Urteilskopf 108 II 33766. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Dezember 1982 i.S. D. AG gegen B. und C. (Berufung)
Regeste Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen; Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht. Wieweit Sachvorbringen zu substantiieren sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht. Dem kantonalen Prozessrecht bleibt es aber vorbehalten, eine Ergänzung der Substantiierung im Beweisverfahren nicht zuzulassen und zu verlangen, dass die Behauptungen bereits vorher in einer Weise substantiiert werden, welche ihre Überprüfung im Beweisverfahren erlaubt (Präzisierung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 337
BGE 108 II 337 S. 337
Am 1. Januar 1979 schloss A. als Grundeigentümer mit B. und C. einen "Gras-, Heu- und Obstnutzungs-Vertrag" über ein Grundstück von ca. 240 Aren in der Gemeinde Erlenbach. Die Nutzniesser hatten ein jährliches Entgelt von Fr. 1'200.-- zu bezahlen und verpflichteten sich (Ziffer 3): BGE 108 II 337 S. 338
"das oben beschriebene Grundstück fachmännisch zu betreuen, zu düngen, die Obstbäume zu pflegen sowie die Umzäunung und die Zu- und Wegfahrten in guter Ordnung zu halten, wie dies bei Antritt dieses Vertrages der Fall ist." Auf Ende Dezember 1980 wurde das Vertragsverhältnis gelöst, wobei A. Schadenersatz für die Vernachlässigung der Obstanlage geltend machte. Als seine Zessionarin reichte die D. AG am 12. Dezember 1980 beim Bezirksgericht Zürich gegen B. und C. eine vorerst auf Fr. 5'051.20 bezifferte und in der Folge auf Fr. 9'275.10 nebst Zins erweiterte Klage ein. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Juli 1981 mangels Substantiierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. Mai 1982 die Klageabweisung, und am 14. September 1982 wies das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ab, soweit auf sie einzutreten war. Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Obergerichts Berufung, die das Bundesgericht abweist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Welches die Arbeiten im einzelnen waren, die von E. ausgeführt wurden bzw. nach Meinung der Klägerin von den Beklagten hätten ausgeführt werden müssen, ist nicht bekannt. Auch vor Bundesgericht bezieht sich die Klägerin dafür ausschliesslich auf die Arbeitsrapporte, die den Stundenaufwand und die Stundenkosten während acht Arbeitstagen detailliert aufführen, hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten aber nur summarische Hinweise wie Obstbäume schneiden, Fällen eingegangener Obstbäume, Ausgraben von Wurzelstöcken, Holz spalten etc., geben; in der Rechnung E.s wird lediglich auf diese Rapporte verwiesen. Das Obergericht hält zutreffend und unwidersprochen fest, daraus ergebe sich nicht, wieviele Bäume gepflegt oder gefällt worden seien und was das im einzelnen gekostet habe. Unter Berufung auf § 113 ZPO legt die Vorinstanz dar, dass die Klägerin die unterlassenen Pflegeleistungen und die daraus entstandenen Kosten im einzelnen hätte aufführen müssen. Es sei nicht Sache des Beweisverfahrens, die Begründung des klägerischen Prozessstandpunkts zu beschaffen, nachdem es der Klägerin vorliegend möglich gewesen wäre, alle Umstände für eine Abschätzung des Schadens vorzubringen, namentlich hinsichtlich Zahl, Gattung und Alter der übergebenen und der gefällten Bäume. Ohne diese Angaben, welche der Grundeigentümer von E. hätte erhalten können, sei BGE 108 II 337 S. 339eine gerichtliche Expertise nicht möglich. Erst recht habe die Klägerin den von den Beklagten eingeholten detaillierten Bericht der Kantonalen Zentralstelle für Obstbau in Lindau nicht einfach als Privatgutachten zurückweisen dürfen, sondern hätte im einzelnen dazu Stellung nehmen müssen. Im bezirksgerichtlichen Verfahren sei die Klägerin wiederholt auf die ungenügende Substantiierung hingewiesen und im Urteil des Bezirksgerichts sei ihr erklärt worden, welche Substantiierung fehle. Nachdem das in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt worden sei, müsse die Klage mangels Substantiierung abgewiesen werden.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen ist die hier entscheidende Frage noch nicht beantwortet, wann durch kantonalrechtliche BGE 108 II 337 S. 341Anforderungen an die Substantiierungspflicht die Anwendung des materiellen Bundesrechts verunmöglicht oder übermässig erschwert wird. Dabei ist zu beachten, dass die Substantiierung nicht nur die Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Sachverhalt erlauben, sondern überdies die beweismässige Abklärung ermöglichen muss (vgl. HUGUENIN, a.a.O., S. 19). Die zitierte Rechtsprechung berücksichtigt nur ersteres, wenn sich aus dem materiellen Bundesrecht schlechthin ergeben soll, wann genügend substantiiert ist. Im weitern soll nach Ansicht der Vorinstanz, die auch in der Lehre vertreten wird, das Beweisverfahren nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu § 113 ZPO; LEUCH, N. 1 zu Art. 89 ZPO; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 92; vgl. auch die Genfer Praxis: Sem.jud. 1976 S. 100/1, 1974 S. 120, 1961 S. 387). In BGE 98 II 117 E. 4b scheint das Bundesgericht weiter gegangen zu sein, heisst es doch, es liege keine mangelnde Klagebegründung darin, dass die Klägerin die im Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes noch ausstehenden Arbeiten nicht im einzelnen bezeichnet habe, weil die Beweisführung darüber ohne weiteres Klarheit bringen könne. Freilich wird aus dem Zusammenhang nicht klar, wieweit eher angenommen wurde, es genügten die Behauptungen bereits an sich. Jedenfalls ist es nicht angängig, von Bundesrechts wegen die Kantone zu zwingen, ein Sachvorbringen auch dann als ausreichend substantiiert gelten zu lassen, wenn die bestehenden Lücken erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müssen. Eine solche Forderung läuft weitgehend darauf hinaus, durch eine Hintertüre ein Offizialverfahren einzuführen, und verstösst gegen die Verfahrenshoheit der Kantone, ohne dass das zur Gewährleistung des materiellen Rechts erforderlich wäre. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht selbst eine Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vorschreibt oder wenn es sich z.B. um einen ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden handelt, der nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist (vgl. dazu BGE 97 II 218; GULDENER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 167). Im Ergebnis bleibt es demnach beim Grundsatz, dass das materielle Bundesrecht bestimmt, wieweit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann, das heisst die Beurteilung einer Rechtsbehauptung zulässt. Dagegen bleibt dem kantonalen Prozessrecht vorbehalten, ob es eine Ergänzung der Substantiierung im BGE 108 II 337 S. 342Beweisverfahren zulassen will oder diese bereits im Hauptverfahren in einer Weise verlangt, welche die Überprüfung der Sachvorbringen im Beweisverfahren erlaubt.
Auf den vorliegenden Fall angewandt, führen diese Überlegungen zum Ergebnis, dass das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht eine ungenügende Substantiierung feststellen durfte. Die Klägerin begründet den geltend gemachten Schadensbetrag ausschliesslich mit der Verweisung auf die Rechnung E.s und die Arbeitsrapporte, die jedoch keinerlei Aufschluss darüber geben, welche Arbeiten ausgeführt wurden, namentlich wieviele Bäume gefällt wurden und was die verschiedenen Arbeiten kosteten.