Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Oktober 2021 (Mit Urteil 4A_617/2021 vom 23. August 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK2 15 42 InstanzII. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Elmer-Sonder, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Landquart gegen C._____ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner Via Serlas 20, Postfach 92, 7500 St. Moritz GegenstandFirmenrecht und UWG Mitteilung28. Oktober 2021
2 / 27 Sachverhalt A.Am _____ 2009 wurde die A._____ AG mit Sitz in B._____ im Handelsregis- ter eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von leistungen auf dem Gebiet des wesens. Am _____ 2011 wurde sie im Handelsregister in "A. AG" umfirmiert. B.Am _____ 2013 wurde die C. AG mit Sitz in D._____ im Handelsregis- ter eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Abbau, das Recycling, den Aus- hub, den Abbruch sowie den Transport von stoffen und materialien, ins- besondere von P.. Am _____ 2015 wurde sie im Handelsregister in "C.___ AG" umbenannt. C.Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte die A._____ AG (nachfolgend: Klä- gerin) gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden eine Klage betreffend Firmenrecht und UWG ein, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellte:
3 / 27 E.Am 4. Februar 2016 reichte die Klägerin die Replik ein, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren festhielt. F.Mit Duplik vom 4. April 2016 bestätigte die Beklagte ihrerseits ihr Rechtsbe- gehren, wobei sie den nachfolgenden prozessualen Antrag stellte: Die (recte: Der) Klägerin sei eine Frist anzusetzen, um die Rechts- begehren 2 und 3b der Klage gemäss den Ausführungen in der Replik formell anzupassen. G.Am 20. April 2016 reichte die Beklagte Noven ein. H.Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nahm die Klägerin Stellung zur Eingabe der Beklagten vom 20. April 2016. Zudem präzisierte sie ihr Rechtsbegehren wie folgt:
4 / 27 L.Mit Eingabe vom 15. April 2021 beantragte die Beklagte die Durchführung der Hauptverhandlung, während die Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. April 2021 auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete. M.Die Hauptverhandlung fand am 16. Juni 2021 statt. Betreffend Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Anlässlich der Haupt- verhandlung reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Kostennoten ein. N.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen 1.1.Die Klägerin macht gegen die Beklagte Abwehransprüche geltend, welche sie hauptsächlich auf Firmenrecht (Art. 956 OR) und Lauterkeitsrecht (Art. 2 und 3 i.V.m. Art. 9 UWG) stützt. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, zu denen An- sprüche aus der Verletzung von Firmen- und Lauterkeitsrecht zählen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in B._____ und damit im Kanton Graubünden. Die örtliche Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts von Graubünden ist somit gegeben. 1.2.Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige Instanz sachlich zuständig ist für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Kanton Graubünden hat dies in Art. 6 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) umgesetzt. Danach beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Zivilgericht die Fälle, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht. Nach- dem der Streitwert nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien mindes- tens CHF 50'000.00 beträgt (vgl. act. A.1 Ziff. 8; act. A.2 Ziff. 8), ist das Kantonsge- richt von Graubünden auch sachlich zuständig. 1.3.Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.Streitgegenstand 2.1.Über den Sachverhalt sind sich die Parteien einig: Die Klägerin existiert seit dem Jahr 2009, die Beklagte seit dem Jahr 2013. Beide Parteien führen Unterneh-
5 / 27 men im Bereich der E., die Klägerin im Raum Graubünden, die Beklagte im Raum Zürich. Sodann führen sie ähnliche Firmen; die Klägerin firmiert als "A. AG", die Beklagte als "C._____ AG". Weiter verwenden die Parteien auf ihren Fahr- zeugen ähnliche Logos, die im Wesentlichen aus den Wortzeichen "A." (Klä- gerin) bzw. "C." (Beklagte) in jeweils dunkler Farbe auf hellem Hintergrund bestehen. Schliesslich ist die Klägerin Inhaberin des Domainnamens "A..ch", während die Beklagte bzw. ihre Konzernmutter – die O. AG – den Domainna- men "C._____.ch" besitzt. 2.2.Streitig ist vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Beklagte mit ihrem Kenn- zeichen firmen-, lauterkeits- oder – subsidiär – namensrechtliche Schutzrechte der Klägerin verletzt. Bei der Verwechslungsgefahr handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Rechtsfrage (vgl. statt vieler BGer 4A_83/2018 v. 1.10.2018 E. 3.1), weshalb sie vorliegend trotz unbestritten gebliebenen Tatsachen- behauptungen frei zu prüfen ist (unten E. 4 und 5). Soweit eine Verwechslungsge- fahr gegeben ist, bedarf es zur Bejahung von Abwehransprüchen zusätzlich eines besonderen Rechtsschutzinteresses (unten E. 6). Auf der Grundlage des gestellten Rechtsbegehrens gilt es schliesslich die Rechtsfolgen aus der Verletzung, soweit eine solche vorliegt, zu bestimmen (unten E. 7). 3.Noveneingaben Nach Aktenschluss reichte die Beklagte wiederholt Noveneingaben ein. Nach einem zweifachen Schriftenwechsel, wie er vorliegend stattfand, können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Ob diese Vorausset- zungen vorliegend erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die Noveneingaben können aus anderen Gründen ausser Betracht bleiben: 3.1.Mit Noveneingabe vom 20. April 2016 (act. D.18) verwies die Beklagte auf das Logo der MELIAG (act. C.86/87), womit sie (zusätzlich) belegen wollte, dass die von der Klägerin in ihrem Logo verwendete Gestaltungsform (Konturschrift mit Hell-Dunkel-Hervorhebung) weit verbreitet sei. Die Beklagte stellte bereits in der Klageantwort diese Behauptung auf, wobei sie diese Behauptung mit zahlreichen Beispielen untermauerte (vgl. act. A.2 Ziff. 63 ff.; act. A.4 Ziff. 38 ff.). Die Klägerin stellte die Behauptung selber nicht in Abrede, sondern zog nur andere rechtliche Schlüsse daraus (vgl. act. A.3). Vor diesem Hintergrund war der Verweis der Be- klagten auf ein weiteres Logo, das sich der gleichen graphischen Gestaltung be- dient, gar nicht mehr nötig. Die Noveneingabe vom 20. April 2016 kann somit ohne Weiteres ausser Betracht bleiben.
6 / 27 3.2.In ihrer zweiten Noveneingabe vom 8. Februar 2017 (act. A.7) machte die Beklagte geltend, ihr Gesuch um Eintragung des Zeichens "C." als Marke sei durch Zwischenverfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 6. Februar 2017 (act. C.88) als direkt beschreibend zurückgewiesen wor- den. Diese Verfügung bestätige, dass die beiden Zeichen "A." und "C." nicht miteinander vergleichbar seien. Dabei lasse das IGE durchblicken, dass das Zeichen "A." im bereich voraussichtlich gar nicht schützbar sei (act. A.7). Auch dieses Vorbringen ist nicht weiter relevant. Ob das IGE das Zeichen "C." aus der Optik des Markenregisters als eintragungsfähig qualifiziert oder nicht, hat keine Bedeutung für die Frage, ob die Verwendung des Zeichens "C." firmen- oder lauterkeitsrechtliche Schutzrechte am Zeichen "A." verletzt. 3.3.Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen, das die Beklagte mit ihrer Stel- lungnahme zur Durchführung der Hauptverhandlung vom 15. April 2021 (act. A.9) geltend machte. Zusammen mit der Stellungnahme reichte die Beklagte die Interne Weisung des Bundesamtes für Justiz zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. April 2021 (act. C.89) ins Recht. Damit wollte sie aufzeigen, dass die neue Weisung des Bundesamtes für Justiz die Inversion von Elementen nicht mehr vorsehe (act. A.9). Die Praxis Bundesamts für Justiz bzw. des Handelsregisteramts bei der Eintragung von Firmen ins Handelsregister ist ebenfalls unabhängig von der Frage der Ver- wechselbarkeit, die in einem Zivilprozess wie dem vorliegenden zu beantworten ist. 4.Firmenrecht 4.1.Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Anspruch gegenüber der Beklagten nach Art. 956 Abs. 2 OR gegeben sei, da zwischen ihrer Firma "A._____ AG" und der Firma der Beklagten "C._____ AG" eine Verwechslungsgefahr bestehe. Im Ein- zelnen bringt sie vor, die Firma "A." sei normal unterscheidungskräftig. Dies werde durch die erfolgreiche Eintragung der Marke "A." im schweizerischen Markenregister belegt. Der Bestandteil "E." im Namen der Beklagten sei dem- gegenüber gemeinfrei. Die relevanten Zeichen würden demnach "C." und "A." lauten. Diese beiden Zeichen seien sehr ähnlich bzw. im mündlichen Ver- kehr sehr leicht verwechselbar. Die beiden unterscheidungskräftigen Bestandteile würden einzig aus "F." und "G." bestehen und seien einzig invers an- geordnet, was allgemein als Verletzung qualifiziert werde. Die Parteien seien in der gleichen Branche tätig, die Angebote würden sich an dieselben Abnehmerkreise richten und die Gesellschaftszwecke würden sich überschneiden, was die Anforde- rungen an die Unterscheidbarkeit der Zeichen erhöhe. Selbst wenn man die Auffas- sung vertrete, dass "A." ein schwacher Bestandteil sei, müsse die Verwechs-
7 / 27 lungsgefahr bejaht werden, weil der Zusatz "E." nicht fantasiereich genug sei. Vielmehr verstärke dieser Zusatz die Verwechslungsgefahr noch, weil die Firma an den Marktauftritt der Klägerin angenähert werde. Vorliegend seien auch tatsächlich Verwechslungen vorgekommen, denn sie – die Klägerin – sei erst durch den Hin- weis von Dritten auf die Beklagte aufmerksam geworden (act. A.1 Ziff. 33 ff.; act. A.3 Ziff. 9 ff.; act. H.1). 4.2.Die Beklagte ihrerseits verneint eine rechtlich relevante Verwechslungsge- fahr. Sie argumentiert, die beiden Elemente "F." und "G." seien be- schreibend und müssten für jedermann verwendbar bleiben, sie seien mithin ge- meinfrei, das Element "F." im bereich, das Element "G." im Be- reich der M.. Ihre neue Firma bestehe aus einer witzigen, einprägsamen Ver- doppelung der Sachbezeichnung "E.". Auch die Firma der Klägerin enthalte eine entsprechende Sachbezeichnung. Diese sei eine Abkürzung für "M._____ für den F.", damit beschreibend, zumindest aber äusserst schwach. Zahlreiche Personen, selbst in der Schweiz, würden das Zeichen "A." ausserdem im Sinne von "Q." interpretieren, weil das Zeichen "G." bekanntermas- sen das englische Wort für R._____ sei. Die Firma "A._____ AG" habe in der Schweiz somit eine zweite, aber ebenfalls rein beschreibende Bedeutung, nämlich im Sinne von "Q.________ AG". Bereits im Jahr 2006 und damit drei Jahre vor der Klägerin sei im Handelsregister zudem die "H._____ ag" eingetragen worden, die ebenfalls stoffe liefere und partnerin im bereich sei. Diese Firma geniesse Eintragungspriorität gegenüber der Klägerin. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich bzw. gehe selber von einem äusserst kleinen Schutzbereich aus, wenn sie zur "H." keinen Konflikt sehe, zur "C. E." jedoch schon. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Schweizer Gesellschaft "I._____ Sàrl". Die Elemente "F." und "G." würden im Bereich E._____ aufgrund ihres be- schreibenden Charakters entsprechend häufig durch Dritte verwendet. Dies gelte auch für das Zeichen "C._____", was bestätige, dass das Wort als Sachbezeich- nung verstanden werde. Belegt werde dies etwa durch das Buch von MEINS-Becker mit dem Titel "Modell zur Unterstützung _____er Prozesse entlang der Versor- gungskette der wirtschaft: Modell C." (act. A.2 Ziff. 16 ff.; act. A.4 Ziff. 23 ff.; act. H.2). 4.3.Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inha- ber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Ge- brauchs der jüngeren Firma klagen kann (Art. 956 Abs. 2 OR).
8 / 27 4.3.1. Dabei bestimmt sich die zeitliche Priorität nach dem Datum des Handelsre- gistereintrags (Rino Siffert, Berner Kommentar, Die Geschäftsfirmen, Art. 944–956 OR, Bern 2017, N 14 zu Art. 951 OR m.w.H.). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichen- recht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5; 127 III 160 E. 2a; 126 III 239 E. 3a; BGer 4A_170/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1). Da Handelsgesellschaf- ten und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen strenge Anforderun- gen (BGE 122 III 369 E. 1; 118 II 322 E. 1; 92 II 95 E. 2). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geo- graphischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4; 118 II 322 E. 1; BGer 4A_170/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1; 4A_125/2019 v. 16.7.2019 E. 2.1; 4A_630/2018 v. 17.6.2019 E. 4.2.1; 4A_590/2018 v. 25.3.2019 E. 2.1). 4.3.2. Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müs- sen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, son- dern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamt- eindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fanta- siebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 E. 3; 127 III 160 E. 2b/cc; 122 III 369 E. 1). Aus firmenrechtlicher Sicht stellt ein Begriff eine reine Sachbezeichnung dar, wenn er die Tätigkeit des Unternehmens oder das Rechtssubjekt als solches umschreibt (Martina Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 13 zu Art. 944 OR). Dass der Begriff Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit hinweisen, reicht nicht, um ihn zu einer (reinen) Sachbezeichnung zu machen. Analog zum Markenrecht ist zu fordern, dass der beschreibende Charakter solcher Begriffe vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar er- kennbar sein muss (vgl. BGE 131 III 495 E. 5; 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.5; BGer 4A_123/2015 v. 25.8.2015 E. 4.2).
9 / 27 4.3.3. Als besonders einprägsam hat sich in der Praxis der Anfang der Firmenbe- zeichnung erwiesen, während die Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur noch eine geschwächte Aufmerksamkeit geniessen (vgl. BGE 118 II 322 E. 2b; BGer 4C.199/2003 v. 20.10.2003 E. 2.1). Eine Verwechslungsgefahr liegt insbeson- dere dann vor, wenn eine jüngere Firma die gleichen oder ähnlich stark prägende Firmenbestandteile enthält wie eine ältere. Die daraus resultierende fehlende deut- liche Unterscheidbarkeit kann nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Ele- mente kompensiert werden (Altenpohl, a.a.O., N 7 zu Art. 951 OR). Kommt einem am Beginn einer Firma stehenden Wort und insbesondere dessen ersten Silben eine besondere Prägekraft zu, so kann auch ein Wort des sprachlichen Gemeinge- brauchs einen starken Bestandteil der Firma darstellen (Altenpohl, a.a.O., N 8 zu Art. 951 OR). Schliesslich können schwache Zeichen durch Verkehrsdurchsetzung zu starken werden (BGE 127 III 168 E. 2b/cc). 4.3.4. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unter- nehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungs- gefahr; vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3; 128 III 96 E. 2a; 118 II 322 E. 1). Der Firmen- schutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 E. 2c; BGer 4A_541/2018 v. 29.1.2019 E. 3.1; 4A_170/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1). Eine Beeinträchtigung des Inhabers durch unbefugten Firmengebrauch liegt nicht nur dann vor, wenn es wegen Gleichheit oder Ähnlichkeit von Firmen tatsächlich zu Verwechslungen kommt und daraus ein Schaden resultiert. Bereits das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung, genügt (Siffert, a.a.O., N 33 zu Art. 956 OR). Massgebend ist der Wortlaut der Fir- men, wie sie im Handelsregister eingetragen sind (BGer 4A_28/2021 v. 18.5.2021 E. 7.1; 4A_170/2019 v. 24.9.2019 E. 2.3.3). 4.3.5. Die Unterscheidbarkeit im Firmenrecht ist im Gegensatz zum Markenrecht nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebo- tene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner ge- samten Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht
10 / 27 wird (BGE 118 II 322 E. 1; 100 II 224 E. 2; BGer 4A_28/2021 v. 18.5.2021 E. 7.3.1; 4A_170/2019 v. 24.9.2019 E. 2.3.1; 4A_45/2012 v. 12.7.2012 E. 3.3.3). 4.4.Die Klägerin ist im Vergleich zur Beklagten die Inhaberin der zeitlich prioritär im Schweizer Handelsregister eingetragenen und im SHAB publizierten Firma "A._____ AG". Es ist somit die Beeinträchtigung der Firma der Klägerin durch den Gebrauch der beklagtischen Firma "C._____ AG", mithin die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen zu prüfen. Zum Vornherein nicht gehört werden kann die von der Beklagten erhobene Einrede, es bestünden bereits Firmen Dritter mit fast identischen Kennzeichen, die älter seien als jene der Klägerin. Selbst unter der Annahme, dass die Klägerin Firmenrechte Dritter verletzt, heisst das nicht, dass die (ältere) Klägerin gegenüber der (jüngeren) Beklagten keinen firmenrechtlichen Schutz beanspruchen könnte. Dabei ist auch auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung hinzuweisen (BGE 92 II 95 E. 5; BGer 4C.403/2006 v. 6.6.2007 E. 3.3; 4C.202/1991 v. 1.11.1991 E. 2b, publ. in: SMI 1993 II, S. 259), wonach die Duldung anderer ähnlicher Firmennamen keinen Hinderungsgrund darstellt, um gegen eine als verletzend empfundene Firma vorzugehen. So ist es Sache der Klägerin, ob sie die Verwendung gegenüber anderen Firmen untersagen lassen will oder nicht. Ihr Klagerecht büsst sie gegenüber der Beklagten deshalb nicht ein. 4.5.Die bei beiden Firmen gemeinsame Angabe der Rechtsform "AG" stellt ein kennzeichnungsschwacher Firmenbestandteil dar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsform von Gesetzes wegen in der Firma angegeben werden muss (vgl. Art. 950 Abs. 1 Satz 2 OR). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist daher auf die übrigen Elemente abzustellen (vgl. statt vieler BGer 4A_28/2021 v. 18.5.2021 E. 7.3.2). Der charakteristische Bestandteil der klägerischen Firma ist vorliegend der am Anfang stehende und durch Klang sowie Sinn hervorstechende Bestandteil "A.". Bei der beklagtischen Firma steht der ebenfalls durch Klang sowie Sinn hervorstechende Bestandteil "C." am Anfang. Der Firmenbestand- teil "E." ist demgegenüber eine reine Sachbezeichnung, die den Tätigkeits- bereich der Beklagten beschreibt. Dieser Begriff ist für sich alleine schwach und geniesst nur geringen firmenrechtlichen Schutz. Das Augenmerk des Publikums liegt somit eher auf den prägenden Firmenbestandteilen "A." und "C.", zumal sie jeweils an prominenter erster Stelle der Firma stehen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind entsprechend die beiden Bestandteile "A." und "C." einander gegenüberzustellen 4.6.Der Firmenbestandteil "A." setzt sich aus zwei Elementen zusammen, dem Element "G." und dem Element "F.". Das Element "G._____" ist einerseits für sich allein gesehen eine Sachbezeichnung. Gemäss Duden steht der
11 / 27 Begriff als Substantiv für ein Gerät zur Messung der Schiffsgeschwindigkeit (act. C.7). Andererseits ist laut Duden "G." als Abkürzung gebräuchlich, und zwar im Bereich der EDV für "J." oder "K.", daneben auch allgemein für "L." (https://www.duden.de, Stichwort "G."; vgl. auch act. C.33). Dass "G." zuweilen auch als Abkürzung für "M." verwendet wird, wird im Duden nicht erwähnt, ist aber möglich (vgl. act. C.31). Diese Bedeutung des Wor- tes "G." ist, anders als die Beklagte vorbringt, jedenfalls nicht die einzig mög- liche Bedeutung. Dass "A." nicht nur M. auf dem F._____ bedeuten kann, bestätigt die Beklagte im Übrigen selber, verweist sie doch darauf, das engli- sche "G." stehe für "R." und "A." entsprechend für "Q." (act. A.2 Ziff. 29 ff.). Das zweite Element "F._" ist seinerseits rein beschreibend. Bei der Kombination der beiden Elemente zu "A." handelt es sich jedoch um eine Wortneuschöpfung bzw. eine Fantasiebezeichnung, weil das Wort im allgemeinen Wortschatz nicht existiert. Es trifft zwar zu, dass bei einer vertieften Betrachtung der Eindruck entstehen könnte, dass bei einer Kombination der beiden Wörter "G." und "F." zunächst ebenfalls eine Sachbezeich- nung entsteht, der den F.__ von Geräten zur Messung der Schiffsgeschwindig- keit oder von J._____ umschreibt. Doch ist fraglich, ob das Publikum mit durch- schnittlichem Allgemeinwissen überhaupt die Bedeutung des Wortes "G." als Gerät zur Messung der Schiffsgeschwindigkeit oder als J. versteht. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Publikum ein Zeichen in der Regel nicht analytisch betrachtet und es nicht in einzelne Elemente zerlegt, sondern es als Einheit inter- pretiert. Im vorliegenden Zusammenhang werden die beiden Elemente durch die Kombination und Verwendung in der Firma der Klägerin zu einer – wenn auch wenig originellen – Fantasiebezeichnung, die einen hinreichenden Originalitätsgrad auf- weist, sodass man nicht von einem schwachen Zeichen bzw. engen Schutzbereich ausgehen darf. Denn in der Kombination umschreibt der Bestandteil weder die Tätigkeit der Klägerin noch diese als solche. Von der Firma "A." lässt sich anders gesagt nicht ohne Weiteres auf die Tätigkeit der Klägerin als E. schliessen. Zudem ist der Firmenbestandteil "A." auch aufgrund der beson- deren Prägekraft wegen seiner Stellung am Anfang nicht als Element mit schwacher Kennzeichnungskraft einzustufen. Vielmehr ist von einem Zeichen zumindest durchschnittlicher Stärke auszugehen. 4.7."A." und "C." stehen beide am Anfang der Firma und werden ähnlich, aber nicht exakt gleich geschrieben. Beide Bezeichnungen bestehen aus einem Wort mit den beiden Elementen "G." und "F._____", die lediglich invers angeordnet sind. Sinngehalt im vorliegenden Kontext und Wortklang beider Be- standteile sind sehr nahe. Die beiden Bestandteile haben zudem gleich viele Buch-
12 / 27 staben und erscheinen im Schriftbild gleich lang. Zu berücksichtigen ist dabei – wie bereits ausgeführt (oben E. 4.6) –, dass das Publikum ein Zeichen in der Regel nicht analytisch betrachtet und es nicht in einzelne Elemente zerlegt, sondern es als Ein- heit interpretiert. Umso weniger wird es in den Kombinationen "A." oder "C." eine Sachbezeichnung erblicken. Mithin dürften die beiden Kombinatio- nen beim Publikum ähnliche Gedankenassoziationen wecken und in der Erinnerung kaum auseinanderzuhalten sein. Damit ist eine starke Zeichenähnlichkeit zu beja- hen. Wie ebenfalls bereits erwähnt (oben E. 4.5), wird die Verwechslungsgefahr vor- liegend nicht dadurch verhindert, dass in der Firma der Beklagten zum Bestandteil "C." der Bestandteil "E." hinzugefügt worden ist. Dieser zusätzliche Fir- menbestandteil ist als reine Sachbezeichnung für die Tätigkeit der Beklagten kenn- zeichnungsschwach. Durch diesen kennzeichnungsschwachen Bestandteil wird die beklagtische Firma nicht individualisiert. Sie hebt sich dadurch nicht von der Firma der Klägerin ab. Vielmehr führt sie höchstens dazu, dass, anstatt dass die Firma der Beklagten für die Firma der Klägerin gehalten wird und umgekehrt (unmittelbare Verwechslungsgefahr), von einer Verbundenheit der Unternehmen ausgegangen wird (mittelbare Verwechslungsgefahr). Der Zusatz "E." erweist sich somit als zu schwach, um die beklagtische Firma hinreichend zu individualisieren. Dies gilt gerade auch deshalb, weil die Parteien im Wettbewerb zueinander stehen und somit strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind. Örtlich ist die Klägerin im Raum Graubünden tätig, während die Beklagte im Raum Zürich wirt- schaftet. Räumlich bestehen somit keine direkten Überschneidungen. Allerdings sind sie beide im Bereich der E. tätig. Branchenmässig stehen sie somit mit- einander im Wettbewerb bzw. richten sich an denselben Kundenkreis. Dieser Um- stand erhöht die Gefahr von Verwechslungen, weshalb entsprechend erhöhte An- forderungen an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen bestehen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, wie bekannt die Klägerin tatsächlich ist, offen gelassen werden. Der firmenrechtliche Schutz entsteht mit der Eintragung des Firmennamens im Handels- register. Sogar rechtmässig registrierte schwache Firmen geniessen einen minima- len Schutz mindestens gegenüber weitgehend gleichlautenden jüngeren Firmenbe- zeichnungen. Eine schwache Firma muss sich deshalb nicht zuerst im Verkehr durchsetzen, d.h. im Bewusstsein des Publikums als Kennzeichen eines bestimm- ten Unternehmens etablieren, bevor sie Schutz geniesst (vgl. Christian Hilti, in: Streuli-Youssef [Hrsg.], Firmenrecht und Schutz nicht registrierter Kennzeichen, SIWR III/2, 3. Aufl., Basel 2019, Rz. 372 f.). 4.8.Nach dem Gesagten sind aus Sicht des Firmenrechts die beiden Bezeich- nungen "A._____ AG" und "C._____ AG" derart ähnlich, dass sie verwechselt wer- den können. Die bundesgerichtlichen Präjudizien, welche die Beklagte anführt (vgl.
13 / 27 act. A.2 Ziff. 6, 28, 101 f.; act. A.4 Ziff. 33, 73; act. H.2 S. 2 f.), vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern: 4.8.1. Die Beklagte verweist zunächst auf zwei ältere markenrechtliche Entscheide, in denen das Bundesgericht dem jeweils zur Diskussion stehenden Zeichen die Kennzeichnungskraft und damit die markenrechtliche Schutzfähigkeit absprach. Im Entscheid "Creaton / CreaBeton" (BGer C.42/2000 v. 18.7.2000) gelangte das Bun- desgericht zum Schluss, die Wortverbindung "Creaton" sei nicht derart originell, dass ihr trotz der Zusammensetzung aus zwei gemeinfreien Bestandteilen – der Bestandteil "Crea" werde als Anspielung auf "kreativ" oder "Kreativität" und der Be- standteil "Ton" als Hinweis auf den gleichnamigen stoff verstanden – als Gan- zes Kennzeichnungskraft zugesprochen werden könne. Das Zeichen sei aufgrund des Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz somit aus- geschlossen (E. 1c). Im Entscheid "S." (BGer 6S.362/1996 v. 29.8.1996, publ. in: sic! 1997, S. 57) erwog das Bundesgericht, dass das Wort "F." eine schutzunfähige Sachbezeichnung sei und auch im zusammengesetzten Wort "S." als solche erkennbar bleibe. Das Wort "T.____" sei ebenfalls eine schutzunfähige Sachbezeichnung. Das Element "U." sei als solches keine Sachbezeichnung. Es sei aber jedenfalls in Verbindung mit Begriffen aus Technik und Wissenschaft im weitesten Sinne, also hier in Verbindung mit dem Wort "F._", zumindest in den massgebenden angesprochenen Fachkreisen, ohne besonderen Fantasieaufwand als Abkürzung der Sachbezeichnung "T." erkennbar und damit seinerseits schutzunfähig. Das Element "U.____" im Be- griff "S." werde mit andern Worten mit der Sachbezeichnung "T.____" in Verbindung gebracht. Die Bezeichnung "S." sei demnach ohne besondere Gedankenarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand als Hin- weis auf die Beschaffenheit bzw. Eigenschaft des damit gekennzeichneten Pro- dukts erkennbar und daher nicht schutzfähig (E. 1c/bb). Die beiden erwähnten Ent- scheide des Bundesgerichts sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Wortbestandteil "G._" nicht um eine eindeutig zuzuordnende Sachbezeichnung. Darüber hinaus ist er in Kombination mit dem Bestandteil "F." doch relativ aussergewöhnlich und führt nicht zu ei- ner Verbindung, die ohne besonderen Gedankenaufwand einen Hinweis auf die Art der Dienstleistung der Klägerin gibt. Die beiden Zeichen "Creaton" und "S._____" bestehen aber einerseits nur aus Sachbezeichnungen, welche auch in Kombination keine neue, phantasievolle Wortkreation hervorbringen, und ande- rerseits – und in diesem Punkt sind die Fälle völlig anders gelagert als der vorlie- gende – beschreiben sie direkt die Art der Produkte bzw. Dienstleistungen, wodurch sie gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen werden. Ob
14 / 27 das Zeichen "A." Markenschutz für sich beanspruchen könnte, ist vorliegend irrelevant und für die Frage der Verwechselbarkeit der beiden strittigen Firmen nicht von Bedeutung. 4.8.2. Im neueren Entscheid "SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH / SRC Consulting GmbH" (BGer 4A_541/2018 v. 29.1.2019), auf den die Beklagte weiter Bezug nimmt, hatte das Bundesgericht erwogen, dass die Kennzeichnungskraft von Ab- kürzungen und Buchstabenkombinationen sehr unterschiedlich zu beurteilen sei. Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten es erlaube, eine Buchstaben- folge wie ein Fantasiewort auszuspreche, so könne dieser eine verhältnismässig stark "prägende Kraft" zukommen. Eine Buchstabenfolge, die nicht ausgesprochen, sondern nur buchstabiert werden könne, präge sich demgegenüber weniger leicht im Gedächtnis ein, sofern sich diese nicht durchgesetzt und Verkehrsgeltung erlangt habe. Eine solche Buchstabenfolge werde mitunter auch einem beschreibenden Sachbegriff vorangestellt, um so einer sonst drohenden Ablehnung durch das Han- delsregisteramt zu entgehen. Der konkret zu beurteilende Firmenbestandteil "SRC" könne nur buchstabiert werden, weshalb es ihm an klanglicher Originalität fehle (E. 3.4.3). Angesichts dieser Kennzeichnungsschwäche würden die – ihrerseits nur schwach kennzeichnenden – Zusätze "Wirtschaftsprüfungen" und "Consulting" eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen zu bannen vermögen. Daran würde auch nichts ändern, dass sich beide Gesellschaften in Kreuzlingen befänden, denn dies lasse keine zwingenden Rückschlüsse auf die Kundenkreise zu, an die sich die Unternehmen richten (E. 3.4.4). In diesem Entscheid ging es also um die Verwechslungsgefahr von Akronymen bzw. Abkürzungen und Buchstabenkombina- tionen. Dabei knüpfte das Bundesgericht an seine bisherige firmenrechtliche Recht- sprechung zu diesem Thema an, wonach einer Buchstabenfolge dann eine beson- dere Kennzeichnungskraft zukommen könne, wenn diese vom Publikum wie ein Fantasiewort ausgesprochen werde (vgl. BGer 4A_123/2015 v. 25.8.2015 "Mipa Lacke + Farben AG / MIPA Baumatec A"; 4A_207/2010 v. 9.6.2011 "RAM Swiss Watch AG / Rama Watch SA"). Da das Akronym "SRC" nur buchstabiert und nicht ausgesprochen werden kann, wurde es als kennzeichnungsschwach eingestuft und eine Verwechslungsgefahr entsprechend verneint. Bei der Firma "A." handelt es sich demgegenüber weder um eine Abkürzung noch um eine sonstige Buchsta- benfolge, die nicht ausgesprochen werden kann, weshalb der Entscheid "SRC" für den hier vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig ist. 4.8.3. Schliesslich beruft sich die Beklagte auf den neueren firmenrechtlichen Ent- scheid des Bundesgerichts "altrimo ag / atrimos immobilien gmbh" (BGer 4A_125/2019 v. 16.7.2019). Hier bestätigte das Bundesgericht die Würdigung der
15 / 27 Vorinstanz, wonach zwischen den beiden Firmen keine Verwechslungsgefahr be- stehe. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz habe es zu Recht nicht bei der Feststellung einer gewissen Ähnlichkeit der beiden prägenden Elemente "altrimo" und "atrimos" im Schriftbild belassen, sondern habe bei der Würdigung des Ge- samteindrucks vielmehr zutreffend die Unterschiede im Wortklang sowie in den ge- weckten Gedankenassoziationen berücksichtigt. Der Klang der beiden prägenden Bestandteile unterscheide sich sowohl aufgrund der Silben ("al-tri-mo" bzw. "alt-ri- mo" vs. "a-tri-mos") als auch aufgrund der Betonung ("altrímo" bzw. "ált rímo" vs. "átrimos") wesentlich. Ausserdem sei der Firma der Beklagten eine Assoziation mit der griechischen Sprache inhärent, was bei der Firma der Klägerin völlig fehle (E. 2.2 ff.). Solche Unterschiede lassen sich zwischen den vorliegend zur Diskus- sion stehenden Kennzeichen nicht identifizieren. Der Klang der prägenden Bestand- teile "A." und "C." ist durchaus ähnlich. Zudem lösen die beiden prä- genden Bestandteile ähnliche Assoziationen auf. Auch aus dem Bundesgerichts- entscheid "altrimo ag / atrimos immobilien gmbh" vermag die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.Unlauterer Wettbewerb 5.1.Im Weiteren macht die Klägerin Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gel- tend. Die Beklagte habe ihr Logo in den massgeblichen Punkten übernommen, wo- durch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen vor- liege. In ihrem Logo sei der Bestandteil "G." durch die schwarze Schrift deut- lich hervorgehoben. Die Bestandteile "F." und auch "E." würden in den Hintergrund rücken. Ihre Logos würden daher wohl häufig nur als "G." wahr- genommen. Beim Element "G." handle es sich sogar um ein Serienzeichen, weil sie weitere Zeichen wie "V." oder "W." verwende. Zudem habe die Beklagte diverse Massnahmen ergriffen, um sich an die Klägerin anzuleh- nen, etwa indem sie bzw. die O. AG die Domain "C..ch" habe registrie- ren lassen (act. A.1 Ziff. 50 ff.; act. A.3 Ziff. 7; act. H.1 S. 3 f.). 5.2.Die Beklagte argumentiert, die Klägerin verwende das Logo "A. E." nur auf ihren weissen Lastwagen. Ansonsten trete sie nach aussen als "A." in Alleinstellung auf. Sie – die Beklagte – nutze das in der Klageschrift aufgezeigte Logo bislang nicht gegenüber Dritten. Dieses werde nur intern von der O._____ AG eingesetzt. Eine externe Benutzung des Logos gegenüber Dritten solle auch künftig nicht stattfinden. Sie sei daran, ein neues Logo zu entwickeln, welches sich neu auf die "C._____ AG" beziehe. Zum Logo selber führt die Beklagte aus, dass Hell-Dunkel-Hervorhebungen in der grafischen Gestaltung von Logos verbrei- tet seien, gerade in der Region Chur. Das Logo der Klägerin sei banal und lehne
16 / 27 sich selber an zahlreiche Vorbilder an. Es handle sich bei den sich gegenüberste- henden grafischen Gestaltungen nicht um kennzeichnungskräftige Elemente, son- dern um alltägliche und übliche gestalterische Elemente. Ihr Logo werde aussch- liesslich in blau/weiss, das Logo der Klägerin jedoch ausschliesslich in schwarz/weiss abgebildet. Das G im beanstandeten Logo sei ein ganz typisches G, also mit einem sog. Coda, dem horizontalen Fortsatz. Beim Logo der Klägerin fehle dieser Strich und der Buchstabe G sehe deshalb fast aus wie ein C. Dies sei ein durchaus erheblicher Unterschied. Ebenso gehöre der untere Balken zu dem für sie gestalteten C._____-Logo. Es sei ein geometrisches Gebilde, das einem Mess- band, Markierungsband oder Absperrband auf Baustellen gleiche (act. A.2 Ziff. 16 ff.; act. A.4 Ziff. 15 ff.; act. D.18; act. H.2 S. 3 ff.). 5.3.Das UWG verbietet jedes unlautere Verhalten oder Geschäftsgebaren (Art. 2 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer über seine Produkte unrichtige oder ir- reführende Angaben macht oder Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechs- lungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines an- deren herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. b und d UWG), oder wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herab- setzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a); eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b) oder die Wider- rechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend aus- wirkt (lit. c). Unter den mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei de- nen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechs- lungsgefahr geschaffen wird (Magda Streuli-Youssef, in: Streuli-Youssef [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, 3. Aufl., Basel 2020, S. 141). Unter den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt auch die Firma. Wie das Firmenrecht verlangt das Wettbewerbsrecht, dass sich eine jüngere von einer älteren Firma eines Mitbewer- bers genügend unterscheidet. Die Verwechslungsgefahr im Lauterkeitsrecht wird grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie im Firmen- und Marken- recht. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zum Firmenrecht verwie-
17 / 27 sen werden (oben E. 4.3). Allerdings gilt es im Lauterkeitsrecht zu beachten, dass es – im Gegensatz zum Firmen- oder Markenrecht, wonach nur die jeweiligen Zei- chen bzw. Registereinträge massgebend sind (sog. kennzeicheninterne Elemente) – die gesamten Umstände zu würdigen gilt. Von Bedeutung ist damit nicht nur das registerrechtliche Zeichen, sondern dessen tatsächlicher Gebrauch sowie auch wei- tere Elemente ausserhalb der jeweiligen Zeichen (kennzeichenexterne Elemente; Reto Arpagaus, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG, Basel 2013, N 91 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Entsprechend ist relevant, ob die beiden Unter- nehmen in derselben Region und in der gleichen Branche tätig sind und sich an dieselben Kunden richten. Die Anwendbarkeit des UWG setzt kein Wettbewerbs- verhältnis (mehr) voraus (BGE 117 IV 193 E. 1; Peter Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar UWG, 2. Aufl., Bern 2016, N 18 zu Art. 1 UWG). Es geht vielmehr darum, dass ein Verhalten vorliegen muss, welches marktrelevant ist und sich auf den Wettbewerb auswirkt. Weiter besteht der relevante Verkehrskreis – anders als im Firmenrecht, aber analog zum Markenrecht – nur aus den Durchschnittsabneh- mern, vorliegend also aus den Klienten bzw. potentiellen Klienten (Arpagaus, a.a.O., N 68 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Die Anforderungen an die Unterscheidbar- keit der Firmen sind strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden (BGE 118 II 322 E. 1; BGer 6B_298/2013 v. 16.1.2014 E. 1.2.2). 5.4.Mit der Registrierung und dem Gebrauch ihrer Firma "C._____ AG" hat die Beklagte Massnahmen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG getroffen, welche eine Ver- wechslungsgefahr hervorrufen können. Wie bereits ausgeführt (oben E. 4.4 ff.) bleibt im Gedächtnis des Publikums der jeweils erste Bestandteil "A." bzw. "C." haften. Gleiches gilt für die Durchschnittsabnehmer, also die (potentiel- len) Klienten. Die weiteren Bestandteile der Firma treten demgegenüber in den Hin- tergrund. Im Rahmen des Lauterkeitsrechts kommt sodann entscheidend hinzu, dass beide Unternehmen im Bereich der E._____ tätig sind. Branchenmässig ste- hen sie somit miteinander im Wettbewerb bzw. richten sich an denselben Kunden- kreis. Als entsprechender Durchschnittsabnehmer (jeder Sprache) ist man daher verleitet zu vermuten, dass es sich bei der Beklagten um eine mit der Klägerin im Zusammenhang stehende Gesellschaft handelt. Mit Bezug auf die verwendeten Fir- men besteht demnach auch eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. 5.5.Im Mittelpunkt des Logos, das die beiden Parteien verwenden, steht der je- weils erste Bestandteil ihrer Firma, nämlich "A." bzw. "C." (vgl. die Bil-
18 / 27 der in act. A.1 Ziff. 24 und 27 f., act. A.2 Ziff. 75, act. B.5–8, act. C.19 und act. C.25). Beide schreiben diesen Bestandteil in Grossbuchstaben, und zwar die drei ersten Buchstaben jeweils in fetter Schrift, die drei letzten Buchstaben bloss umrandet. Der Hintergrund ist in beiden Fällen jeweils weiss. Ein Unterschied be- steht darin, dass die Klägerin schwarze Schrift und die Beklagte dunkelblaue Schrift verwendet. Beide gewählten Farben erscheinen auf dem hellen bzw. weissen Hin- tergrund jedoch ähnlich dunkel. Ausserdem fügt die Klägerin unter den Bestandteil "A." in kleinerer Schrift zuweilen die Bezeichnung "E." hinzu, während die Beklagte unter den Begriff "C." einen Massstab bzw. ein Messband setzt. Schaut man das Logo von einer gewissen Distanz oder nur für einen kurzen Augen- blick an, ist dieser Unterschied in der Darstellung kaum wahrnehmbar, im Gegenteil, der Zusatz "E." und das Messband ähneln einander sogar. Es trifft zwar zu, dass stilähnliche Logos mit Hell-Dunkel-Hervorhebungen verbreitet sind, doch kann dieses Element nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sind die gesamten Um- stände zu berücksichtigen, das heisst auch der Wortteil. Die Beklagte erweckt ins- gesamt mit der Verwendung der Bezeichnung "C." sowie der gewählten gra- fischen Ausgestaltung des Schriftzuges den Eindruck, mit der Klägerin verbunden zu sein. Unmassgeblich ist dabei, aus welchen Gründen die Beklagte diesen Ein- druck erwecken möchte. Sie nimmt jedenfalls in Kauf, dass ein bestimmtes Rechts- verhältnis, eine besondere Nähe zwischen der Klägerin und ihr angenommen wird. Daran ändert nichts, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben nur konzernin- tern Aufträge entgegennimmt; durch das Aufbringen des Logos auf ihren Fahrzeu- gen, die auf öffentlichen Strassen verkehren, ist ihr Verhalten ohne Weiteres wett- bewerbsrelevant. Auch was das Logo betrifft, ist folglich von unlauterem Verhalten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG seitens der Beklagten auszugehen. 5.6.Die Klägerin beanstandet schliesslich die Verwendung des Domainnamens "C..ch" durch die Beklagte. Diesbezüglich wendet die Beklagte ein, der Do- mainnamen sei von der C._____ N._____ + Co. bereits im Jahr 2001 und damit acht Jahre vor der Gründung der Klägerin registriert worden. Sie – die Klägerin – bzw. die O._____ AG habe den Domainnamen sowie sämtliche Rechte im Zusam- menhang mit diesem Unternehmen abgekauft. Aufgrund der entsprechenden kon- zerninternen Vereinbarung mit der O._____ AG könne sie sich auf die entsprechen- den älteren Rechte am Domainnamen "C..ch" stützen. Es gelte das Prinzip des Rechts auf Weiterbenutzung, wie das etwa in Art. 14 MSchG aufgenommen worden sei. Aufgrund der Auseinandersetzung mit der Klägerin sowie des Um- stands, dass sie bislang nur konzernintern tätig gewesen sei, habe sich ihre Ge- schäftsleitung entschieden, den früher von der C. N._____ + Co. und danach von ihr verwendeten Domainname vorerst nicht mehr aktiv zu nutzen und das lau-
19 / 27 fende Verfahren abzuwarten (act. A.2 Ziff. 58 f.; act. A.4 Ziff. 47 ff.). Diese Argu- mentation der Beklagten überzeugt nicht: 5.6.1. Das Kennzeichenrecht ist vom Grundsatz der zeitlichen Priorität beherrscht. Dieser Grundsatz, wonach das jüngere dem älteren Zeichen weichen muss, gilt nicht nur im Verhältnis gleichartiger, sondern ebenso zwischen verschiedenartigen Kennzeichenrechten (Florent Thouvenin/Michael Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, N 123 zu Einleitung). Insbesondere in Fällen von Gleichnamigkeit oder generell, wenn Treu und Glauben es erheischen, kann die Priorität aber durch andere Kriterien übersteuert werden (Arpagaus, a.a.O., N 228 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Bei der Verwendung von Domainnamen ist für die Frage der Priorität entscheidend, als was der Domainname allenfalls eingetragen und gebraucht wurde. Soweit der Domain- name als Firma, Name oder als Marke gebraucht und, im Falle der Firma und der Marke, im Register eingetragen wurde, kann für die Priorität auf den für das jewei- lige Zeichen massgebenden Zeitpunkt abgestellt werden. Ohne besonderen Kenn- zeichenschutz ist für die Frage der Priorität bei Domainnamen auf deren tatsächli- chen Ingebrauchnahme und nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung als Domain- namen abzustellen (Arpagaus, a.a.O., N 230 zu Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG m.w.H.). 5.6.2. Nach der Darstellung der Beklagten besteht die Domain "C..ch" länger als die Klägerin. Allerdings gibt die Beklagte zu, dass die Domain derzeit nur regis- triert, aber nicht aktiv ist. Inwieweit die Domain bereits aktiv genutzt wurde, ist frag- lich. Die Beklagte führt dazu aus, dass sie aufgrund der dannzumal anhaltenden Vergleichsgespräche den URL gemäss dem Domainnamen "C..ch" vom Netz genommen habe, was aufgrund der bislang rein intern erfolgenden Auftragsertei- lung an die Beklagte auch aus wirtschaftlicher Sicht noch akzeptabel gewesen sei (act. A.2 Ziff. 14). Nachdem die Beklagte die Domain aktuell gar nicht mehr aktiv nutzt, kann nicht von einem längeren Gebrauch und damit von einer Gebrauchspri- orität zugunsten der Beklagten ausgegangen werden. Aus dem gleichen Grund fällt ausserdem eine analoge Anwendung von Art. 14 MSchG ausser Betracht. Nach Art. 14 Abs. 1 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Um- fang weiter zu gebrauchen. Für die Anwendung von Art. 14 MSchG genügt es indes nicht, wenn im Zeitpunkt der Hinterlegung der Marke erst Vorbereitungen zur Inge- brauchnahme des fraglichen Zeichens getroffen worden sind. Namentlich die Re- gistrierung eines Domainnamens stellt eine solche unerhebliche Vorbereitungs- handlung dar (Michael Isler, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zu Marken- schutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 14
20 / 27 MSchG m.w.H.). Sodann fällt auf, dass die C._____ N._____ + Co. bereits im Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht wurde, während die Beklagte erst im Jahr 2013 neu im Handelsregister eingetragen wurde. Im Jahr 2009, als die Klägerin im Han- delsregister eingetragen wurde, konnte die Domain somit nicht (mehr) in Gebrauch sein. Das Weiterbenutzungsrecht gemäss Art. 14 MSchG verwirkt, wenn der zur Weiterbenützung Berechtigte das Zeichen während längerer Zeit nicht gebraucht (Florent Thouvenin, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar, Marken- schutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, N 27 zu Art. 14 MSchG m.w.H.). Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die C._____ N._____ + Co. früher als die Klägerin im Handelsregister eingetragen wurde. Denn wie gesagt, war zum Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin 2009 weder die C._____ N._____ + Co. existent, noch war die Domain "C..ch" in Gebrauch. Unter die- sen Umständen rechtfertigt es sich nicht, der Domain "C..ch" Vorrang vor den Schutzrechten der Klägerin zu gewähren. Die Beklagte hat in Bezug auf die Ver- wendung der Domain "C..ch" keine Priorität gegenüber der Klägerin. 5.7.Nach dem Gesagten hat die Beklagte mit der Eintragung und Verwendung der Firma "C. AG" sowie der Verwendung des Logos "C." Massnahmen getroffen, die geeignet sind, Verwechslungen zur Klägerin herbeizuführen. Entspre- chendes gilt auch für die Registrierung des Domainnamens "C..ch". Ein Ver- stoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist folglich zu bejahen. Ob das Verhalten der Beklagten noch weitere Tatbestände nach UWG verletzt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 6.Besonderes Rechtsschutzinteresse Unterlassungsbegehren, wie sie von der Klägerin erhoben werden (vgl. Klagean- träge Ziff. 1 und 3), setzen ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches besteht, wenn das Verhalten der Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a; 116 II 357 E. 2a; 93 II 40 E. 1 f.). Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann der Umstand sein, dass analoge Ein- griffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre (BGE 124 III 72 E. 2a; 90 II 51 E. 9). Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenom- men werden, wenn die Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhal- tens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (statt vieler BGE 128 III 96 E. 2e). Die Beklagte widersetzt sich der Klage und beruft sich darauf, dass ihr Verhalten nicht widerrecht- lich sei. Damit ist von einer Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlas-
21 / 27 sungsbegehrens auszugehen und das aktuelle besondere Rechtsschutzinteresse der Klägerin entsprechend zu bejahen. 7.Rechtsfolgen 7.1.Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat ein Unterlassungsbegeh- ren das zu verbietende Verhalten präzise zu umschreiben bzw. die zu unterlassen- den Handlungen genau zu definieren. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie beantragt, und nicht weniger, als die Gegenpar- tei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime verbietet dem urtei- lenden Gericht allerdings nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens durch Auslegung zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzu- treffenden Wortlaut zu beurteilen (vgl. dazu Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 58 ZPO; BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 4). Das Gericht kann zu weit gefasste Unterlassungs- begehren auf das zu verbietende Verhalten beschränken (BGer 5A_369/2016 v. 27.1.2017 E. 6.4; 131 III 70 E. 3.6). Allerdings können zu umfassend formulierte Be- gehren auf Unterlassung nur insoweit auf das zulässige Mass eingeschränkt wer- den, als sie eben hinreichend klar formuliert sind (BGE 131 III 70 E. 3.6; 107 II 82 E. 2b; vgl. auch BGer 4C.290/2001 v. 8.11.2002 E. 2). 7.2.Die Klägerin erhebt zwei Unterlassungsbegehren (Klageanträge Ziff. 1 und 3) sowie ein Beseitigungsbegehren (Klageantrag Ziff. 2): 7.2.1. Mit Klageantrag Ziff. 1 will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, in der Schweiz die Firma "C._____ AG" zu verwenden. Wie dargelegt (oben E. 4 und 5), besteht zwischen der Firma "A._____ AG" und "C._____ AG" Verwechslungsge- fahr, was zur Folge hat, dass der Klägerin gegen die Beklagte Abwehransprüche nach Art. 956 Abs. 2 OR und Art. 9 Abs. 1 UWG zustehen. In Gutheissung von Kla- geantrag Ziff. 1 wird der Beklagten folglich verboten, in der Schweiz die Firma "C._____ AG" zu verwenden. 7.2.2. In Klageantrag Ziff. 2 macht die Klägerin einen Beseitigungsanspruch gel- tend. Sie verlangt, dass die Beklagte ihre Firma so abändere, dass diese den Be- standteil "C._____" nicht mehr enthalte. Klageantrag Ziff. 1 schliesst Klageantrag Ziff. 2 entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht aus. In Klage- antrag Ziff. 1 geht es offensichtlich darum, die bestehende Firma, so wie sie derzeit im Handelsregister eingetragen ist, nicht mehr firmenmässig – etwa in Korrespon- denz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen (vgl.
22 / 27 Art. 954a Abs. 1 OR) – zu verwenden. Klageantrag Ziff. 2 betrifft demgegenüber, wie die Klägerin in ihrer Replik präzisiert hat (vgl. act. A.3 Ziff. 21 f.), den Eintrag im Handelsregister. Materiell gilt es zu beachten, dass eine generelle Verpflichtung, den Bestandteil "C." aus der Firma zu entfernen, wie das Klageantrag Ziff. 2 verlangt, zu weit geht. Wie erwähnt (oben E. 4.4 ff.), besteht die Verwechslungsge- fahr dann, wenn das Wort "C." ohne unterscheidungskräftigen Zusatz ver- wendet wird. Wenn der Bestandteil "C." hingegen durch einen prägenden Zu- satz ergänzt wird, dann erweist sich die Verwendung des Bestandteils "C." als unproblematisch. Insbesondere dann, wenn ein solcher Zusatz an den Anfang der Firma gestellt würde, wäre der Verwechslungsgefahr voraussichtlich ausrei- chend vorgebeugt. Soweit sich Klageantrag Ziff. 2 generell gegen die Registrierung des Bestandteils "C." stellt, geht er folglich zu weit. Die Beklagte ist nur zu verpflichten, ihre Firma so abzuändern, dass der Bestandteil "C." in Alleinstel- lung nicht enthalten ist. In diesem reduzierten Umfang ist Klageantrag Ziff. 2 gutzu- heissen. 7.2.3. Mit Klageantrag Ziff. 3a will die Klägerin der Beklagten sodann verbieten las- sen, die Zeichen "C." und "C." als Firma, Firmenbestandteil, Domain, Domainbestandteil oder als sonstiges Kennzeichen in Alleinstellung im geschäftli- chen Verkehr in der Schweiz zu verwenden. Bei der Formulierung von Klageantrag Ziff. 3a ist nicht ohne Weiteres klar, ob ausschliesslich die Verwendung in Alleinstel- lung untersagt werden soll, wird der Begriff "Alleinstellung" doch nur am Ende der Aufzählung im Zusammenhang mit der Verwendung als "sonstiges Kennzeichen" erwähnt. Da in der Aufzählung aber nicht nur die "Firma" und die "Domain", sondern explizit auch der "Firmenbestandteil" und der "Domainbestandteil" erwähnt werden, ist davon auszugehen, dass sich die Einschränkung "in Alleinstellung" nur auf die "sonstigen Kennzeichen", mithin auf die letztgenannte Variante der Aufzählung be- zieht. Wie Klageantrag Ziff. 2 geht folglich auch Klageantrag Ziff. 3a zu weit (oben E. 7.2.2). Dies gilt im Übrigen selbst für den Fall, dass sich die Einschränkung "in Alleinstellung" auf sämtliche vorgenannten Wörter (Firma, Firmenbestandteil, Do- main, Domainbestandteil oder sonstiges Kennzeichen) bezieht. Denn wenn "C." weder als Firma noch als Firmenbestandteil verwendet werden dürfte, wäre dies de facto ein völliges Verbot einer irgendwie gearteten Verwendung dieses Wortes, was aber durch die vorliegend festgestellte Verwechslungsgefahr der bei- den Zeichen nicht gedeckt ist. Im Ergebnis erscheint das Verbot deshalb nur in Be- zug auf die Verwendung des Zeichens "C." in Alleinstellung gerechtfertigt, sei es in Firma, Domain oder als sonstiges Zeichen im Geschäftsverkehr. Klageantrag Ziff. 3a ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
23 / 27 7.2.4. Mit Klageantrag Ziff. 3b will die Klägerin der Beklagten schliesslich verbieten lassen, das Zeichen C., das die Beklagte aktuell als Logo verwendet, als Firma, Firmenbestandteil oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Ver- kehr in der Schweiz zu benutzen. Es handelt sich dabei um einen Eventualantrag im Verhältnis zu Klageantrag Ziff. 3a. Die teilweise Gutheissung von Klageantrag Ziff. 3a (oben E. 7.2.3) erfasst auch die Verwendung des Zeichens "C." als sonstiges Zeichen im Geschäftsverkehr in Alleinstellung, mithin auch die Verwen- dung des Zeichens C._____ in Alleinstellung. Insoweit besteht seitens der Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an Klageantrag Ziff. 3b. Soweit Klageantrag Ziff. 3b über Klageantrag Ziff. 3a im gutgeheissenen Umfang hinausgeht und die Verwen- dung des Zeichens C._____ schlechthin, d.h. auch mit kennzeichnungsstarken Zu- sätzen, verbieten will, überschreitet er wiederum das zulässige Mass. In diesem Umfang ist Klageantrag Ziff. 3b abzuweisen. 7.3.Die Klägerin verbindet ihre Begehren allesamt mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht be- reits im Erkenntnisverfahren Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden können verschiedene indirekte Zwangsmittel angedroht werden, unter anderem die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB kann sich indes nur an natürliche Personen richten. Juristische Personen können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies aus- drücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 v. 20.5.2010 E. 3.1 m.w.H.). In Abweichung der Formulierung gemäss den Klageanträgen Ziff. 1 und 3a, die vorlie- gend ganz bzw. teilweise gutheissen werden, ist die Strafandrohung daher einzig gegenüber den verantwortlichen Organen der Beklagten auszusprechen, nicht auch gegenüber der Beklagten selber. 7.4.Unterlassungs- und Beseitigungsbefehle sind grundsätzlich sofort bei Eintritt der Rechtskraft zu befolgen (vgl. Lucas David, in: von Büren/David [Hrsg.], Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 285). In der Praxis ist eine sofortige Reaktion der verpflichteten Person allerdings nicht immer möglich. Namentlich zur Änderung der Firma bedarf es einer bestimmten Übergangszeit für Abklärungen, Statutenänderung, Anmeldung beim Handelsregister etc. Der Beklagten ist daher eine ausreichende Frist einzuräumen, um das Urteil umzusetzen (vgl. David, a.a.O., Rz. 286). Da die Beklagte vorliegend nicht nur die Firma, sondern insbesondere auch das Logo anpassen muss, scheint
24 / 27 eine Frist von 90 Tagen als angemessen. Was den Beginn dieser Frist angeht, ist zu beachten, dass der vorliegende Entscheid bereits mit seiner Eröffnung rechts- kräftig und vollstreckbar wird, die Vollstreckbarkeit jedoch unter dem Vorbehalt ei- nes Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht steht, in dessen Zuge das Bundes- gericht aufschiebende Wirkung anordnen kann (vgl. Art. 103 BGG). Die 90-tägige Frist beginnt daher zweckmässigerweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids. 8.Prozesskosten 8.1.Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klä- gerin ist nur teilweise mit ihren Begehren durchgedrungen. Nachdem Klageantrag Ziff. 1 vollständig und Klageanträge Ziff. 2 und 3a nur teilweise gutgeheissen wer- den, während Klageantrag Ziff. 3b abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wer- den kann, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen bzw. Unterliegen im Verhältnis von zwei zu eins auszugehen. Die Prozesskosten sind demnach zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten aufzuerlegen. 8.2.Die Entscheidgebühr beträgt in Angelegenheiten, in denen das Kantonsge- richt als einzige kantonale Instanz urteilt, CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 8 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Vorliegend fanden ein doppelter Schriftenwechsel (vgl. act. A.1–4) sowie die Hauptverhandlung (vgl. act. H.3) statt. Hinzu kommen die ver- schiedenen Noveneingaben und die diesbezüglichen Stellungnahmen (vgl. act. D.18 und A.5–8). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 10'000.00 angemessen. Die Gerichtskosten werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens zu 2/3 (= CHF 6'666.65) der Beklagten und zu 1/3 (= CHF 3'333.35) der Klägerin auferlegt. 8.3.Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie in der Regel vom Betrag ausgeht, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 HV [BR 310.250]). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird praxis- gemäss vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.6.2020 E. 3.3.2). Die Berechnung der Parteientschädi- gung erfolgt dabei nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Nach dieser Methode wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen
25 / 27 ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien wer- den sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Klägerin eine Honorarnote ein, worin sie ihr Honorar – ausgehend von einem Aufwand von 68.2 Stunden zum Stunden- ansatz von CHF 240.00 zuzüglich Spesenpauschale und Mehrwertsteuer – auf CHF 18'192.15 beziffert. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der erforderlich gewordenen Prozesshandlun- gen angemessen. Nach Hinzurechnung der Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die in der Honorarnote noch nicht enthalten sind, ist ein Ho- norar von total CHF 18'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen. Im Er- gebnis hat die zu 2/3 unterlegene Beklagte die Klägerin mit CHF 6'166.60 (= 1/3 von CHF 18'500.00) zu entschädigen.
26 / 27 Demnach wird erkannt: 1.1.Der C._____ AG wird mit Wirkung nach Ablauf von 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides verboten, in der Schweiz die Firma "C._____ AG" zu ver- wenden, unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Falle der Zuwiderhandlung. 1.2.Die C._____ AG wird verpflichtet, ihre Firma innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides so abzuändern, dass sie den Bestandteil "C." in Al- leinstellung nicht enthält, unter Androhung der Bestrafung der verantwortli- chen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Falle der Zuwiderhandlung. 1.3.Der C. AG wird mit Wirkung nach Ablauf von 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides verboten, die Zeichen "C." und "C." in Allein- stellung als Firma, Domain oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu verwenden, unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Falle der Zuwi- derhandlung. 1.4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 10'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'333.35 zu Lasten der A._____ AG und im Umfang von CHF 6'666.65 zu Lasten der C._____ AG. Sie werden mit dem von der A._____ AG geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Die C._____ AG hat der A._____ AG den Betrag von CHF 3'333.35 direkt zu ersetzen. 3.Die C._____ AG hat die A._____ AG für das Verfahren mit CHF 6'166.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
27 / 27 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: