte legt nicht dar, weshalb ihr Einkommen tiefer (CHF 1'746.00) gewesen sein soll (act. A.2, 45). Rechnet man aus den nunmehr vorliegenden Lohnabrechnungen die exakte Ferienentschädigung heraus, so würde vielmehr ein leicht höherer Betrag (CHF 1'796.00; act. C.5; vgl. auch act. I.A.9 [Lohnausweis 2023]) resultieren. Von Januar 2024 bis Ende Mai 2024 verdiente sie monatlich durchschnittlich CHF 2'437.00 (act. C.24; act. I.A.12). Ab Juni 2024 betrug das Einkommen der Berufungsbeklagten sodann durchschnittlich CHF 2'598.00 (inkl. 13. Monatslohn, act. I.A.10 [Lohnausweis 2024]).
24 / 49 5.Bedarf des Berufungsklägers 5.1.Rügen und Vorbringen Der Berufungskläger rügt die Bedarfsberechnung hinsichtlich seiner Gesundheitskosten, der Steuerbelastung und der Schuldentilgung (act. A.1, 43 ff.). Ferner reicht er neue Belege zu den Krankenkassenprämien ein (act. A.3; act. B.6 f.). Die Berufungsbeklagte verlangt die Aufteilung der Wohnkosten des Berufungsklägers auf drei Erwachsene und ein Kind, da seit Sommer 2023 auch die Kinder seiner Lebenspartnerin im gemeinsamen Haushalt leben würden (act. A.2, 35). 5.2.Gesundheitskosten 5.2.1. Die Vorinstanz stellte für die Gesundheitskosten grundsätzlich auf den Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 ab, was einen monatlichen Betrag von CHF 350.00 ergab (act. B.1, E. 6.2.3.5). Der Berufungskläger rügt, das Abstellen auf den Durchschnitt rechtfertige sich nicht, da die Behandlungskosten für den Tinnitus erst ab 2022 zum Tragen gekommen seien, was sich auch aus dem Auszug für die Steuererklärung 2022 ergebe (act. III.1.16 [Akten des Scheidungsverfahrens]). Es seien ausschliesslich gestützt auf das Jahr 2022 monatliche Gesundheitskosten von CHF 645.00 anzurechnen (act. A.1, 43 f.). Die Berufungsbeklagte legt unter Verweis auf die Jahresfranchise von CHF 2'500.00 und den Selbstbehalt von maximal CHF 700.00 dar, dass die maximalen Gesundheitskosten des Berufungsklägers monatlich CHF 266.66 betrügen. Kosten, die weder von der Grund- noch der teuren Zusatzversicherung gedeckt seien, habe der Berufungskläger aus dem Überschuss zu finanzieren (act. A.2, 36 f.). 5.2.2. Grundsätzlich ist es sachgerecht, auch bei den Gesundheitskosten auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen, um ausserordentliche Schwankungen zu glätten. Das Jahr, in welchem beim Berufungskläger der Tinnitus diagnostiziert wurde und erste Behandlungen stattfanden, ist gegenüber den bisherigen Jahren klar als ausserordentlich zu werten und nicht repräsentativ. Der Berufungskläger gibt selbst an, die Behandlungskosten seien erst in diesem Jahr zum Tragen gekommen. Dass diese weiterhin in derselben Höhe angefallen sind und künftig anfallen werden, ist nicht glaubhaft. Die Vorinstanz berücksichtigte im 2022 die hohen effektiven Kosten. Ab Januar 2023 berücksichtigte sie mit monatlich CHF 350.00 höhere Kosten, als die Maximalbeträge von Franchise und Selbstbehalt ausmachen würden. Eine weitere Erhöhung dieses Betrags allein aufgrund des pauschalen Verweises auf die Diagnose und ohne konkrete Angaben
25 / 49 zu den nicht durch die Grund- oder Zusatzversicherung gedeckten Kosten ist nicht gerechtfertigt. 5.3.AHV-Beitragsschulden 5.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Berufungskläger geltend gemachte Tilgung der ausstehenden AHV-Beiträge nicht im Bedarf, da die Schuld aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit herrühre und er alleiniger Schuldner sei (act. B.1, E. 6.2.3.10). Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die AHV-Schulden bezögen sich auf sein Einkommen, mit dem der Unterhalt der Familie bestritten worden sei. Da das Einkommen nicht ausgereicht habe, hätten die AHV-Schulden im Interesse der Familie eingegangen werden müssen. Auch wenn man sie als nur in seinem Interesse liegend betrachten würde, seien sie zu berücksichtigen, da die Ehegatten dafür solidarisch haften würden (act. A.1, 46). Die Berufungsbeklagte verweist auf die vorinstanzliche Begründung und bringt vor, der Berufungskläger hätte die Schulden längst tilgen können (act. A.2, 39). 5.3.2. Im familienrechtlichen Existenzminimum ist allenfalls eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich nach. Sie gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a.bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 1124 ff.). 5.3.3. Die AHV-Schulden wurden nicht zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts aufgenommen. Der Umstand, dass durch ihre Nichtbezahlung Mittel zur Deckung des Familienunterhalts verfügbar blieben, begründet keine entsprechende Zweckbindung der Schuld. Eine solche Argumentation würde letztlich jede unbeglichene Schuld als gemeinschaftlich motiviert erscheinen lassen. Es wurde – allein mit dem Hinweis auf die solidarische Haftung von Ehegatten für Steuerschulden – auch keine gemeinschaftliche Haftung aus anderen Gründen glaubhaft gemacht. Die AHV-Schulden betreffen ausschliesslich den Berufungskläger und wurden von der Vorinstanz bei der Bedarfsermittlung daher zu Recht nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).
26 / 49 5.4.Wohnkosten 5.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungskläger mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebe. Entsprechend berücksichtigte sie die Hälfte des Mietzinses von CHF 1'230.00, d.h. CHF 615.00 als Wohnkosten im Bedarf des Berufungsklägers (act. B.1, E. 6.2.3.1 f.). Die Berufungsbeklagte bringt vor, seit Sommer 2023 würden auch die volljährige Tochter und der Sohn der Lebenspartnerin des Berufungsklägers in der Wohnung leben, weshalb sich der Wohnkostenanteil des Berufungsklägers auf 2/7 reduziere (act. A.2, 35). Der Berufungskläger entgegnet, es wohne lediglich der Sohn der Lebenspartnerin, nicht aber deren Tochter im gleichen Haushalt. Der Mietzins belaufe sich auf CHF 1'385.00. Da die Wohnung zu klein sei, würden sie baldmöglichst in eine grössere und voraussichtlich teurere Wohnung ziehen (act. A.3 15 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt, der Berufungskläger habe schon als Kind sowie zusammen mit ihr und den Söhnen zu viert in dieser Wohnung gewohnt, sie biete somit genügend Platz für drei Personen. Es seien beim Berufungskläger 2/5 der Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. A.4). Der Berufungskläger reicht einen neuen Mietvertrag vom 16. Januar 2024 ein und erklärt, per Mai 2024 in eine neue Wohnung umzuziehen. Der neue Mietzins betrage CHF 2'900.00 (act. A.5). Die Berufungsbeklagte bezeichnet eine 5.5-Zimmerwohnung für zwei Erwachsene und ein Kind als völlig überrissen, eine 3-Zimmerwohnung würde ausreichen und es seien maximal Wohnkosten von CHF 1'900.00 bzw. ein Anteil des Berufungsklägers von CHF 760.00 angemessen. Die Kinder der Parteien hätten keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger, weshalb er auch kein Zimmer für sie benötige. Die Tochter der Lebenspartnerin lebe nach wie vor im Haushalt des Berufungsklägers (act. A.6). Der Berufungskläger erklärt, D._____ besuche ihn ausschliesslich deshalb nicht mehr, weil er über kein eigenes Zimmer verfüge. Die Tochter der Lebenspartnerin wohne nicht bei ihnen, sie sei nur ferienhalber in der Schweiz zu Besuch (act. A.7). Die Berufungsbeklagte erklärt, D._____ besuche den Berufungskläger nicht wegen des fehlenden Zimmers nicht mehr, sondern aufgrund der neuen familiären Situation des Berufungsklägers (act. A.8). 5.4.2. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören auch die den finanziellen Verhältnissen entsprechenden statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierten Wohnkosten (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind nur die tatsächlichen oder angemessenen Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Die Wohnkosten eines Ehegatten können nicht in vollem Umfang angerechnet werden, wenn sie im Verhältnis zu seinen Bedürfnissen und seiner konkreten wirtschaftlichen Situation übermässig hoch erscheinen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, bei der
27 / 49 das Gericht über ein gewisses Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2 m. w. H., 5A_615/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1). 5.4.3. Die Differenz zwischen den vorinstanzlich berücksichtigten (CHF 1'230.00) und den vom Berufungskläger geltend gemachten Mietzinsen (CHF 1'385.00) besteht aus den Kosten für einen Parkplatz und einen Disporaum. Mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs wurde korrekterweise kein Parkplatz berücksichtigt. Der Berufungskläger legt nicht dar, worum es sich bei dem aus dem Mietvertrag hervorgehenden Disporaum handelt und weshalb die dafür anfallenden Kosten als Wohnkosten zu berücksichtigen wären (act. B.5). Es bleibt daher beim vorinstanzlich berücksichtigten Mietzins und dem Anteil des Berufungsklägers daran von CHF 615.00. Angesichts der Nachricht der Lebenspartnerin des Berufungsklägers an D._____ ist es glaubhaft, dass nicht nur ihr Sohn, sondern auch ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungskläger leben (act. C.11; act. I.B.20; vgl. auch act. I.B S. 2). Die Wohnkosten des Berufungsklägers betragen daher ab September 2023 nur 2/7 des Mietzinses (CHF 351.00). 5.4.4. Die Grösse der neuen 5.5-Zimmerwohnung des Berufungsklägers ist angesichts der Haushaltszusammensetzung – ein Paar, eine volljährige Tochter und ein minderjähriger Sohn – grosszügig bemessen. Unter Annahme eines Schlafzimmers für das Paar, je eines Zimmers für Tochter und Sohn der Lebenspartnerin sowie eines zusätzlichen Raums, erscheint eine 4- bis 4.5- Zimmerwohnung angemessener (SIX, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N. 2.99). Andererseits bewohnt auch die Berufungsbeklagte mit den beiden Söhnen eine 4.5-Zimmerwohnung (RG-act. II.1.4), weshalb dem Berufungskläger auch eine grössere Wohnung zuzugestehen ist. Allerdings geht aus dem Mietvertrag hervor, dass der Mietzins von CHF 2'900.00 auch eine Doppelgarage umfasst, weshalb maximal ein Mietzins von CHF 2'750.00 pro Monat berücksichtigt werden kann. Die Wohnkosten des Berufungsklägers betragen damit ab Mietbeginn im Mai 2024 CHF 786.00 (2/7; zur Berechnung und Phasenbildung siehe E. 11). 5.5.Krankenkassenprämien Der Berufungskläger macht ab Januar 2024 höhere Krankenkassenprämien geltend (act. A.3, 21 f.). Diese sind belegt (act. B.6 f.; act. I.B.23). Es sind ihm entsprechend ab Januar 2024 CHF 380.00 (KVG) und CHF 140.00 (VVG) anzurechnen. Ab Januar 2025 betragen die Krankenkassenprämien CHF 397.00 (KVG) und CHF 103.00 (VVG; act. I.B.21 f.).
28 / 49 5.6.Prämienverbilligung Die Vorinstanz hatte ausgehend von der dem Berufungskläger vorgeschossenen Prämienverbilligung im 2022 eine solche berücksichtigt (act. B.1, E. 6.2.3.4). Diese ist angesichts der nunmehr vorliegenden definitiven Verfügung, welche festhält, dass für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, zu streichen (act. I.B.24 f.). 5.7.Steuern Der Berufungskläger verlangt die Anpassung der Steuern entsprechend der tieferen Unterhaltsbeiträge (act. A.1, 45). Die Berufungsbeklagte erklärt, die Vorinstanz habe die Steuerschulden korrekt berechnet (act. A.1, 38). Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zieht auch eine Anpassung der Steuern nach sich. Diese sind unter Zuhilfenahme des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu schätzen (Gemeinde K._____, Tarif alleinstehend, Religion katholisch, steuerbares Vermögen CHF 130'000.00, Abzug der Unterhaltsbeiträge, weitere Abzüge pauschal, siehe E. 11). 5.8.Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Bedarfspositionen (Grundbetrag [zu den Auswirkungen auf das Zusammenleben mit einem volljährigen Kind siehe E. 6.2.1]), Arbeitswegkosten, Kommunikationspauschale, Versicherungen) bleiben unverändert. 6.Bedarf der Berufungsbeklagten 6.1.Rügen und Vorbringen Der Berufungskläger beanstandet die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Steuerlast. Bei antragsgemäss zu reduzierenden Unterhaltsbeiträgen seien keine Steuern zu berücksichtigen (act. A.1, 47 f.). Die Berufungsbeklagte erachtet die Steuerberechnung als korrekt. Sie verlangt eine Berücksichtigung höherer Wohnkosten (CHF 825.00) zufolge Mietzinserhöhung ab
29 / 49 weshalb der Grundbetrag der Berufungsbeklagten auf CHF 850.00 zu reduzieren und ihr von der Hälfte des Mietzinses (CHF 825.00) 2/3 (CHF 550.00) als Wohnkosten anzurechnen seien (act. A.14). Mit Blick auf die Krankenkassenprämien erklärt die Berufungsbeklagte, D._____ benötige eine Zahnspange, was hohe Kosten verursache. Daher habe sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen, was von der Versicherung jedoch nur akzeptiert worden sei, weil auch sie selbst und C._____ eine Versicherung abgeschlossen hätten. Ihre Prämien würden daher ab Januar 2024 CHF 444.75 (KVG) und CHF 57.05 (VVG) betragen (act. A.2, 53). 6.2.Grundbetrag 6.2.1. Die Bildung einer Wohngemeinschaft mit einem volljährigen, erwerbstätigen Kind rechtfertigt grundsätzlich keine Kürzung des Grundbetrags des Elternteils, da es sich dabei nicht um eine partnerschaftliche Hausgemeinschaft im Sinne der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
30 / 49 6.3.Wohnkosten Mit Blick auf das Zusammenleben der Berufungsbeklagten mit ihrer Mutter ist eine dauerhafte Wohngemeinschaft nicht glaubhaft (siehe auch act. I.A.14, S. 2). Der Berufungsbeklagten ist daher weiterhin die Hälfte des Mietzinses, d.h. CHF 775.00, als Wohnkostenanteil anzurechnen und aufgrund der belegten (act. C.6) Mietzinserhöhung ab Oktober 2023 ein Wohnkostenanteil von CHF 825.00. Angesichts der Unsicherheiten, ob C._____ nach Abschluss der Lehre noch bei der Berufungsbeklagten wohnen und wie hoch sein Einkommen ausfallen wird, ist der Wohnkostenanteil der Berufungsbeklagten weder nach Erreichen der Volljährigkeit noch nach Abschluss der Erstausbildung von C._____ zu erhöhen bzw. abweichend zu verteilen. 6.4.Krankenkassenprämien Die geltend gemachten Krankenkassenprämien ab Januar 2024 von CHF 445.00 (KVG) und CHF 57.00 (VVG) sind belegt und angesichts des Einschlusses der Prämien für eine Zusatzversicherung beim Berufungskläger auch bei der Berufungsbeklagten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (act. C.10). Ab Januar 2025 betragen die Krankenkassenprämien CHF 507.00 (KVG; act. I.A.4). Prämien für eine Zusatzversicherung ab Januar 2025 sind nicht belegt und daher nicht anzurechnen. Die Prämienverbilligung von CHF 395.00 ist angesichts des tiefen Einkommens weiterhin zu berücksichtigen. 6.5.Steuern Die Steuern sind unter Verwendung des Steuerrechners der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu schätzen (Gemeinde Chur, Tarif verheiratet, Religion keine/andere, kein steuerbares Vermögen, Unterhaltsbeiträge und Kinderabzüge bis Volljährigkeit der Kinder; siehe E. 11). 7.Einkommen der Kinder Im 2022 bestand für beide Kinder ein Anspruch auf Kinderzulagen von je CHF 220.00, wobei C._____ im Dezember 2022 Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 270.00 erlangte. Ab Januar 2023 stieg diese auf CHF 280.00 und die Kinderzulage von D._____ auf CHF 230.00. D._____ erhielt ab Februar 2025 Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 280.00 (siehe act. B.1, E. 6.1.3.1 und Fn. 23).
31 / 49 8.Bedarf der Kinder 8.1.Rügen und Vorbringen Der Berufungskläger verlangt die Anpassung des Steueranteils aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge (act. A.1, 49 f.). Der Berufungsbeklagten zufolge ist die vorinstanzliche Steuerberechnung korrekt (act. A.2, 42). Die Berufungsbeklagte fordert auch für die Kinder die Anpassung der infolge Mietzinserhöhung gestiegenen Wohnkosten (act. A.2, 41). Der Berufungskläger verlangt die Anpassung des Wohnkostenanteils von C._____ ab August 2025 auf die Hälfte des Mietzinses (CHF 825.00) und desjenigen von D._____ auf 1/3 der Hälfte (CHF 275.00). C._____ sei dann volljährig und wirtschaftlich selbständig. Die Grundbeträge der Kinder seien bis zum jeweiligen Abschluss der Lehre bei je CHF 600.00 zu belassen (act. A.14). 8.2.Grundbetrag Der Grundbetrag deckt den Lebensunterhalt in Bereichen wie Nahrung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Kultur. Mit Erreichen der Volljährigkeit steigen die entsprechenden Kosten. Volljährigen Kindern ist daher ein höherer Grundbetrag zuzugestehen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.4.1). Da die Söhne mindestens bis zum Abschluss ihrer Lehre im Haushalt der Berufungsbeklagten wohnen werden, ist ihnen ab Erreichen der Volljährigkeit je der hälftige Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen, wie dies die betreibungsrechtlichen Richtlinien für den Fall von Wohngemeinschaften vorsehen. Bei C._____ ist dies ab Dezember 2024 der Fall. 8.3.Wohnkosten 8.3.1. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 6.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). 8.3.2. Vorliegend kann nicht per se auf eine hälftige Übernahme der Wohnkosten geschlossen werden, da C._____ auch nach Erreichen der Volljährigkeit im November 2024 noch in Ausbildung und offensichtlich nicht wirtschaftlich
32 / 49 selbständig ist (act. I.A.17). Würden C._____ die Hälfte der Wohnkosten im Bedarf angerechnet, bliebe ihm bei einer hälftigen Beteiligung an den Mietkosten aufgrund der Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohnes an den Barunterhalt kaum noch Lehrlingslohn. Dies ist nicht angemessen. Angesichts des bescheidenen Einkommens ist vielmehr eine gleichbleibende Beteiligung an den Wohnkosten angezeigt. Der Wohnkostenanteil der Kinder ist daher bei je ¼ (CHF 388.00) zu belassen; er erhöht sich aufgrund der belegten Mietzinserhöhung (act. C.6) ab Oktober 2023 auf je CHF 413.00. 8.3.3. Mit Abschluss der Lehre als Sanitärpraktiker EBA im Juli 2025 hat C._____ grundsätzlich eine angemessene Ausbildung, womit sein Unterhaltsanspruch endet (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zwecks Berechnung des Unterhaltsanspruchs von D._____ ist C._____ bei den Wohnkosten weiterhin mit ¼ zu berücksichtigen, so dass sich keine Veränderung des Wohnkostenanteils von D._____ ergibt (zum Wohnkostenanteil der Berufungsbeklagten vgl. E. 6.3). 8.4.Krankenkassenprämien Die Krankenkassenprämien von C._____ betragen ab Januar 2025 CHF 364.00 (KVG) und CHF 33.00 (VVG), diejenigen von D._____ CHF 134.00 (KVG) und CHF 33.00 (VVG; act. I.A.5-8). 8.5.Steuern Die Steuern der Berufungsbeklagten (E. 6.5) sind im Verhältnis ihres Einkommens und des Einkommens der Kinder (wobei der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Steueranteil dem betreuenden Elternteil anzurechnen ist) auf die Berufungsbeklagte und die Kinder aufzuteilen (siehe BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2; siehe E. 11). 8.6.Übrige Bedarfspositionen Die übrigen Positionen im Bedarf der Kinder bleiben unverändert. 9.Betreuungsunterhalt 9.1.Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 9.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Betreuungsunterhalt. Es sei der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, rückwirkend nicht, weil keine Schädigungsabsicht der Berufungsbeklagten vorliege, und ab 2023 ebenfalls nicht, da es vorliegend nur um
33 / 49 die vorsorgliche, nicht die definitive Festlegung von Unterhalt gehe, es der Berufungsbeklagten gesundheitlich nicht zumutbar sei, mehr zu arbeiten und das Manko primär durch Kinderbetreuung bedingt sei. Schliesslich würde ein hypothetisches Einkommen zwar den Betreuungsunterhalt entfallen lassen, der Überschussanteil der Kinder würde sich jedoch erhöhen, sodass sich der gesamte Unterhalt nur unwesentlich reduzieren würde (act. B.1, E. 6.3.2). 9.1.2. Der Berufungskläger bringt vor, sei der Elternteil aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, könne dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. Es bestünde vorliegend kein durch die Kinder begründetes vermindertes Pensum, etwa wegen erhöhtem ausserschulischem Betreuungsbedarf. Es sei der Berufungsbeklagten daher ab Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Ab August 2022 sei von einem 80 %-Pensum auszugehen, womit sie ihren Bedarf selbst zu decken vermöge und kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei. Die Anrechnung habe rückwirkend und ohne Übergangsfrist zu erfolgen, da es sich um einen rein rechnerischen Wert zur Berechnung des Betreuungsunterhalts handle (act. A.1, 51 ff. mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 61 vom 28. Mai 2019 [LGVE 2019 II Nr. 9]; act. A.3, 18; act. A.11). Die Berufungsbeklagte wendet ein, ein hypothetisches Einkommen müsse nicht nur zumutbar, sondern auch möglich sein und sie habe glaubhaft gemacht, dass es gesundheitsbedingt nicht möglich sei, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Sollte ein hypothetisches Einkommen trotzdem berücksichtigt werden, so sei es auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen (act. A.2, 43 ff.). 9.1.3. Der Betreuungsunterhalt gilt das Einkommensdefizit ab, das einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Betreuungsunterhalt setzt daher Nachteile bzw. ein wirtschaftliches Defizit voraus, das durch die Kinderbetreuung begründet ist (BGE 148 III 353 E. 7.3.2 mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3 f.; BGE 150 III 153 E. 5.3.3). Das Bundesgericht erachtete es nicht als unhaltbar, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verneinen, wenn ein Elternteil nicht aufgrund der Kinderbetreuung, sondern aufgrund der Arbeitsunfähigkeit die eigenen Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6). Zwar erwog das Bundesgericht auch bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts, es verstehe sich von selbst, dass für die Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote neben der Zumutbarkeit immer auch die tatsächliche
34 / 49 Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 122 vom 15. Dezember 2020 E. 4.4 in fine). Angesichts des Zwecks des Betreuungsunterhalts kann dies jedoch zumindest bei einer Unmöglichkeit infolge (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit nicht gelten bzw. nicht dazu führen, dass kein hypothetisches Einkommen unterstellt wird (Urteil des Obergerichts Zürich LZ230008 vom 26. August 2024 E. II.14.3; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2016 406 vom 17. Februar 2017 E. 2f 3. Absatz; Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2022.33 vom 4. April 2022 E. 3.3.1 letzter Absatz; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 61 vom 28. Mai 2019 [LGVE 2019 II Nr. 9] E. 3.2.4.3; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 285 N. 39). 9.1.4. Auf die Anpassung des Betreuungsunterhalts kann auch nicht mit der vor- instanzlichen Eventualbegründung verzichtet werden, der Kindesunterhalt würde sich gesamthaft nur unwesentlich reduzieren. Auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lässt es sich nicht rechtfertigen, den zufolge Einkommenssteigerung der betreuenden Person frei werdenden Unterhaltsbeitrag ohne Weiteres als Überschuss dem Kind zugute kommen zu lassen (BGE 150 III 153 E. 5.2 f.). 9.1.5. Mit Blick auf den Betreuungsunterhalt ist daher bei der Berufungsbeklagten für Mai bis Juli 2022 vom effektiven Einkommen von CHF 1'045.00 auszugehen, da sie damals ungefähr ein dem Schulstufenmodell entsprechendes 50 %-Pensum ausübte. Ab August 2022 (Übertritt von D._____ in die Oberstufe) ist ihr hingegen ein auf ein 80 %-Pensum hochgerechnetes (teilweise hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Ausgehend vom bisherigen Einkommen im 50 %-Pensum sind dies CHF 1'672.00. Die Berufungsbeklagte vermag damit ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst zu decken und es besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ab Februar 2023 ist von dem im 50 %-Pensum tatsächlichen erzielten Einkommen von CHF 1'789.00 auszugehen, sodass aufgerechnet auf 80 % ein (teilweise hypothetisches) Einkommen von CHF 2'862.00 zu berücksichtigen ist. Ab Juni 2024 resultiert bei Aufrechnung des im 70 %-Pensum erzielten Einkommens von CHF 2'598.00 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'969.00. Damit kann die Berufungsbeklagte ab Februar 2023 ihre Lebenshaltungskosten decken und der Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt entfällt. Das unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens der Berufungsbeklagten (E. 4.3) fortbestehende Defizit begründet allenfalls einen Anspruch auf ehelichen oder nachehelichen Unterhalt,
35 / 49 wobei die Berufungsbeklagte im vorliegenden Abänderungsverfahren auf das Geltendmachen ehelichen Unterhalts verzichtete. 10.Aufteilung des Überschusses 10.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die Berufungsbeklagte bei der Bestimmung des Familienüberschusses rechnerisch sowie als mitzuzählenden "Kopf". Sie sprach ihr den resultierenden Überschuss indes nicht als Ehegattenunterhalt zu, da sie im damaligen Eheschutzverfahren auf einen solchen verzichtet habe (act. B.1, E. 6.4). Die Berufungsbeklagte macht geltend, für den Fall, dass das Obergericht ab August 2022 keinen Betreuungsunterhalt mehr zuspreche, sei der Überschuss des Berufungsklägers nach kleinen und grossen Köpfen auf den Berufungskläger und die Kinder zu verteilen, zumal für Freizeitaktivitäten hohe Kosten anfielen (act. A.2, 47 f.). Der Berufungskläger hält an der vorinstanzlich vorgenommenen Überschussverteilung fest (act. A.3, 20). 10.2. Im Rahmen der zweistufig-konkreten Methode ist ein Familienüberschuss zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies bedeutet, dass einem Elternteil ("grosser Kopf") ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem Kind ("kleiner Kopf") (BGE 149 III 441 E. 2.4). Volljährige Kinder partizipieren grundsätzlich nicht am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Bei verheirateten Eltern erfolgt der Einbezug aller Familienmitglieder in die Berechnung bzw. die Berücksichtigung zweier "grosser Köpfe" zufolge des parallel festzusetzenden (nach-)ehelichen Unterhalts. Bei unverheirateten Eltern ist nicht der Familienüberschuss zu verteilen, sondern nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils und nur auf ihn und das Kind als zu zählende "Köpfe". Weder ist der Überschuss des am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligten Elternteils miteinzubeziehen noch ist dieser als grosser Kopf mitzuzählen (kein virtueller Überschussanteil; BGE 149 III 441 E. 2.7; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021 E. 2.9.2; Urteil des Obergerichts Aargau ZVE.2023.53 vom 25. Juli 2024 E. 8.5.1.1 in fine). Da die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf das Geltendmachen von ehelichem Unterhalt verzichtet hat und sie insofern am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligt ist, ist jene in die Überschussverteilung nicht einzubeziehen und der Überschuss des Berufungsklägers im Verhältnis 2:1:1, ab Entfallen des Unterhaltsanspruchs von C._____ im Verhältnis 2:1, zu verteilen.
36 / 49 11.Phasenbildung und Unterhaltsberechnung 11.1. Phase I: 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 Der Unterhalt ist ab Mai 2022 mit Einreichung des Abänderungsgesuchs abzuändern (siehe E. 2.6), wobei eine erste Phase bis zum Übertritt von D._____ in die Oberstufe bzw. bis Ende Juli 2022 zu bilden ist. VaterMutterC._____D._____Total Lohn6'6871'045 Gratifikationsanteil167 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage220220 Total8'5791'045220220 Grundbetrag8501'350600600 Wohnkosten615775388388 Krankenkasse220433106106 abzgl. IPV0-395-95-95 Gesundheitskosten64576187 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'3452'2541'0171'086 laufende Steuern35713167 Kommunikationspauschale50502525 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG125 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'9122'4701'0481'118 Überschuss / Manko5'667-1'425-828-8982516 Überschussanteile (2:1:1)1'258629629 Bedarf1'0481'118 Überschussanteile629629 abzgl. eigenes Einkommen-220-220 Betreuungs- und Barunterhalt 1'4251'4571'5274'409 aufgeteilt (2/7 und 5/7)4071'018
37 / 49 11.2. Phase II: 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 Ab August 2022 erhöht sich das (teilweise hypothetische) Einkommen der Berufungsbeklagten infolge des Übertritts von D._____ in die Oberstufe. VaterMutterC._____D._____Total Lohn4'1951'672 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage220220 Total6'0451'672220220 Grundbetrag8501'350600600 Wohnkosten615775388388 Krankenkasse220433106106 abzgl. IPV0-395-95-95 Gesundheitskosten64576187 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'3452'2541'0171'086 laufende Steuern1692711 Kommunikationspauschale50502525 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG1403319 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'7392'3661'0761'131 Überschuss / Manko3'306-694-856-911845 Überschussanteile (2:1:1)422211211 Bedarf1'0761'131 Überschussanteile211211 abzgl. eigenes Einkommen-220-220 Betreuungs- und Barunterhalt 6941'0671'1222'883 aufgeteilt (2/7 und 5/7)198496
38 / 49 11.3. Phase III: 1. Februar 2023 bis 30. September 2023 Ab Januar 2023 erhält C._____ eine höhere Ausbildungszulage, die Kinderzulage von D._____ ist ebenfalls höher, die Krankenkassenprämien sowie die Gesundheitskosten des Berufungsklägers und von D._____ verändern sich. Ab Februar 2023 ist der Berufungsbeklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen. Diesen Änderungen ist in einer Phase ab Februar 2023 Rechnung zu tragen. VaterMutterC._____D._____Total Lohn4'1952'862 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage280230 Total6'0452'862280230 Grundbetrag8501'350600600 Wohnkosten615775388388 Krankenkasse251456115115 abzgl. IPV0-395-95-95 Gesundheitskosten350761855 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'0812'2771'0261'143 laufende Steuern16713355 Kommunikationspauschale50502525 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG1403319 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'4732'4951'0891'192 Überschuss / Manko3'572(367)-809-9621'801 Überschussanteile (2:1:1)900450450 Bedarf1'0891'192 Überschussanteile450450 abzgl. eigenes Einkommen-280-230 Barunterhalt1'2591'4122'671
39 / 49 11.4. Phase IV: 1. Oktober 2023 bis 30. November 2024 Ab Oktober 2023 steigen die Wohnkosten der Kinder. Auch die Wohnkosten des Berufungsklägers verändern sich: ab September 2023 sinken sie und ab Mai 2024 erhöhen sie sich wieder. Dem Berufungskläger sind in dieser Phase die durchschnittlichen Wohnkosten von CHF 554.00 (acht Monate CHF 351.00, sieben Monate CHF 786.00) anzurechnen. VaterMutterC._____D._____Total Lohn4'1952'862 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage280230 Total6'0452'862280230 Grundbetrag8501'350600600 Wohnkosten554825413413 Krankenkasse380445115115 abzgl. IPV0-395-95-95 Gesundheitskosten350761855 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'1492'3161'0511'168 laufende Steuern16612755 Kommunikationspauschale50502525 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG140573319 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'5402'5851'1141'217 Überschuss / Manko3'504(277)-834-9871'683 Überschussanteile (2:1:1)842421421 Bedarf1'1141'217 Überschussanteile421421 abzgl. eigenes Einkommen-280-230 Barunterhalt1'2551'4082'662
40 / 49 11.5. Phase V: 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 Aufgrund der Volljährigkeit von C._____ erhöht sich sein Grundbetrag ab Dezember 2024 und sein Anspruch auf Überschussbeteiligung entfällt. D._____ erhält eine Ausbildungszulage und die Krankenkassenprämien verändern sich; all diesen Veränderungen ist in einer Phase ab Dezember 2024 Rechnung zu tragen. Der Mietzins des Berufungsklägers beträgt CHF 786.00. VaterMutterC._____D.Total Lohn4'1952'969 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage280280 Total6'0452'969280280 Grundbetrag8501'350850600 Wohnkosten786825413413 Krankenkasse397507364134 abzgl. IPV0-395-95-95 Gesundheitskosten350761855 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'3972'3781'5501'186 laufende Steuern1071200 Kommunikationspauschale50502525 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG10303333 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'6922'4751'6081'244 Überschuss / Manko3'353(494)-1'328-9641'061 Überschussanteile (2:1)707volljährig354 Bedarf1'6081'244 Überschussanteilevolljährig354 abzgl. eigenes Einkommen-280-280 Barunterhalt1'3281'3182'646 Unter Zugrundelegung des effektiven Einkommens von CHF 2'598.00 resultiert bei der Berufungsbeklagten ein Überschuss von CHF 123.00. Dieser ist im Vergleich zum Überschuss des Berufungsklägers so gering, dass es sich nicht rechtfertigt, die Berufungsbeklagte auch einen Teil des Volljährigenunterhalts von C. tragen zu lassen.
41 / 49 11.6. Phase VI: 1. August 2025 bis 31. Januar 2027 Eine weitere Phase ist ab August 2025 zu bilden, nachdem C._____ seine Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen hat und sein Unterhaltsanspruch entfällt. VaterMutterC.D.Total Lohn4'1952'969 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1'725 Kinder-/Ausbildungszulage280 Total6'0452'969280 Grundbetrag8501'350600 Wohnkosten786825413 Krankenkasse397507134 abzgl. IPV0-395-95 Gesundheitskosten3507655 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2'3972'3781'186 laufende Steuern362783 Kommunikationspauschale505025 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG103033 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2'9472'5411'247 Überschuss / Manko3'098(428)-9672'131 Überschussanteile (limitiert)1'681450 Bedarf1'247 Überschussanteil450 abzgl. eigenes Einkommen-280 Barunterhalt1'4171'417 Der rechnerisch (2:1) auf D. entfallende Überschussanteil von CHF 710.00 beträgt rund doppelt so viel wie in der vorangehenden Phase. Er ist, insbesondere mit Blick auf die Gleichbehandlung der Geschwister, auf CHF 450.00 zu limitieren. D. trat ferner am 1. August 2025 eine Lehre an (RG act. I.A.1, S. 2). Gestützt auf Art. 276 Abs. 3 ZGB sowie aufgrund der Anrechnung eines Drittels des Lehrlingslohnes von C._____ an seine Unterhaltsbeiträge ist Dispositivziffer 2.c des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen zu ergänzen und der Berufungskläger zu berechtigen, auch vom Unterhaltsbeitrag an D._____ einen Drittel des von ihm netto erwirtschafteten Lehrlingslohnes in Abzug zu bringen.
42 / 49 11.7. Phase VII: 1. Februar 2027 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens oder der Ausbildung von D._____ Schliesslich ist eine letzte Phase ab Volljährigkeit von D._____ zu bilden. Es sind ihm ein höherer Grundbetrag sowie höhere Krankenkassenprämien anzurechnen; letztere in gleicher Höhe wie bei C._____ in Phase V. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung entfällt. VaterMutterC._____D.Total Lohn4’1952’969 Gratifikationsanteil125 Gewinnanteil1’725 Kinder-/Ausbildungszulage280 Total6’0452’969280 Grundbetrag8501’350850 Wohnkosten786825413 Krankenkasse397507364 abzgl. IPV0-395-95 Gesundheitskosten3507655 Arbeitsweg1515 bes. Auslagen Kinder80 Betr. Existenzminimum2’3972’3781’667 laufende Steuern362783 Kommunikationspauschale505025 Versicherungen3535 Krankenkasse VVG103033 Schuldentilgung0 Fam. Existenzminimum2’9472’5411’728 Überschuss / Manko3’0980-1’4481’650 Überschussanteile1’650volljährig Bedarf1’728 Überschussanteilevolljährig abzgl. eigenes Einkommen-280 Barunterhalt1’4481’448 Bei einem effektiven Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'598.00 resultiert ein vernachlässigbarer Überschuss von lediglich CHF 57.00, sodass sie sich mangels Leistungsfähigkeit am Volljährigenunterhalt von D. nicht zu beteiligen hat.
43 / 49 11.8. Die Indexierung ist von Amtes wegen zu aktualisieren. 12.Kosten 12.1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 12.1.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Grundsätzlich werden die Prozesskosten – zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. 12.1.2. Der Berufungskläger rügt die vorinstanzliche Kostenverteilung für den Fall des Obsiegens. Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen lediglich in einem Umfang von maximal 25 % durchgedrungen sei, seien ihr 75 % der Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem habe sie dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen, basierend auf der als angemessen qualifizierten Honorarnote ihres Rechtsvertreters. Der Aufwand sei auf seiner Seite vergleichbar gewesen (act. A.1, 65 ff.). 12.1.3. Die Berufungsbeklagte obsiegt in Bezug auf die Höhe des Barunterhalts, wobei die Unterhaltsbeiträge sogar über ihren erstinstanzlichen Anträgen zu liegen kommen. Was den Beginn der Abänderung anbelangt sowie mit Blick auf den Betreuungsunterhalt ab Februar 2023 obsiegt jedoch der Berufungskläger. Die erstinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis von ¾ zulasten des Berufungsklägers und ¼ zulasten der Berufungsbeklagten ist im Ergebnis jedoch weiterhin gerechtfertigt, namentlich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, die beim Berufungskläger durch den ihm verbleibenden Überschuss deutlich besser sind – während der Berufungsbeklagten effektiv praktisch kein Überschuss verbleibt –, selbst wenn sich aufgrund der Überschussverteilung unter Ausschluss der Berufungsbeklagten der beim Berufungskläger verbleibende Überschuss nicht mehr vergrössert. Das Unterliegen des Berufungsklägers im Obhutspunkt ist wie erstinstanzlich nicht zu seinen Lasten zu würdigen (siehe act. B.1, E. 7.1). Die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (Dispositivziffer 4) ist daher im Ergebnis zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
44 / 49 12.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 12.2.1. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Welche Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 107 ZPO N. 5 m. w. H.). 12.2.2. Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung mit Blick auf den Beginn der Abänderung des Unterhalts sowie teilweise betreffend den Betreuungsunterhalt durch. Mit Bezug auf die Höhe des Barunterhalts unterliegt er jedoch, zumal dieser gegenüber der Vorinstanz phasenweise sogar erhöht wird. Während durch die aufgehobene Rückwirkung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil die Abänderung ein Jahr später greift und der Betreuungsunterhalt ab Februar 2023 entfällt, betrifft die Erhöhung des Barunterhalts eine Zeitspanne von mindestens drei Jahren (Mai 2022 bis Juli 2025). Die Höhe des Barunterhalts fällt auch aufgrund des gerichtsseitigen Aufwands stärker ins Gewicht, sodass das Verhältnis des Obsiegens unter gesamthafter Würdigung auf etwa 70 % zugunsten der Berufungsbeklagten und 30 % zugunsten des Berufungsklägers zu liegen kommt. 12.2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche angesichts des erheblichen Aufwands auf insgesamt CHF 4'500.00 festzulegen sind, sind entsprechend dem Berufungskläger zu 2/3 (CHF 3'000.00) und der Berufungsbeklagten zu 1/3 (CHF 1'500.00) aufzuerlegen. Da der Berufungskläger bereits vor Stellung und Gutheissung seines Rechtspflegegesuches einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 geleistet hat, werden die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 mit dem genannten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 183/184 vom 13. Februar 2025 E. 8.2.3 m. w. H.). Der Anteil der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 1'500.00 geht aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 144) zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 12.2.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1/3 der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (zur Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
45 / 49 ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2). Dass der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum vereinbarten Stundenansatz (CHF 270.00; act. G.1, Art. 3 Abs. 1 HV) zu ersetzen sind (BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). 12.2.5. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Honorarnote vom 2. Juni 2025 auf insgesamt 34.91 Stunden (act. G.5). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zum vereinbarten Stundenansatz resultiert ein Honorar von CHF 10'477.80 (Spesenpauschale von 3 %; Mehrwertsteuer von 7.7 % auf 15.33 Stunden und 8.1 % auf 19.58 Stunden). Davon hat der Berufungskläger 1/3, d.h. CHF 3'492.60 als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 12.2.6. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZR1 23 137, Verfügung vom 5. Mai 2025), gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten ist diesfalls basierend auf der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 144) vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es ist das zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemachte Honorar von CHF 2'587.10 (1/3 von CHF 7'761.35; inkl. Spesenpauschale und MwSt.; act. G.5) zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der der Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 144) gehen auch die weiteren, nicht von der Parteientschädigung gedeckten Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten von CHF 5'174.25 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433 E. 2.3). 12.2.7. Schliesslich ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Gian Reto Bühler, aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZR1 23 137, Verfügung vom 5. Mai 2025) angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei zu beachten ist, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung am 24. März 2025 gewährt wurde (ZR1 23 137). Nach diesem Datum erfolgten von seiner Seite zwei jeweils zweiseitige Eingaben (act. A.11 und act. A.14). Diese sind mit insgesamt zwei Stunden anwaltlichen Aufwands zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege,
46 / 49 somit CHF 445.40 (inkl. Spesenpauschale 3 % und MwSt. 8.1 %) abzugelten. Diese Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
47 / 49 Es wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Dispositivziffern 2.a), 2.b), 2.c) und 2.e) des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 15. Juni 2023 werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt bzw. ergänzt: a) A._____ wird vorsorglich verpflichtet, an den Unterhalt von C., geb. _____ 2006, und D., geb. _____ 2009, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: -ab dem 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 (Phase I): C.:CHF 1'457.00 (Barunterhalt) und CHF 407.00 (Betreuungsunterhalt) D.: CHF 1'527.00 (Barunterhalt) und CHF 1'018.00 (Betreuungsunterhalt) -ab dem 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 (Phase II): C.:CHF 1'067.00 (Barunterhalt) und CHF 198.00 (Betreuungsunterhalt D.: CHF 1'122.00 (Barunterhalt) und CHF 496.00 (Betreuungsunterhalt -ab dem 1. Februar 2023 bis 30. September 2023 (Phase III): C.:CHF 1'259.00 (Barunterhalt) D.: CHF 1'412.00 (Barunterhalt) -ab dem 1. Oktober 2023 bis 30. November 2024 (Phase IV): C.:CHF 1'255.00 (Barunterhalt) D.: CHF 1'408.00 (Barunterhalt) -ab dem 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 (Phase V): C.:CHF 1'328.00 (Barunterhalt) D.: CHF 1'318.00 (Barunterhalt) -ab dem 1. August 2025 bis 31. Januar 2027 (Phase VI): D._____: CHF 1'417.00 (Barunterhalt)
48 / 49 -ab dem 1. Februar 2027 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens oder der Ausbildung (Phase VII): D.: CHF 1'448.00 (Barunterhalt) b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2025 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: alter UB x neuer Index Neuer UB = alter Index Weist A. nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. c) A._____ ist berechtigt, vom Unterhaltsbeitrag an C._____ pro Monat ein Drittel von dessen monatlichem Nettolehrlingslohn und vom Unterhaltsbeitrag an D._____ pro Monat ein Drittel von dessen monatlichem Nettolehrlingslohn in Abzug zu bringen. [...] e) Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'500.00 werden zu 2/3 (CHF 3'000.00) A._____ und zu 1/3 (CHF 1'500.00) B._____ auferlegt. Die A._____ auferlegten Kosten von CHF 3'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
49 / 49 4.2.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'492.60 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Tobias Brändli, mit CHF 2'587.10 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt (ZK1 23 144). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über. 4.3.Die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung von B. von CHF 5'174.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sowie die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (ZK1 23 144). 4.4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 445.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (ZR1 23 137). 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]