Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. November 2024 [Mit Urteil 4A_39/2025 vom 22. Juli 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde.] ReferenzZK2 23 64 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ GmbH Berufungsklägerin gegen B._____ AG Berufungsbeklagte GegenstandAusweisung der Mieterin Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15.06.2023, mit- geteilt am 02.11.2023 (Proz. Nr. 115-2022-4) Mitteilung6. Dezember 2024
2 / 23 Sachverhalt A.Mit Mietvertrag vom 18. September 2019 mietete die A._____ GmbH als Mieterin von der B._____ AG als Vermieterin die Räumlichkeiten "C." an der D. in E._____ für eine feste Mietzeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 zum Zweck der Weitervermietung während des F._____ in E.. Als Mietzins für die gesamte Mietdauer vereinbarten die Parteien einen Betrag von CHF 60'000.00 brutto. Im Untergeschoss desselben Gebäudes an der D. in E._____ hatte die A._____ GmbH bereits seit Mitte September 2018 von der B._____ AG die Räum- lichkeiten "G." gemietet, in welchen sie den "H. Club" betrieb und im- mer noch betreibt. B.Nach Ablauf der festen Mietdauer wurde die Lokalität "C." zunächst nicht zurückgegeben, worauf die B. AG am 7. Mai 2020 beim Regionalge- richt Prättigau/Davos ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen einreichte und die Ausweisung der A._____ GmbH aus der Lokalität "C." verlangte. Am 27. Mai 2020 gab die A. GmbH die Räumlichkeiten "C." zurück, allerdings ohne die Garderobe mit den dazugehörenden Schlüsseln. Daraufhin reduzierte die B. AG ihr Ausweisungsgesuch mit Schreiben vom 28. Mai 2020 und ver- langte nur noch die Ausweisung der A._____ GmbH aus der Garderobe der Loka- lität "C.". Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 trat die Einzelrichterin am Regio- nalgericht Prättigau/Davos auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 23. November 2020 ab. C.Am 19. Februar 2021 reichte die B. AG bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Prättigau/Davos ein Schlichtungsgesuch betreffend Ausweisung der Mieterin aus der Garderobe der Lokalität "C." ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2021 konnten sich die Parteien nicht einigen. In der Folge führten sie aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die jedoch scheiterten. Am 4. Januar 2022 wurde die Klagebewilligung ausgestellt. D.Mit Klage vom 2. Februar 2022 machte die B. AG die Streitsache beim Regionalgericht Prättigau/Davos anhängig. Sie stellte dabei folgendes Rechtsbegehren: 1.Der Beklagten sei richterlich zu befehlen, die von ihr gemäss Mietver- trag vom 18. September 2019 gemietete "Garderobe C." im Erdgeschoss des Gebäudes an der D., E._____, binnen 10 Ta- gen seit Rechtskraft des Ausweisungsurteils vollständig geräumt und
3 / 23 einwandfrei gereinigt mit den Schlüsseln zu den beiden in und aus der Garderobe führenden Türen zurückzugeben. 2.Der Beklagten sei bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 hiervor Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.Verlässt die Beklagte das vorerwähnte Mietobjekt nicht innert 10 Ta- gen seit Rechtskraft des Ausweisungsurteils gereinigt und geräumt, sei die Klägerin zu berechtigen – nebst der Bestrafung nach Ziffer 2 – auf Kosten der Beklagten polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, für die Zeit seit dem 1. Mai 2020 bis zur Rückgabe des Raumes "Garderobe C." eine Entschädigung in Höhe von CHF 720.00 pro Monat zu bezahlen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Beklagten. E.Am 2. Juni 2022 reichte die A. GmbH ihre Klageantwort ein; sie bean- tragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Replik datiert vom 18. August 2022, die Duplik vom 14. November 2022. Bei- de Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumente. F.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte die B._____ AG eine E-Mail der I._____ vom 30. November 2022 betreffend Auftrag zur Überprüfung der Strom- zugehörigkeit vom Licht "Durchgang EG" und "Garderobe EG" als echtes Novum zu den Akten. Am 19. Dezember 2022 äusserte sich die A._____ GmbH dazu. Die B._____ AG reichte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 als weiteres neues Be- weismittel eine Anklageschrift vom 12. Januar 2023 gegen den Geschäftsführer der A._____ GmbH betreffend Urkundenfälschung und mehrfachen versuchten Betrug ein. Die A._____ GmbH nahm mit Schreiben vom 8. Februar 2023 dazu Stellung. G.Mit Entscheid vom 15. Juni 2023, im Dispositiv mitgeteilt am 27. Juni 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 2. November 2023, erkannte das Regionalge- richt Prättigau/Davos: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird der A._____ GmbH gerichtlich befohlen, die "Garderobe C." im Erdgeschoss des Gebäudes an der D., E., innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides (bis Mittag 12.00 Uhr) vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt und mit den Schlüsseln zu den beiden in und aus der Garderobe führenden Türen zurückzugeben. 2.Der Ausweisungsbefehl gemäss Dispositiv Ziffer 1 ergeht an die A. GmbH unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zu- ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
4 / 23 auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3.Verlässt die A._____ GmbH die "Garderobe C." innerhalb der gesetzten Frist nicht oder räumt sie sie nicht (vollständig) oder gibt sie nicht alle Schlüssel zurück, wird die B. AG ermächtigt, auf Kos- ten der A._____ GmbH polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Ersatzvornahme (Zwangsvollstreckung) zu tätigen. 4.Die A._____ GmbH wird verpflichtet, der B._____ AG für die Zeit seit dem 1. Mai 2020 bis zur Rückgabe des Raumes "Garderobe C." eine Entschädigung in Höhe von CHF 394.00 pro Monat zu bezahlen. 5.Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in Höhe von CHF 6'110.00 (Entscheidgebühr CHF 6'000.00 plus Kosten der Beweisführung CHF 110.00) gehen zu Lasten der A. GmbH. Sie werden mit dem von der B._____ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 ver- rechnet. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Kanton Graubünden) CHF 2'610.00 zu bezahlen und der B._____ AG CHF 3'500.00 zu erstatten/bezahlen. 6.Die A._____ GmbH wird verpflichtet, der B._____ AG eine Parteien- tschädigung von CHF 14'945.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu be- zahlen. 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 9.(Mitteilung) H.Gegen diesen Entscheid führt die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungs- klägerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: 1,Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Juni 2023 (Proz. Nr. 115-2022-4) sei vollumfänglich aufzuhe- ben. 2.Die Klage der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 3.Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zu Las- ten der Berufungsbeklagten. Die B._____ AG (nachfolgend Berufungsbeklagte) beantragt in ihrer Berufungs- antwort vom 19. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Am 23. Februar 2024 hat die Berufungsklägerin repliziert. I.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
5 / 23 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Angefochten ist ein Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, mit welchem die Klage der Berufungsbeklagten auf Ausweisung der Mieterin aus der Garderobe "C._____" weitgehend gutgeheissen wurde. Einzig bezüglich der Höhe der Entschädigung folgte die Vorinstanz dem Antrag der Berufungsbeklagten nicht. Es handelt sich folglich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher gemäss Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar ist, zumal der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. dazu die Berechnung des Streitwertes im angefochtenen Ent- scheid [act. B.2 E. 1.3, S. 6 f.], die von keiner Partei in Frage gestellt wurde). 1.2.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Juni 2023 ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 3. November 2023 schriftlich begründet zugegangen (act. B.3). Die Berufung der Berufungsklägerin ist am 4. Dezember 2023 (act. A.1) und damit – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – fristgerecht erfolgt. Da die Rechtsschrift zudem den übri- gen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Verletzung rechtliches Gehör / Verletzung Recht auf Beweis 2.1.Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Einvernahme ihres Geschäfts- führers von der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurde. Sie macht geltend, das Gericht hätte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ge- schäftsführers erst nach dessen Einvernahme überprüfen können und nur so hätte es beurteilen können, ob die Parteiaussage des Geschäftsführers ausreiche, um die Richtigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten zu widerlegen. Es kön- ne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Parteiaussage die Richtigkeit der gegnerischen Behauptungen nicht zu widerlegen vermöge. 2.2.Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bezie- hungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundes- rechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge form- und fristgerecht gestellt wurden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen
6 / 23 Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Ge- richt darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungs- anspruch nicht verletzt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiser- hebungen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die be- haupteten Tatsachen zu beweisen (vgl. statt vieler BGer 4A_511/2023 v. 22.03.2024 E. 3.1.4). 2.3.Die Vorinstanz hat die beantragte Parteibefragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin zum einen abgelehnt, weil sich das Gericht bereits aufgrund der schon erhobenen Beweise eine Meinung gebildet habe, an welcher eine Ein- vernahme des Geschäftsführers nichts ändern würde, und zum andern, weil die mündliche Parteiaussage des Geschäftsführers nicht ausreichen würde, um die mit Urkunden unterlegten Behauptungen der Berufungsbeklagten zu widerlegen (act. B.2 E. 2.4). Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass erst nach der Einvernahme hätte erkannt werden können, ob die Aussagen ihres Geschäftsfüh- rers die Behauptungen der Berufungsbeklagten zu widerlegen vermöchten. Mit dieser Argumentation lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass es nicht um einfache Behauptungen der Berufungsbeklagten ging, sondern um Behauptungen, die von der Vorinstanz als mittels Urkunden und Zeugenaussage bewiesen erach- tet wurden. Es ging daher nicht darum, ob die Parteiaussage des Geschäftsfüh- rers der Berufungsklägerin einfache Behauptungen der Berufungsbeklagten um- zustossen vermöchte, sondern vielmehr darum, ob die Parteiaussage einen aus Urkunden, Zeugenaussage und der gesamten Beweislage sich ergebenden Be- weis widerlegen könnte. Dabei entschied die Vorinstanz, dass dies nicht der Fall wäre, selbst wenn der Geschäftsführer der Berufungsklägerin sämtliche Behaup- tungen derselben bestätigen würde, wovon im Übrigen auszugehen war, hatte er den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin doch instruiert. Die Berufungsklägerin bringt nichts vor, was diese Wertung der Vorinstanz in Zweifel ziehen würde. Dass der Geschäftsführer genaue Ausführungen hätte machen können, hätte nichts daran geändert, dass in den Urkunden kein Hinweis auf eine Vermietung der "Garderobe C." über den Endtermin der Vermietung der Lokalität "C." hinaus zu finden war, dass der Immobilienverwalter als Zeuge erklärt hatte, dass keine Weitervermietung der Garderobe vereinbart worden sei, und dass die weite- ren Beweise zeigen, dass die Parteien wichtige Dinge schriftlich festgehalten ha-
7 / 23 ben (Mietvertrag, Übernahmeprotokoll, RG act. II/4 und act. II/10). Dass die Zeu- genaussage von J._____ berücksichtigt werden kann und die Zeugenaussage von K._____ nicht glaubhaft ist, weshalb sie der Berufungsklägerin nicht weiterhilft, wird in den nachfolgenden Erwägungen deutlich (vgl. Erwägungen 4 und 5.1). Damit wären die Zeugenaussage von J._____ und die Parteiaussage des Ge- schäftsführers der Berufungsklägerin, die einander widersprochen hätten, einan- der gegenübergestanden, wobei die Urkunden bzw. die Tatsache, dass die Beru- fungsklägerin keinen schriftlichen Hinweis auf eine Weitervermietung beibringen konnte, die Zeugenaussage J._____ untermauert hätten. Es ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz in dieser Situation davon ausgegangen ist, dass eine Parteiaussage des Geschäftsführers der Berufungsklägerin diesen Beweis nicht umstossen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer in seiner Einvernahme keine neuen Tatsachenbehauptungen hätte ins Verfahren einbringen können. Tatsachenbehauptungen sind vielmehr in den Rechtsschriften (vgl. statt vieler BGer 4A_455/2023 v. 23.02.2024 E. 4.3.2; 4A_441/2019 v. 09.12.2019 E. 2.2 in fine) und im vereinfachten Verfahren auch in den Parteivorträgen anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) vorzubringen. Was in den Rechtsschriften bzw. den Parteivorträgen fehlte, hätte durch eine Parteibefragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin nicht ins Verfahren eingeführt werden können. Die Berufungsklägerin musste alle Tatsa- chenbehauptungen, die sie für die Abwehr der Klage als wichtig erachtete, in ihren Rechtsschriften bzw. Parteivorträgen vortragen. Wenn sie dies nicht getan hat, hat sie dies selbst zu vertreten. 2.4.Mit ihrem Argument, eine Würdigung der Beweise könne nur vorgenommen werden, wenn die Beweise auch tatsächlich abgenommen würden, bestreitet die Berufungsklägerin im Grundsatz die Möglichkeit einer antizipierten Beweiswürdi- gung. Dem kann offensichtlich nicht zugestimmt werden. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass ein Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zu einer Überzeugung gelangt ist und willkürfrei annehmen kann, die weiter offerierten Be- weise vermöchten an seiner Überzeugung nichts zu ändern. Die Berufungskläge- rin bringt nichts vor, was ein Überdenken dieser Rechtsprechung nötig machen würde. 2.5.Die Vorinstanz hat mit der Ablehnung der Einvernahme des Geschäftsfüh- rers der Berufungsklägerin deren Recht auf Beweis nicht verletzt und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen.
8 / 23 3.Vertretungsberechtigung von J._____ 3.1.Die Berufungsklägerin bemängelt, die Vorinstanz gehe davon aus, dass J._____ für die Berufungsbeklagte nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Dies sei aktenwidrig. J._____ habe jeweils im Auftrag des Immobilienverwaltungsunter- nehmens gehandelt, welches wiederum die Berufungsbeklagte vertreten habe, wie der Mietvertrag klar zeige. Dass nicht J._____ den Mietvertrag unterzeichnet habe und er auch vereinzelt vor einer Rückmeldung noch Rücksprache mit der Beru- fungsbeklagten genommen habe, könne das Vertretungsverhältnis nicht negieren. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Vertretungsberechtigung von J._____ seien aktenwidrig, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt und das Willkürverbot verletzt habe. 3.2.Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Handelsregisterauszug der Berufungs- beklagten festgestellt, dass J._____ für diese nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Weiter hat sie festgehalten, es liege auch keine Vollmacht der Berufungsbe- klagten für J._____ bei den Akten. Beides wird von der Berufungsklägerin – zu Recht – nicht bestritten. Die Berufungsklägerin führt in der Berufung als Beleg für die Vertretungsbefugnis von J._____ vielmehr aus, es ergebe sich aus dem Miet- vertrag, dass die Immobilienverwaltungsunternehmung, bei der J._____ zu jener Zeit gearbeitet habe, die Berufungsbeklagte vertreten habe; J._____ wiederum habe im Auftrag der Immobilienverwaltungsunternehmung gehandelt. Mit dieser Begründung aber vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, dass J._____ zur Vertretung der Berufungsbeklagten berechtigt gewesen wäre. Denn selbst wenn die Immobilienverwaltungsunternehmung Verträge für die Berufungsklägerin unterzeichnen durfte, hiess dies nicht zwangsläufig, dass auch J._____ diese Ver- tretungsmacht hatte. Das würde vielmehr massgeblich von der Vollmacht abhän- gen, die die Berufungsbeklagte der Immobilienverwaltungsunternehmung gegeben hatte. Eine solche findet sich aber in den Akten nicht, weshalb deren Inhalt – so sie denn besteht – unbekannt ist. Selbst wenn aber diese Vollmacht eine Vertre- tungsbefugnis durch alle Mitarbeitenden der Immobilienverwaltungsunternehmung vorgesehen hätte, könnte die Vertretungsbefugnis innerhalb der Immobilienverwal- terin anders ausgestaltet worden sein. Aus dem Umstand, dass ein Vertreter der Immobilienverwaltungsunternehmung den Mietvertrag unterzeichnet hat, und dem weiteren Umstand, dass J._____ das Dossier der Berufungsbeklagten bei der Im- mobilienverwalterin betreute, kann nicht geschlossen werden, dass J._____ für die Berufungsbeklagte Verträge abschliessen oder abändern durfte. Nachdem die Berufungsbeklagte eine Vertretungsbefugnis durch J._____ auch bestreitet, kann nicht davon ausgegangen werden. Das hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt.
9 / 23 Eine aktenwidrige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorin- stanz liegt nicht vor. 4.Berücksichtigung der Zeugenaussage von J._____ 4.1.Die Berufungsklägerin stellt sich gegen die Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen J._____ durch die Vorinstanz. Sie hält dafür, J._____ habe ein per- sönliches Interesse, zu Ungunsten der Berufungsklägerin auszusagen, nachdem er sich als Privatkläger an einem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Berufungsklägerin beteilige, was belege, dass er die Berufungsklägerin bzw. de- ren Geschäftsführer ablehne. Durch den Auftritt als Privatkläger habe er kundge- tan, persönlich eine Verurteilung des Geschäftsführers herbeiführen bzw. unter- stützen zu wollen. Dass sich J._____ im Strafverfahren zudem vom Rechtsvertre- ter der Berufungsbeklagten habe vertreten lassen, dass er Einblick in die Rechts- schriften gehabt habe und dass er in regelmässigem Austausch mit dem Rechts- vertreter der Berufungsbeklagten gestanden sei, erschüttere seine Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit dermassen, dass auf seine Zeugenaussagen nicht abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Zeugen J._____ mit jener des Zeugen K._____ gleichstelle. Unter Berücksich- tigung der vorgenannten Umstände habe die Vorinstanz bei der Würdigung der Zeugenaussage von J._____ ihr Ermessen missbraucht. Sie habe letztlich wegen dem Abstellen auf dessen Zeugenaussage den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 4.2.Die Behauptung der Berufungsklägerin, J._____ habe Einsicht in die Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens gehabt, wird durch nichts belegt. J._____ hat seine Anstellung bei der Immobilienverwalterin per Ende Oktober 2021 aufgegeben. Die Klage, mithin die erste Rechtsschrift im vorliegenden Ver- fahren, datiert vom 2. Februar 2022. Damit hatte J._____ keinen Zugang zu den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens. Das hat er auch als Zeuge so aus- gesagt (RG act. IX/2, S. 4 Frage C). Weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb J._____ nach seinem Ausscheiden bei der Immobilienverwalterin einen Austausch mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten über die verschiedenen Zivilver- fahren zwischen den Parteien hätte pflegen sollen, und die Berufungsklägerin bringt auch keinen Beleg hierfür vor. Sie belässt es vielmehr dabei, einen Aus- tausch einfach zu behaupten. Das genügt nicht, nachdem J._____ in seiner Ein- vernahme einen Austausch über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Immobilienverwalterin hinaus klar verneint hat (RG act. IX/2, S. 8 Frage 5). Mit Bezug auf das gegen den Geschäftsführer der Berufungsklägerin angestrengte Strafverfahren wiederum ist zu sagen, dass weder die Strafanzeige noch die Stel-
10 / 23 lung als Privatkläger die Aussagen von J._____ per se unglaubhaft machen. Diese Tatsachen sind vielmehr bei der Würdigung der einzelnen Aussagen miteinzube- ziehen (vgl. BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.5.2 zur Frage einer Feindschaft zwischen Zeuge und Partei). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen nach heutiger Erkenntnis bei der Würdi- gung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; vgl. bezüglich der Geltung dieses Grundsatzes im Zivilprozess: BGer 5A_550/2019 v. 01.11.2020 E. 9.1.3.1). Es geht daher vorlie- gend nicht darum zu klären, ob J._____ per se glaubwürdig ist oder nicht, sondern es ist jede seiner Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Insgesamt über- zeugen die Argumente der Berufungsklägerin gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von J._____ nicht. Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen zu Recht mit- berücksichtigt, ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz bzw. eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts sind nicht gegeben. 5.Miete der Garderobe "C." Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss gelangt, die Berufungsbeklagte habe den Hauptbeweis erbracht, dass ein Mietvertrag für das "C." samt Garderobe vorgelegen habe, dass dieser durch Ablauf am 30. April 2020 gültig beendet worden sei, dass die Rückgabe der Garderobe fällig sei und dass diese nicht zurückgegeben worden sei. Der Beru- fungsklägerin gelinge dahingegen der Gegenbeweis nicht, sie vermöge keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten zu wecken. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Würdigung. 5.1.Zeugenaussagen 5.1.1. Die Vorinstanz folgte den Aussagen des Zeugen K._____ nicht, wonach J._____ ihm und L._____ gesagt habe, sie dürften die alte Garderobe im Club H._____ unten abreissen und die Garderobe vom "C." für immer benützen. Sie erwog, wenn sich die Verhältnisse so abgespielt hätten, hätte J. in sei- ner E-mail vom 3. Oktober 2019 nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur bestätigt, dass er die Garderobe im H._____ entfernen dürfe, sondern auch, dass er die Garderobe des "C." für den Betrieb des "H." benützen dürfe. Indem J._____ dies nicht getan habe, sondern einzig "das Entfernen dürfen" der Garderobe im UG bestätigt habe, habe er deutlich gemacht, dass die Vermieterin der Mieterin die C.-Garderobe nicht für den Betrieb des "H." habe überlassen wollen. Sodann stünden sich die Aussagen von K._____ und J._____
11 / 23 diametral entgegen. Festzuhalten sei zudem, dass J._____ nie, auch nicht vertre- tungsweise, berechtigt gewesen sei, für die Berufungsbeklagte Verträge abzusch- liessen (act. B.2 E. 5.2.4). 5.1.2. Die Berufungsklägerin beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz als reine Mutmassungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei J._____ sehr wohl berechtigt gewesen, Mietverträge mit der Berufungsklägerin abzuschliessen. Dies ergebe sich aus der Vertretungsberechtigung der M._____ AG. Die Aussagen von J._____ müssten unberücksichtigt bleiben. 5.1.3. Was die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Würdigung der Zeu- genaussagen vorbringt, überzeugt nicht. Zunächst handelt es sich bei den Aus- führungen der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht um Mutmassungen, sondern um Beweiswürdigung. Diese Beweiswürdigung über- zeugt: Die Parteien haben in der "Übergabe/Inventarliste 2018" [recte: 2019] schriftlich festgehalten, dass die Berufungsklägerin befugt sei, in der Lokalität "C." Podeste, Wandspiegel und Gitter zu entfernen, eine Tür zur Garderobe zu erstellen und die WC-Anlagen aufzufrischen (RG act. II/10). Zusammen mit dem Mietvertrag zeigt dies, dass die Parteien jeweils schriftlich festgehalten ha- ben, was sie bezüglich der Lokalität "C." – inklusive deren Garderobe – ver- einbart haben. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass J._____ in seiner E-Mail vom 3. Oktober 2019 als Antwort auf die explizite Bitte des Geschäftsführers der Berufungsklägerin um Bestätigung, dass sie die Garderobe "C." für den "H. Club" benutzen dürften, eine schriftliche Bestätigung abgegeben hätte, wenn eine solche Übereinkunft tatsächlich bestanden hätte. Dass J._____ im Üb- rigen nicht berechtigt war, Mietverträge für die Berufungsbeklagte abzuschliessen, wurde bereits festgestellt (Erwägung 3). Die entgegengesetzte Meinung der Beru- fungsklägerin ändert daran nichts und weist die entsprechende Feststellung der Vorinstanz nicht als fehlerhaft aus. Ebenso wurde schon festgehalten, dass die Zeugenaussagen von J._____ nicht von vornherein unglaubhaft sind (Erwägung 4). Auch dieses Argument bringt die Berufungsklägerin daher nicht weiter. Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass keine abweichende Übereinkunft bestand, sind die gänzlich fehlenden Hinweise auf eine von der Vereinbarung zur Lokalität "C." abweichende Abmachung über die Garderobe "C." in der "Übergabe/Inventarliste 2018" (recte: 2019). Darin ist von der Garderobe die Rede und diese wird explizit als Teil der Übergabe genannt. Daneben enthalten auch die Mietverträge für den "H._____ Club" und insbesondere für das "C." keinen wie auch immer gearteten Hinweis darauf, dass die Garderobe "C." über die Vermietung der Lokalität "C." hinaus für den "H. Club" zur Verfügung
12 / 23 stehen sollte. Zu Recht hat die Vorinstanz an anderer Stelle in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass es für die Berufungsbeklagte keinen Sinn ergeben hätte, die Garderobe "C." der Berufungsklägerin zu überlassen und damit der Lo- kalität "C." zu entziehen, was die Vermietbarkeit der Lokalität "C." er- heblich verschlechtert hätte, da nicht erstellt sei, dass sich in der Lokalität "C." anderswo ein Raum befunden hätte, der sich als Garderobe geeignet hätte. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin in der ganzen Berufung nicht auseinander. Die Lokalität "C." wäre ohne Gar- derobe zudem kleiner geworden bzw. die Nutzfläche wäre kleiner geworden, was sich zweifellos auf den Mietzins für das "C." ausgewirkt hätte. Auch dies spricht gegen eine Überlassung der Garderobe an die Berufungsklägerin über den Endtermin des festen Mietvertrages für die Lokalität "C." hinaus. Dass sich die Berufungsbeklagte darauf eingelassen hätte, ohne einen Gegenwert zu erhal- ten (die Berufungsklägerin behauptet ja, dass eine Entschädigung für die Nutzung der Garderobe mit dem Mietzins für den "H. Club", der nicht erhöht wurde, abgegolten sei), macht ökonomisch keinen Sinn, widerspricht der Lebenserfah- rung und ist nicht glaubhaft. Die Aussage des Zeugen K., dass J. ih- nen gesagt habe, sie dürften die Garderobe unten abreissen und "die Garderobe vom C._____ für immer benützen" (RG act. IX/1, S. 5 Frage 3), ist unter Berück- sichtigung der gesamten Aktenlage nicht glaubhaft. Davon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. 5.2.Flucht- und Rettungswegkonzept mit Brandschutzplan 5.2.1. Die Vorinstanz hielt in E. 5.2.8 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Flucht- und Rettungswegkonzeptes vom 12. Dezember 2019 − in welchem es um die "Massnahmenbeurteilung Entfluchtung, H._____ Club" geht − fest, dass die Garderobe "C." unter Ziffer 7 nicht erwähnt werde. Aus der Flächenberech- nung im Konzept gehe nicht hervor, ob die Garderobe "C." zur Grundfläche des "H."-Clubs hinzugerechnet worden sei oder nicht. Die Garderobe "C." sei im Konzept gelb eingefärbt, jedoch auch die Räume "Korridor zum Hotel (im EG)", "Treppe EG/UG" und "Vorraum 14.30 m2", obwohl diese Räume im Mietvertrag "H." nicht schraffiert worden seien. 5.2.2. Die Berufungsklägerin beanstandet diesbezüglich mehrere Feststellungen der Vorinstanz. Sie hält dafür, dass es nichts zur Sache tue, dass im Flucht- und Rettungswegkonzept die Garderobe "C." bei der Flächenzusammenstellung nicht erwähnt werde, da dort explizit auf die Räume im UG Bezug genommen werde. Sodann seien in dem Mietvertrag über das Mietobjekt "H._____ Club", welchen die Berufungsklägerin eingereicht habe, die Teile schraffiert, die gemäss
13 / 23 Vorinstanz im Mietvertrag nicht schraffiert seien. Schliesslich beanstandet die Be- rufungsklägerin den Schluss der Vorinstanz, dass sich aus dem Flucht- und Ret- tungswegkonzept das Vorliegen eines fortdauernden Mietverhältnisses bezüglich der Garderobe "C." nicht ergebe. Sie macht geltend, das Flucht- und Ret- tungswegkonzept ordne die Garderobe "C." klar dem Mietverhältnis "H._____ Club" zu. Auch wenn darin kein unumstösslicher Beweis für ihre Be- hauptungen gesehen werden könne, handle es sich trotzdem um ein klares Indiz, dass ihre Behauptungen korrekt seien. Indem die Vorinstanz zu einem gegenteili- gen Schluss gelange, habe sie das Flucht- und Rettungswegkonzept unrichtig ge- würdigt und in der Folge den Sachverhalt falsch festgestellt. 5.2.3. Den Einwänden der Berufungsklägerin kann nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz leitet aus ihrer Feststellung, bei den im Flucht- und Rettungskonzept aufgeführten Flächen werde die Garderobe "C." nicht erwähnt, bewusst nichts ab, weil aus ihrer Sicht nicht klar ist, ob die Garderobe allenfalls in anderen Flächen enthalten sein könnte. Was die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt erreichen will, ist darum nicht ersichtlich. Da zwischen den Par- teien strittig ist, ob die Teile "Korridor zum Hotel", "Treppe EG/UG" und "Vorraum 14.30 m2" zum Mietobjekt "H. Club" gehören (vgl. KGer GR ZK1 22 47 v. 17.10.2022 Sachverhalt lit. A; zur Frage, inwieweit das Gericht Kenntnisse aus anderen Gerichtsfällen zwischen denselben Parteien verwenden darf, vgl. statt vieler BGer 5A_467/2020 v. 07.09.2020 E. 5.2), kann die Berufungsklägerin nichts aus dem Umstand ableiten, dass diese Flächen in dem von ihr eingereichten Miet- vertragsexemplar schraffiert sind. Aus anderen Verfahren zwischen den Parteien ist sowohl der Vorinstanz als auch dem Berufungsgericht bekannt, dass auch ein von den Parteien unterzeichneter Mietvertrag existiert, in dessen Planbeilage die Flächen nicht schraffiert sind (vgl. dazu die Ausführungen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, RG act. VII/6, S. 3 Absatz 2). Wer die Schraffuren angebracht hat, ist unter den Par- teien umstritten, und diese Frage hat unter anderem zum bereits erwähnten Straf- verfahren gegen den Geschäftsführer der Berufungsklägerin geführt. Die vorhan- dene oder fehlende Schraffur in der Planbeilage des Mietvertrages hilft daher ebenfalls nicht weiter. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann im Flucht- und Rettungs- wegkonzept und im Brandschutzplan kein klares Indiz für eine Zugehörigkeit der Garderobe "C." zum "H. Club" gesehen werden. Zu Recht hat die Vor- instanz darauf hingewiesen, dass es sich um ein von einem Dritten erstelltes Do- kument handelt. Auf welche Grundlagen sich das Flucht- und Rettungswegkon-
14 / 23 zept samt Brandschutzplan bezüglich den zum "H._____ Club" gehörenden Räumlichkeiten stützt, ergibt sich aus dem Dokument nicht (RG act. III/7, insb. Ziff. 2). Es ist folglich nicht überprüfbar, ob die Grundlagen rechtlich gesehen überzeu- gen bzw. korrekt sind. Dies allein schon spricht gegen eine Wertung des Doku- ments als starkes Indiz für die Vermietung der Garderobe "C." an die Beru- fungsklägerin über den 30. April 2020 hinaus. Hinzu kommt, dass die Garderobe "C." im Flucht- und Rettungswegkonzept keine Erwähnung findet, insbeson- dere auch nicht bei der Darstellung der Fluchtwege (RG act. III/7, S. 8 ff.). Ebenso wird für die Garderobe "C." im Brandschutzplan nicht abgebildet, dass der Rettungsweg die gesetzlich vorgesehene Länge nicht überschreitet, während dies für alle im Flucht- und Rettungswegkonzept erwähnten Räume bildlich aufgezeigt wird (RG act. III/7, Brandschutzplan). Die Garderobe "C." ist im Brand- schutzplan zwar gelb eingefärbt (RG act. III/7, Brandschutzplan). Unter Berück- sichtigung der ansonsten fehlenden Erwähnung der Garderobe ist aber davon auszugehen, dass die gelbe Färbung nur anzeigt, welche Räume über den jewei- ligen Fluchtweg entfluchtet werden sollen. Es würde keinen Sinn machen, den Fluchtweg für die Garderobe "C." durch die Räume des Lokals "C." zu führen. Damit war die Garderobe "C." in den Brandschutzplan aufzuneh- men, weil der Fluchtweg aus der Garderobe mit einem Teil des Fluchtweges 1 des "H. Club" identisch ist (RG act. III/7 S. 8 und Brandschutzplan). Aus dem Flucht- und Rettungswegkonzept samt Brandschutzplan lässt sich nichts zu Guns- ten des Standpunktes der Berufungsklägerin ableiten. Das hat die Vorinstanz schon festgestellt. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung ist nicht gegeben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten das Flucht- und Rettungswegkonzept unterschrieben und damit seine Kenntnisnahme und sein "Einverständnis zum Inhalt dieses Doku- ments" bestätigt hat (RG act. III/7 S. 15). Was vom Ausdruck "dieses Dokuments" erfasst wird, wäre zu diskutieren, braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls hat der Verwaltungsrat mit seiner Unterschrift lediglich die Ausführungen zu den Flucht- und Rettungswegen entgegengenommen, um wel- che es allein ging, und nicht ein Zugeständnis bezüglich Umfang des Mietobjektes "H._____ Club" gemacht. 5.3.Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses "C._____" 5.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass keine konkludenten Handlungen vorgenommen worden seien, die auf ein stillschweigendes Einverständnis eines fortdauernden Mietverhältnisses hindeuten würden. Die zweieinhalb Monate seit Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen bis zur Einleitung des
15 / 23 vorliegenden Verfahrens würden nicht zur Annahme eines neuen Vertragsab- schlusses genügen (act. B.2 E. 5.2.9). 5.3.2. Die Berufungsklägerin wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. November 2020 (im Verfahren bezüglich Rechtsschutz in klaren Fällen, KGer GR ZK2 20 25 v. 23.11.2020) und der Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Hinblick auf das vorliegende Verfahren am 19. Februar 2021 (Klagebewilligung, RG act. II/7) lägen nur zweieinhalb Monate. Es sei vielmehr von drei Monaten (nur wenige Tage we- niger) auszugehen, in denen die Berufungsbeklagte untätig geblieben sei. Ob in dieser Zeit konkludente Handlungen vorgenommen worden seien, die auf ein still- schweigendes Einverständnis zur Fortführung der Miete deuten würden, sei nicht massgeblich. Vielmehr seien eben gerade keine, auch nicht konkludente, Hand- lungen vorgenommen worden, welche das Fortdauern des Mietverhältnisses ab- lehnten. Drei Monate Untätigkeit aber genügten gemäss Rechtsprechung, dass die Mieterin davon ausgehen dürfe, die Miete werde stillschweigend fortgesetzt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Indem die Vorinstanz eine stillschweigende Fortsetzung der Miete verneint habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festge- stellt und das Recht, insbesondere Art. 266 Abs. 2 OR, falsch angewendet. 5.3.3. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Zu Recht macht die Berufungs- beklagte geltend, dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 11. April 2003 (mp 1/05 S. 34 ff.), auf welches die Berufungsklägerin in die- sem Zusammenhang verweist, nicht einschlägig ist. In jenem Urteil hat die Ver- mieterin offenbar nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist für ein weiteres halbes Jahr den Mietzins vorbehaltlos entgegengenommen. Vorliegend hat die Berufungsklägerin keinen Mietzins entrichtet (vgl. Erwägung 6), weshalb die Beru- fungsbeklagte auch keinen entgegennehmen konnte. Hinzu kommt, dass die Par- teien zerstritten sind, was aus der Vielzahl an Verfahren zwischen den Parteien vor verschiedenen Gerichtsinstanzen ersichtlich ist. Diese Schwierigkeiten be- standen bereits vor Ablauf der festen Mietdauer für das "C.", was dem Ge- richt aus den diversen Zivilverfahren, die von den Parteien ans Kantonsgericht weitergezogen wurden, bekannt ist (vgl. insbesondere das Verfahren ZK2 22 41, in welchem es um den Mietzins für das Lokal "C." geht, der von der Beru- fungsklägerin nicht bezahlt wurde). Zudem hatte die Berufungsbeklagte die Anfra- ge der Berufungsklägerin, ob sie das Lokal "C." für ein weiteres Jahr mieten könne, abschlägig beantwortet, da sie an einem weiteren Mietverhältnis mit der Berufungsklägerin nicht interessiert war (vgl. die Zeugenaussage von J., RG act. IX/2, S. 5 unten, sowie das Verfahren ZK2 22 41). Und die Berufungsbeklagte
16 / 23 hatte bezüglich der Garderobe "C." ein Ausweisungsverfahren gegen die Berufungsklägerin angestrengt (vgl. KGer GR ZK2 20 25 v. 23.11.2020). Auch wenn die Berufungsbeklagte mit jenem Ausweisungsbegehren nicht durchdrang, weil kein klarer Fall vorlag und daher die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben waren, so zeigte ihr Verhalten doch, dass sie die Garderobe der Berufungsklägerin nicht überlassen wollte. In dieser ganzen Situa- tion konnte die Berufungsklägerin nicht davon ausgehen, dass die Berufungsbe- klagte stillschweigend einem Mietvertrag zugestimmt hatte, selbst wenn die Beru- fungsbeklagte knapp drei Monate keine weiteren Schritte unternahm. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine stillschweigende Vertragsverlängerung, die sowieso nur zurückhaltend anzunehmen ist (vgl. statt vieler BGer 4A_391/2022 v. 03.07.2023 E. 3.2.1; 4A_701/2015 v. 26.01.2016 E. 2.2.2), nicht dargetan ist. Schliesslich drängen sich ein paar Bemerkungen zu der von der Berufungskläge- rin behaupteten Drei-Monats-Frist auf. Zum einen könnte eine solche Frist nicht einfach schematisch angewandt werden. Vielmehr sind immer alle Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung miteinzubeziehen. Darauf hat auch das Appellati- onsgericht des Kantons Tessin im Urteil hingewiesen, auf welches die Berufungs- klägerin ihr Argument stützt (vgl. mp 1/05 S. 35, "Aus den Erwägungen" Absatz 3 in fine). Zum andern kann dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin keineswegs eine Drei-Monats-Frist entnommen werden, wie die Berufungsklägerin sie angewendet sehen will. Vielmehr ergeht aus dem Urteil deutlich, dass das Ap- pellationsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, vor allem der vor- behaltslosen Entgegennahme des Mietzinses, der fehlenden Kontaktaufnahme über knapp drei Monate und des aus früheren Jahren eingespielten Automatismus zwischen den dortigen Parteien, dass die Mieter jedes Jahr eine neue Verlänge- rung des Mietvertrages beantragten und die Vermieterin diese gewährte, zum Ent- scheid gelangt ist, dass eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages erfolgt war. Vorliegend ergibt eine Würdigung sämtlicher Umstände dahingegen, dass eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages für die Garderobe "C." nicht nachgewiesen ist. Dass die Vorinstanz dabei von einem Zeitraum von zweieinhalb Monaten zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen und dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs in vorliegendem Verfahren spricht, auch wenn es wenige Tage mehr als zweieinhalb Monate waren, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht falsch festgestellt und das Recht, insbesondere Art. 266 Abs. 2 OR, nicht verletzt. 6.Entschädigungslose Zuweisung
17 / 23 6.1.Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Ausführungen der Vorinstanz, dass eine "Anpassung" des Mietvertrages über den "H._____ Club" unter der geltenden Rechtsprechung nicht möglich sei, da ein Mietvertrag und auch dessen Ausweitung zwingend entgeltlich seien und sich die Parteien über die Höhe des Mietzinses einigen müssten, seien unzutreffend. Sie habe klar geltend gemacht, dass die Benützung der Garderobe "C." mit den Mietzinszahlun- gen für den "H. Club" abgegolten seien. Der Mietzins sei mithin für das ge- samte Mietobjekt "H._____ Club" mitsamt der Garderobe "C." klar definiert und die Miete der Garderobe sei folglich entgeltlich. 6.2.Diese Argumentation ist abwegig. Die Berufungsklägerin macht damit gel- tend, dass die Berufungsbeklagte als gewinnorientierte Unternehmung ihr einen Raum zur Verfügung stellt, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Denn die Berufungsklägerin behauptet ja, sie könne die Garderobe "C." nut- zen, ohne dass der Mietzins des "H._____ Club" erhöht worden sei. Das macht weder ökonomisch noch von der Sache her Sinn. Zu Recht weist die Berufungs- beklagte in der Berufungsantwort darauf hin, dass damit die Lokalität "C." über keine Garderobe mehr verfügen würde. Dass die Berufungsbeklagte als Vermieterin, die gewinnstrebig agiert, die Garderobe der Lokalität "C." ent- ziehen würde, womit diese Lokalität nur schwerer und zu einem tieferen Mietzins vermietet werden könnte, und gleichzeitig für die Nutzung der Garderobe durch die Berufungsklägerin keinen Ausgleich verlangen würde, der zumindest den Nachteil für die Lokalität "C." ersetzen würde, ist nicht glaubhaft und die Be- rufungsklägerin vermag auch keine überzeugenden Gründe zu nennen, warum die Berufungsbeklagte derart sachfremd und ihren Interessen entgegengesetzt han- deln sollte. Vielmehr belässt es die Berufungsklägerin bei einer einfachen Behaup- tung, die von der Berufungsbeklagten bestritten wurde. Entgegen den Behauptun- gen der Berufungsklägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Teil des Mietzinses für den "H. Club" die Benutzung der Garderobe "C." abgelten soll. Die Berufungsklägerin zahlt folglich keinen Mietzins für die Gardero- be "C.". Damit aber fehlt es an einem unentbehrlichen Element der Miete, nämlich an deren Entgeltlichkeit (vgl. Art. 253 OR). Selbst wenn eine Einigung be- züglich einer Überlassung der Garderobe "C." an die Berufungsklägerin nachgewiesen wäre (quod non), wäre ein Mietvertrag mangels Einigung über die Höhe des Mietzinses nicht zustande gekommen und die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Gebrauch der Sache, zumal auch eine unentgeltli- che Gebrauchsleihe von keiner Seite geltend gemacht wird (vgl. BGE 119 II 347 E. 5). Eine Anpassung bzw. Ausweitung des Mietvertrags für den "H. Club"
18 / 23 auf die Garderobe "C." ist daher nicht zustandegekommen. Das hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt. 7.Stromgruppenzugehörigkeit Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, aus den von der Berufungsklägerin eingereichten Kontrollberichten über die Elek- troinstallationen ergebe sich nicht, wann die Zuordnung der Garderobe "C." geändert worden sei, weshalb die Kontrollberichte keine mündliche Vereinbarung über die Miete der Garderobe "C." zu beweisen vermöchten. Sie hält dem entgegen, der Kontrollbericht vom 30. Juli 2019 zeige, dass der Strom für die Gar- derobe "C." über den Stromkreis der Lokalität "H._____ Club" bezogen wor- den sei. Das trifft jedoch nicht zu. Im Kontrollbericht vom 30. Juli 2019 finden sich keine Ausführungen zur Frage, über welchen Stromkreis welche Installationen in jenem Zeitpunkt Strom bezogen haben. Vielmehr werden Mängel aufgeführt, die sich bei der Kontrolle gezeigt haben (RG act. III/13). Es trifft zwar zu, dass in die- sem Kontrollbericht auch Mängel der Garderobe "C." festgehalten sind. Al- lein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die elektrischen Installa- tionen in der Garderobe "C." am 30. Juli 2019 dem Stromkreis des Lokals "H._____ Club" angeschlossen waren. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Kontrollbericht der Kontrollumfang in der "Kontrolle der elektrischen Installationen: Club/Dancing H." bestand. Ob wegen der Zugehörigkeit zur gleichen Strom- gruppe entschieden wurde, die Garderobe zu prüfen, oder ob dies aus einem an- deren Grund geschah – z.B. auf eine entsprechende Aussage des Geschäftsfüh- rers der Berufungsklägerin hin –, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Die Beru- fungsbeklagte hat in der Berufungsantwort erklärt, dass sie erstmals im vorin- stanzlichen Verfahren von diesem Kontrollbericht Kenntnis erhalten habe (act. I/2, S. 8 Rz. 26). Die Berufungsklägerin bestreitet dies in ihrer Replik nicht (act. I/3, S. 3). Wenn die Berufungsbeklagte von diesem Kontrollbericht keine Kenntnis hatte, so muss davon ausgegangen werden, dass sie weder die Kontrolle in Auftrag ge- geben hat, noch bei der Kontrolle anwesend war. Es ist daher überzeugend, dass die Kontrolle vom Geschäftsführer der Berufungsklägerin veranlasst und gemäss seinen Angaben durchgeführt wurde. Der Kontrollbericht vom 30. Juli 2019 ist kein Beleg dafür, dass die Garderobe "C." der Berufungsklägerin vermietet wor- den wäre. Dasselbe gilt für den Kontrollbericht vom 4. Oktober 2022. Dieser ist eine Momentaufnahme. Wie die Verhältnisse davor waren und sich seither entwi- ckelt haben, kann ihm nicht entnommen werden. Insbesondere gibt der Kontrollbe- richt keine Antwort auf die Fragen, wann und vor allem warum die Garderobe "C." dem Stromkreis "H. Club" angeschlossen worden sein soll. Der
19 / 23 Umstand, dass die Garderobe "C." am 4. Oktober 2022 scheinbar dem Stromkreis "H. Club" zugeordnet gewesen ist, lässt den Schluss auf ein Mietverhältnis zwischen den Parteien bezüglich der Garderobe "C." nicht zu. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Kontrollberichte über die Kontrollen der elek- trischen Installationen vom 30. Juli 2019 und vom 4. Oktober 2022 keine Belege und auch keine Indizien dafür sind, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bezüglich der Garderobe "C." bestanden hätte. Dies hat die Vorinstanz ent- gegen der Auffassung der Berufungsklägerin richtig erkannt. 8.Zwischenfazit Aus dem Dargelegten erhellt, dass ein Mietvertrag zwischen den Parteien über die Garderobe "C." weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft ist. Die Ar- gumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Die Berufungsklägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe den Gegenbeweis nicht erbracht, nicht zutrifft bzw. falsch ist. Ebenso wenig aber lassen die Argumente der Berufungsklägerin Zweifel an der Feststellung der Vorinstanz aufkommen, die Berufungsbeklagte habe ihren Standpunkt überzeu- gend dargelegt und belegt, womit ihr der Hauptbeweis gelungen sei. Es ist damit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag über die Garde- robe "C." zustande gekommen ist. Die Berufungsklägerin hat die Garderobe zu Unrecht am 30. April 2020 nicht zurückgegeben und benutzt sie seither ohne rechtliche Grundlage. 9.Entschädigung für die Nutzung der Garderobe "C." Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten eine Entschädigung zugesprochen für die Zeit, in der die Berufungsklägerin die Garderobe "C." ohne Rechtstitel benutzt hat und weiterhin benutzt, das heisst ab dem 1. Mai 2020 bis zur Rückga- be der Garderobe. Die Berufungsklägerin bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Entschädigung mit dem Argument, sie habe schon vor der Vorinstanz dargelegt, dass die Mietzinszahlung für die Garderobe "C." im Rahmen der Miete für die Lokalität "H. Club" abgegolten sei. Wie bereits festgestellt, überzeugt dieses Argument nicht (vgl. Erwägung 6). Es ist schlicht nicht glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin die Garderobe "C." zur Verfügung gestellt haben soll, ohne dafür einen tatsächlichen Gegenwert zu erhalten, wurde der Mietzins für die Lokalität "H. Club" doch in keiner Weise über das hinaus erhöht, was im Mietvertrag bereits abgemacht war. Die Berufungsklägerin behaup- tet eine Erhöhung der Miete auch nicht. Die Nutzung der Garderobe wird folglich
20 / 23 bis heute von der Berufungsklägerin nicht abgegolten. Damit aber steht der Beru- fungsbeklagten ein Ausgleich für die unrechtmässige Entziehung und Nutzung der Garderobe "C." zu. Eine solche hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzli- chen Verfahren in ihrer Klage denn auch beantragt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht der Berufungsbeklagten eine Entschädigung für die Zeit der unrechtmässi- gen Nutzung der Garderobe "C." durch die Berufungsklägerin zugespro- chen. Die Berufungsklägerin äussert sich zur Höhe der Entschädigung in ihrer Be- rufung nicht. Es fehlt mithin an der notwendigen Begründung der Berufung in die- sem Punkt. Die Berufungsbeklagte wiederum hat weder Berufung oder An- schlussberufung erhoben, noch geht sie in ihrer Berufungsantwort auf die Höhe der Entschädigung ein. Damit aber haben die Parteien die Höhe der Entschädi- gung nicht in Frage gestellt, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit beschäftigen muss. Es hat bei der von der Vorinstanz zuge- sprochenen monatlichen Entschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zur Rückgabe der Garderobe sein Bewenden. 10.Fazit Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung in keinem Punkt durchzudringen vermag. Die Berufung ist folglich abzu- weisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 11.Prozesskosten der Vorinstanz Die Berufungsklägerin macht für den Fall, dass der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werde, geltend, die Berufungsbeklagte habe entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht bezüglich der Entschädigung für die Nutzung der Garderobe "C." überklagt, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei. Weil die Berufungsklägerin eine Entschädigung von CHF 720.00 pro Monat verlangt habe, von der Vorinstanz aber nur eine solche von CHF 394.00 pro Monat zugesprochen worden sei, habe die Berufungsbeklagte lediglich im Umfang von 55 % obsiegt. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten im Umfang von 45 % der Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. Mit dieser Argumentation lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Hauptantrag, nämlich der Ausweisung der Berufungsklägerin aus der Garderobe "C.", vollständig durchgedrungen ist. Weiter hat die Berufungsklägerin behauptet, dass die Miete für die Lokalität "H._____ Club" auch die Miete für die Garderobe "C." abdecke. Damit hat sie geltend gemacht, dass keine gesonderte Entschädigung für die Nutzung der Garderobe "C." geschuldet sei. Sie hat mithin bestritten, eine entsprechende Entschädigung bezahlen zu müssen. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsbe-
21 / 23 klagten zu Recht eine Entschädigung für die Nutzung der Garderobe zugespro- chen hat, ist die Berufungsklägerin auch in der Frage, ob eine Entschädigung ge- schuldet sei, unterlegen. Damit hat die Berufungsbeklagte in allen grundsätzlichen Punkten obsiegt. Schon allein unter diesem Aspekt rechtfertigt sich keine Auferle- gung von 45 % der Prozesskosten auf die Berufungsbeklagte. Hinzu kommt, dass es für die Berufungsbeklagte nicht einfach war, den Wert der Entschädigung fest- zulegen, nachdem die Parteien keinen Mietvertrag und damit auch keinen Mietzins vereinbart hatten, an dem sich die Berufungsbeklagte hätte orientieren können, und es zweifellos auch keinen (quartier-)üblichen Mietzins für eine Garderobe gibt. Dass der Mietzins des "H._____ Club" als Ausgangsgrösse für die Berechnung der Entschädigung für die Garderobe "C." genommen wird, wie es die Vor- instanz gemacht hat, ist nicht zwingend, was sich schon daran zeigt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK2 20 25 für die Berechnung des Streitwertes den zwischen den Parteien vereinbarten Mietzins für die Lokalität "C." (samt Garderobe) herangezogen hat (vgl. KGer GR ZK2 20 25 v. 23.11.2020 E. 2.5.2). Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht in jenem Urteil ausgeführt hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Mietwert der Lokalität "C." in der Nebensaison und aufgrund von allfälligen Belegungsproblemen weniger als die Hälfte des vereinbarten Mietzinses betrage (KGer GR ZK2 20 25 v. 23.11.2020 E. 2.5.2). Dies könnte dafür sprechen, dass noch eine Anpassung des errechneten Mietzinses notwendig sein könnte. Jedoch kann auch festgehal- ten werden, dass die Entschädigung für die Nutzung der Garderobe "C." nicht nur die Miete des Raumes an und für sich umfassen konnte, sondern auch eine Entschädigung für den Minderwert, den die Lokalität "C." ohne ihre Garderobe zweifellos aufwies. Insgesamt jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass der Berufungsbeklagten ihr Abstützen auf die Berechnung des Kan- tonsgerichts im Urteil ZK2 20 25 nicht vorgeworfen werden kann. Daran ändert nichts, dass sich jene Berechnung des Kantonsgerichts auf den Streitwert bezog, war der Streitwert in jenem Verfahren doch über die monatliche Miete für die Gar- derobe "C." zu berechnen. Schliesslich kann in die Überlegungen auch mit- einbezogen werden, dass die Entschädigung auf jeden Fall berechnet werden musste, nachdem die Entschädigungspflicht der Berufungsklägerin festgestellt worden war, die Berufungsklägerin die Entschädigung aber auch in der Höhe be- stritt. Die vom schliesslich zugesprochenen monatlichen Betrag abweichende Höhe des Antrages der Berufungsbeklagten hat dabei den Aufwand nicht erhöht. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von der Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens abgewichen ist und die gesamten Prozesskosten der Berufungsklägerin auferlegt
22 / 23 hat. Nachdem die Berufungsklägerin sich in der Berufung nicht mit der Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten und ebenso wenig mit der Höhe der von der Vor- instanz der Berufungsbeklagten zugesprochenen Prozessentschädigung ausein- andersetzt, muss sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit befassen. Es bleibt mithin beim vorinstanzlichen Kostenentscheid. 12.Prozesskosten Berufungsverfahren 12.1. Abschliessend ist über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteien- tschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beru- fungsklägerin mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten zur Gänze zu übernehmen. Folglich gehen die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Be- rufungsklägerin. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12.2. Als unterliegende Partei hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte zudem für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Er- messen festsetzt. Ausgehend vom gemäss kantonaler Honorarverordnung übli- chen mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 HV; BR 310.250) sowie an- gesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint für die Berufungsbeklagte ein Auf- wand von CHF 3'000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemes- sen. Auch diese Kosten hat die Berufungsklägerin aufgrund ihres Unterliegens vollständig zu übernehmen. Die Berufungsklägerin ist demnach zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 3'000.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
23 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH. Sie werden mit dem von der A._____ GmbH geleiste- ten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3.Die A._____ GmbH hat der B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15‘000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: