Urteilskopf 114 II 28951. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1988 i.S. A. gegen Immobiliengesellschaft B. (Berufung)
Regeste Art. 8 ZGB. Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung). Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).
Sachverhalt ab Seite 289
BGE 114 II 289 S. 289
A.- Mit Vorvertrag von 1973 verpflichteten sich A. und die Immobiliengesellschaft B. zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Stockwerkeinheit in Teufen, bestehend insbesondere aus einer 2 1/2-Zimmerwohnung, die A. als Teil einer grösseren Überbauung von der Gesellschaft für Fr. 185'000.-- erwerben wollte. Nach Bezahlung des Preises sollte der Kaufvertrag geschlossen und im Grundbuch eingetragen werden. Ende April 1974 bezog A. die Wohnung. Wegen Mehrkosten kam es zwischen den Parteien zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die am 25. April 1984 damit endeten, dass A. zur Zahlung einer Kaufpreisrestanz von Fr. 6'830.25 nebst Zins verurteilt und die Gesellschaft verpflichtet wurde, den Vorvertrag nach Erhalt dieses Betrages zu erfüllen. Am 2. Mai 1985 schlossen die Parteien den Kaufvertrag, der vier Tage später im Grundbuch eingetragen wurde. Mit dieser Eintragung wurde A.
BGE 114 II 289 S. 290gemäss Vertrag Eigentümer der Wohnung, die er seit Ende April 1974 besass.
B.- Im Februar 1987 klagte die Gesellschaft gegen A. auf Zahlung von Fr. 31'232.80 nebst Zins, womit sie von ihm Eigentümerlasten der Jahre 1975-1984 zurückforderte. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und stellte zudem Schadenersatzforderungen zur Verrechnung. Das Kantonsgericht St. Gallen, das sich als Appellationsinstanz mit der Sache zu befassen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 17. September 1987 Fr. 28'283.95 nebst Zins zu. Gegenforderungen des Beklagten hielt es für nicht bewiesen.
C.- Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, mit der er an der Abweisung der Klage festhält; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 52 OG auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
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b) Der Beklagte begründete seine Schadenersatzforderung im kantonalen Verfahren vorweg damit, dass er wegen der fehlenden Eigentumsübertragung einen ungedeckten Kredit von Fr. 200'000.-- zu 8% Zins habe aufnehmen müssen, um den Kaufpreis zu bezahlen. im Falle eines Hypothekarkredites aber über Fr. 45'000.-- Zinsen hätte einsparen können. Mit der Berufung macht er geltend, die Vorinstanz habe diese Forderung abgewiesen, weil es an einem rechtsgenüglichen Nachweis fehle; ihr Urteil schweige sich jedoch darüber aus, warum X. dazu nicht wie beantragt als Zeuge einvernommen worden sei. Das Kantonsgericht äussert sich zu diesem Antrag in der Tat mit keinem Wort; es begnügt sich vielmehr mit dem Vorhalt, die eingelegten Urkunden vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beklagte das Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet und dafür 8% Zins habe bezahlen müssen. Das kann, muss aber nicht, eine Verletzung von Art. 8 ZGB sein. So oder anders bezieht sich der Antrag auf Einvernahme des Zeugen indes auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Gegenforderungen erheblich, aber nicht geklärt sind. Das angefochtene Urteil leidet insofern an einem Mangel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG, weshalb es gestützt auf Art. 52 OG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das Versäumte nachholt. Sollte das Kantonsgericht finden, der Zeuge X. sei nicht formgültig angerufen worden, seine Aussage vermöchte den fraglichen Beweis nicht zu erbringen oder das übrige Beweisergebnis jedenfalls nicht umzustossen, so läge keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Es ginge diesfalls um Fragen der Beweiswürdigung und des kantonalen Prozessrechts, die das Bundesgericht auf Berufung hin nicht zu überprüfen hat. Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag des Beklagten unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, ihm folglich zu entsprechen ist und das Ergebnis für die Rechtsbehauptung des Beklagten spricht, er sei durch die erhebliche Zinsdifferenz geschädigt worden und habe deshalb Anspruch auf Ersatz. Ist dies zu bejahen, so hat das Kantonsgericht sich auch zu den Fragen über die Höhe des Schadens, eine allfällige Schadenminderungspflicht und über einen angeblichen Verzicht zu äussern, welche es offengelassen hat. c) (Ausführungen darüber, dass der Anspruch des Beklagten auf entgangenen Gewinn schon am Kausalzusammenhang scheitert.)