Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 50/5121. März 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenHubert und Brunner AktuarinThöny In den zivilrechtlichen Berufungen des lic. iur. X., Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, sowie der Y., Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Jörg Schenkel, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 6. August 2014, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A.Am 18. Februar 2010 beauftragte Y._____ Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der Wahrung ihrer Interessen in verschiedenen Angelegenheiten betreffend Eheschutz, Ehescheidung, vorsorgliche Massnahmen, Arrest, Strafanzeigen und Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Mit Schreiben ihres neuen Rechtsvertre- ters Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg vom 3. Februar 2012 liess Y._____ das Mandat beenden und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auffordern, den Fall ab- zuschliessen. Mit Honorarnote vom 8. Februar 2012 stellte dieser für seine Bemühungen ein Pauschalhonorar von Fr. 154'000.-- (Fr. 200'000.-- abzüglich Akontozahlungen von Fr. 46'000.--) in Rechnung. Darin behielt er ausdrücklich die Erhöhung der Rechnung für allenfalls notwendigen Sonderaufwand für Detaillie- rung, Spesen und Mehrwertsteuer vor. Am 28. Februar 2012 liess ihm Y._____ mitteilen, dass seine anwaltschaftlichen Leistungen mit den Akontozahlungen in Höhe von Fr. 46'000.-- bereits abgegolten seien und sie sich im Falle einer gericht- lichen Auseinandersetzung vorbehalte, einen Teil dieser Summe zurückzuverlan- gen respektive Schadenersatz wegen nichtgehöriger Erfüllung des Auftrags zu fordern. Am 12. März 2012 übergab Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu Handen sei- ner Mandantin eine neue Rechnung, worin er umgerechnet einen Aufwand von 526.25 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Fr. 5'731.-- für Auslagen, einen Interessen- wertzuschlag von Fr. 54'920.85 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 17'482.15 geltend machte. Insgesamt stellte er nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 46'000.-- ein Honorar von Fr. 190'009.-- in Rechnung. Die geltend gemachte Forderung wurde jedoch in der Folge von Y._____ nicht beglichen. B.Mit Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2012 gelangte Rechtanwalt lic. iur. X._____ an das Vermittleramt des Kreises Plessur. Gemäss Klagebewilligung stellte die klagende Partei anlässlich der Sühneverhandlung vom 26. Juli 2015 die folgenden Begehren: „Rechtsbegehren der klagenden Partei: 1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 190'000.-- zuzüg- lich Zins zu 5% seit 23. März 2012 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." C.Nachdem die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung erzielen konnten, liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 beim Bezirksgericht Plessur Klage einreichen. Dabei hielt er an dem anläss- lich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest.
Seite 3 — 43 D.Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 teilte der Vorsitzende des Bezirksge- richts Plessur Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit, dass die Klage für sein Dafürhal- ten nicht genügend substantiiert sei. Aufgrund der Klageschrift sei nicht erkennbar, "an welchem Datum durch wen welcher Zeitaufwand für welche Sache gestützt auf welche Vereinbarung" angefallen sei. Eine gerichtliche Überprüfung des gel- tend gemachten Zeitaufwands sei so nicht möglich. In Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wurde dem Kläger Gelegenheit eingeräumt, um bis zum 20. Novem- ber 2012 den Sachverhalt hinreichend ins Recht zu führen sowie die zur Edition beantragten Urkunden selbst zu besorgen. Mit Klageergänzung vom 3. Januar 2013 liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daraufhin eine detaillierte Auflistung sei- ner anwaltlichen Bemühungen für Y._____ einreichen. E.Mit Klageantwort und Widerklage vom 28. Februar 2013 liess Y._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Klage sei abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann. 2.Widerklage auf: Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 20'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage vom 26. Oktober 2012 sei zunächst nicht genügend substantiiert. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ stelle zum einen ohne nähere Begründung Aufwendungen in Rechnung, welche über die zugesproche- nen ausseramtlichen Entschädigungen gingen. Zum anderen seien verschiedene Rechtsmittel von Anfang an aussichtslos gewesen, weshalb der hierfür getätigte Aufwand nicht geschuldet sei, zumal es Aufgabe des Rechtsvertreters gewesen wäre, seine Mandantin auf die Aussichtslosigkeit der Verfahren aufmerksam zu machen. F.In seiner Replik und Widerklageantwort vom 28. Mai 2013 liess Rechtsan- walt lic. iur. X._____ sein Rechtsbegehren dahingehend ergänzen, als er die Ab- weisung der Widerklage beantragte. Alle anwaltlichen Massnahmen inklusive Er- greifung von Rechtsmitteln seien auf ausdrückliche Weisung der Mandantin er- folgt. Diese habe nach entsprechender anwaltlicher Aufklärung in rechtliche Schrit- te beziehungsweise prozessuale Massnahmen und Rechtsmittel eingewilligt und die entsprechenden Risiken bewusst in Kauf genommen.
Seite 4 — 43 G.Mit Duplik vom 5. September 2013 hielt Y._____ an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. H.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Plessur mit Urteil vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 28. Januar 2014, schriftlich begründet am 6. August 2014, wie folgt: "1. Y._____ (recte: ) wird verpflichtet, X. CHF 56'675.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzüglich 5% Zins seit 23. März 2012 zu bezah- len. 2.Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'350.00 (Entscheidgebühr CHF 12'000.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 350.00 (VA_078/12-250) gehen zu 65% zu Lasten von X._____ und zu 35% zu Lasten von Y.(recte: ) und werden mit den geleisteten Vorschüssen in Höhe von CHF 12'350.00 verrechnet. b) Y. (recte: ) hat X. die geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 4'322.50 zu ersetzen. c) X. hat Y._____ (recte: ) mit CHF 1'500.00 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt lic. iur. Benovici habe nicht nachgewiesen, dass er seine Klientin auf Aussichtslosigkeiten von Verfahren hin- gewiesen habe. Dass Y. selbst bei genügender Aufklärung jeweils den Wei- terzug verlangt hätte, sei von ihm nicht behauptet worden. Im Übrigen hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln einen Weiterzug - auch auf gegenteiligen Druck der Mandantin hin - ablehnen müssen. Der geltend gemachte Aufwand für das Ergreifen von offen- sichtlich aussichtslosen Rechtsmitteln sei deshalb bei der Beurteilung der Ange- messenheit des Gesamtaufwands nicht zu berücksichtigen. Ausserdem habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Grenzen des angemessenen Aufwands teilwei- se überschritten. Insofern rechtfertige sich eine Kürzung des Honorars auf insge- samt Fr. 56'675.--. I.Gegen diesen Entscheid liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 9. September 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der angefochtene Entscheid sei dahingehend aufzuheben und ab- zuändern, als die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, dem Beru- fungskläger nicht nur CHF 56'675.00 zu bezahlen, sondern CHF 190'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2012.
Seite 5 — 43 2.Der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid sei dahin- gehend aufzuheben und abzuändern, als sämtliche vorinstanzlichen Kosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien und sie zu ver- pflichten sei, dem Kläger eine angemessene ausseramtliche Entschä- digung zu leisten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für vorliegendes Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten." J.Mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2014 liess Y._____ die vollumfängli- che Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers beantragen. K.Mit Eingabe vom 15. September 2014 liess auch Y._____ beim Kantonsge- richt von Graubünden Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Januar 2014 erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.In Gutheissung der Widerklage sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 20'000.00, allenfalls einen Betrag nach richter- lichem Ermessen, zzgl. 5% Zins seit 28. Februar 2013, zu bezahlen. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'350.00 seien dem Kläger auf- zuerlegen, welcher zu verpflichten sei, die Beklagte und Widerklägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur mit CHF 10'000.00, allen- falls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 5.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." L.Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Abweisung der Berufung von Y._____ unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge für vorliegendes Verfahren zulasten der Berufungsklägerin beantra- gen. M.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte der Vorsitzende der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weite- rer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. N.Mit Urteilt vom 22. Februar 2016 (ZK2 14 33/35), mitgeteilt am 7. März 2016, erkannte die II. Zivilkammer des Kantonsgericht wie folgt: 1.Die Berufung von Y._____ wird abgewiesen.
Seite 6 — 43 2.Die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird teilweise gutge- heissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 3.Y._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. 156'682.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2012 zu bezahlen. 4.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'350.-- (Entscheidgebühr Fr. 12'000.--, Pauschale Schlichtungsverfahren Fr. 350.--) gehen zu 4/5, somit Fr. 9'880.--, zu Lasten von Y._____ und zu 1/5, somit Fr. 2'470.-- zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und werden mit den geleisteten Vorschüssen in Höhe von Fr. 12'350.-- verrechnet. b) Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die vor Vorinstanz geleiste- ten Vorschüsse in Höhe von Fr. 9'880.-- zu ersetzen. c) Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5.a) Die Kosten der Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- gehen zu 4/5, somit Fr. 6'400.-- zu Lasten von Y._____ und zu 1/5, somit Fr. 1'600.-- zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und werden mit den ge- leisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 7'000.-- verrechnet. b) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird der Restbetrag seines Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 5‘400.-- und Y._____ wird der Restbetrag ih- res Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- durch das Kantonsge- richt von Graubünden zurückerstattet. c) Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschä- digen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung)." O.Gegen das Urteil des Kantonsgerichts liess Y._____ mit Eingabe vom 22. April 2016 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichen, wobei sie beantrage, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. P.Mit Urteil vom 26. Juli 2016 (4A_238/2016), mitgeteilt am 15. September 2016, erkannte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, wie folgt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückge- wiesen.
Seite 7 — 43 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu neun Zehnteln der Be- schwerdeführerin und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner auf- erlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.(Mitteilung)." Q.Am 21. September 2016 räumte der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Parteien die Gelegenheit ein, zum bundesgerichtlichen Urteil schriftlich Stellung zu nehmen. R.Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 liess Rechtsanwalt lic. iur. X._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner CHF 156'682.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2012 zu be- zahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdefüh- rerin." S.Y._____ liess mit Stellungnahme vom 21. November 2016 die folgenden Anträge stellen: "1. Dem Kläger sei höchstens der Betrag von Fr. 122'534.00 zuzuspre- chen. 2.Die Kosten des vorinstanzlichen (Proz.Nr. 115-2012-96) sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens (Proz.Nr. ZK2 14 33/35) seien den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es seien keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen. 3.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Proz.Nr. ZK2 16 50/51 seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es seien keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen." Auf die Erwägungen in den Urteilen des Bezirks-, des Kantons- und des Bundes- gerichts sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Die I. zivilrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts hat das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Über die von X._____ und Y._____ gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufungen muss deshalb noch einmal befunden werden. Das Kantonsgericht ist
Seite 8 — 43 an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei be- schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag um- schreiben (Ulrich Meyer/Johann Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N. 18 zu Art. 107). Neu zu beurteilen ist somit lediglich, welcher zeitliche Aufwand für die Prozesseingaben vom 14. Juni 2010 (zwischen 15 und 32 Stunden) und vom 16. Januar 2012 (zwischen 15 und 83.75 Stunden) angemessen war. Sodann ist das Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Betrugs entsprechend den Ausführungen des Bundesge- richts um Fr. 1'920.-- zu kürzen. Die übrigen Erwägungen bleiben unverändert. 2.Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert von über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefoch- ten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Ja- nuar 2014 wurde den Parteien in begründeter Form am 6. August 2014, mithin in den Gerichtsferien, zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach erst am 16. August 2014 zu laufen und endete am 15. September 2014, da der letzte Tag der Frist (14. September 2014) auf einen Sonntag fiel. Die Berufung von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ vom 9. September 2014 wie auch die Berufung von Y._____ vom 15. September 2014 erfolgten somit fristgerecht. Da die Rechts- schriften zudem den übrigen Formerfordernissen entsprechen, ist auf sie einzutre- ten. 3.Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Pro- zesse bilden (vgl. Reto M. Jenny, in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, N. 10 zu Art. 125). Vorlie- gend richten sich beide Berufungen gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, näm- lich den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Januar 2014, wobei den
Seite 9 — 43 Verfahren die gleichen faktischen Umstände und Fragestellungen zu Grunde lie- gen. Es scheint daher zweckmässig und geboten, beide Berufungen in einem Ent- scheid zusammenzufassen. 4.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus dem Mandatsverhältnis mit Y.. Das Be- zirksgericht Plessur gelangte nach Würdigung der Akten und der angebotenen Beweismittel zum Ergebnis, dass die Forderung von Rechtsanwalt lic. iur. X. im Umfang von Fr. 56'675.-- ausgewiesen sei und hiess die Klage teilweise gut. Die Widerklage von Y._____ auf Retournierung eines Teils der bereits von ihr ge- leisteten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 46'000.-- wurde demge- genüber abgewiesen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wird zum einen die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Honorars angefochten, zum ande- ren werden von beiden Parteien jedoch auch verfahrensrechtliche Rügen vorge- bracht, indem sowohl eine unzureichende Substantiierung der Behauptungen des Klägers, die zu grosszügige Auslegung der richterlichen Fragepflicht durch die Vorinstanz, wie auch eine unzureichende Substantiierung der Bestreitungen des Beklagten geltend gemacht werden. In einem ersten Schritt ist daher auf die pro- zessualen Fragestellungen einzugehen, während die betragsmässige Ausgewie- senheit des Honoraranspruchs in einem zweiten Schritt zu behandeln sein wird. 5.Die Beklagte Y._____ macht zunächst geltend, der Instruktionsrichter habe zu Recht erkannt, dass die am 26. Oktober 2012 eingereichte Klage nicht genü- gend substantiiert gewesen sei. Er habe dem Kläger aber sodann die Gelegenheit eingeräumt, den Sachverhalt zu ergänzen und habe ihm hierfür eine genaue An- leitung erteilt. Solche Hinweise würden weit über das hinaus gehen, was im Rah- men von Art. 56 ZPO im Umfange der gerichtlichen Fragepflicht noch erlaubt sei, um mangelhaft substantiierte Vorbringen zu heilen, insbesondere dann, wenn die Partei Rechtsanwalt sei und zudem von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Die Vorinstanz hätte demzufolge die Klage einzig und allein gestützt auf die Vorbrin- gen in der Rechtsschrift vom 26. Oktober 2012 und der dort eingereichten Urkun- den beurteilen dürfen. Die Klage wäre somit mangels Substantiierung abzuweisen gewesen. 5.1Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Verhandlungsmaxime begründet damit die Behauptungslast der Parteien. Je- de von ihnen muss die Tatsachen behaupten, welche das Gericht in seinem Urteil zur Gutheissung ihrer Anträge berücksichtigen soll. Was jede Partei inhaltlich zu
Seite 10 — 43 behaupten hat, bestimmt das materielle Recht. Zu behaupten ist der Sachverhalt, der den generell abstrakten Tatbestand der angerufenen Rechtsnorm erfüllt. Da- bei gilt es zu beachten, dass sich jede Partei grundsätzlich zweimal unbeschränkt
Seite 11 — 43 seinen Zeitaufwand nachweisen soll. Vorab obliegt es ihm, substantiierte Behaup- tungen zu seinen Leistungen aufzustellen. Da gemäss Art. 52 ZPO alle am Pro- zess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln haben, kann sich der die Ho- norarrechnung anfechtende Klient bei Vorliegen substantiierter Behauptungen dann aber nicht einfach mit unbegründeten Bestreitungen begnügen in der Hoff- nung, der Anwalt werde seine diesbezüglichen Angaben voraussichtlich nicht strik- te beweisen können. Es kann nicht verlangt werden, dass der Anwalt angesichts nicht weiter begründeter Bestreitungen jede Minute beweisen muss, die er für sei- nen Klienten aufgewendet haben will. An die Substantiierungspflicht des die Hono- rarrechnung anfechtenden Klienten sind aufgrund des Missbrauchspotentials also hohe Anforderungen zu stellen, weshalb eine Bestreitung im Rahmen welcher oh- ne weiteren Kommentar sämtliche Eintragungen unter einem bestimmten Termin bestritten werden, als nicht substantiiert zu qualifizieren sind. Bei Zeitangaben über Bemühungen, die ihrer Natur nach oder mit Rücksicht auf die konkreten Um- stände einer Beweisführung nicht zugänglich sind, dürfen an die Stringenz der Beweisführung durch den Anwalt keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Klient soll von einer Beweisnot des Anwalts nicht profitieren können, wenn er nicht in der Lage ist, ernst zu nehmende Zweifel an der Richtigkeit der in Rech- nung gestellten Leistungen anzubringen. Das Bundesgericht hat zudem festgehal- ten, dass gemäss Lehre und Gerichtspraxis die (zwar nicht unbestrittene) Vermu- tung gelte, wonach Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zu- lassung ihre berufliche Sorgfaltspflicht erfüllen würden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). In die- sem Sinne ist auch die Richtigkeit der anwaltlichen Rechnungsstellung für die er- brachten Tätigkeiten und für die Dauer derselben zu vermuten. Solche tatsächli- chen Vermutungen beziehungsweise konkreten Erfahrungssätze bewirken zwar keine Umkehr der Beweislast, jedoch muss der Gegner den Gegenbeweis erbrin- gen, was durch den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen geschehen kann (vgl. zum Ganzen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110122 vom 12. Juli 2013 E. 4.2.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3Am 26. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Bezirks- gericht Plessur Klage betreffend Forderung ein. Darin führte er aus, Y._____ habe ihn ab dem 18. Februar 2010 zur Rechtsvertretung in mehreren Angelegenheiten mit General- und Spezialvollmachten beauftragt. In der Folge sei er im Auftrag seiner Mandantin in verschiedenen Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ge- worden. Zum Beweis des Mandatsverhältnisses legte Rechtsanwalt lic. iur.
Seite 12 — 43 X._____ mehrere Vollmachten ins Recht, führte sämtliche von ihm in diesem Zu- sammenhang geführten Verfahren auf und verlangte die Edition der jeweiligen Verfahrensakten. Die Editionsbegehren begründete er damit, dass zunächst von einer Einreichung der Urkunden abgesehen werde, weil diese sehr zahlreich und umfangreich seien. Des Weiteren legte er die mit seiner Mandantin geschlossene Honorarvereinbarung vom 11. Juni 2010, die Schlussrechnungen vom 8. Februar 2012 und vom 12. März 2012 sowie ein handgeschriebenes Leistungsverzeichnis und ein maschinengeschriebener Nachtrag zu den Akten. Aus den aufgestellten Behauptungen des Klägers ergibt sich damit, dass der Kläger eine Forderung aus Anwaltsvertrag und somit aus Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR geltend macht. Mit seinen Ausführungen behauptet er zunächst das Bestehen eines Auftragsverhält- nisses sowie die vereinbarte Entgeltlichkeit des Auftrags in Form eines Zeithono- rars plus Interessenwertzuschlag und Spesen. Was den geltend gemachten Auf- wand anbelangt, so ist festzuhalten, dass in der Klageschrift behauptet wird, es seien während der Dauer des Mandats vom 18. Februar 2010 bis 8. Februar 2012 anwaltliche Bemühungen im Umfange von 526 ¼ Stunden getätigt worden, wobei dargelegt wurde, in welchen Rechtsangelegenheiten der Kläger im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei und welche hauptsächlichen Verrichtungen dabei angefallen seien. Unter Berücksichtigung des von den Parteien vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 300.--, des vereinbarten Interessenwertzuschlags, der Spesen und der Mehrwertsteuer sowie abzüglich der geleisteten Akontozahlung habe dies zu einem Guthaben per 8. Februar 2012 über Fr. 190'009.00 geführt. Diese Darstellung des Sachverhalts ist in Beachtung der vorstehend zitierten Leh- re und Rechtsprechung ausreichend, um der Behauptungslast zu genügen. Zwar trifft es, wie die Beklagte geltend macht, zu, dass Pauschalverweise auf einge- reichte Akten beziehungsweise die allgemeine Erklärung, diese würden integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift bilden, keine hinreichenden Behauptungen darstellen. Durch Verweis auf die eingereichten Akten können Sachverhaltsele- mente nur dann als behauptet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehaup- tung gelten sollen. Vorliegend war es jedoch nicht erforderlich, bereits im ersten Sachvortrag den im Rahmen des Mandatsverhältnisses getätigten Aufwand detail- liert darzulegen, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, inwiefern die Forderung von der Gegenpartei bestritten würde und ob eine Zuordnung der Auf- wendungen zu den einzelnen Verfahren überhaupt erforderlich ist. Ob der geltend gemachte Aufwand auch genügend detailliert vorgebracht wurde, ist nicht eine Frage der Behauptungslast, sondern der Substantiierungslast, und wird demzufol-
Seite 13 — 43 ge erst dann aktuell, wenn die Gegenseite die Höhe der Forderung bestreitet. Der Kläger durfte sich in einem ersten Schritt damit begnügen, die tatsächlichen Vor- gänge, die den Tatbestandsmerkmalen der anwendbaren Rechtsnormen entspre- chen, in allgemeiner Form zu behaupten, ohne dazu alle Einzelheiten aufzuführen. Werden diese Vorbringen alsdann von der Gegenpartei bestritten und damit die Schlüssigkeit der Behauptungen in Frage gestellt, ist er als behauptungsbelastete Partei gehalten, konkretere Behauptungen aufzustellen, um diese Schlüssigkeit wieder herzustellen. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit seiner Klageschrift vom 26. Oktober 2012 der Behauptungslast in hinreichender Weise nachgekommen ist und sich der von ihm dargelegte Sach- verhalt als schlüssig präsentierte. 5.4Wie den Akten entnommen werden kann, teilte der instruierende Vorder- richter nach Eingang der Klageschrift dem Kläger mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 mit, dass die Klage nach seinem Dafürhalten nicht genügend substantiiert sei. Verweise auf externe Urkunden zur Substantiierung der Klage oder zur Ein- führung der Sachverhaltsdarstellung seien unzulässig. Insbesondere ergebe sich aus der Klageschrift nicht, an welchem Datum durch wen welcher Zeitaufwand für welche Sache gestützt auf welche Vereinbarung angefallen sei. Eine gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes sei so nicht möglich. In Ausü- bung der richterlichen Fragepflicht werde ihm Gelegenheit eingeräumt, um den Sachverhalt hinreichend ins Recht einzuführen und die zur Edition beantragten Urkunden selber zu besorgen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ kam dieser Aufforde- rung innert erstreckter Frist mit seiner Klageergänzung vom 3. Januar 2013 nach. Darin führte er seine anwaltlichen Bemühungen in chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Zeitaufwands, der Angelegenheit und mit Hinweis auf die ein- schlägigen Beilagen auf. Die Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang, die Klageergänzung sei infolge zu weiter Auslegung der richterlichen Fragepflicht nicht zulässig und die Klage sei daher einzig und allein gestützt auf die Vorbringen in der Klageschrift vom 26. Oktober 2012 und der dort eingereichten Urkunden zu beurteilen. 5.4.1 Gemäss Art. 56 ZPO hat das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbrin- gen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, unklares und widersprüchliches Vorbringen aufzudecken und von den Parteien korrigieren zu lassen sowie sie aufzufordern, die urteilsrelevanten Tatsachen zu vervollständigen. Sie geht jedoch nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachver-
Seite 14 — 43 halt hinzuweisen hätte. Die gerichtliche Fragepflicht mildert bloss den in Art. 55 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Verhandlungsgrundsatz, wonach die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die ent- sprechenden Beweismittel anzugeben haben (vgl. Walter Fellmann, Die richterli- che Fragepflicht, in: HAVE 2009, S. 78 f.). Die gerichtliche Fragepflicht greift nur Platz, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn also das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. 5.4.2 Wie bereits festgestellt wurde, wäre es im konkreten Fall im damaligen Ver- fahrensstadium - nach Eingang der Klageschrift - nicht erforderlich gewesen, in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht eine Klageergänzung zu verlangen. Das Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift war klar, widerspruchsfrei und hin- reichend bestimmt. Auch von einer Mangelhaftigkeit in Form einer offensichtlichen Unvollständigkeit ist nicht auszugehen. Eine die Fragepflicht auslösende offen- sichtliche Unvollständigkeit liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich dann vor, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge nicht zulässt, also unschlüssig ist und die lückenhafte Darstellung für die rechtliche Beurteilung Konsequenzen hat. Offensichtlich ist die Lücke, wenn die richterliche Entscheidfindung aufgrund der lückenhaften Parteidarstellung ver- unmöglicht oder erheblich erschwert wird. Ein offensichtlich unvollständiges Vor- bringen liegt beispielsweise vor, wenn in den Ausführungen der Parteien Daten fehlen oder wenn Adressen von Zeugen fehlen. Ein häufiger Anwendungsfall der gerichtlichen Fragepflicht bei unvollständigem Vorbringen der Parteien ist sodann die mangelhafte Substantiierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Partei den Sachverhalt nicht so konkretisiert, dass ihn der Richter unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumieren kann, er also die Beurteilung der Rechtsbehaup- tung nicht zulässt, um die sich der Streit dreht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt beispielsweise eine ungenügende Substantiierung vor, wenn sich der Kläger zur Begründung seiner Schadenersatzansprüche mit einem Ver- weis auf Rechnungen begnügt, die jedoch keinerlei Aufschluss darüber geben, welche Arbeiten ausgeführt wurden und was die verschiedenen Arbeiten kosteten (vgl. zum Ganzen Fellmann, Die richterliche Fragepflicht, a.a.O., S. 82 ff.; Hurni, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 56; BGE 108 II 337). Im vorliegenden Fall lag dem urteilen- den Gericht bereits mit der Klageschrift eine in der Sache schlüssige Sachver- haltsdarstellung vor, indem - wie bereits ausgeführt wurde - das Auftragsverhält- nis, die vereinbarte Entgeltlichkeit des Auftrags sowie die Höhe des angefallenen Aufwands und die Rechtsangelegenheiten, in denen der Kläger tätig wurde inklu-
Seite 15 — 43 sive der hauptsächlichen Verrichtungen, dargelegt wurden. Anhand dieser Infor- mationen wäre es dem Gericht - sofern keine Bestreitung durch die Gegenpartei erfolgt wäre - ohne weiteres möglich gewesen, die Klage gutzuheissen. Dennoch hat der vorinstanzliche Instruktionsrichter weitere Angaben einverlangt. Entspre- chend dieser Aufforderung reichte der Kläger am 3. Januar 2013 eine Klageer- gänzung zu den Akten (vorinstanzliche Akten act. II./3). Darin präzisierte er den im Rahmen des Auftragsverhältnisses geleisteten Aufwand von 526 ¼ Stunden, in- dem er das bereits mit der Klageschrift als Beweismittel eingereichte handge- schriebene Leistungsverzeichnis mit Angabe der Tätigkeit und des Aufwands in Minuten in eine elektronische Tabelle überführte und - als Ergänzung zur ersten Eingabe - einer konkreten Angelegenheit respektive einem konkreten Verfahren (Eheschutz, Ehescheidung, Forderung, Arrest, etc.) zuordnete. Diese neu ange- fügte Zuordnung war jedoch - wie vorstehend dargelegt - nicht erforderlich, um der Behauptungslast im ersten Schriftenwechsel zu genügen. Ausserdem hat jede Partei - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin die Möglichkeit, sich im Laufe ei- nes Verfahrens zweimal frei äussern zu können. Die strittigen Angaben hätte er somit ohne weiteres im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, mithin nach Kenntnisnahme der Klageantwort und damit der Bestreitungen der Gegenseite, noch vorbringen können. Weitere Neuerungen enthielt die Klageergänzung nicht. Insofern besteht kein Anlass, diese aus dem Recht zu weisen. Auch kann unter diesen Umständen kaum von einer Bevorzugung der klägerischen Partei der oder einer unzulässigen Einflussnahme des Gerichts ausgegangen werden. Die (un- nötige) Hilfeleistung des Gerichts wirkte sich im konkreten Fall nicht zu Lasten der beklagten Partei aus. 5.4.3 War die Klageergänzung nach dem Gesagten nicht erforderlich, um den prozessualen Anforderungen an die Klageschrift zu genügen, kann auch die auf- geworfene Frage offen gelassen werden, ob und inwieweit die gerichtliche Frage- pflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien Anwendung findet. 6.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht in seiner Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 (ZK2 14 35 act. A.2) geltend, die Gegenpartei habe sich im vor- instanzlichen Verfahren damit begnügt, die Honorarforderung pauschal zu bestrei- ten. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, sämtliche Akten zu studieren oder sich wenigstens mit den Rechtsschriften vertieft auseinanderzusetzen - mithin substan- tiiert zu bestreiten, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre. Dies habe zur Folge, dass die geltend gemachten Forderungen als bewiesen zu betrachten seien. Sicher könne sich die Beklagte nicht dadurch entschuldigen, dass es nicht möglich sei,
Seite 16 — 43 bei jeglicher Position substantiiert zu behaupten, dass der klägerische Rechtsan- walt nicht den Aufwand gehabt habe, welcher er effektiv aufgeschrieben habe. 6.1Aus dem zweiten Teilgehalt des Verhandlungsgrundsatzes folgt die soge- nannte Bestreitungslast. Mit der Bestreitung wird die Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung der Gegenpartei verneint. Bestreitet die Partei eine Tatsachenbehaup- tung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten. Dies hat zur Folge, dass die betreffende Tatsache dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (Hurni, a.a.O., N. 37 zu Art. 55 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Bestreitungslast ist grundsätzlich Genüge getan wenn die Bestreitung bei Unterstellung ihrer Wahrheit das gegnerische Begehren als unbegründet erscheinen liesse und zu dessen Abweisung führen würde, wenn also die Bestreitung erheblich ist. Dabei genügt es, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Kon- kretisiert werden die Anforderungen sodann in Art. 222 Abs. 2 ZPO. Demnach hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Daraus ist zu folgern, dass die beliebte Floskel, welche sich im Übrigen auch in der Klageantwort und Wider- klage vom 28. Februar 2013 (vorinstanzliche Akten act. II./4) findet, wonach alles bestritten sei, was nicht ausdrücklich zugestanden werde, nach der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung ohne Wirkung ist. Die Bestreitung muss vielmehr so detailliert erfolgen, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind. Zunächst hat die Gegenseite vor- zubringen, dass sie eine bestimmte Behauptung überhaupt bestreite. Dies kann sie sowohl ausdrücklich als auch konkludent tun. Gemäss einem Teil der Lehre muss nämlich auch eine nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung dann als strei- tig gelten, wenn die Bestreitung einer anderen ausdrücklichen Behauptung anhaf- tet oder sich aus einer abweichenden Darstellung des Sachverhalts durch die Be- klagte ergibt. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Beklagte dem Gericht bloss ihre Variante des Sachverhalts präsentiert, ohne sich mit den Behauptungen der Klägerin überhaupt auseinanderzusetzen. Um die Anforderungen der Substan- tiierungspflicht zu erfüllen, hat sie sodann auf einer formalen Ebene die konkret zu bestreitenden Punkte zu nennen, welche materiell aber nicht Satz für Satz ins Ge- genteil verkehrt werden müssen, sondern als Sinneinheiten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 13 E. 3c/aa ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Seite 17 — 43 6.2Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Man- datsverhältnis zustanden gekommen ist, in dessen Rahmen sich die Beklagte ver- pflichtete, dem Kläger ein Honorar nach Zeitaufwand zu leisten. Wie in Erwägung E. 4.b) bereits dargelegt wurde, liegt es - nachdem der Kläger das Erbringen der Leistungen hinreichend behauptet hat - an der Beklagten, substantiiert zu bestrei- ten, dass die durch den Kläger geltend gemachten Leistungen nicht erbracht wor- den sind oder der dafür getätigte Aufwand zu hoch ausgefallen ist. 6.2.1 Die Beklagte bestritt die Behauptungen der Gegenseite in ihrer Klageant- wort und Widerklage vom 28. Februar 2013 dahingehend, als sie zunächst einmal vorbrachte, im Arrestverfahren seien der Gegenpartei ausseramtliche Entschädi- gungen in Höhe von total Fr. 7'000.-- zugesprochen worden (vgl. Ziff. 4 der Kla- geantwort). Wenn beide am Verfahren beteiligte Parteien anwaltschaftlich vertre- ten seien, seien auch die Kosten in aller Regel etwa gleich hoch. Daher werde für das Arrestverfahren ein Betrag von Fr. 7'000.-- anerkannt. Für das Arrestverfahren in O.1_____ sei dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-- zugesprochen worden. Sofern er einen höheren Aufwand geltend machen wolle, habe er diesen zu belegen und nachzuweisen, weshalb er diesen nicht als ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht habe (Ziff. 5 der Klageantwort). Was die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in der Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann sowie der Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht beträfen, seien diese von Anfang an aussichtslos gewesen. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, nachzuweisen, dass er seine Mandantin auf die Aussichtslosig- keit der Verfahren aufmerksam gemacht habe. Andernfalls sei auch hier ein Hono- rar nicht geschuldet, eventualiter höchstens im Betrag von Fr. 2'500.--, was der ausseramtlichen Entschädigung, welche der Gegenpartei zugestanden worden sei, entspreche (Ziff. 6 der Klageantwort). In der Strafuntersuchung wegen Betrugs habe es der Kläger versäumt, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Hätte er dies rechtzeitig gemacht, wären seine Kosten gedeckt gewesen. Da er dies unter- lassen habe, könne er sich nicht bei der Beklagten schadlos halten (Ziff. 7 der Klageantwort). Im Ehescheidungsverfahren habe der Kläger ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen gestellt, welches abgewiesen worden sei. Auch die dagegen erhobene Berufung sei vollumfänglich abgewiesen worden, wobei im Urteil festgehalten worden sei, das Rechtsmittel habe sich als offensichtlich unbe- gründet erwiesen. Ein Honorar sei somit nur geschuldet, sofern der Kläger nach- weise, dass er seiner Mandantin von einer Berufung, da aussichtslos, abgeraten habe. Allerhöchstens sei ein Honorar in Höhe der der Gegenpartei zugesproche- nen ausseramtlichen Entschädigungen in Höhe von Fr. 2'900.-- für das Verfahren
Seite 18 — 43 vor Bezirksgericht und von Fr. 2'416.40 für das Verfahren vor Kantonsgericht ge- schuldet (Ziff. 8 der Klageantwort). Was das Ehescheidungsverfahren anbelange, so sei sowohl das Gesuch des Ehemannes um Sistierung des Verfahrens wie auch dasjenige der Ehefrau um Bevorschussung allfälliger Gerichtsvertröstungen vom Bezirksgericht Albula abgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens seien zu ¾ dem Ehemann und zu ¼ der Ehefrau auferlegt worden. Ausserdem sei der Ehemann verpflichtet worden, die Ehefrau mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. Eine Beschwerde der Ehefrau beim Bezirksgerichtsausschuss Albula sei abgewiesen worden (Ziff. 9 der Klageantwort). Für das Ehescheidungsverfahren könnten 30 Stunden veranschlagt und somit inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ca. Fr. 8'000.-- bis 8'500.-- verrechnet werden. Habe der Kläger mehr Aufwand gehabt, habe er dies substantiiert zu belegen und zu begründen (Ziff. 10 der Klageant- wort). Überdies führte die Beklagte aus, dass anwaltschaftliche Bemühungen im Umfang von 526.25 Stunden bestritten würden wie auch die Anrechnung eines Interessenwertzuschlages. Zusammenfassend seien der Gegenpartei total Fr. 16'371.60 und der Beklagten selbst Fr. 5'800.-- an ausseramtlichen Entschädi- gungen zugesprochen worden. Da normalerweise die Parteien in etwa die glei- chen Anwaltskosten hätten, sei allerhöchstens dieser Betrag geschuldet, wobei für einzelne Verfahren, für welche ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen worden seien, kein Honorar geschuldet sei. Insgesamt werde ein Betrag von Fr. 26'000.-- als angemessen erachtet. Somit seien Fr. 20'000.-- der bereits geleiste- ten Akontozahlungen zurückzuerstatten, was widerklageweise geltend gemacht werde. 6.2.2 Mit ihrer ersten Rechtsschrift bringt die Beklagte damit vier substantiierte Rügen vor, nämlich dass in bestimmten Verfahren bereits eine ausseramtliche Parteientschädigung zugesprochen worden sei, dass bestimmte Verfahren von Beginn weg aussichtslos gewesen seien und dies der Beklagten nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sei, dass in einem Verfahren versäumt worden sei, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen und dass der Honoraranspruch nicht höher als die der Gegenpartei zugesprochenen Parteientschädigungen zu liegen käme. Sie stellt damit die sorgfältige Mandatsführung in Frage und will damit eine Reduktion des Honoraranspruchs begründen. Nachdem sich der Kläger im Rah- men seiner Replik zu diesen Vorbringen vertieft äusserte, machte die Beklagte mit Duplik vom 5. September 2013 zusätzlich eine Verletzung des Berufsgeheimnis- ses geltend und äusserte sich ausserdem zu dem von der Gegenseite geltend gemachten Aufwand in den einzelnen Verfahren. Schliesslich äusserte sie sich noch zur Anrechnung des Interessenwertzuschlags. Damit kam die Beklagte ihrer
Seite 19 — 43 Bestreitungspflicht bezüglich der genannten Punkte zweifellos nach, weshalb die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht als anerkannt qualifi- ziert werden können. Im Umfang dieser Einwände war somit die Klage in materiel- ler Hinsicht auch zu beurteilen. Eine Gutheissung der Klage wegen mangelnder Bestreitung, wie dies Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Berufung beantragte, fällt damit ausser Betracht. Nicht substantiiert vorgebracht wurde demgegenüber, dass einzelne vom Kläger geltend gemachte Positionen nicht oder mit geringerem Zeitaufwand angefallen wären. Diesbezüglich reicht der generelle Hinweis, es würden anwaltschaftliche Bemühungen im Umfang von 526.25 Stunden bestritten, nicht aus. Die Beklagte kann sich nicht mit unbegründeten Bestreitungen begnü- gen in der Annahme, der Kläger werde seine Behauptungen voraussichtlich nicht strikte beweisen können. Insbesondere vermag sie dadurch keine Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu begründen. Demzufolge muss da- von ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Aufwand, den er in Rechnung stellt, auch tatsächlich geleistet hat, weshalb hierfür grundsätzlich eine volle Vergütungspflicht besteht. Es bleibt somit nachfolgend lediglich zu prü- fen, ob es aufgrund einer Schlechterfüllung, einer unsorgfältigen Mandatsführung oder anderer Einreden oder Einwendungen zu einer Reduktion des Honoraran- spruchs kommt. 7.Die Vorinstanz gelangte in der Sache selbst zum Ergebnis, dass der gel- tend gemachte Aufwand für das Ergreifen von offensichtlich aussichtslosen Rechtsmitteln nicht angerechnet werden könne, zumal nicht erstellt sei, dass der Kläger seine Mandantin über die Prozessrisiken hinreichend aufgeklärt habe. Beim restlichen Aufwand sei zu berücksichtigen, dass dieser zweck- und verhält- nismässig bleiben müsse. Auch wenn die Beklagte, wie insbesondere aus dem eingereichten Mailverkehr ersichtlich sei, ausserordentlich oft und viel Informatio- nen mit dem Rechtsvertreter ausgetauscht und von ihm stets neue Eingaben und Schreiben gefordert habe, wäre es im anwaltlichen Ermessen des Klägers gele- gen, jeweils abzuschätzen, welcher Aufwand der jeweiligen Sache angemessen gewesen sei und entsprechend auch nur jenen zu betreiben. Da er die Grenzen des angemessenen Aufwands teilweise überschritten habe, müsse das Gericht abschätzen, wo welcher Aufwand unter Berücksichtigung des umfassenden Auf- trags der Beklagten gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge errechnete die Vor- instanz einen anwaltlichen Aufwand von 183 Stunden, was unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 300.-- eine zu entschädigende Hono- rarsumme von Fr. 52'980.-- ergebe.
Seite 20 — 43 7.1Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wendet sich zunächst gegen die Kürzung des Honorars aufgrund des Ergreifens von offensichtlich aussichtslosen Verfahren und der damit im Zusammenhang stehenden Verletzung der anwaltlichen Auf- klärungspflicht. Seine Mandantin habe von Anfang an absoluten anwaltlichen Ein- satz gefordert. Dies ergebe sich aus den ausserordentlich zahlreichen Korrespon- denzen der Beklagten mit ihm. Sie habe Leistungen bis zum Exzess verlangt und auch erhalten. Erwähnenswert sei auch, dass sie zusätzlich eine eigene Eingabe an den Bezirksgerichtspräsidenten Albula geschrieben habe und dies nach Abra- ten des Klägers. Sie beweise damit zusätzlich, wie sehr ihre Ideen hätten durch- gebracht werden müssen. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Aufklärungs- pflicht verletzt, stehe nicht nur im Gegensatz zur Erkenntnis im angefochtenen Entscheid, wonach sich die Beklagte durch ihre "Mitarbeit" mit der Arbeit ihres Rechtsvertreters einverstanden erklärt habe, sondern entziehe sich jeglicher recht- licher Grundlage. Hinzu komme das widersprüchliche Verhalten der Beklagten. Zuerst gebe sie den Auftrag, alles zu unternehmen und nachher behaupte sie, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg habe. Das sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. 7.1.1 Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stellt eine unrichtige Auftragsaus- führung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet wird. Das Anwaltsho- norar ist somit nur bei korrekter und sorgfältiger Auftragsausführung geschuldet, weshalb eine relevante Unsorgfalt nicht nur zur Geltendmachung von Schadener- satz berechtigt, sondern auch zum Wegfall beziehungsweise zur Reduktion der Honorarforderung führt. Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hat der Anwalt alles zu tun, was zur Bewirkung der geschuldeten Leistung erforderlich ist, und alles zu vermeiden, was diese Leistung beeinträchtigen könnte. Die sorgfältige Auftragsausführung bedingt eine zweckgerechte Handlungsweise des Beauftrag- ten, der zwar nicht für den Erfolg einzustehen hat, soweit er diesen nicht garantiert hat, aber erfolgsbezogen tätig werden muss, wobei an das Wirken des Beauftrag- ten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen ist. Der Anwalt trägt nicht die Ver- antwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anwalt eine risikogeneigte Tätigkeit ausübt. Er hat nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, welche aus nachträgli- cher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Das Prozessrisiko haben in diesem Sinne die Parteien zu tragen (vgl. BGE 134 III 534 E.3.2.2). Der Anwalt darf seinen Klienten aber auch nicht leichtfertig oder mutwillig zu einem Prozess verleiten. Es verstösst gegen die anwaltliche Aufklärungspflicht, einen
Seite 21 — 43 Prozess einzuleiten, der zum Vornherein jeder Erfolgsaussicht entbehrt, und dies seinem Klienten zu verschweigen oder gar Gegenteiliges zu behaupten. Soweit der Klient entsprechend belehrt worden ist und zum gewählten Vorgehen sein Einverständnis gegeben hat, kann in der Prozessführung, auch bei nur geringen Erfolgsaussichten jedoch keine anwaltliche Pflichtverletzung angenommen werden (vgl. zum Ganzen Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 1347 ff. mit wei- tern Hinweisen; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110122 vom 12. Juli 2013 E. 4.2.4.1). Eine Schlechterfüllung des Mandats beziehungsweise eine Vertragsverletzung ist, sofern sein Verhalten den Schluss zulässt, mit der Ausführung des Beauftragten zufrieden zu sein, durch den Auftraggeber, d.h. durch die Beklagte substantiiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 1295; Fellmann, Berner Kommentar, a.a.O., N. 494 zu Art. 394). Die erwähnte Vermutung, wonach Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung ihre berufliche Sorgfaltspflicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005) spricht gegen eine sorg- faltswidrige Mandatsführung durch den Kläger, wobei diese Vermutung durch die Erbringung des beklagtischen Hauptbeweises natürlich entkräftet werden kann. 7.1.2 Im konkreten Fall gelangte die Vorinstanz auf S. 10 des angefochtenen Entscheids zur Erkenntnis, ein sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt hätte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln einen Weiterzug auch auf gegenteiligen Druck der Mandantin hin ablehnen müssen. Diese Auffassung kann aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht geteilt werden. Der Inhalt eines Auf- tragsvertrages unterliegt der Privatautonomie (Art. 19 Abs. 1 OR) und wird ledig- lich durch die Inhaltsschranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR eingegrenzt. Ein Rechtsanwalt kann demzufolge auch einen Auftrag annehmen, der wenig Aussich- ten auf Erfolg bietet, wenn der Klient dies aus anderen Gründen (vorstellbar ist beispielsweise Zeitgewinn durch aufschiebende Wirkung etc.) wünscht. Die Inter- essenwahrung findet dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besse- res Wissen oder gegen die eigene Überzeugung zugemutet wird. Von unzweck- mässigen, ungehörigen oder verwerflichen Ansinnen darf sich ein Verteidiger di- stanzieren. Jedoch wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass ein Anwalt auch in einem solchen Fall die vom Klienten gewünschte Massnahme ergreifen, namentlich ein Rechtsmittel einlegen muss, wenn diese fristgebunden ist. Nachher kann er jedoch das Mandat niederlegen (vgl. hierzu Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 26a zu Art. 12). Der Vorwurf allein, das ergriffene Rechtsmittel sei von Vornherein aussichtslos gewe- sen, genügt demzufolge nicht, um eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu
Seite 22 — 43 begründen. Vielmehr muss damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht verbun- den sein. 7.1.3 Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast. Wer die Leistung des Vertragspartners als Erfüllung annimmt, verliert die Einrede des nichterfüllten Vertrages, und fortan liegt der Beweis bei ihm, dass der Partner nicht richtig erfüllt habe. Eine Annahme als Erfüllung liegt in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Lässt also ein Man- dant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufen- den gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt sich sogar mit den jeweiligen Entwürfen in den Rechtsschriften ausdrücklich ein- verstanden, kann er dem Beauftragten später nicht den Beweis zuschieben, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben. Will er nicht zahlen, muss er selbst beweisen, dass der beauftragte Anwalt den Auftrag schlecht erfüllt hat (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, a.a.O., N. 490 ff.). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Y._____ mit der Erfüllung des Mandats durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht zufrieden gewesen wäre. Zum einen lässt sich der beigelegten Kor- respondenz nichts derartiges entnehmen, zum anderen hat auch die Vorinstanz festgehalten, die Beklagte habe sich durch ihre erstellte "Mitarbeit" an Rechts- schriften mit der Arbeit ihres Rechtsvertreters einverstanden erklärt (S. 10 des an- gefochtenen Entscheids). Dementsprechend liegt die Beweislast für die Sorgfalts- pflichtverletzung respektive die korrekte Erfüllung des Mandats nicht bei Rechts- anwalt lic. iur. X., sondern bei Y., zumal auch diesbezüglich vermu- tungsweise von einer erfüllten Berufspflicht ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.1 mit weiteren Hinwei- sen). Ersteren kann lediglich aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffen, indem er verpflichtet ist, den Gegenbeweis anzutreten. Der Gegenbeweis ist aber nur relevant, wenn der Hauptbeweis ange- treten wird und nicht scheitert. Das Risiko der Beweislosigkeit trägt die (haupt- )beweisbelastete Partei (vgl. zum Ganzen Hans Schmid, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 7 ff. zu Vor Art. 150-193). Die beweisbelastete Y._____ machte zur geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht keinerlei Aus- führungen, sondern beschränkte sich lediglich auf den Hinweis, es sei Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass er seine Mandantin auf die Aussichtslosigkeit der Verfahren aufmerksam gemacht habe. Weitere Aussagen darüber, wie der Ent-
Seite 23 — 43 scheid, ein Rechtsmittel zu ergreifen, zustande kam, wie sich der Rechtsvertreter zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geäussert hatte, unter welchen Vor- aussetzungen sie auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hätte etc., feh- len gänzlich. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um die Vermutung der erfüllten Sorgfaltspflicht in Zweifel ziehen zu können. Kommt hinzu, dass mit der eingeleg- ten Korrespondenz auch der Gegenbeweis der gehörig wahrgenommenen Auf- klärungspflicht im Sinne eines überschiessenden Beweisergebnisses als erbracht angeschaut werden kann. Aufgrund der Akten steht nämlich fest, dass die Beklag- te einerseits über sämtliche Verfahrensschritte informiert war und sogar aktiv an der inhaltlichen Gestaltung der Rechtsschriften mitwirkte. Andererseits lässt sich der geführten Korrespondenz auch entnehmen, dass sie über geringe Erfolgsaus- sichten von Rechtsmitteln aufgeklärt wurde. So teilte ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beispielsweise mit E-Mail vom 19. Januar 2011 ausdrücklich mit, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten vom 10. Januar 2011 beim Bundesgericht kaum Erfolg zu haben scheine. Am 28. Januar 2011 wies der Rechtsvertreter nochmals darauf hin, dass gegen die Begründung im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses beim Bundesgericht keine reelle Chance bestünde. Auch in seiner E-Mail vom 8. Februar 2011 stellte er klar, dass es in diesem Fall keinen Sinn mache, beim Bun- desgericht zu prozessieren. Dennoch hielt Y._____ an ihrem Vorhaben fest, den Instanzenzug auszuschöpfen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht betreffend Erfolgsaussichten fällt damit klarerweise ausser Betracht. Auch bezüglich des zweiten Rechtsmittelverfahrens, für welches Y._____ eine Verletzung der Auf- klärungspflicht geltend macht, nämlich die Berufung gegen die Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Albula vom 23./27. Juli 2011, finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Rechtsvertreter nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. So deutete er in einer E-Mail vom 5. August 2011 an, er wage zu bezweifeln, ob es taktisch richtig sei, gegen die ablehnende Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten Albula bezüglich Unterhalt vorzugehen. Auch diesbezüglich lässt sich keine Verletzung der Aufklärungspflicht feststellen. 7.1.4 Damit lassen sich nach dem Gesagten die von der Vorinstanz vorgenom- menen Kürzungen aufgrund des Ergreifens von offensichtlich aussichtslosen Ver- fahren und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung der an- waltlichen Aufklärungspflicht nicht begründen. Der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Rechtsmittelverfahren verrechnete Aufwand ist daher zu berück- sichtigen.
Seite 24 — 43 7.2Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rügt des Weiteren die Auffassung der Vorin- stanz, er habe die Grenzen des angemessenen Aufwands teilweise überschritten. Die Berechnungen der Vorinstanz würden sich nicht nur als unangemessen, son- dern auch als unkorrekt und willkürlich erweisen, weil seine Aufzeichnungen über den gemachten Aufwand nicht bestritten und schon gar nicht widerlegt worden seien. Dass die Vorinstanz eine Kürzung der Honorarnote vornehme, gehe nicht an und widerspreche dem erteilten und erfüllten Auftrag. Es erstaune daher nicht, dass die Vorinstanz in diesem Punkt ihre Erwägungen nicht auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung stützen könne, denn Parteien hätten die Freiheit, ihr Auftragsverhältnis so zu gestalten, wie sie es wollten. Die Angemessenheit des Honorars bemesse sich gemäss Literatur und Standesregeln unter anderem nach den konkreten Umständen, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, der Interessenlage des Mandanten und der eigenen Berufserfahrung. Diese Krite- rien habe die Vorinstanz nicht geprüft, sondern sei kurzum zum unrichtigen Er- gebnis gekommen, dass das verlangte Honorar unangemessen sei. Bezüglich der umfangreichen Korrespondenz habe die Vorinstanz erwogen, dass die Mandantin ausserordentlich oft und viel Informationen mit dem Rechtsvertreter ausgetauscht habe und bemängle aber gleichzeitig, dass der Aufwand des Rechtsvertreters un- angemessen sei. Dies sei widersprüchlich, zumal die Mandatsführung ausdrück- lich den Wünschen von Y._____ entsprochen habe. 7.2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich primär nach der Vereinbarung. Im vor- liegenden Fall einigten sich die Parteien auf ein Zeithonorar, d.h. eine Vergütung nach dem Zeitaufwand des Beauftragten. Dabei gilt, dass sämtliche Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Mandat stehen, als Arbeitszeit verrechnet werden können. Darunter fallen neben dem Verfassen von Rechtsschriften und dem Stu- dium der Akten zweifellos auch das Durchlesen der Korrespondenz des Mandan- ten und das Entgegennehmen von dessen Anrufen. Haben die Parteien im Man- datsvertrag einen Stundenansatz vereinbart, so kann der Klient der Honorarforde- rung des Anwalts lediglich den Einwand entgegenhalten, dieser habe zu viel Auf- wand betrieben (Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 1220). Der Beauftragte, der zur Besorgung des übertragenen Geschäfts oder Dienstes mehr Aufwand betrie- ben hat, als bei sorgfältigem Vorgehen erforderlich gewesen wäre, hat für diesen Mehraufwand keinen Vergütungsanspruch. Der Auftraggeber hat die Arbeit des Beauftragten damit nur insoweit zu vergüten, als sie in richtiger Ausführung des Auftrags geleistet wurde. Im Streitfall muss sich der Richter in die Lage des Beauf- tragten zur Zeit der Vornahme der einzelnen Handlungen versetzen. Zu vergüten sind nur diejenigen Arbeiten, die der Beauftragte den Umständen nach für erfor-
Seite 25 — 43 derlich halten durfte (vgl. Peter Derendinger, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfül- lung des einfachen Auftrags, Dissertation, Freiburg 1999, N. 424 ff.). 7.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Grenze des angemessenen Aufwands teilweise überschritten habe. Das Ge- richt habe in der Folge abzuschätzen, wo welcher - unter Berücksichtigung des umfassenden Auftrages der Beklagten - gerechtfertigt gewesen sei. Hierbei zu berücksichtigen seien sowohl Gegenstand der Verfahren, Anzahl und Inhalt der vom Kläger zu bearbeitenden Schreiben und Rechtsschriften, als auch der beson- dere Umstand einer "fordernden" Klientin, welcher im Mittel mit einem Zuschlag von 20% berücksichtigt werde. Die Vorinstanz kürzte sodann den Zeitaufwand ohne nähere Begründung von den ausgewiesenen 526 ¼ Stunden auf 183 Stun- den, wobei der Aufwand für Leistungen, die (unzutreffenderweise) als Schlechter- füllung zu qualifizieren seien, wie beispielsweise bei aussichtslosem Ergreifen von Rechtsmitteln infolge fehlender Legitimation, nicht berücksichtigt werde. Diese Vorgehensweise ist nicht haltbar und führt im konkreten Fall zu einem unbilligen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der in Rech- nung gestellte Aufwand auch tatsächlich geleistet wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Bemessung einer Parteientschä- digung geht, bei welcher lediglich der für die (gerichtliche) Prozessführung erfor- derliche Aufwand zu vergüten ist. Vielmehr geht es um eine Vergütung aus Auf- trag, wobei der konkrete Aufwand, der im Rahmen des Auftragsverhältnisses ge- leistet wurde, zu entschädigen ist. Eine Kürzung des in Rechnung gestellten Auf- wands hat nur dann zu erfolgen, wenn festgestellt wird, dass der Rechtsvertreter zu viel Aufwand betrieben, also Arbeiten geleistet hat, welche über den eigentli- chen Auftrag hinausgingen und für die Erfüllung des Auftrags nicht erforderlich waren. Im konkreten Fall steht schon aufgrund der eingereichten Akten fest, dass Y._____ ihrem damaligen Rechtsvertreter phasenweise fast täglich neue Instrukti- onen zur Ausführung des Mandats erteilt hat. Dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gehalten war, diese Instruktionen zur Kenntnis zu nehmen, ergibt sich bereits aus der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Auch ist offenkundig, dass die Kenntnisnahme der Anweisungen mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist; vorliegend muss aufgrund der Anzahl und des Umfangs der Instruktionen sogar von einem erheblichen Zeitaufwand ausgegangen werden. Y._____ bringt nicht vor, nicht gewusst zu haben, dass der Aufwand für die Bewältigung der Korrespondenz ebenfalls zu dem vereinbarten Stundenansatz verrechnet wird. Ausserdem geht aus der Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geführten Korrespondenz hervor, dass sie über den aufgelaufenen Honoraranspruch informiert worden war. So teilte ihr der
Seite 26 — 43 Kläger beispielsweise mit E-Mail vom 10. Februar 2011 mit, dass er seit Ende September 2010 einen Aufwand von Fr. 20'000.-- gehabt habe. In seiner E-Mail vom 19. April 2011 bezifferte er den damaligen Ausstand bereits auf Fr. 40'000.--. Eine Unterlassung der entsprechenden Aufklärungspflicht fällt damit ausser Be- tracht. Ebenfalls nicht geltend gemacht wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Leistungen erbracht hätte, welche über den eigentlichen Auftrag hinausgegangen wären. Sämtliche Verfahrensschritte waren von Y._____ verlangt. Bereits auf- grund des Umstands, dass mehrere Bundesordner an Korrespondenz geführt worden ist - welche grösstenteils von der Mandantin in Gang gesetzt worden war - , steht fest, dass nicht einfach eine Pauschale zum Aufwand für Aktenstudium und Verfassen von Rechtsschriften hinzugerechnet werden kann. Diesfalls wäre der Aufwand des Rechtsanwalts in keiner Weise gedeckt. Das Bundesgericht hat be- reits in BGE 101 II 109 festgehalten, dass der Anwalt einen Bürobetrieb führen müsse, der mit erheblichen Unkosten verbunden sei. Dazu komme, dass der An- walt mit Ausfällen wegen Krankheit, Militärdienst, Ferien, Fortbildung oder Zah- lungsunfähigkeit von Kunden rechnen und selbst für das Alter vorsorgen müsse. Zu bedenken sei ferner, dass er sich nicht nur mit lukrativen, sondern auch mit finanziell unbedeutenden Prozessen zu befassen habe, für die er wegen der Ge- ringfügigkeit des Streites keine seinen Diensten und Kosten entsprechende Ge- genleistung verlangen könne. Entsprechend hat der Richter auch die Generalun- kosten des Anwalts zu berücksichtigen; so auch, dass dem beauftragten Anwalt ein angemessener Unternehmergewinn verbleiben muss (vgl. zum Ganzen auch Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 1216). Eine Limitierung des Honorars auf den Aufwand für das Verfassen von Rechtsschriften und das Studium der Eingaben der Gegenpartei unter Berücksichtigung eines Pauschalzuschlags ist unter den vorstehend genannten Gesichtspunkten und aufgrund der Tatsache, dass der Auf- tragsvertrag der Privatautonomie unterliegt, nicht angemessen. Eine Kürzung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, fällt somit ausser Betracht. 7.3Y._____ beanstandet die Aussage der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid, wonach sie nicht bestritten habe, dass ihr Rechtsvertreter die von ihm be- haupteten Arbeitsschritte, sprich entsprechende Aufwendungen, getätigt habe. Sie habe in ihrer Duplik ausgeführt, bei jeder Position substantiiert zu behaupten, dass der klägerische Rechtsanwalt nicht den Aufwand gehabt habe, welchen er effektiv aufgeschrieben habe, sei unmöglich. Sie habe denn auch stets bestritten, dass der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen sei. Die Vorinstanz habe im Grunde genommen richtig erkannt, dass für die einzelnen Verfahren der ange- messene Aufwand festzulegen sei. Allerdings habe sie sich dabei teilweise von
Seite 27 — 43 falschen Kriterien leiten lassen, respektive in verschiedenen Verfahren dem Kläger mehr zugesprochen, als dieser selbst geltend gemacht habe. In ihrer Berufungs- schrift geht Y._____ - mit Ausnahme der Ausführungen zu den Prozesseingaben vom 14. Juni 2010 und vom 16. Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Ehe- scheidungsverfahren - erstmalig auf die einzelnen Verfahren ein und führt den nach ihrem Empfinden angemessenen Aufwand auf. 7.3.1 Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass es - wie bereits vorstehend aus- geführt - nicht angeht, die Tätigkeit des Rechtsvertreters lediglich auf das Verfas- sen der Rechtsschriften und das Studium der gegnerischen Eingaben und der Ge- richtsentscheide zu beschränken. Dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch die zahlreichen E-Mails seiner Mandantin ein weit grösserer Aufwand entstanden ist, zeigt sich anhand der eingereichten Akten. Eine blosse Abschätzung des zeitli- chen Aufwands losgelöst von den tatsächlich erbrachten Leistungen fällt damit zum Vornherein ausser Betracht, zumal davon ausgegangen werden muss, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Aufwand, den er in seinem Leistungsverzeich- nis aufführt, auch tatsächlich erbracht hat. Y._____ führt keine Beweise dafür auf, dass der getätigte Aufwand, welcher grösstenteils auch in der Beantwortung ihrer Korrespondenz bestand, über den eigentlichen Auftrag hinausgegangen sei be- ziehungsweise für die Erfüllung des Auftrags nicht erforderlich gewesen wäre. In- sofern rechtfertigt es sich auch nicht, den Aufwand lediglich abzuschätzen und das Honorar rein hypothetisch zu ermitteln. Immerhin liegt unbestrittenermassen eine zwischen den Parteien geschlossene Honorarvereinbarung vor und Y._____ war darüber im Klaren, dass jede Tätigkeit ihres Anwalts mit Fr. 300.-- pro Stunde ver- rechnet werden würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gegenpar- tei für einzelne Verfahren tiefere ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen wurden. Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Festlegung einer Parteientschädigung nach den Regeln der ZPO, sondern um eine Vergütung aus Auftragsverhältnis, für welche andere Grundsätze gelten. Bei der Parteientschädigung werden lediglich Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gerichtsverfahren entstanden, berücksichtigt. Demgegenüber wird bei der Vergütung aus Auftrag nicht nur der notwendige Aufwand entschädigt, sondern grundsätzlich jeder vom Auftrag um- fasste Aufwand. Aus den gleichen Gründen zielt auch der Einwand, wonach der Aufwand der am Verfahren beteiligten Rechtsvertreter immer ungefähr gleich hoch sei, ins Leere. Gerade bei einer Mandantin wie Y._____, die sich aktiv in die Tätigkeit ihres Rechtsvertreters einbringt, fällt deutlich mehr Aufwand an als bei einer Klientin, welche nach der ersten Instruktion die Mandatsführung ihrem An-
Seite 28 — 43 walt überlässt. Erweisen sich somit bereits die von der Vorinstanz losgelöst vom tatsächlichen Aufwand vorgenommenen Kürzungen als ungerechtfertigt, erübrigt es sich, auf die noch darüber hinausgehenden Anträge von Y._____ näher einzu- gehen. Zu prüfen bleibt einzig, ob andere, im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahren vorgebrachte Einwände von Y._____ zu einer Reduktion des Honorar- anspruchs führen. 7.3.2 Hinsichtlich des Arrestverfahrens in O.1_____ macht Y._____ geltend, in jenem Verfahren habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für sie obsiegt. Es sei ihm hierfür eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen wor- den. Dieses Honorar sei angemessen. Somit könne er nicht noch weitere Forde- rungen gegenüber seiner Mandantin stellen. Mit diesen Fr. 4'000.-- sei er abgegol- ten worden. Zumindest sei aber diese ausseramtliche Entschädigung beim Hono- rar zu berücksichtigen, somit in Abzug zu bringen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wendet dagegen ein, die Bemühungen hätten ein Arrestverfahren mit Schriften- wechsel und mehreren Gerichtsterminen mitsamt Augenschein in O.2_____ um- fasst. Das gesamte Verfahren sei zudem in Italienisch geführt worden. Die Be- hauptung der Gegenpartei, es sei hierfür zu viel Aufwand betrieben worden, sei daher völlig deplatziert, zumal das Verfahren im Tessin mit Erfolg habe abge- schlossen werden können. Für diese Tätigkeit habe er 1'300 Minuten aufge- wendet. Dies ergebe bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- einen Betrag von Fr. 6'500.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. - Die Parteientschädigung um- fasst in erster Linie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Zu vergüten ist dabei aber nur der gebotene Aufwand, das heisst derjeni- ge, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruch- nahme des Anwalts entstanden ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 95). Die Parteientschädigung betrifft somit nur den Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden zu bezahlen hat und steht in keinem Zusammenhang mit dem Honorar, welches die obsiegen- de Partei ihrem Anwalt/ihrer Anwältin schuldet (Staehelin/Staehlin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 N. 15). Ausserdem wur- de in Ziff. 4 der zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung vom 11. Juni 2010 (vorinstanzliche Akten act. II./16) festgehalten, die Auftraggeberin sei darauf hingewiesen worden, dass das Honorar gemäss dieser Vereinbarung die nach der Honorarordnung bemessene Anwaltsentschädigung für prozessuale Bemühungen üblicherweise übersteige. Demzufolge kann der Rechtsvertreter - entgegen der Auffassung von Y._____ - trotz Parteientschädigung noch weitere
Seite 29 — 43 Forderungen gegenüber seiner Mandantin stellen, sofern seine Aufwendungen mit dem zugesprochenen Betrag nicht abgedeckt wurden. Insoweit geht der Einwand der Beklagten fehl. Zuzustimmen ist ihr jedoch hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Parteientschädigung. Da mit dem zugesprochenen Betrag ein Teil der getätig- ten Aufwendungen bereits abgegolten sind, muss dieser von der Honorarforde- rung in Abzug gebracht werden. Dies ist bei der Honorarrechnung von Rechtsan- walt lic. iur. X._____ nicht erfolgt. Demzufolge ist sein geltend gemachtes Honorar um Fr. 4'000.-- zu kürzen. 7.3.3 Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend Betrug bringt Y._____ vor, ihr ehemaliger Rechtsvertreter habe es versäumt, bei der Staatsan- waltschaft Graubünden Antrag auf Entschädigung zu stellen. Nachher sei es zu spät gewesen und die Forderung sei verjährt respektive verwirkt gewesen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wendet dagegen ein, es sei seinerzeit mit seiner Mandantin mündlich abgemacht gewesen, dass sämtliche Kosten aus irgendwel- chen Verfahren beim ursprünglich verursachenden Ehemann geltend zu machen seien. Aus diesem Grunde sei keine ausseramtliche Entschädigung verlangt wor- den. Auf das besagte Strafverfahren gelangte noch die frühere kantonale Strafprozess- ordnung zur Anwendung. Gemäss Art. 161 StPO/GR war einer beschuldigten Per- son, sofern das gegen sie geführte Verfahren eingestellt worden war, auf ihr Be- gehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzu- sprechen, die sie durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hatte. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./131), wurde eine vom Ehe- mann gegen Y._____ wegen Betrugs initiierte Strafuntersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2010 eingestellt, wobei die Kosten auf die Staatskasse genommen wurden. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde in jener Verfügung nicht thematisiert, da ein entsprechendes Gesuch erst mit Schrei- ben vom 30. April 2012 eingereicht wurde. Die Einreichung erfolgte nicht durch Rechtsanwalt lic. iur. X., sondern durch dessen Nachfolger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (vorinstanzliche Akten act. IV./8) wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch jedoch ab mit der Begründung, die Forderung sei im Zeitpunkt des Entschädigungsbegehrens bereits verjährt ge- wesen. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 26. Juli 2016 zu diesem Punkt verbindlich fest, dass Rechtsanwalt lic. iur. X. erst in der Berufungs- antwort vom 17. Oktober 2014 erstmals eine mündliche Abrede mit seiner Man- dantin behauptet habe, während er in der erstinstanzlichen Replik vom 28. Mai 2013 noch argumentiert habe, er bestreite, dass die Kosten seiner anwaltlichen
Seite 30 — 43 Bemühungen durch die Entschädigung im Strafverfahren gedeckt gewesen seien. Die Behauptung der mündlichen Abrede erst im Berufungsverfahren war daher gemäss Art. 317 ZPO verspätet, zumal weder erläutert wurde noch ersichtlich ist, weshalb dies nicht schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Somit ist davon auszugehen, dass kein Verzicht der Beschwerdeführerin vorlag; dass eine Parteientschädigung hätte erhältlich gemacht werden können, wenn sie rechtzeitig verlangt worden wäre, ist unbestritten. Daraus folgt indessen nicht, dass Y._____ ihrem ehemaligen Rechtsvertreter für das Strafverfahren betreffend Betrug nichts schuldet. Eine ausseramtliche Parteientschädigung betrifft nur den Betrag, den die unterliegende Partei der obsiegenden zu bezahlen hat und be- grenzt nicht das Honorar, das die obsiegende Partei ihrem Anwalt schuldet. Das Gleiche trifft zu, wenn eine Partei in einem gegen sie geführten Strafverfahren ei- nen Entschädigungsanspruch gegen den Staat hat, nachdem dieser das Verfah- ren einstellte. Was Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom Staat als Entschädigung hätte erhältlich machen können, ist ihm aber auf sein - nach Honorarvereinbarung berechnetes - Honorar anzurechnen. Y._____ hat gegen den von der Gegenpartei geforderten Betrag von Fr. 6'924.-- lediglich eingewendet, es bestehe grundsätz- lich kein Anspruch mehr beziehungsweise der geltend gemachte Aufwand sei weit übersetzt, nachdem das Bezirksgericht davon ausgegangen sei, bei der Entschä- digung durch den Staat wären lediglich acht Stunden anerkannt worden. Beides ist wie dargelegt nicht stichhaltig. Somit ist von einem grundsätzlichen Honoraran- spruch von Fr. 6'924.-- (23.08 Stunden à Fr. 300.--) auszugehen, wovon der Be- trag, welcher bei einem rechtzeitigen Entschädigungsgesuch vom Staat erhältlich gewesen wäre, in Abzug zu bringen ist. Y._____ hat den vom Bezirksgericht an- genommenen Betrag von Fr. 1'920.-- als solchen nicht gerügt; davon kann somit ausgegangen werden. Für das Strafverfahren betreffend Betrug hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ deshalb einen Anspruch von Fr. 5'004.-- (Fr. 6'924.-- abzüglich Fr. 1'920.--). 7.3.4 Was die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht betrifft, bringt Y._____ vor, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil eine deutliche Sprache gesprochen. Es führe aus, es habe keinen Anlass gegeben, dem Bezirksgericht Albula Rechtsverzögerung beziehungsweise gar Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die Beschwerde sei denn auch als unbegrün- det abgewiesen worden. Bei den Akten liege kein einziger Hinweis darauf, dass ihr der Kläger empfohlen hätte, auf diese Beschwerde zu verzichten. Aufgrund der Fakten sei indessen von Anfang an klar gewesen, dass eine solche Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg sei. Ein Honorar sei somit nicht geschuldet. Wie bereits
Seite 31 — 43 vorstehend ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis einer Vertragsverletzung im vorliegenden Fall bei der Beklagten selbst, welchen sie nicht erbringt. Darüber hinaus darf der Ausgang eines Verfahrens gemäss Art. 12 lit. e BGFA ohnehin nicht Hauptbemessungsfaktor für die Höhe eines Anwaltshonorars sein. Dies wür- de gegen das Verbot des reinen Erfolgshonorars verstossen (vgl. hierzu Fell- mann/Zindel, a.a.O., N. 122 zu Art. 12). Der Einwand von Y._____ erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet. 7.3.5 Mit Bezug auf das Ehescheidungsverfahren hat das Bundesgericht in sei- nem Urteil vom 26. Juli 2016 festgehalten, Y._____ habe genügend substantiiert dargelegt, was ihres Erachtens ein angemessener Aufwand für die Prozesseinga- ben vom 14. Juni 2010 und vom 16. Januar 2012 gewesen wäre. In der Klageant- wort habe sie geltend gemacht, es könnten höchstens 30 Stunden veranschlagt werden. In der Duplik habe sie den von ihr als angemessen erachteten Aufwand weiter begründet. Für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Prozesseingabe vom 14. Juni 2010 seien dies maximal 15 Stunden. Auch für die Ausarbeitung der Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 seien angesichts des Umfangs der Rechtsschrift maximal 15 Stunden gerechtfertigt gewesen. Demgegenüber habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für erstere 32 Stunden und für letztere 83.75 Stun- den geltend gemacht. Es ist nachfolgend somit zu prüfen, welcher zeitliche Auf- wand für die Prozesseingaben vom 14. Juni 2010 (zwischen 15 und 32 Stunden) und vom 16. Januar 2012 (zwischen 15 und 83.75 Stunden) angemessen war. 7.3.5.1 Was die Prozesseingabe vom 14. Juni 2010 betrifft, so führt Rechtsan- walt lic. iur. X._____ mit Verweis auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichte Honorarnote aus, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht klar und ein- fach dargestellt habe. Soweit er orientiert sei, habe das Scheidungsverfahren nach wie vor nicht zu einem Abschluss gebracht werden können. Ausserdem gebe es keinen Grund dafür, die Ausarbeitung von Rechtsschriften oder sonstige Aufwän- de nur zu schätzen, wenn nachgewiesenermassen immenser Aufwand gefordert und geleistet werde. Demgegenüber hält Y._____ in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 daran fest, dass für den Aufwand für die Prozesseingabe vom 14. Juni 2010 mitsamt Vorbereitungshandlungen 15 Stunden vollends ausreichend seien. Wie in ihrer Duplik vom 5. September 2013 dargelegt, könnten für Instrukti- onsverhandlungen 3 Stunden, für das Studium der Sach- und Rechtslage 2 Stun- den, für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung 3 Stunden und für das Ausarbeiten der Prozesseingabe maximal 6 Stunden veranschlagt werden. Die Sach- und Rechtslage habe sich klar und einfach dargestellt. Dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Vorbereitungshandlungen mehr Zeit aufgewendet habe als
Seite 32 — 43 für die Eingabe selbst und nach deren Versand am 14. Juni 2010 nochmals 60 Minuten für das Studium der Sach- und Rechtslage verbucht habe, manifestiere eindrücklich, dass er in seiner erst auf gerichtliche Aufforderung hin präsentierten sowie schwerlich nachvollziehbaren Rechnungsstellung masslos übertrieben ha- be. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entgegen den Aus- führungen von Y._____ in ihrer Duplik sowie des Bundesgerichts nicht 1'110 Minu- ten für die Vorbereitungsarbeiten in Rechnung gestellt hatte, sondern lediglich de- ren 1'020. Der 90-minütige Aufwand vom 26. März 2010 (Neuer Entwurf B an RA Caviezel) wurde nicht dem Ehescheidungsverfahren zugeordnet, sondern unter "Allgemeines" angerechnet (vgl. vorinstanzliche Akten act. II./3 S. 5). Für Instrukti- onsgespräche zwischen Mandantin und Anwalt erachtete Y._____ einen Aufwand von maximal 3 Stunden als angemessen. Dabei übersieht sie, dass sie sich mit ausführlichen E-Mails mehrfach an ihren Rechtsvertreter gewandt und diesem In- struktionen für das weitere Vorgehen erteilt hatte. Der Aufwand für die Kenntnis- nahme und Umsetzung dieser Instruktionen ist ebenfalls zu entlöhnen, zumal Y._____ nicht nachweist, dass dieser gar nicht entstanden sei. Insofern rechtfertigt sich eine Kürzung der Honorarnote bei diesen Positionen nicht. Was die Ausarbei- tung der 14-seitigen Prozesseingabe betrifft, so erscheint der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand grundsätzlich als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Y._____ der Entwurf der Eingabe jeweils zugestellt wurde und sie dazu mehrere Korrekturwünsche äusserte, welchen ihr Rechtsver- treter auch nachgekommen ist (vgl. hierzu die E-Mails vom 5. Juni 2010, vom 10. Juni 2010 und vom 11. Juni 2010). Unter diesen Umständen ist der Aufwand für die Erstellung und Überarbeitung der Prozesseingabe nicht zu beanstanden, ins- besondere ist der von Y._____ zugestandene Aufwand von maximal 6 Stunden unter den konkreten Voraussetzungen nicht ausreichend. Einzig die Verrechnung von 60 Minuten für das Studium der Sach- und Rechtslage am Tag der Einrei- chung wirft Fragen auf und wurde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht weiter begründet. Daher wird diese Position in Abzug gebracht. Damit verbleiben für das Studium der Sach- und Rechtslage lediglich die am 22. Februar 2010 verbuchten 90 Minuten. Bezüglich des zeitlichen Aufwands für die Vermittlungsverhandlung vom 9. Juni 2010 ist darauf hinzuweisen, dass zwar insgesamt 240 Minuten in Rechnung gestellt wurden, dass aber vorgängig noch eine Besprechung mit der Klientin stattfand, welche ebenfalls eingerechnet wurde. Insofern lässt sich eine Kürzung ebenfalls nicht begründen. Somit ist für sämtliche Arbeiten im Zusam- menhang mit der Prozesseingabe vom 14. Juni 2010 ein Aufwand von insgesamt
Seite 33 — 43 1770 Minuten (29.5 Stunden) ausgewiesen. In Abzug zu bringen sind einzig die verbuchten 60 Minuten für das Studium der Sach- und Rechtslage vom 14.06.2010. 7.3.5.2 Mit Bezug auf die Prozessantwort vom 16. Januar 2012 führt Rechtsan- walt lic. iur. X._____ aus, es sei erneut besonders intensiv zusammen mit Y._____ für eine weitere Rechtsschrift gearbeitet worden, die - aus Gründen, welche Y._____ provoziert und zu verantworten gehabt habe, erst auf dem Dringlichkeits- schalter habe abgegeben werden können. Total habe er allein für die Vorbereitung und Erstellung der Prozesseingabe 83.75 Stunden benötigt. Y._____ anerkennt für die Ausarbeitung der genannten Rechtsschrift einen Aufwand von maximal 15 Stunden. Zum Zeitpunkt der Verfassung der Vernehmlassung sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits rund zwei Jahre mit der Scheidungssache vertraut gewesen. Diese habe sich sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht überschaubar und nicht komplex präsentiert. Bei der Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 handelt es sich um eine 18-seitige Rechtsschrift. Für die Ausarbeitung einer ersten Fassung stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt 38.75 Stunden in Rechnung. Dies erscheint angesichts des immensen Aktenumfangs als angemessen. Immerhin waren das Eheschei- dungsverfahren respektive entsprechende Vergleichsgespräche zu jenem Zeit- punkt bereits knapp zwei Jahre im Gange. Kommt hinzu, dass zwischenzeitlich noch andere Verfahren zwischen den Ehegatten geführt wurden, welche ebenfalls Einfluss auf das Ehescheidungsverfahren hatten und dementsprechend berück- sichtigt werden mussten. Gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fanden sodann am 9. und 10. Januar 2012 zwei Sitzungen mit der Klientin zur Be- sprechung des Entwurfs der Rechtsschrift statt, für welche insgesamt 840 Minuten veranschlagt wurden. Y._____ bestreitet nicht, dass diese Besprechungen stattge- funden oder so lange gedauert haben. Somit steht aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung fest, dass diese ebenfalls mit Fr. 300.-- pro Stunde in Rechnung gestellt werden können. Dass es nach solch inten- siven Beratungen zu umfangreichen Änderungen und Anpassungen des ursprüng- lichen Entwurfs kommen würde, erscheint ebenfalls als nachvollziehbar. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die erste Fassung der Stellungnahme als Grundlage für die lange und in Berücksichtigung der Prozessgeschichte sicherlich intensive Besprechung diente und die Änderungen und Anpassungen bereits in einer für Y._____ nachvollziehbaren Weise festgehalten worden sind. Daran an- schliessend kann angenommen werden, dass nach Abschluss der Besprechung die Prozessantwort lediglich noch hinsichtlich Ausgestaltung und Inhalt gemäss
Seite 34 — 43 Ausgang der Unterredung hat finalisiert werden müssen. Unter diesem Aspekt ist der restliche zeitliche Aufwand von insgesamt 31 Stunden als überhöht zu be- zeichnen. Unter Berücksichtigung der ausserordentlich langen Besprechung zwi- schen Rechtsanwalt und Mandantin erscheint eine Nachbearbeitung von insge- samt 10 Stunden als angemessen. Demzufolge ist für sämtliche Arbeiten im Zu- sammenhang mit der Prozessantwort vom 16. Januar 2012 ein Aufwand von ins- gesamt 62.75 Stunden nachgewiesen. 7.4 Y._____ macht schliesslich geltend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ habe eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses begangen, was von Amtes wegen zu ahnden sei. Vor Einreichung der Klage habe die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte den Kläger von seiner beruflichen Schweigepflicht entbunden. Sie selbst habe ihm gegenüber klar kommuniziert, sie sei bereit, ihn insoweit von sei- ner beruflichen Geheimhaltung zu entbinden, als dies für die Geltendmachung seiner Honorarforderung nötig sei. Damit sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht einverstanden gewesen. Er habe eine vollständige Entbindung vom Anwaltsge- heimnis gewollt. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte habe dann al- lerdings ihr Recht gegeben, weshalb auch die Kosten jenes Verfahrens vom Ge- suchsteller zu bezahlen gewesen seien. Im Verfahren betreffend Honorarforde- rung habe der Kläger nun aber sämtliche Akten in allen von ihm geführten Verfah- ren eingereicht, inklusive sämtlicher Korrespondenz, welche er als Anwalt mit ihr geführt habe. Dies stelle klar eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar. 7.4.1 Das Berufsgeheimnis dient der Herstellung und Erhaltung des Vertrauens, das der Klient in seinen Anwalt setzt. Rechtlich ist das anwaltliche Berufsgeheim- nis mehrfach abgestützt und weist eine berufsrechtliche, eine strafrechtliche, eine standesrechtliche und eine privatrechtliche Ausrichtung auf (vgl. Fellmann/Zindel, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 13). Im vorliegenden Verfahren kommt einzig eine Verlet- zung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR in Betracht, wonach sich für den Rechtsanwalt als Auftragnehmer die Pflicht er- gibt, die Interessen des Klienten zu wahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufsrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) meist weiter geht als die privatrechtliche Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR (vgl. Fellmann/Zindel, a.a.O., N. 23 zu Art. 13). 7.4.2 Im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aufgrund des Be- schlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 24. Mai 2012 befugt, all jene Akten einzureichen, welche für die Geltendmachung der Honorar-
Seite 35 — 43 forderung vor den zuständigen Behörden notwendig waren. In seiner Klageschrift vom 26. Oktober 2012 wies er ausdrücklich darauf hin, dass trotz an sich verfüg- baren Urkunden lediglich die Edition der Verfahrensakten offeriert und von einer Einreichung abgesehen werde, weil diese sehr zahlreich und umfangreich seien. Mit ihrer Klageantwort und Widerklage vom 28. Februar 2013 bestritt Y._____ je- doch den geltend gemachten Aufwand respektive erachtete diesen als überhöht, was den Nachweis über das tatsächlich Geleistete seitens von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erforderlich machte. Ab diesem Zeitpunkt war es unumgänglich, die Verfahrensakten dem Gericht einzureichen, was der Kläger schliesslich auch tat. Darin kann jedoch keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR erblickt werden. 7.5Zusammenfassend kann damit nach dem Gesagten festgehalten werden, dass keine Schlechterfüllung des Vertrages vorliegt und daher bei der Festsetzung des Anwaltshonorars grundsätzlich vom geltend gemachten Zeitaufwand ausge- gangen werden muss, zumal dieser ausgewiesenermassen auch tatsächlich ange- fallen ist. Eine Ausnahme bilden einzig die im Zusammenhang mit der Prozess- eingabe vom 14. Juni 2016 verbuchten 60 Minuten für das Studium der Sach- und Rechtslage (vgl. E. 7.3.5.1) sowie der Abzug von 21 Stunden für die Nachbearbei- tung der Vernehmlassung vom 16. Januar 2012. Davon in Abzug zu bringen sind die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-- inkl. Mehrwert- steuer (E. 7.3.2) sowie die bei einem rechtzeitigen Entschädigungsgesuch mut- masslich einbringliche Parteientschädigung von Fr. 1'920.-- (E. 7.3.3). Der anzu- rechnende Zins von 5% seit dem 23. März 2012 wurde seitens von Y._____ erst in der Stellungnahme vom 21. November 2016 erstmalig bestritten, was als ver- spätet zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist darauf nicht näher einzugehen. 8.Umstritten ist schliesslich die Anrechnung eines Interessenwertzuschlags. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ berücksichtigte in seiner Rechnung vom 12. März 2012 (vorinstanzliche Akten act. III./19) einen Interessenwertzuschlag im Betrag von Fr. 54'920.85. Dies entspricht 1% der Summe der von ihm errechneten Streit- werte in den einzelnen Verfahren. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass für das Verfahren betreffend Rückforderung kein Zuschlag geschuldet sei, da dieses kurz nach Klageeinreichung der Gegenpartei sistiert worden sei. Aufgrund des hohen Honorars nach Zeit, des jeweiligen Aufwands pro Teilstreitigkeit und der durch- schnittlichen Einfachheit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen habe das Gericht für die Interessenwertzuschlagsberechnung den Faktor 3 festgelegt, was einen Interessenwertzuschlag von 40'500.-- ergebe. Y._____ wendet dagegen ein, es sei ein Stundenansatz von Fr. 300.-- vereinbart worden, es würden Tätigkeiten
Seite 36 — 43 ausserhalb der Bürozeiten mit einem Zuschlag von 50% in Rechnung gestellt und der besondere erhöhte Sekretariatsaufwand könne separat mit Fr. 60.-- je Stun- den verrechnet werden. Es handle sich dabei um ein sehr stattliches Honorar, welches der Schwierigkeit des Falles und der im Streite liegenden Wert vollum- fänglich Rechnung trage. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sowohl mehre- re Begehren, die Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestellt habe, von Anfang an aus- sichtslos gewesen seien, weshalb kein Interessenwertzuschlag geschuldet sei. Im Ehescheidungsverfahren sei es um die Frage gegangen, ob der Ehevertrag rechtsgültig zustande gekommen sei, was unabhängig von einem allfälligen Streitwert zu beantworten gewesen sei. Ausserdem habe der Kläger lediglich eine Prozesseingabe eingereicht und die Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnis ge- nommen. Wenn somit überhaupt ein Interessenwertzuschlag geschuldet sei, so allerhöchstens im Umfange von 0.5% des Streitwerts, somit in Höhe von rund Fr. 6'000.--. 8.1Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und bei einem Interessenwert von über Fr. 1'000'000.-- höchstens 2% beträgt, als üblich. Kein beziehungsweise ein reduzierter Interes- senwertzuschlag ist üblich in Verfahren zur Auflösung von Ehen, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten persönlich gegeneinan- der geltend machen sowie wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird (Art. 3 Abs. 4 HV). Grund zum Eingreifen besteht für das Gericht dann, wenn der an sich korrekt berechnete Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen würde. Wann dieser Punkt erreicht ist, muss im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln entschieden werden (vgl. PKG 2005 Nr. 6 E. 3). 8.2Im vorliegenden Verfahren haben die Parteien in ihrer Honorarvereinbarung vom 11. Juni 2010 (vorinstanzliche Akten act. II./16) festgelegt, dass zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar auf den Betrag für Rückforderungen, sowie auf der Forderung aus Scheidung von Fr. 1,2 Millionen und auf die monatlichen Fr. 10'000.-- ab Februar 2010 ein Zuschlag von 2% erhoben werde. 8.2.1 Dies betrifft zunächst die Forderungsklage, welche der Ehemann der Be- klagten am 31. März 2011 (vorinstanzliche Akten act. III./193) beim Bezirksgericht Albula einreichte. Der Streitwert belief sich - wie aus dem Rechtsbegehren der entsprechenden Klageschrift hervorgeht - auf Fr. 2'727'191.63. Rechtsanwalt lic.
Seite 37 — 43 iur. X._____ berechnete hierfür einen (reduzierten) Interessenwertzuschlag von 1%, was dem Betrag von Fr. 27'272.-- entspricht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verursachte dieses Verfahren aufgrund der kurz nach Einreichung der Klage erfolgten Sistierung nur geringfügigen Aufwand. Als Zeitaufwand stellte der Rechtsvertreter für dieses Verfahren den auch gerade einmal 2.25 Stunden (135 Minuten) in Rechnung (vgl. act. A.2 Ziff. 8), was bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 675.-- entspricht. Somit liegt der Interessenwertzuschlag rund das Vierzigfache über dem entschädigungsberech- tigten Aufwand. Dass dieses Verhältnis krass überhöht ist, ist offensichtlich. So hat das Kantonsgericht bereits in früheren Entscheiden Interessenwertzuschläge, wel- che das Sechsfache des Zeithonorars betrugen, als übersetzt qualifiziert (vgl. zur gesamten Praxis PKG 2005 Nr. 6). Für den vorliegenden Fall erscheint aufgrund des geringen Aufwands und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts (vgl. hierzu auch das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 13 52 vom 20. Januar 2014) eine Reduktion auf den doppelten Wert des Zeithonorars, somit auf Fr. 1'350.-- als angemessen. 8.2.2 Mit Klage vom 31. März 2011 (vorinstanzliche Akten act. III./194) forderte der Ehemann von der Beklagten den Betrag von Fr. 1'394'893.-- nebst Zins zu 5% ein. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ berechnete hierfür wiederum einen (reduzier- ten) Interessenwertzuschlag von 1%, somit von Fr. 13'948.--. Da es dabei um eine Leistung geht, welche zwar im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens geltend gemacht wird, welche aber die Ehegatten persönlich gegeneinander geltend ma- chen, kann gestützt auf Art. 3 Abs. 4 Ziff. 1 HV grundsätzlich ein Interessenwert- zuschlag berechnet werden. In diesem Verfahren ist im Gegensatz zur vorgenann- ten Forderungsklage ein grösserer Aufwand angefallen, weshalb der von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Interessenwertzuschlag von 1% als an- gemessen erscheint. 8.2.3 Des Weiteren wurden seitens von Y._____ im Rahmen des Scheidungsver- fahrens eine Forderung aus Ehevertrag in der Höhe von 1,2 Millionen Franken, eine Genugtuungsforderung von Fr. 20'000.-- sowie Unterhaltsforderungen von Fr. 150'000.-- geltend gemacht. Auch hierfür wurde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ jeweils ein Interessenwertzuschlag von 1% berechnet. Da sich der Interessenwert gemäss Art. 3 Abs. 3 HV sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert bestimmt, sind diese Positionen, zumal sie allesamt Gegenstand ein und desselben Verfahrens bildeten, gemeinsam zu betrachten. Für das ge- nannte Verfahren steht damit ein Streitwert von 1'370'000.-- zur Diskussion. Ge- messen am entstandenen Aufwand von insgesamt rund 165 Stunden (allerdings
Seite 38 — 43 einschliesslich Eheschutz und vorsorglichen Massnahmen) und damit einem Ho- norar nach Zeitaufwand von rund Fr. 49'500.--, erscheint ein Interessenwertzu- schlag von Fr. 13'700.-- als angemessen. Selbst wenn auf die einzelnen Positio- nen gesondert eingegangen würde, müsste dieser Zuschlag gewährt werden, zu- mal die Einwände der Beklagten nicht gehört werden können. Sie bringt zunächst vor, dass der Zuschlag insofern ungerechtfertigt sei, als das Begehren um monat- liche Unterhaltszahlungen von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Wie bereits dargelegt wurde, hatte sich Y._____ in der Honorarvereinbarung vom 11. Juni 2010 (vorinstanzliche Akten act. II./16) ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass gerade auf diesen Betrag ein Interessenwertzuschlag von sogar 2% ge- schuldet sei. Insofern kann sie sich jetzt nicht im Nachhinein darauf berufen, dass dieser Antrag ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Auch ihr Einwand, dass es bei der Forderung aus Ehevertrag in Höhe von 1,2 Millionen Franken nicht um den Betrag selbst, sondern um die Frage, ob der Ehevertrag rechtsgültig zustanden gekommen sei, geht fehl. Die Frage nach der Gültigkeit des Ehevertrages stellt eine Vorfrage dar, welche im Zusammenhang mit der Ausgewiesenheit der Forde- rung zu prüfen ist. 8.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Interessenwertzuschlag von Fr. 1'350.-- für die erste Forderungsklage des Ehemannes, von Fr. 13'948.-- für die zweite Forderungsklage des Ehemannes und von Fr. 13'700.-- für die Forde- rungen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, total somit von 28'998.-- ge- währt werden kann. 9.Abschliessend erscheint - basierend auf der Honorarübersicht von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ in der Klageergänzung vom 3. Januar 2013 und unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten Anpassungen - folgende Forde- rung als ausgewiesen: Honorar nach Zeitaufwand (504.25 Stunden)Fr. 151'275.00 zuzüglich 3% SpesenFr. 4'538.25 zuzüglich InteressenwertzuschlagFr. 28'998.00 ZwischentotalFr. 184'811.25 Was die Mehrwertsteuer betrifft, macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen Satz von 8% geltend, was von der Gegenpartei nicht bestritten wird. Dennoch gilt es zu beachten, dass ein Teil der Leistungen noch vor dem 1. Januar 2011 und damit noch zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.6% erbracht wurden. Dieser Teil ent- spricht rund 181.5 Stunden und damit rund einen Drittel des gesamten Zeitauf-
Seite 39 — 43 wands. Es rechtfertigt sich daher, auf einen Drittel des Zwischentotals einen Mehrwertsteuersatz von 7.6% und auf zwei Drittel des Zwischentotals einen Mehrwertsteuersatz von 8% anzurechnen. Dies ergibt folgende Schlussrechnung: ZwischentotalFr. 184'811.25 zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf 1/3Fr. 4'681.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf 2/3Fr. 9'856.60 abzüglich Parteientschädigung- Fr. 4'000.00 abzüglich Entschädigungsanspruch- Fr. 1'920.00 abzüglich Akontozahlungen- Fr. 46'000.00 Total HonoraranspruchFr. 147'429.75 Die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Y._____ wird verpflich- tet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. 147'429.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu- züglich 5% Zins seit 23. März 2012 zu bezahlen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Y._____ mit ihrer Berufung im Hauptpunkt unterliegt. Auf ihren Eventualantrag, es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht näher einzugehen. Die Berufung von Y._____ ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 10.Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 10.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten (Gerichtskos- ten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO, wie es Y._____ verlangt, fällt im konkreten Fall ausser Betracht, da die Rückweisung des Bundesgerichts nur zwei untergeordnete Punkte betraf, welche sich lediglich geringfügig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben. Wie sich gezeigt hat, ist die Klage von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach wie vor in einem erheblich grösseren Umfang gutzuheissen, als dies die Vorinstanz gemacht hat. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte er Fr. 190'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2012. Zugesprochen erhält er nun Fr. 147'429.75 zuzüglich Zins. Damit ist er mit seiner Klage immer noch zu rund 4/5 durchgedrungen. Hin- sichtlich der Widerklage der Gegenpartei, welche auf Rückerstattung von bereits bezahlten Fr. 20'000.-- lautete, obsiegte er vollständig. Für die Bestimmung der Prozesskosten ist der wirtschaftliche Wert des Prozesses relevant. Gemäss Art.
Seite 40 — 43 94 Abs. 2 ZPO werden bei Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozess- kosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Gegenseitig schliessen sich Klage und Widerkla- ge aus, soweit Letztere auf die blosse Verneinung des klägerischen Begehrens hinausläuft, wenn mithin die Gutheissung der einen zwingend die Abweisung der anderen zur Folge haben muss (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 8 zu Art. 94). Dies ist vorliegend gegeben. Beide Forderungen resultieren aus demselben Rechtsgeschäft und umfassen das Entgelt für mehrere Verrichtungen, wobei de- ren Zeitaufwand und damit auch deren finanzieller Gegenwert unterschiedlich be- urteilt werden. Somit schliessen sich die beiden Ansprüche zwingend gegenseitig aus. Entsprechend findet für die Bestimmung der Prozesskosten keine Zusam- menrechnung statt, vielmehr ist für die Berechnung des Streitwerts auf das höhere Rechtsbegehren abzustellen (vgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 3 zu Art. 94; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, §10 N. 702). Dies führt dazu, dass vorliegend von einem wirtschaftlichen Wert in Höhe des Klagebegehrens, somit Fr. 190'000.-- , ausgegangen werden muss. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass die Beur- teilung der Widerklage vollumfänglich in der Beurteilung der Klage aufgeht. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 1/5 der Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren zu überbinden, während Y._____ 4/5 der Gerichtskosten zu übernehmen hat. Damit hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. 2'470.-- und Y._____ Fr. 9'880.-- von den vorinstanzlichen Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 12'350.-- zu tragen. Das gleiche Verhältnis ist mit Be- zug auf die Parteientschädigung anzuwenden. Da die Vorinstanz den Aufwand beider Parteien auf Fr. 5'000.-- festgelegt hat, was im vorliegenden Berufungsver- fahren nicht angefochten wurde, hat Y._____ Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 10.2 Abschliessend sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu verlegen. Dabei gilt es zunächst zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zwei Berufungen zusammengelegt wurden. Aufgrund der in den Rechtsmittelverfahren gestellten Begehren kann analog zum vorinstanzlichen Ver- fahren von einem wirtschaftlichen Wert der Streitsache von insgesamt Fr. 190'000.-- ausgegangen werden. Die Prozesskosten sind auch im Berufungs- verfahren dem Ausgang entsprechend zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Daher rechtfertigt es sich auch wie im erstinstanzlichen Verfahren, die Prozesskosten zu 1/5 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und zu 4/5 Y._____ aufzuerlegen. Die Gerichts-
Seite 41 — 43 gebühr für die Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt wird, wird daher zu Fr. 1'600.-- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und zu Fr. 6'400.-- Y._____ auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit den von beiden Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 7'000.-- verrechnet. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird sodann der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 5'400.-- und Y._____ derjenige von Fr. 600.-- zurückerstattet. Mit Bezug auf die Parteien- tschädigung in den Berufungsverfahren ist festzustellen, dass keine der Parteien eine Honorarnote eingereicht hat. Der Aufwand für ist daher nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dieser dürfte sich bei beiden Parteien mithin in einer ver- gleichbaren Grössenordnung bewegen. Dabei erscheint - unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einge- reicht wurden - ein Honorar von Fr. 4'000.-- als dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen. In Anwendung des gleichen Verteilschlüs- sels wird Y._____ daher verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 2'400.-- für die Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 42 — 43 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von Y._____ wird abgewiesen. 2.Die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 3.Y._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. Fr. 147'429.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2012 zu bezahlen. 4.a)Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'350.-- (Entscheidge- bühr Fr. 12'000.--, Pauschale Schlichtungsverfahren Fr. 350.--) gehen zu 4/5, somit Fr. 9'880.--, zu Lasten von Y._____ und zu 1/5, somit Fr. 2'470.-- zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und werden mit den geleiste- ten Vorschüssen in Höhe von Fr. 12'350.-- verrechnet. b)Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die vor Vorinstanz geleisteten Vorschüsse in Höhe von Fr. 9'880.-- zu ersetzen. c)Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das erstinstanzliche Verfah- ren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädi- gen. 5.a)Die Kosten der Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- gehen zu 4/5, somit Fr. 6'400.-- zu Lasten von Y._____ und zu 1/5, somit Fr. 1'600.-- zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und werden mit den geleisteten Kosten- vorschüssen von je Fr. 7'000.-- verrechnet. b)Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird der Restbetrag seines Kostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 5‘400.-- und Y._____ wird der Restbetrag ihres Kosten- vorschusses in Höhe von Fr. 600.-- durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. c)Y._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
Seite 43 — 43 führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: